Beschlussvorlage - 0526/04-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0526/04-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

20

Beschlussvorschriften

Datum

§ 22 (2) Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern

27.07.2004

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

01.09.2004 16:00

I, gez.i.V. Schröder

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Finanzausschuss

04.08.2004 17:00

II, gez. Schröder

 

Gegenstand

beteiligt

Einführung eines neuen Haushalts- und Rechnungswesens in der Stadtverwaltung  der Hansestadt Rostock

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

 

 

 

 

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft empfiehlt die Umstellung des kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens bei der Hansestadt Rostock auf die kommunale doppelte Buchführung (kommunale Doppik).

 

finanzielle Auswirkungen

Die finanziellen Auswirkungen zur Umstellung des kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens in der Hansestadt Rostock sind gegenwärtig nicht zu ermitteln (systemabhängig).

 

Begründung

Nach dem Beschluss der Innenministerkonferenz der Länder (IMK) vom 21. November 2003 soll ein neues Gemeindehaushaltsrecht den Landesparlamenten zur Um­setzung in kommunales Landesrecht vorgelegt werden. Die grund­legenden Anforderungen für das neue kommunale Haushalts- und Rechnungswesen gelten sowohl für die kommunale Doppik als auch für die erweiterte Kameralistik. Die traditionelle Kameralistik wird damit in den nächsten Jahren zum „Auslaufmodell“ im kommunalen Haushaltswesen.

 

Die IMK hat den Bericht zur Reform des Gemeindehaushalts­rechts zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

Auf der Grundlage der IMK-Beschlüsse

 

·       vom 11.06.1999 über die „Konzeption zur Reform des kommuna­len Haushaltsrechts“ und

 

·       vom 24.11.2000 über Eckpunkte für die Reform des kameralisti­schen Haushalts- und Rechnungssystems sowie Eckpunkte für ein kommunales Haushalts- und Rechnungssystem auf der Grundlage der doppelten Buchführung

 

soll durch die Reform des Gemeindehaushaltsrechts

 

·       das kommunale Haushalts- und Rechnungswesen von der bislang zahlungsorientierten Darstellungsform auf eine ressourcenorien­tierte Darstellung umgestellt und

 

·       die Steuerung der Kommunalverwaltungen statt durch die her­kömmliche Bereitstellung von Ausgabeermächtigungen (Input­steuerung) durch die Vorgabe von Zielen für die kommunalen Dienstleistungen (Outputsteuerung) ermöglicht werden.

 

 

Dieses Ziel soll auf zwei Wegen verwirklicht werden, nämlich durch

 

·       Weiterentwicklung des bisherigen Haushaltsrechts, das nach dem kameralistischen Buchungsstil ausgerichtet ist, wobei das Ressour­cenverbrauchskonzept nur eingeschränkt umgesetzt wird (,‚erweiterte Kameralistik“) und

 

·       Bereitstellung eines neuen Haushaltsrechts auf der Grundlage der doppelten Buchführung (,‚kommunale Doppik“).

 

Die IMK geht davon aus, dass die Reform des kommunalen Haus­haltsrechts einen grundlegenden Wandel der kommunalen Haushaltswirtschaft und der Kommunalverwaltungen bewirken wird.

 

Das Innenministerium des Landes Mecklenburg/Vorpommern hat alle Kommunen aufgefordert sich kurzfristig zur Einführung des neuen kommunalen Finanzwesens zu äußern und den zukünftig favorisierten Weg zu benennen.

Der Umstellungszeitraum auf das neue kommunale Finanzwesen kann für die Hansestadt Rostock mit 3 - 4 Jahren angenommen werden.

 

Fazit

Zur Lösung der Aufgabe wurde bei der Stadtverwaltung der Hansestadt Rostock durch die Hauptarbeitsgruppe Verwaltungsreform eine Projektgruppe zur

„Erarbeitung einer Entscheidung zur Einführung eines neuen Haushalts- und Rechnungswesens ‚Kommunale Doppik’ oder ‚Erweiterte Kameralistik’ in der Stadtverwaltung der Hansestadt Rostock“ unter Leitung des Amtes für Controlling, Finanzen und Steuern berufen.

Die Projektgruppe setzte sich aus Vertretern der Ämter

10 - Hauptamt,

20 - Amt für Controlling, Finanzen und Steuern,

21 - Stadtkasse,

42 - Stadtbibliothek und

67 - Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Landschaftspflege

zusammen.

Die Projektgruppe tagte vier Mal und hat in diesem Rahmen die Unterlagen zur Modernisierung des kommunalen Finanzwesens durchgearbeitet und gewertet.

 

Die Projektgruppe schlägt der Verwaltungsleitung vor, das kommunale Finanzwesen bei der Stadtverwaltung der Hansestadt Rostock auf die kommunale Doppik umzustellen.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Sebastian Schröder

2. Stellvertreter des Oberbürgermeisters


 Anlage

 

 

Entscheidungsvorschlag zur Einführung eines neuen Haushalts- und Rechnungswesens in der Stadtverwaltung der Hansestadt Rostock

 

Ausgangslage

Das geltende Gemeindehaushaltsrecht wurde in seinen Grundzügen von der Innenministerkonferenz der Länder (IMK) 1971/72 verabschiedet und zu unterschiedlichen Zeitpunkten von den ein­zelnen Bundesländern weitgehend unverändert übernommen. In M-V datiert die GemHVO vom 27.11.1991 und war somit erstmalig im Haushaltsjahr 1992 an­zuwenden. Seit dem jeweiligen Inkrafttreten wurden in den Ländern zahlreiche Veränderungen vorgenommen, die zum Teil bundeseinheitlich abgestimmt wa­ren.

 

Die Vorbereitungen zu einer grundlegenden Reform des Gemeindehaushalts­rechts begannen 1993 mit der Umsetzung von Veränderungen für eine flexible­re Haushaltswirtschaft. Grund dafür waren auch Wünsche und Anregungen aus dem kommunalen Raum.

Die Innenministerkonferenz hat durch Beschluss vom 6. Mai 1994 den Kommunen die Bereitschaft der Länder zugesichert, sie bei ihren Reformvorhaben zu unterstützen. Gleichzeitig wurde die Absicht der Länder bekräftigt, die länderübergreifende Einheitlichkeit des kom­munalen Haushaltsrechts auch in Zukunft sicherzustellen und die Reformbemühungen zwischen den Ländern abzustimmen.

1997 wurde das Haushaltsgrundsätzegesetz als „oberste Finanzverfassung“ in zwei wesentlichen Punkten novelliert. Mit den §§ 6a und 33a HGrG sind mit dem Einsatz von Budgetierung und doppelter kaufmännischer Buchführung zwei für die Reformierung des öffent­lichen Haushaltswesens wichtige Instrumente für die praktische Anwendung zugelassen.

Zur Durchführung der Reformarbeiten setzte die Innenministerkonfe­renz mit Beschluss vom 8. Mai 1998 den nichtständigen Unter­ausschuss „Reform des Gemeindehaushaltsrechts“ (UARG) ein. Der UARG wurde beauftragt, für die notwendigen Neuregelungen durch Gesetze, Verordnungen und verbindliche Richtlinien Musterentwürfe zu erarbeiten. Dadurch sollen die rechtlichen Grundlagen für die Reformmaßnahmen geschaffen werden, die derzeit von zahlrei­chen Kommunen noch auf freiwilliger Basis durchgeführt werden. Zugleich soll die Reform des Gemeindehaushaltsrechts den Anstoß zur Modernisierung der Verwaltungen auch in den übrigen Kommu­nen geben.

Mit Beschluss vom 11. Juni 1999 billigte die IMK die vom UARG erarbeitete „Konzeption zur Reform des kommunalen Haushaltsrechts“. Ziel dieser Konzeption ist der Übergang vom bisherigen Geldverbrauchskonzept, das in erster Linie die Bewirtschaftung von Einnahmen und Ausgaben nachweist, auf ein Ressourcenverbrauchs­konzept, das den zur Bereitstellung der Verwaltungsleistungen not­wendigen Ressourcenaufwand und das Ressourcenaufkommen nach­weist. Dieses Ziel soll auf zwei Wegen verwirklicht werden, nämlich durch

 

·      Weiterentwicklung des bisherigen Haushaltsrechts, das nach dem kameralistischen Buchungsstil ausgerichtet ist, wobei das Ressour­cenverbrauchskonzept nur eingeschränkt umgesetzt wird (,‚erweiterte Kameralistik“) und

·      Bereitstellung eines neuen Haushaltsrechts auf der Grundlage der doppelten Buchführung (,‚kommunale Doppik“).

 

Die Länder können für ihren Bereich entscheiden, ob sie beide Regelsysteme mit einem Wahlrecht der Kommunen einführen (Options­modell mit wahlfreier Anwendung von Doppik oder erweiterter Kameralistik) oder ob sie nach einer angemessenen Übergangsfrist den obligatorischen Übergang auf ein neues Haushaltsrecht nach dem System der doppelten kaufmännischen Buchführung vorsehen.

 

Auf der Grundlage der vorgenannten Konzeption erarbeitete der UARG Eckpunkte für die Reform des kameralistischen Haushalts- ­und Rechnungssystems der Kommunen auf Grundlage der erweiter­ten Kameralistik und der Doppik. Diese Eckpunkte wurden durch die IMK mit Beschluss vom 24. November 2000 gebilligt.

 

Nach dem Beschluss der IMK vom 21. November 2003 soll das neue Gemeindehaushaltsrecht nunmehr den Landesparlamenten zur Um­setzung in kommunales Landesrecht vorgelegt werden. Die grund­legenden Anforderungen für das neue kommunale Haushalts- und Rechnungswesen gelten sowohl für die kommunale Doppik als auch für die erweiterte Kameralistik. Die traditionelle Kameralistik wird damit in den nächsten Jahren zum „Auslaufmodell“ im kommunalen Haushaltswesen.

 

Die IMK hat den Bericht zur Reform des Gemeindehaushalts­rechts zustimmend zur Kenntnis genommen. Auf der Grundlage der IMK-Beschlüsse

 

·      vom 11.06.1999 über die „Konzeption zur Reform des kommuna­len Haushaltsrechts“ und

·      vom 24.11.2000 über Eckpunkte für die Reform des kameralisti­schen Haushalts- und Rechnungssystems sowie Eckpunkte für ein kommunales Haushalts- und Rechnungssystem auf der Grundlage der doppelten Buchführung

 

soll durch die Reform des Gemeindehaushaltsrechts

 

·      das kommunale Haushalts- und Rechnungswesen von der bislang zahlungsorientierten Darstellungsform auf eine ressourcenorien­tierte Darstellung umgestellt und

·      die Steuerung der Kommunalverwaltungen statt durch die her­kömmliche Bereitstellung von Ausgabeermächtigungen (Input­steuerung) durch die Vorgabe von Zielen für die kommunalen Dienstleistungen (Outputsteuerung) ermöglicht werden.

 

Die IMK geht davon aus, dass die Reform des kommunalen Haus­haltsrechts einen grundlegenden Wandel der kommunalen Haushaltswirtschaft und der Kommunalverwaltungen bewirken wird.

 


Stand der Reformen in den Bundesländern

Zur Einführung des neuen Gemeindehaushaltsrechts haben die Länder ihre Absicht bisher (und tlw. noch nicht verbindlich) wie folgt geäußert:

Bundesland

Zeitpunkt

Modell

Baden-Württemberg

2005

Wahlrecht

Bayern

2006

Wahlrecht

Brandenburg

2007

Doppik

Bremen

2003

Doppik

Hamburg

2003

Doppik

Hessen                   

2005

Doppik

Niedersachsen

2005

Wahlrecht, später Übergang auf Doppik

Nordrhein-Westfalen

2005

Doppik

Rheinland-Pfalz

2007

Doppik

Saarland

noch offen

 

Sachsen

2006

Doppik

Sachsen-Anhalt

2006

Doppik

Schleswig-Holstein

2006

Wahlrecht (mit variablen Regelungen, ins­bes. in der Erw. Kameralistik)

Thüringen

noch offen

 

Quelle www.doppik.de

 

Für Mecklenburg-Vorpommern sind entsprechende Entscheidungen noch zu treffen.

 

Weiteres Vorgehen in Mecklenburg-Vorpommern

In enger Zusammenarbeit mit den Kommunalen Landesverbänden und fachbe­zogener Einbindung

·      des Finanzministeriums,

·      der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung,

·      des statistischen Landesamtes,

·      des Landesrechnungshofes,

·      von Arbeitsgemeinschaften im kommunalen Raum

·      (Fachverband der Kassenwalter, AG der Kämmereiamtsleiter) sowie

·      externer Berater

wird das Innenministerium die Umsetzung der Reform des Gemeindehaushalts­rechts vorbereiten.

 

Zeitschiene für die Umsetzung in Mecklenburg/Vorpommern

 

 

 Ziele der Reform des Gemeindehaushaltsrechts

Die Kommunen in Deutschland haben Anfang der 90er Jahre unter dem Schlagwort „Neues Steuerungsmodell“ eine Reform der Kom­munalverwaltungen eingeleitet, mit der die Steuerung der Kommunalverwaltungen von der herkömmlichen Bereitstellung von Ausgabeermächtigungen (Inputsteuerung) auf eine Steuerung nach Zielen für die kommunalen Dienstleistungen (Outputsteuerung) umgestellt wer­den soll.

 

Wesentliche Elemente dieser neuen Verwaltungssteuerung sind nach dem Beschluss der IMK vom 21. November 2003:

·        die Darstellung der Verwaltungsleistungen als Produkte,

·        die Dezentralisierung der Bewirtschaftungskompetenz für den Ein­satz von Personal- und Sachmitteln,

·        die Budgetierung der bereitgestellten personellen und sächlichen Ressourcen nach Fachbereichen (Aufgabenbereichen),

·        die Zusammenfassung von Aufgabenverantwortung und Ressour­cenverantwortung in einer Hand,

·        die Kosten- und Leistungsrechnung über die bisherigen kostenrechnenden Einrichtungen hinaus nach Bedarf in weiteren Verwaltungsbereichen,

·        die Entwicklung von Kennzahlen über Kosten und Qualität der Verwaltungsleistungen als Steuerungsinstrumente sowie ggf. für interkommunale Vergleiche, Einführung eines Berichtswesens für die periodische Information über die Zielerreichung als Grundlage für Steuerungsmaßnahmen,

·        die Gesamtdarstellung von Ressourcenaufkommen und Ressour­cenverbrauch sowie der Vermögens- und Kapitalposition zur Ver­mittlung eines vollständigen Bildes über die tatsächliche Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage der kommunalen Körperschaft,

·        die Zusammenfassung des Jahresabschlusses der kommunalen Körperschaft mit den Jahresabschlüssen der ausgegliederten, von der Kommune beherrschten, rechtlich unselbständigen und selb­ständigen Einheiten und Gesellschaften zu einem Gesamtabschluss als Rechnungslegung über alle Aktivitäten einer Kommune.

 

Das bisherige kommunale Haushalts- und Rechnungswesen stellt für eine in dieser Weise veränderte Verwaltungssteuerung und Haushaltswirtschaft die erforderlichen Informationen über Ressourcenauf­kommen und Ressourcenverbrauch nur unzureichend dar. Daraus erwächst letztlich die Notwendigkeit zu einer grundlegenden Reform des kommunalen Haushaltsrechts.

 

 

 

 


Kameralistik - Erweiterte Kameralistik - Kommunale Doppik - Das Neue Kommunale Finanzwesen

 

Die Kameralistik ist eine reine Einnahme- und Ausgaberechnung und stellt somit lediglich die Geldmittelzuflüsse (Einnahmen) und Geldmittelabflüsse (Ausgaben) der Verwaltung in einer Periode dar.

Dabei orientiert sie sich im Wesentlichen an den Grundsätzen der Kassenwirksamkeit und der Fälligkeit einer Zahlung. Weitergehende Geschäftsvorfälle, vor allem der Ressourcenverbrauch werden nicht erfasst.

Große Dienstleister, die Kommunalverwaltungen nun einmal sind, benötigen für ihre Betriebssteuerung (Controlling) Finanzinformationen, die über Einnahmen und Ausgaben hinausgehen.

Insofern ergibt sich für die Kameralistik eine Vielzahl von Schwachstellen, wie

·      keine Abbildung des Ressourcenverbrauches und des Ressourcenaufkommens einer Periode  (nur Einnahmen und Ausgaben)

·      ausschließlich Input orientiert, keine Produkt- und Leistungsinformationen

·      keine periodengerechte Zuordnung des Werteverzehrs

·      kein integrierter Vermögensnachweis

·      keine Abbildung der kommunalen Aktivitäten

·      keine Kennzahlen und Messgrößen für die einzelnen Bereiche

·      keine Aussagen zur Zielsetzung und Aufgabenerfüllung

·      keine einheitliche Darstellung aller kommunalen Aktivitäten (Konzern Stadt)

·      kein international anerkanntes Rechnungssystem.

 

Die erweiterte Kameralistik versucht die oben aufgezeigten Schwachstellen dadurch zu beseitigen, dass Rechengrößen aus der kaufmännischen Buchführung durch Nebenrechnungen eingeführt werden.

Dazu gehören

·      der verstärkte Einsatz der Kosten- und Leistungsrechnung,

·      die Output-Orientierung der Verwaltungsleistungen in Produktform als Grundlage für Zielvereinbarungen sowie als Grundlage für die Kostenermittlung und -zuordnung,

·      die Darstellung des mit der Leistungserstellung verbundenen Ressourceneinsatzes,

·      eine veränderte Darstellung des Haushaltsplans nach den Erfordernissen der dezentralen Ressourcenverantwortung, z.B. in Budgetform,

·      eine verstärkte Dezentralisierung der Bewirtschaftungsbefugnis für den Ressourceneinsatz auf der Fachebene,

·      die Entwicklung von Kennzahlen über Kosten und Qualität der Verwaltungsleistungen als Information für die Verwaltungssteuerung,

·      ein Berichtswesen auch für unterjährige Berichte über die Erreichung der Leistungsziele (Controlling) als Steuerungsinstrument zur Unterstützung der dezentralen Ressourcenverantwortung innerhalb der Verwaltung und gegenüber der Bürgerschaft.

Die erweiterte Kameralistik orientiert sich damit weiterhin nur nach innen. Eine Konsolidierung der Jahresabschlüsse für den Kernhaushalt der Kommune und der Abschlüsse der ausgegliederten kommunalen Eigenbetriebe, Unternehmen in Gesellschaftsform und sonstiger von der Kommune beherrschten Einrichtungen zu einem Gesamt­abschluss (Konzernabschluss) erfolgt nicht. Damit erfolgt auch kein Nachweis über das Gesamtvermögen der Kommune.

In der erweiterten Kameralistik wird nach wie vor das Kassenwirksamkeitsprinzip (mit Ausnahme der Abschreibungen und der Rückstellungen) angewandt.

Das bedeutet, dass die Vielzahl der zur Informationsgewinnung notwendigen Neben- und Ergänzungsrechnungen das Rechnungssystem der Kameralistik dann aber derart „verbiegen“, dass die Übersichtlichkeit zwangsläufig verloren geht.

Ein geschlossenes logisch aufgebautes Rechnungssystem entsteht dadurch nicht.

 

Die kommunale Doppik, die sich am kaufmännischen  Rechnungswesen orientiert, dokumentiert selbstverständlich auch die Einnahmen und Ausgaben, indem sie die liquiden Mittel einschließlich ihrer Veränderungen in der Bilanz nachweist. Im Mittelpunkt steht aber die Dokumentation der Aufwendungen und des Ertrags.

Bei den Aufwendungen handelt es sich um den bewerteten Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen in einer Periode. Der Ertrag entspricht den bewerteten Gütern und Dienstleistungen der Verwaltung, die in einer Periode erbracht werden (Zuwachs an Ressourcen, Wertezuwachs).

 

 

 

In der Ergebnisrechnung werden Aufwand und Ertrag gegenübergestellt.

Neben dem periodengerechten Nachweis von Aufwendungen und Ertrag weist die kommunale Doppik die Vermögenssituation der Verwaltung in der Bilanz nach. Dem Verwaltungsvermögen wird die Vermögensfinanzierung aus Eigen- und Fremdmitteln gegenübergestellt.

 

 

 

 


Die Inhalte und Vorteile der kommunalen Doppik lassen sich wie folgt darstellen:

·      sachlich geordnete und lückenlose Aufzeichnung aller finanzwirtschaftlichen Geschäftsvorfälle der Verwaltung,

·      Feststellung des Stands des Vermögens und der Schulden und lückenloses Nachhalten aller Veränderungen der Vermögens- und Schuldenwerte,

·      Ermittlung des Erfolgs der Verwaltung, also den Gewinn (Jahresüberschuss) und den Verlust (Jahresfehlbetrag), indem alle Aufwendungen und Erträge erfasst werden,

·      Bereitstellung von Daten für das innerbetriebliche Controlling zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Effektivität,

·      Grundlage für die Berechnung der Steuern.

 

Der Textentwurf für ein Haushaltsrecht mit einem Haushalts- und Rechnungswesen nach den Grundsätzen der kommunalen Doppik beinhaltet für ihre Umsetzung in den Kommunalverwaltungen die  folgenden Grundlagen:

·      vollständige Darstellung von Ressourcenverbrauch und Ressour­cenaufkommen durch Erfassung von Aufwendungen und Erträgen anstatt Ausgaben und Einnahmen,

·      Haushaltsplan mit Budgetstruktur und Produktorientierung,

·      Informationen über Produkte und Verwaltungsleistungen im Haushaltsplan mit der Möglichkeit, diese zur Grundlage von Zielvereinbarungen oder Vorgaben zu machen,

·      Drei-Komponenten-Rechnungssystem aus Ergebnisrechnung, Finanzrechnung und Vermögensrechnung (Bilanz), mit dem das kaufmännische Rechnungssystem an die Erfordernisse der Kom­munen angepasst wird,

·      Konsolidierung der Jahresabschlüsse für den Kernhaushalt der Kommune und der Abschlüsse der ausgegliederten kommunalen Eigenbetriebe, Unternehmen in Gesellschaftsform und sonstiger von der Kommune beherrschten Einrichtungen zu einem Gesamt­abschluss (Konzernabschluss).

 


Von der Haushaltsrechnung zur Drei-Komponenten-Rechnung

Der neue kommunale Haushaltsplan bildet den Ressourcenverbrauch und das Ressourcenaufkommen im Ergebnishaushalt (Ergebnisrechnung) und die Investitions- und Finanzierungstätigkeit im Finanzhaushalt (Finanzrechnung) ab.

Die neuen Steuerungsmodelle und der Übergang von Zahlungsermächtigungen auf Ressourcenverbrauchsermächtigungen, die zu Budgets für die Aufgabenbereiche zusammengefasst werden können, führt zu einer neuen Gliederungsstruktur des Haushaltsplans.

Zentrales Bindeglied im Neuen Kommunalen Finanzwesen bleibt, wie beschrieben, der Haushalt, der sich als produktorientierter Budgethaushalt darstellen wird.

 

 

 

 

 

 

 


Umstellung des kommunalen Finanzwesens

Die Umstellung des kommunalen Finanzwesens und damit verbunden des Haushaltes wird in jedem Fall erfolgen. Damit verbunden ist auch die Einführung einer neuen integrierten Anwendungslösung für das kommunale Finanzwesen, da die bisherigen kameralen Verfahren nicht in der Lage sind, den Ressourcenverbrauch, so wie vom Gesetzgeber gefordert, darzustellen.

Auf die Einführung der ‚erweiterten Kameralistik’ sollte auf diesem Wege generell verzichtet werden, es wird letztlich nur ein kostenintensiver Zwischenschritt sein. Unter Berücksichtigung von Kriterien wie z.B.

  • Zukunftssicherheit
  • Verbreitungsgrad
  • Flexibilität

spricht alles für die Einführung der kommunalen Doppik.

Dies deckt sich auch mit den aktuellen Auffassungen des Innenministeriums des Landes Mecklenburg/Vorpommern.

In der internationalen Diskussion ist die Richtung längst entschieden. Deutschland ist eines der letzten Länder, das in den öffentlichen Verwaltungen die Kameralistik noch nicht zu Gunsten des führenden Buchführungssystems aufgegeben hat. Spätestens ab 2011 erfolgt außerdem der Ausweis der nationalen Bruttoinlandsprodukte im Rahmen der EU-Statistik nach Aufwand und Ertrag.

Auch mit Blick auf die Steuerungsfähigkeit des ‚Konzerns Kommune’ gibt es keine Alternative zur kommunalen Doppik.

Es ist heute nicht mehr zu akzeptieren, dass die öffentlichen Verwaltungen keine Aussagen zu ihrem vollständigen Ressourcenverbrauch oder zu ihrem Vermögen treffen können. In Zeiten immer knapper werdender öffentlicher Finanzmittel und wachsenden Komplexität von Entscheidungen wird es umso dringlicher, für Transparenz zu sorgen.

 

Dringlichkeit des Vorhabens - Entscheidungszwang

  1. Das Innenministerium des Landes Mecklenburg/Vorpommern hat alle Kommunen aufgefordert sich kurzfristig zur Einführung des neuen kommunalen Finanzwesenwesens zu äußern und den zukünftig favorisierten Weg zu benennen.
  2. Der Umstellungszeitraum auf das neue kommunale Finanzwesen kann für die Hansestadt Rostock mit 3-4 Jahren angenommen werden.

Aus anderen Bundesländern ist bekannt, dass der Gesetzgeber dort einen Übergangszeitraum von 2-3 Jahren vorschreibt.

Allein der Zeitraum für die Bewertung des beweglichen und unbeweglichen Anlagevermögens bei der Hansestadt Rostock kann mit 3 Jahren angesetzt werden.

  1. Bei der Hansestadt Rostock sind derzeit ca. 360 Mitarbeiter unmittelbar an Anwendungsverfahren des kommunalen Finanzwesens angeschlossen. Daraus ergibt sich ein enormer Umstellungs- und Weiterbildungsbedarf, der als Prozess parallel zu den normalen Planungs- und Arbeitsprozessen zu führen ist. Hier wird die Umstellung in drei Jahresscheiben - 2005 beginnend - empfohlen.
  2. Ein neuer, produktorientierter Budgethaushalt bedeutet, dass für alle Mitarbeiter und alle Leitungsebenen und auch den politischen Raum ein erheblicher Weiterbildungsbedarf entsteht. Der Übergang zu einem produktorientierten Budgethaushalt kann mit 3 Jahren angenommen werden.

 

Welche Schritte sind notwendig - Wie ist der Stand in der Hansestadt Rostock

Für die Initiierung der Umstellung des kommunalen Finanzwesens bei der Hansestadt Rostock bedurfte es nicht zwingend einer Entscheidung des Gesetzgebers. Sie ist vielmehr die logische Weiterführung der Modernisierung der Finanzprozesse im Rahmen der Verwaltungsreform. So sind die Voraussetzungen für eine weitere Umgestaltung des Finanzwesens weitgehend geschaffen oder bereits in Planung:

 

Modernisierungsvorhaben

zeitlicher Rahmen

  • Produktbildung

2001 Produktbuch Hansestadt Rostock

  • Budgetierung

2003 flächendeckend eingeführt

  • Kosten- und Leistungsrechnung

2005 flächendeckend eingeführt

  • Anlagenrechnung

2004 Beginn der flächendeckenden Einführung

  • budgetorientierter Produkthaushalt

für 2007 in Vorbereitung

  • Finanzsoftware

Technologiewechsel für 2007 geplant

 

 

Risiken bei Nichtdurchführung

Eine Verzögerung der Weiterführung der Umgestaltungsprozesse hätte im wesentlichen Informationsverluste  und -defizite über

  • den vollständigen Vermögensstand
  • die allumfassende und vollständige Darstellung aller Finanzprozesse
  • die fehlende Konsolidierung der Jahresabschlüsse für den Kernhaushalt der Kommune und der Abschlüsse der ausgegliederten Beteiligungen

der Hansestadt Rostock zur Folge.

Außerdem ist anzunehmen, dass erheblich höhere Aufwendungen notwendig sein werden, wenn der Gesetzgeber die Umstellungszeiträume vergleichbar knapp bemisst, da dann in einem hohen Maß auf externe Kompetenz zurückzugreifen ist.

 


Literaturverzeichnis

 

Beschluss der IMK vom 21. November 2003

Arbeitskreis III "Kommunale Angelegenheiten" der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder 8./9. Oktober 2003, Gemeindehaushaltsverordnung für die erweiterte Kameralistik

 

Arbeitskreis III "Kommunale Angelegenheiten" der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder den 8./9. Oktober 2003

Gemeindehaushaltsverordnung für ein doppisches Haushalts- und Rechnungswesen

 

Bernhardt / Mutschler / Stockel-Veltmann

Kommunales Finanzmanagement NRW, 2003

 

Klümper/Möllers/Zimmermann      

Kommunale Kosten- und Wirtschaftlichkeitsrechnung, 2002

 

Dr. Birgit Frischmuth,

Zur beschlossenen Reform des Gemeindehaushaltsrechts, ZKF 2004 Nr. 3

 

IM M-V,

Reform des Gemeindehaushaltsrechts in Mecklenburg-Vorpommern

 

Dr. Horst Körner, Clemens Krechel

Entscheidung für die doppische Haushaltsführung, Innovative Verwaltung 6/2003

 

Mitteilungen des Deutschen Städtetages,

623/2003 Reform des Gemeindehaushaltsrechts, 17.11.2003

 

 

 

 

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