Beschlussvorlage - 0329/04-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0329/04-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

66,10,20,83

Beschlussvorschriften

Datum

§ 22 Abs. 3  Kommunalverfassung für das Land M-V

13.08.2004

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

06.10.2004 16:00

I, gez. Pöker

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Finanzausschuss

Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus

09.09.2004 17:00

15.09.2004 17:00

VI, gez. Grüttner

 

Gegenstand

beteiligt

Erste Änderung der Entgeltordnung für Hafendienstleistungen in den öffentlichen kommunalen Häfen der Hansestadt Rostock

 

 

 

bereits gefasste Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

0736/01-BV

0736/01-BV

-

 

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft beschließt die Erste Änderung der Entgeltordnung für Hafendienstleistungen in den öffentlichen kommunalen Häfen der Hansestadt Rostock.

 

finanzielle Auswirkungen

Einnahmen:           Benutzungsentgelt

Haushaltsstelle:    01 7911 1100              750,00 EUR

Ausgaben:            Hausgebühren

Haushaltsstelle:    01 7911 5402              750,00 EUR

 

Begründung

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben die „Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände“, ABl. vom 28. Dezember 2000, Nr. L 332 S. 81, geändert durch Artikel 10 der Richtlinie 2002/84/EG vom 5. November 2002 erlassen. Diese Richtlinie soll das Einbringen von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen auf See, insbesondere das illegale Einbringen, durch Schiffe verringern, die Häfen in der Gemeinschaft anlaufen, indem die Bereitstellung und Inanspruchnahme von Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände verbessert werden, und damit den Meeresumweltschutz verstärken.

Die Umsetzung dieser Richtlinie in nationales bzw. regionales Recht erfolgte mit dem „Gesetz über die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Schiffsabfallentsorgungsgesetz – SchAbfEntG M-V) vom 16. Dezember 2003.

In der weiteren Untersetzung regelt die vorliegende erste Änderung der „Entgeltordnung für Hafendienstleistungen ...“ die Einnahmen der Hansestadt Rostock für die Erbringung von Hafendienstleistungen – hier Entsorgungsleistungen – im Rahmen der Wahrnehmung der Betreiberfunktion für die öffentlichen kommunalen Hafenbereiche.

 

 

 

 

 

Arno Pöker
Oberbürgermeister

 

 

 

 

Erste Änderung der Entgeltordnung für Hafendienstleistungen in den öffentlichen kommunalen Häfen der Hansestadt Rostock

 

 

 

Aufgrund des § 44 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Februar 2004 (GVOBl. M-V S. 61), und des Gesetzes über die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Schiffsabfallentsorgungsgesetz – SchAbfEntG M-V) vom 16. Dezember 2003 (GVOBl. S. 679) wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock am                     folgende Erste Änderung der Entgeltordnung für die Inanspruchnahme von Hafendienstleistungen erlassen:

 

 

 

§ 1 Änderungen

 

Die Entgeltordnung für Hafendienstleistungen in den öffentlichen kommunalen Häfen der Hansestadt Rostock vom 26. März 2002, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 8 vom 24. April 2002, wird wie folgt geändert:

 

Der § 14 erhält die Bezeichnung „Schiffsentsorgungsentgelt“ mit folgendem Inhalt:

 

(1) Die Entsorgung von Schiffsabfällen gemäß MARPOL 73/78  Anlage I (ölhaltige Flüssigkeiten aus dem Schiffsbetrieb) kann über die Hansestadt Rostock erfolgen oder direkt an einen qualifizierten Entsorgungsfachbetrieb nach § 52 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vergeben werden.

 

(2)  Die Entsorgung von Schiffsabfällen gemäß MARPOL 73/78  Anlage IV (nach Inkrafttreten am 27.09.2004) und Anlage V, die sich aus dem Schiffsbetrieb durch die Besatzung und die Passagiere ergeben, hat grundsätzlich an den von der Hansestadt Rostock bewirtschafteten Kaianlagen über die Hansestadt Rostock zu erfolgen. 

 

(3) Für Schiffe sind pro Anlauf und BRZ folgende Entsorgungsentgelte zu zahlen, soweit keine Befreiung nach § 7 (2) SchAbfEntG M-V seitens der Hafenbehörde der Hansestadt Rostock vorliegt:

 

 

Schiffstyp

Schiffsgröße (BRZ)

Grundentsorgungsentgelt (€/BRZ)

Korrekturfaktor

 

 

A

 

 

Tanker und Bulkcarrier

> 40.000

0,026

0,6

20.000 – 39.999

0,026

0,7

2.000 – 19.999

0,026

0,8

< 2.000

0,026

1

B

Passagierschiffe

 

0,026

1

 

 

 

 

Schiffstyp

Schiffsgröße (BRZ)

Grundentsorgungsentgelt (€/BRZ)

Korrekturfaktor

 

C

kombinierte Passagier-Frachtfähren, Ro/Ro-Frachtschiffe, Frachtfähren, Autocarrier

>= 20.000

0,026

1,3

 

 

       < 20.000

 

 

0,026

 

 

1

 

D

Stückgutschiffe sowie alle weiteren nicht unter A, B oder C genannten Schiffstypen mit eigenem Antrieb

>= 20.000

0,026

1,8

 

 

< 20.000

 

 

0,026

 

 

1,3

 

(4)  Für Schiffe, die in dichter Folge mehrere Häfen anlaufen, im zuletzt angelaufenen Hafen ordnungsgemäß entsorgt haben und denen von der Hafenbehörde gemäß § 7 (2) SchAbfEntG M-V eine Ausnahme von der Entsorgungspflicht erteilt wurde, beträgt das Grundentgelt 0,013 €/BRZ.

 

(5)  Bei längerer Hafenliegezeit werden nach jeweils fünf Tagen erneut 0,007 €/BRZ als Entsorgungsentgelt fällig.

 

(6) Das Mindestentsorgungsentgelt pro Schiff und Anlauf beträgt 15,00 €.

 

(7) Bei Schiffen ohne BRZ/BRT-Vermessung gelten 2 to Tragfähigkeit gleich 1 BRZ/BRT.

 

(8)  Für die Entsorgung von Schiffsabfällen gem. MARPOL Anlage V, ausgenommen für die Entsorgung besonders aufwendiger Schiffsabfälle und besonders überwachungsbedürftiger Abfälle nach Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV, werden den Schiffen geeignete Hafenauffangeinrichtungen zur Verfügung gestellt.

 

(9)  Die Entsorgung besonders aufwendiger Schiffsabfälle aus dem Geltungsbereich der Anlage V von MARPOL 73/78, wie z. B. Glühbirnen, Leuchtstoffröhren, Batterien, Farbreste, Öl- und Farbbehältnisse, Ölfilter, Chemikalien in Behältnissen, elektrische Geräte, Asche/Rußreste, Fischgeschirre sowie die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle nach Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV ist nicht in dem Entsorgungsentgelt nach Abs. 3 enthalten. Die Kosten für die Entsorgung dieser Abfälle sind vom Reeder, Eigner oder Charterer selbst zu tragen.

 

(10) In dem Entsorgungsentgelt nach Abs. 3 ist für die Entsorgung von ölhaltigen Flüssigkeiten aus dem Schiffsbetrieb gem. MARPOL Anlage I ein anteiliges Entgelt in Höhe von 0,006 €/BRZ enthalten. Hiermit abgedeckt ist die Entsorgung von ölhaltigen Flüssigkeiten aus dem Schiffsbetrieb bis zu einer Höchstmenge, deren Entsorgungskosten dem nach Satz 1 ermittelten Betrag entsprechen. Die Hansestadt Rostock übernimmt gegen Entsorgungsnachweis diese Kosten, darüber hinausgehende Entsorgungskosten sind vom Reeder, Eigner oder Charterer zu tragen.

 

(11) Schiffsabfälle gem. MARPOL Anlage I aus Tanks aus dem Schiffsbetrieb müssen bei Umgebungstemperatur pumpfähig sein. Die Pumpleistung der Schiffe bis zu einer Schiffsgröße von 499 BRZ muss mindestens 1 m³/h, bei Schiffen von mehr als 499 BRZ mindestens 5 m³/h betragen. Es müssen genormte Landanschlüsse nach MARPOL I, Regel 19, vorhanden sein.

 

(12) Die Entsorgung von Ladungsrückständen ist nicht in dem Entsorgungsentgelt nach Abs. 3 enthalten. Die Kosten für die Entsorgung von Ladungsrückständen sind von dem Nutzer einer Auffangeinrichtung gesondert zu tragen.

 

(13) Die Entsorgung hat in der hafenüblichen Regelarbeitszeit zu erfolgen. Die Schiffsführung hat die Schiffsabfälle auf Weisung der Hansestadt Rostock in die bereitgestellten Behälter ordnungsgemäß zu entsorgen.

 

(14) Die Entsorgungsverpflichtung und die Bereitstellung von Auffangeinrichtungen für Schiffsabfälle besteht für die Hansestadt Rostock vorbehaltlich der Meldefristenregelung nach § 6 des SchAbfEntG M-V.

 

(15) Die Hansestadt Rostock kann nach Ermessen Schiffe zur Zahlung einer angemessenen Sicherheit verpflichten.

 

 

§ 2 In-Kraft-Treten

 

Diese Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Rostock,

 

 

 

Arno Pöker

Oberbürgermeister

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Beschlüsse

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09.09.2004 - Finanzausschuss

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15.09.2004 - Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus

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06.10.2004 - Bürgerschaft