Beschlussvorlage - 0329/04-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Erste Änderung der Entgeltordnung für Hafendienstleistungen in den öffentlichen kommunalen Häfen der Hansestadt Rostock
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 06.10.2004
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Finanzausschuss
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09.09.2004
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●
Erledigt
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Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus
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15.09.2004
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●
Erledigt
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Bürgerschaft
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06.10.2004
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HANSESTADT ROSTOCK
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Nummer |
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DER OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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Beschlussvorschriften |
Datum |
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Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
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Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
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Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus |
15.09.2004 17:00 |
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Gegenstand |
beteiligt |
||
|
bereits
gefasste Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
0736/01-BV |
0736/01-BV |
- |
Beschlussvorschlag |
finanzielle
Auswirkungen Einnahmen: Benutzungsentgelt Haushaltsstelle: 01 7911 1100 750,00 EUR Ausgaben: Hausgebühren Haushaltsstelle: 01 7911 5402 750,00 EUR |
Begründung
Das
Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben die
„Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und
Ladungsrückstände“, ABl. vom 28. Dezember 2000, Nr. L 332 S. 81, geändert
durch Artikel 10 der Richtlinie 2002/84/EG vom 5. November 2002 erlassen. Diese
Richtlinie soll das Einbringen von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen auf
See, insbesondere das illegale Einbringen, durch Schiffe verringern, die Häfen
in der Gemeinschaft anlaufen, indem die Bereitstellung und Inanspruchnahme von
Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände verbessert
werden, und damit den Meeresumweltschutz verstärken.
Die
Umsetzung dieser Richtlinie in nationales bzw. regionales Recht erfolgte mit
dem „Gesetz über die Entsorgung von Schiffsabfällen und
Ladungsrückständen im Land Mecklenburg-Vorpommern
(Schiffsabfallentsorgungsgesetz – SchAbfEntG M-V) vom 16. Dezember 2003.
In
der weiteren Untersetzung regelt die vorliegende erste Änderung der
„Entgeltordnung für Hafendienstleistungen ...“ die Einnahmen der
Hansestadt Rostock für die Erbringung von Hafendienstleistungen – hier
Entsorgungsleistungen – im Rahmen der Wahrnehmung der Betreiberfunktion
für die öffentlichen kommunalen Hafenbereiche.
Arno Pöker
Oberbürgermeister
Erste
Änderung der Entgeltordnung für Hafendienstleistungen in den öffentlichen
kommunalen Häfen der Hansestadt Rostock
Aufgrund des § 44 der Kommunalverfassung
für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.
Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt geändert durch Fünftes Gesetz zur
Änderung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 26.
Februar 2004 (GVOBl. M-V S. 61), und des Gesetzes über die Entsorgung von
Schiffsabfällen und Ladungsrückständen im Land Mecklenburg-Vorpommern
(Schiffsabfallentsorgungsgesetz – SchAbfEntG M-V) vom 16. Dezember 2003
(GVOBl. S. 679) wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock
am folgende Erste
Änderung der Entgeltordnung für die Inanspruchnahme von Hafendienstleistungen
erlassen:
§ 1
Änderungen
Die Entgeltordnung für
Hafendienstleistungen in den öffentlichen kommunalen Häfen der Hansestadt Rostock
vom 26. März 2002, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt
Rostock Nr. 8 vom 24. April 2002, wird wie folgt geändert:
Der §
14
erhält die Bezeichnung „Schiffsentsorgungsentgelt“ mit folgendem
Inhalt:
(1) Die
Entsorgung von Schiffsabfällen gemäß MARPOL 73/78 Anlage I (ölhaltige Flüssigkeiten aus dem
Schiffsbetrieb) kann über die Hansestadt Rostock erfolgen oder direkt an einen
qualifizierten Entsorgungsfachbetrieb nach § 52 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
vergeben werden.
(2) Die Entsorgung von Schiffsabfällen gemäß
MARPOL 73/78 Anlage IV (nach Inkrafttreten
am 27.09.2004) und Anlage V, die sich aus dem Schiffsbetrieb durch die
Besatzung und die Passagiere ergeben, hat grundsätzlich an den von der
Hansestadt Rostock bewirtschafteten Kaianlagen über die Hansestadt Rostock zu
erfolgen.
(3) Für Schiffe
sind pro Anlauf und BRZ folgende Entsorgungsentgelte zu zahlen, soweit keine
Befreiung nach § 7 (2) SchAbfEntG M-V seitens der Hafenbehörde der Hansestadt
Rostock vorliegt:
|
Schiffstyp |
Schiffsgröße (BRZ) |
Grundentsorgungsentgelt (€/BRZ) |
Korrekturfaktor |
A |
Tanker und Bulkcarrier |
> 40.000 |
0,026 |
0,6 |
20.000 –
39.999 |
0,026 |
0,7 |
||
2.000 –
19.999 |
0,026 |
0,8 |
||
< 2.000 |
0,026 |
1 |
||
B |
Passagierschiffe |
|
0,026 |
1 |
|
Schiffstyp |
Schiffsgröße (BRZ) |
Grundentsorgungsentgelt (€/BRZ) |
Korrekturfaktor |
C |
kombinierte
Passagier-Frachtfähren, Ro/Ro-Frachtschiffe, Frachtfähren, Autocarrier |
>= 20.000 |
0,026 |
1,3 |
< 20.000 |
0,026 |
1 |
||
D |
Stückgutschiffe sowie alle
weiteren nicht unter A, B oder C genannten Schiffstypen mit eigenem Antrieb |
>= 20.000 |
0,026 |
1,8 |
< 20.000 |
0,026 |
1,3 |
(4) Für Schiffe, die in dichter Folge mehrere
Häfen anlaufen, im zuletzt angelaufenen Hafen ordnungsgemäß entsorgt haben und
denen von der Hafenbehörde gemäß § 7 (2) SchAbfEntG M-V eine Ausnahme von der
Entsorgungspflicht erteilt wurde, beträgt das Grundentgelt 0,013 €/BRZ.
(5) Bei längerer Hafenliegezeit werden nach
jeweils fünf Tagen erneut 0,007 €/BRZ als Entsorgungsentgelt fällig.
(6) Das Mindestentsorgungsentgelt pro Schiff und
Anlauf beträgt 15,00 €.
(7) Bei Schiffen ohne BRZ/BRT-Vermessung gelten 2
to Tragfähigkeit gleich 1 BRZ/BRT.
(8) Für die Entsorgung von Schiffsabfällen gem.
MARPOL Anlage V, ausgenommen für die Entsorgung besonders aufwendiger
Schiffsabfälle und besonders überwachungsbedürftiger Abfälle nach
Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV, werden den Schiffen geeignete
Hafenauffangeinrichtungen zur Verfügung gestellt.
(9) Die Entsorgung besonders aufwendiger
Schiffsabfälle aus dem Geltungsbereich der Anlage V von MARPOL 73/78, wie z. B.
Glühbirnen, Leuchtstoffröhren, Batterien, Farbreste, Öl- und Farbbehältnisse,
Ölfilter, Chemikalien in Behältnissen, elektrische Geräte, Asche/Rußreste,
Fischgeschirre sowie die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle
nach Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV ist nicht in dem
Entsorgungsentgelt nach Abs. 3 enthalten. Die Kosten für die Entsorgung dieser
Abfälle sind vom Reeder, Eigner oder Charterer selbst zu tragen.
(10) In dem
Entsorgungsentgelt nach Abs. 3 ist für die Entsorgung von ölhaltigen Flüssigkeiten
aus dem Schiffsbetrieb gem. MARPOL Anlage I ein anteiliges Entgelt in Höhe von
0,006 €/BRZ enthalten. Hiermit abgedeckt ist die Entsorgung von
ölhaltigen Flüssigkeiten aus dem Schiffsbetrieb bis zu einer Höchstmenge, deren
Entsorgungskosten dem nach Satz 1 ermittelten Betrag entsprechen. Die
Hansestadt Rostock übernimmt gegen Entsorgungsnachweis diese Kosten, darüber
hinausgehende Entsorgungskosten sind vom Reeder, Eigner oder Charterer zu
tragen.
(11)
Schiffsabfälle gem. MARPOL Anlage I aus Tanks aus dem Schiffsbetrieb müssen bei
Umgebungstemperatur pumpfähig sein. Die Pumpleistung der Schiffe bis zu einer
Schiffsgröße von 499 BRZ muss mindestens 1 m³/h, bei Schiffen von mehr als 499
BRZ mindestens 5 m³/h betragen. Es müssen genormte Landanschlüsse nach MARPOL
I, Regel 19, vorhanden sein.
(12) Die
Entsorgung von Ladungsrückständen ist nicht in dem Entsorgungsentgelt nach Abs.
3 enthalten. Die Kosten für die Entsorgung von Ladungsrückständen sind von dem
Nutzer einer Auffangeinrichtung gesondert zu tragen.
(13) Die
Entsorgung hat in der hafenüblichen Regelarbeitszeit zu erfolgen. Die Schiffsführung
hat die Schiffsabfälle auf Weisung der Hansestadt Rostock in die
bereitgestellten Behälter ordnungsgemäß zu entsorgen.
(14) Die
Entsorgungsverpflichtung und die Bereitstellung von Auffangeinrichtungen für
Schiffsabfälle besteht für die Hansestadt Rostock vorbehaltlich der
Meldefristenregelung nach § 6 des SchAbfEntG M-V.
(15) Die
Hansestadt Rostock kann nach Ermessen Schiffe zur Zahlung einer angemessenen
Sicherheit verpflichten.
§ 2 In-Kraft-Treten
Diese Entgeltordnung tritt am
Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Rostock,
Arno
Pöker
Oberbürgermeister