Beschlussvorlage - 0248/04-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl der Erwachsenenschöffen und Erwachsenenhilfsschöffen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 23.11.2010
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Ortsamt Mitte
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bürgerschaft
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05.05.2004
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HANSESTADT ROSTOCK |
Nummer |
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DER OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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Beschlussvorschriften |
Datum |
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§§ 31- 36 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) § 9 Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter (ReNotG) |
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Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
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Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
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Gegenstand |
beteiligt |
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bereits
gefaßte Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
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Beschlussvorschlag |
Die Bürgerschaft beschließt die anliegende Vorschlagsliste für die Wahl der Erwachsenenschöffen und Erwachsenenhilfsschöffen. |
finanzielle
Auswirkungen |
Begründung
Gemäß Erlass des Justizministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom
24. April 2003 - III 140a/3222 - 7 SH - hat die Hansestadt Rostock bis zum 01. Mai 2004
die Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen und Hilfsschöffen aufzustellen (§ 36 Abs. 1 GVG) sowie diese bis zum 01. Juli 2004 bei dem zuständigen Amtsgericht einzureichen.
Die Zahl der Vorschläge für die zu erstellende Liste der Schöffen und Hilfsschöffen wurde durch den Präsidenten des Landgerichts für die Hansestadt Rostock mit 195 bestimmt.
Aus der vorgelegten Liste wählt der nach § 40 Abs. 3 GVG zu bildende Ausschuss beim Amtsgericht (Richterwahlausschuss) die erforderliche Anzahl von Schöffen und Hilfsschöffen.
Die Aufstellung der Liste erfolgte aufgrund von Selbstbewerbungen nach zahlreichen Veröffentlichungen in Presse und Rundfunk. Entsprechend § 36 Abs. 2 GVG sollen in der Liste alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt sein.
Voraussetzung für die Aufnahme in die Liste ist die Erfüllung der Anforderungen an das Schöffenamt gemäß §§ 31 - 34 GVG und § 9 ReNotG, wonach in die Liste nicht aufzunehmen sind
1. Personen, die nicht Deutsche sind;
2. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als
6 Monaten verurteilt sind;
3. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust
der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;
4. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode (01.01.2005) das 25. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben würden;
5. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amts-
periode vollenden würden;
6. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste noch nicht ein Jahr in der
Gemeinde wohnen;
7. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind;
8. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind;
9. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
10. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden
können;
11. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
12. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Straf-
vollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
13. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß
zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;
14. Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege tätig
gewesen sind und deren letzte Dienstleistung zu Beginn der Amtsperiode weniger als
acht Jahre zurückliegt;
15. Personen, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit
verstoßen haben;
16. Personen, die wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche
oder inoffizielle Mitarbeiter des
Staatssicherheitsdienstes der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne
des § 6 Abs. 4 des
Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) vom 20. Dezember 1991
(BGBl. I. S. 2272), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 11. Oktober 2002
(BGBl. I S. 3970), oder als diesen
Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des StUG gleichgestellte
Personen für das Ehrenamt nicht
geeignet sind.
Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich.
Arno Pöker
Anlage zur Beschlussvorlage Nr. 0248/04-BV
Vorschlagsliste für die Wahl der Erwachsenenschöffen und Erwachsenenhilfsschöffen – Amtsperiode 2005 - 2008
- in
Absprache mit dem Rechtsamt entfernt
23.11.2010, 03.1 Ke