Beschlussvorlage - 0248/04-BV

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

 

 

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0248/04-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

03

Beschlussvorschriften

Datum

§§ 31- 36 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

§ 9 Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter (ReNotG)

 

20.04.2004

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

05.05.2004 16:00

I, gez. Pöker

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

 

 

I, gez. Pöker

 

Gegenstand

beteiligt

Wahl der Erwachsenenschöffen und Erwachsenenhilfsschöffen

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

 

 

 

 

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft beschließt die anliegende Vorschlagsliste für die Wahl der Erwachsenenschöffen und Erwachsenenhilfsschöffen.

 

finanzielle Auswirkungen

-

 

Begründung

 

Gemäß Erlass des Justizministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom

24. April 2003 - III 140a/3222 - 7 SH - hat die Hansestadt Rostock bis zum 01. Mai 2004

die Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen und Hilfsschöffen aufzustellen (§ 36 Abs. 1 GVG) sowie diese bis zum 01. Juli 2004 bei dem zuständigen Amtsgericht einzureichen.

 

Die Zahl der Vorschläge für die zu erstellende Liste der Schöffen und Hilfsschöffen wurde durch den Präsidenten des Landgerichts für die Hansestadt Rostock mit 195 bestimmt.

 

Aus der vorgelegten Liste wählt der nach § 40 Abs. 3 GVG zu bildende Ausschuss beim Amtsgericht (Richterwahlausschuss) die erforderliche Anzahl von Schöffen und Hilfsschöffen.

 

Die Aufstellung der Liste erfolgte aufgrund von Selbstbewerbungen nach zahlreichen Veröffentlichungen in Presse und Rundfunk. Entsprechend § 36 Abs. 2 GVG sollen in der Liste alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt sein.

 

Voraussetzung für die Aufnahme in die Liste ist die Erfüllung der Anforderungen an das Schöffenamt gemäß §§ 31 - 34 GVG und § 9 ReNotG, wonach in die Liste nicht aufzunehmen sind


 

1.   Personen, die nicht Deutsche sind;

 

2.   Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter  

      nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als

      6 Monaten verurteilt sind;

 

3.   Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust

      der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;

 

4.   Personen, die bei Beginn der Amtsperiode (01.01.2005) das 25. Lebensjahr noch nicht

      vollendet haben würden;

 

5.   Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amts-

      periode vollenden würden;

 

6.   Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste noch nicht ein Jahr in der

      Gemeinde wohnen;

 

7.      Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind;

 

8.   Personen, die in Vermögensverfall geraten sind;

 

9.   Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;

                                                                                                              

10. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden  

      können;

 

11. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

 

12. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Straf-

      vollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;

 

13. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß

      zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;

 

14. Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege tätig

      gewesen sind und deren letzte Dienstleistung zu Beginn der Amtsperiode weniger als

      acht Jahre zurückliegt;

 

15. Personen, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit  

      verstoßen haben;

 

16. Personen, die wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des
      Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne  
      des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) vom 20. Dezember 1991
      (BGBl. I. S. 2272), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. Oktober 2002
      (BGBl. I S. 3970), oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des StUG gleichgestellte
      Personen für das Ehrenamt nicht geeignet sind.

 

Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich.

 

 

 

Arno Pöker


                                                                                                                                                                                            Anlage zur Beschlussvorlage Nr. 0248/04-BV

Vorschlagsliste für die Wahl der Erwachsenenschöffen und Erwachsenenhilfsschöffen – Amtsperiode 2005 - 2008

 

-          in Absprache mit dem Rechtsamt entfernt
            23.11.2010, 03.1 Ke

 

 

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