Beschlussvorlage - 0185/09-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0185/09-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

50

Beschlussvorschriften

Datum

 

§§ 13, 19, 27, 32-35, 35a und 41 SGB VIII

17.03.2009

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Jugendhilfeausschuss

24.03.2009 16:00

III, gez. Dr. Melzer

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

 

 

 

 

Gegenstand

beteiligt

Regelung zur Gewährung des notwendigen Unterhalts gemäß § 39 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe)

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

 

 

0424/05-BV

 

Beschlussvorschlag

Der vorliegenden "Regelung zur Gewährung des notwendigen Unterhalts gemäß § 39 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe)" wird zugestimmt.

 

finanzielle Auswirkungen

Mehrausgaben für 12 Monate = 117.948,00 EUR;

für den Zeitraum 01.04. – 31.12.2009 88.461,00 EUR (HHST 4556.7600)

Einsparung pro Kind in Vollzeitpflege gegenüber Heimerziehung: ca. 30.000 EUR

 

Begründung

Die Sicherstellung des notwendigen Unterhaltes bei Hilfen zur Erziehung außerhalb des Elternhauses ist gesetzlich im § 39 SGB VIII geregelt. Um die Höhe der Leistungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden städtischen Mittel zu lenken, ist es erforderlich, angemessene und  nachvollziehbare Beträge festzulegen.

 

Die Fortschreibung des Pflegegeldes bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII erfolgte bisher

für die materiellen Aufwendungen alle zwei Jahre analog der Dynamisierung der Regelbeträge
für den Kindesunterhalt nach der Regelbetragsverordnung und für die Kosten der Erziehung nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge.

Die Regelbetragsverordnung ist durch Gesetzesänderung außer Kraft, somit muss eine neue

Reglung getroffen werden.

 

Zukünftig soll die Fortschreibung des Pflegegeldes sowohl für die materiellen Aufwendungen als auch für die Kosten der Erziehung entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Vereins erfolgen. So ist gesichert, dass ständig steigende Lebenshaltungskosten Berücksichtigung finden.

Die Orientierung an den genannten Empfehlungen wird zu einer Kostensteigerung für Hilfen nach § 33 SGB VIII führen, bietet aber auch die Chance, mehr Kinder in der Vollzeitpflege unterzubringen und damit den Bereich Hilfen zur Erziehung nach § 34 SGB VIII zu entlasten.

Vollzeitpflege ist für das betroffene Kind eine hervorragende Alternative zur Heimerziehung.
87 Pflegefamilien in der Hansestadt Rostock betreuen derzeit mit großem Engagement 104 Kinder. Es sollen mehr Pflegeeltern gewonnen werden.

Ein nicht unerheblicher Aspekt der Vorlage ist die Stärkung und Anerkennung der Leistungen in der Vollzeitpflege.

 

 

Dr. Liane Melzer                                                                               Anlage

Regelung zur Gewährung des notwendigen Unterhalts gemäß § 39 SGB VIII ( Kinder- und Jugendhilfe)

 

1.         Geltungsbereich

 

Diese Regelung gilt für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die im Rahmen der § 13 Abs. 3 SGB VIII, § 19 SGB VIII, § 27 SGB VIII i. V.  mit §§ 32 - 35, § 41 SGB VIII i. V. mit §§ 33 - 35 und § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 - 4 SGB VIII Leistungen der Jugendhilfe erhalten.

 

2.         Grundsatz

 

Werden Hilfen zur Erziehung außerhalb des Elternhauses gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes, des Jugendlichen und des jungen Volljährigen sicherzustellen. Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll gemäß § 39 Abs. 2 SGB VIII durch laufende Leistungen gedeckt werden.

Die Bemessung der Höhe der Leistung erfolgt nach Maßgabe des § 39 Absätze 4 bis 6.

 

3.         Höhe des Pflegegeldes bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII

 

Das  monatliche Pflegegeld setzt sich zusammen aus den materiellen Aufwendungen und den Kosten der Erziehung.

 

Die Höhe des Pflegegeldes in den einzelnen Pflegegeldstufen ist aus der Anlage 1 ersichtlich.

 

Die Zahlung erfolgt mit dem Monat des Beginns der Hilfeleistung und ist einzustellen mit dem Tag der Beendigung der Hilfe. 

Bei Übergang einer Hilfe nach § 33 SGB VIII in eine Adoptionspflege ist die Hilfe grundsätzlich zum Ende des Monats einzustellen.

                                                                   

Die Fortschreibung der Beträge erfolgt sowohl für die materiellen Aufwendungen als auch für die Kosten der Erziehung analog den Empfehlungen des Deutschen Vereins. Die Anlage 1 wird dann jeweils ausgetauscht.

 

Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung.

  • Die Übernahme der Kosten für die Unfallversicherung erfolgt in Höhe des Mindestbeitrages der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst u. Wohlfahrtspflege, pro Pflegeperson ab dem Monat der Antragstellung.
  • Nachgewiesene Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung werden zur Hälfte übernommen.

 

Entsprechende Nachweise sind durch die Pflegepersonen vorzulegen.

 

 

4.         Anspruch auf einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung

 

Gemäß § 39 Abs. 2 SGB VIII umfassen die laufenden Leistungen zur Deckung des gesamten regelmäßig wiederkehrenden Bedarfs außer im Fall des § 32 und des § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII auch einen altersgruppengestaffelten Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen.

 

Der Barbetrag wird mit Beginn des 5. Lebensjahres gemäß Anlage 2 gewährt. Die entsprechenden Kosten für jüngere Kinder sind im Pflegesatz enthalten.

 


Junge Volljährige erhalten monatlich 27 % von Hundert des Eckregelsatzes der nach § 28 (2) SGB XII durch die Landesregierung in Form einer Rechtsverordnung festgesetzt wird. Mit Fortschreibung des Eckregelsatzes erfolgt die Anpassung der Barbeträge und die Anlage 2 wird jeweils ausgetauscht.

                                                                                                                                                 

Barbeträge zur persönlichen Verfügung für junge Menschen, die in einer Vollzeitpflegestelle leben, sind im monatlichen Pauschalbetrag enthalten.



5.         Besonderheiten im Einzelfall

 

Da nicht alle Leistungen zur Sicherstellung des notwendigen Unterhaltes in monatlichen Pauschalen berücksichtigt werden können, sind diese bei Notwendigkeit im Einzelfall nach den Grundsätzen der Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit durch die/ den zuständige/n Fallmanager/in  ausreichend zu begründen und rechtsmittelfähig zu bescheiden. Das  können u. a. Aufwendungen sein für:

  • Fahrkosten für den Besuch der Schule

o        Schülerticket – ein Abovertrag ist durch die Personensorgeberechtigten mit der RSAG abzuschließen

  • 1 bis 2 Heimfahrten im Monat

o        das preisgünstigste Verkehrsmittel ist zu nutzen

  • Aufwendungen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen

o        der Betreuungsumfang ist auf max. 6 Stunden täglich zu begrenzen, die Betreuung darüber hinaus ist aktenkundig zu begründen

  • Aufwendungen für Nachhilfeunterricht
  • Beiträge für Sportvereine
  •  Brillenzuschuss

o        Brillenfassung im Wert von max. 20,00 EUR, Sonderangebote der Optiker sind zu nutzen

  • Übernahme des Eigenanteiles für kieferorthopädische Behandlung

o        vor Beginn der Behandlung ist ein Erstattungsanspruch bei der Krankenkasse geltend zu machen

  • Besuch der Eltern in Einrichtungen zur Kontaktpflege

o        das preisgünstigstes Verkehrsmittel ist zu nutzen, wenn keine öffentlichen Verkehrsmittel verkehren, kann auf Antrag eine Erstattung der Fahrkosten in Höhe von 0,22 EUR pro einfachen Entfernungskilometer erfolgen

 

Inhalt und Umfang der Leistungen sowie die entstehenden Kosten sind vor Beginn der Maßnahme zu dokumentieren und  zu bescheiden.



6.         Beihilfen und Zuschüsse § 39 (3) SGB VIII

 

Gemäß § 39 Abs. 3 SGB VIII können einmalige Beihilfen oder Zuschüsse gewährt werden, bilden jedoch gegenüber laufender Leistungen die Ausnahme.

 

Die Anträge auf zusätzliche Leistungen sind vor Beginn der Maßnahme zu stellen.

 

Die Prüfung des Antrages und die Bewilligung erfolgt durch die/den fallzuständige/n Fallmanager/in des Amtes für Jugend und Soziales.

 

Es sind dabei der Inhalt und Umfang der Leistung sowie die entstehenden Kosten zu dokumentieren und zu bescheiden.




6.1.            Kosten der Erstausstattung

 

6.1.1        Bekleidung

 

Bei Einweisung in eine Vollzeitpflegestelle, in ein Heim oder sonstige betreute Wohnform kann eine Beihilfe für Bekleidung bis 100,00 EUR gewährt werden, wenn die Eltern nicht für die Grundausstattung sorgen können.

Nachgewiesene Mehraufwendungen für eine Erstausstattung aufgrund einer körperlichen und/oder geistigen Behinderung können in angemessenem Umfang darüber hinaus übernommen werden. Es ist vorher aktenkundig zu prüfen, ob andere Sozialleistungsträger für den Mehraufwand vorrangig zuständig sind.

 

Bei einer Hilfeleistung nach § 19 SGB VIII kann für die Erstausstattung an Bekleidung aufgrund einer Schwangerschaft eine Beihilfe in Höhe von 80,00 EUR gewährt werden.

Für die Erstausstattung des Kindes an Bekleidung sowie Stillbedarf für die Mutter wird eine Beihilfe in Höhe von 195,00 EUR gewährt. Die Auszahlung erfolgt nicht vor der 16. Schwangerschafts-woche.

Es ist vorher aktenkundig zu prüfen, ob andere Sozialleistungsträger oder Stiftungen für den Mehraufwand vorrangig zuständig sind.

 

Verwendungsnachweise sind vorzulegen.

 

6.1.2        Mobiliar und sonstige Ausstattung

 

Für die Erstausstattung bei Einweisung in eine Vollzeitpflegestelle kann eine einmalige Beihilfe für Mobiliar und sonstige Ausstattung bis zu 500,00 EUR gezahlt werden.

Der entsprechende notwendige Bedarf ist durch die/den zuständige/n Fallmanager/in gemeinsam mit den Pflegeeltern festzustellen und aktenkundig festzuhalten.

Nachgewiesene Mehraufwendungen für eine Erstausstattung aufgrund einer körperlichen und/oder geistigen Behinderung können in angemessenem Umfang darüber hinaus übernommen werden. Es ist vorher aktenkundig zu prüfen, ob andere Sozialleistungsträger für den Mehraufwand vorrangig zuständig sind.

Wird ein anderes Kind nach Beendigung des vorhergehenden Pflegeverhältnisses in die Pflegefamilie vermittelt, ist die Zahlung einer erneuten Beihilfe in der Regel ausgeschlossen, es sei denn, das Mobiliar ist verschlissen und unbrauchbar.

 

Der Antrag auf Erstausstattungsbeihilfen kann 1 Monat vor Hilfebeginn (vorausgesetzt, der Hilfebeginn steht fest)  bis 1 Monat nach Aufnahme in die Pflegefamilie gestellt werden.

Die Verwendung der Mittel ist bis in Höhe des bewilligten Betrages durch Einsichtnahme in die Originalbelege zu prüfen.

 

Bei der Unterbringung nach § 19 SGB VIII wird für die Anschaffung eines gebrauchten Kinderwagens mit Zubehör ein Betrag in Höhe von 150,00 EUR gewährt.

Es ist vorher aktenkundig zu prüfen, ob andere Sozialleistungsträger oder Stiftungen für den Mehraufwand vorrangig zuständig sind.

 

Verwendungsnachweise sind vorzulegen.

                                                           

6.2.  Einmalige Beihilfe für persönliche Anlässe

 

Anlässlich der Einschulung kann eine Beihilfe von bis zu 150,00 EUR gewährt werden.

  • Kleidung, Schulranzen, Schultüte mit Inhalt

 

Anlässlich der Kommunion, Konfirmation oder der Jugendweihe kann eine Beihilfe

von bis zu 150,00 EUR gewährt werden.

  • Kleidung, Geschenke

 

Vor dem Anlass ist ein Antrag auf Beihilfe zu stellen, durch die/den zuständige/n Fallmanager/in zu prüfen und zu bescheiden.

 

Verwendungsnachweise sind vorzulegen.



6.3. Aufwendungen anlässlich der Eingliederung in das Berufsleben

 

Für den Eintritt in das Berufsleben kann eine Beihilfe bis zu 125,00 EUR gewährt werden, wenn der Arbeitgeber bescheinigt, dass er die Mittel nicht stellt.

  • Arbeitsbekleidung, Schutzkleidung, Fachliteratur

 

Ein Antrag auf Beihilfe ist zu stellen und durch die/den zuständige/n Fallmanager/in zu prüfen und zu bescheiden.

 

Verwendungsnachweise sind vorzulegen.

 

 

6.4. Zuschuss für Klassenfahrten und Urlaubsreisen

 

6.4.1. Kosten für Klassenfahrten, Aufenthalte in Landschulheimen oder ähnlichen Einrichtungen werden in angemessener Höhe übernommen. 

            

Der Verwendungsnachweis, dass es sich um eine solche Fahrt handelt, ist vorzulegen.

 

6.4.2. Urlaubsreisen mit den Pflegeeltern können bis zu 150,00 EUR/jährlich bezuschusst werden. 

Der Nachweis, dass es sich um eine solche Fahrt handelt, ist vorzulegen.



6.5. Beihilfe zur Verselbständigung

 

Hat eine Bedarfsprüfung ergeben, dass eine Wohnungsgrundausstattung  notwendig ist, kann ein Zuschuss in Höhe bis zu 970,00 EUR  (für Mutter u. Kind 1.220,00 EUR) gewährt werden.

      

Falls Mobiliar oder sonstige Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden oder ein Teil der Ausstattung bereits vorhanden ist, ist der Zuschuss in der Höhe der Sätze des Sachleistungskataloges (Anlage 3) entsprechend zu reduzieren.

 

Die Verwendung der Mittel ist bis in Höhe des bewilligten Betrages durch Einsichtnahme in die Originalbelege zu prüfen.

      

Als Beihilfe zur Verselbständigung  können Kautionen oder WG- Anteile übernommen werden. Die entsprechenden Verträge sind vorzulegen.

 

 

Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die verauslagte Kaution bzw. der WG-Anteil, nach Beendigung des Mietverhältnisses, durch eine Abtretungserklärung des jungen Volljährigen beim Wohnungsunternehmen, an das Amt für Jugend und Soziales erstattet wird (Anlage 4 Muster für Abtretung).

Ein entsprechender Vertrag mit dem Wohnungsunternehmen ist vorzulegen.

 

Ein Antrag auf die Beihilfe ist zu stellen, durch die/den zuständige/n Fallmanager/in zu prüfen und zu bescheiden.

                       

                      

                                        

7. Inkrafttreten

 

Diese Regelung tritt mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses Nr. 0185/09-BV am 01.04.2009 in Kraft.

 

Die Richtlinie vom 26.04.2005 tritt gleichzeitig außer Kraft.

 

 

 

 

 

Angelika Coors

Leiterin des Amtes für Jugend und Soziales

 

 


Anlage 1

Gültig ab 01.04.2009

 

Finanzierung von Vollzeitpflege mit normalem erzieherischem Bedarf                     

 

Stufe 1

 

Materielle Aufwendungen:       Entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Vereins

 

Kosten der Erziehung:             Entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Vereins

 

                                                                                                                                                                                                                                        - EUR -

 

 

Normaler erzieherischer Bedarf

 

 

Materielle Aufwendungen

 

 

Kosten der

Erziehung

 

Gesamtaufwendungen

bis Vollendung

des 6. Lebensjahres

vom 7. bis Vollendung des 12. Lebensjahres

vom 13. bis Vollendung des 18. Lebensjahres

 

bis Vollendung

des 6. Lebensjahres

vom 7. bis Vollendung des 12. Lebensjahres

vom 13. bis Vollendung des 18. Lebensjahres

 

473,00

 

 

547,00

 

628,00

 

220,00

 

693,00

 

767,00

 

848,00

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                                    

Finanzierungsvorschlag von Vollzeitpflege mit erhöhtem erzieherischem Bedarf 

 

Stufe 2, 3a, 3b

 

Materielle Aufwendungen:       Entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Vereins

 

Kosten der Erziehung:             Doppelter bis vierfacher Betrag der Kosten für Erziehung bei

                                                        normalem erzieherischem Bedarf

 

                                                                                                                                                                                                                                        - EUR -

 

 

Erhöhter erzieherischer Bedarf

 

 

Materielle Aufwendungen

 

 

Kosten der

Erziehung

 

 

Gesamtaufwendungen

bis Vollendung

des 6. Lebensjahres

vom 7. bis Vollendung des 12. Lebensjahres

vom 13. bis Vollendung des 18. Lebensjahres

 

bis Vollendung

des 6. Lebensjahres

vom 7. bis Vollendung des 12. Lebensjahres

vom 13. bis Vollendung des 18. Lebensjahres

 

 

473,00

 

 

547,00

 

 

628,00

 

 Stufe 2    440,00

 Stufe 3a  660,00

 Stufe 3b  880,00

 

 

   913,00

       1.133,00

       1.353,00

 

 

   987,00

1.207,00

1.427,00

 

1.068,00

1.288,00

1.508,00

 


Anlage 2

                                                                                                          gültig ab 01.07.2008

 

 

 

Anlage 2 der Richtlinie des Amtes für Jugend und Soziales der Hansestadt Rostock über die Gewährung des notwendigen Unterhaltes gemäß § 39 SGB VIII vom 19.12.2000, letzte Änderung vom  26.04.2005.

                                                                                                                     

 

Barbeträge zur persönlichen Verfügung

 

 

Barbetrag für junge Volljährige:                           94,77 EUR      (27 % von 351,00 EUR)

 

Barbetrag für Minderjährige

 

 

Altersgruppe

 

Prozentsatz vom Barbetrag

des jungen Volljährigen

 

 

 

 

Betrag in EUR

von Beginn des 5.  bis zur Vollendung

des 6. Lebensjahres

                  5 %

 

4,74

von Beginn des 7.  bis zur Vollendung

des 8. Lebensjahres

7 %

6,63

von Beginn des 9.  bis zur Vollendung

des 10. Lebensjahres

12 %

11,37

von Beginn des 11.  bis zur Vollendung

des 12. Lebensjahres

16 %

15,16

 

im 13. Lebensjahr

20 %

18,95

 

im 14. Lebensjahr

27 %

25,59

 

im 15. Lebensjahr

35 %

33,17

 

im 16. Lebensjahr

45 %

42,65

 

im 17. Lebensjahr

55 %

52,12

 

im 18. Lebensjahr

65 %

61,60

 


Anlage 3

 

Sachleistungskatalog                                                                           - EUR-

 

Allgemeiner Hausrat mit kleinem Anschaffungswert                            150,00

-          Bettzeug, Hand- u. Geschirrtücher, Geschirr, Töpfe u. Pfanne, Besteck,  

          Reinigungszubehör   

                                                                                 

Gebrauchtmöbel  für:

 

Wohn- / Schlafzimmer

                                                                                         bis zu

Schrank

70,00

 

Tisch

30,00

 

Couch

                     100,00

 

Sessel

 30,00

 

Liege bzw. Bett/Lattenrost/Matratze

                     100,00

 

Gesamt:

 

330,00

 

Küche

                                                                       bis zu

Tisch

20,00

 

Stuhl

10,00

 

Unterschrank

40,00

 

Hängeschrank

30,00

 

Spüle

50,00

 

Herd

                    150,00

 

Kühlschrank

                      80,00

 

Gesamt:

 

380,00

 

Sonstige Gebrauchsgegenstände

 

Fernseher

50,00

 

Lampen

30,00

 

Gardinen/Rollos

30,00

 

Waschmaschine (ausschl. für Mutter u. Kind)

                     250,00

 

 

 

 

Gesamt:

 

110,00 (360,00)

 

Erstausstattung insgesamt maximal:                    970,00 EUR        (1.220,00 EUR)

 

 


Anlage 4

Anschrift

Junger Mensch

 

 

 

 

 

Anschrift

Wohnungsgesellschaft

 

 

 

 

A b t r e t u n s e r k l ä r u n g

 

 

 

Sehr geehrte Damen u. Herren,

 

 

hiermit trete ich

 

Name, Vorname………………

geb. am………………..,

wohnhaft Straße, Hausnummer, ……..Rostock

 

die Mietkaution/die Genossenschaftsanteile in Höhe von ……………EUR für die von der Wohnungsgesellschaft …………. gemietete Wohnung in der ….(Anschrift)...

 

an die

 

Hansestadt Rostock,

Amt für Jugend und Soziales, Neuer Markt 3, 18055 Rostock

 

ab. 

 

Kontoverbindung:……………………………………………

Zahlungsgrund:………………………………………………

P-Nr……………………………………………………………

 

 

 

 

Rostock, den

 

 

 

Mieter:

 

 

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