Beschlussvorlage - 0185/09-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Regelung zur Gewährung des notwendigen Unterhalts gemäß § 39 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 28.04.2009
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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24.03.2009
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HANSESTADT ROSTOCK
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Nummer |
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DER OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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Beschlussvorschriften |
Datum |
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§§ 13, 19, 27, 32-35, 35a
und 41 SGB VIII |
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Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
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Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
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Gegenstand |
beteiligt |
||
Regelung
zur Gewährung des notwendigen Unterhalts gemäß § 39 SGB VIII (Kinder- und
Jugendhilfe) |
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bereits
gefaßte Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
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0424/05-BV |
Beschlussvorschlag |
Der
vorliegenden "Regelung zur Gewährung des notwendigen Unterhalts gemäß §
39 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe)" wird zugestimmt. |
Begründung
Die Sicherstellung des
notwendigen Unterhaltes bei Hilfen zur Erziehung außerhalb des Elternhauses ist
gesetzlich im § 39 SGB VIII geregelt. Um die Höhe der Leistungen im Rahmen der
zur Verfügung stehenden städtischen Mittel zu lenken, ist es erforderlich,
angemessene und nachvollziehbare Beträge
festzulegen.
Die Fortschreibung des
Pflegegeldes bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII erfolgte bisher
für die materiellen
Aufwendungen alle zwei Jahre analog der Dynamisierung der Regelbeträge
für den Kindesunterhalt nach der Regelbetragsverordnung und für die Kosten der
Erziehung nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und
private Fürsorge.
Die Regelbetragsverordnung
ist durch Gesetzesänderung außer Kraft, somit muss eine neue
Reglung getroffen werden.
Zukünftig soll die
Fortschreibung des Pflegegeldes sowohl für die materiellen Aufwendungen als
auch für die Kosten der Erziehung entsprechend den Empfehlungen des Deutschen
Vereins erfolgen. So ist gesichert, dass ständig steigende Lebenshaltungskosten
Berücksichtigung finden.
Die Orientierung an den
genannten Empfehlungen wird zu einer Kostensteigerung für Hilfen nach § 33 SGB
VIII führen, bietet aber auch die Chance, mehr Kinder in der Vollzeitpflege
unterzubringen und damit den Bereich Hilfen zur Erziehung nach § 34 SGB VIII zu
entlasten.
Vollzeitpflege ist für das
betroffene Kind eine hervorragende Alternative zur Heimerziehung.
87 Pflegefamilien in der Hansestadt Rostock betreuen derzeit mit großem
Engagement 104 Kinder. Es sollen mehr Pflegeeltern gewonnen werden.
Ein nicht unerheblicher
Aspekt der Vorlage ist die Stärkung und Anerkennung der Leistungen in der
Vollzeitpflege.
Dr. Liane Melzer Anlage
Regelung zur Gewährung des
notwendigen Unterhalts gemäß § 39 SGB VIII ( Kinder- und Jugendhilfe)
1. Geltungsbereich
Diese Regelung gilt für
Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die im Rahmen der § 13 Abs. 3 SGB
VIII, § 19 SGB VIII, § 27 SGB VIII i. V.
mit §§ 32 - 35, § 41 SGB VIII i. V. mit §§ 33 - 35 und § 35a Abs. 1 Satz
2 Nr. 2 - 4 SGB VIII Leistungen der Jugendhilfe erhalten.
2. Grundsatz
Werden Hilfen zur Erziehung
außerhalb des Elternhauses gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des
Kindes, des Jugendlichen und des jungen Volljährigen sicherzustellen. Der
gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll gemäß § 39 Abs. 2 SGB VIII durch
laufende Leistungen gedeckt werden.
Die Bemessung der Höhe der
Leistung erfolgt nach Maßgabe des § 39 Absätze 4 bis 6.
3. Höhe des Pflegegeldes bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII
Das monatliche Pflegegeld setzt sich zusammen aus
den materiellen Aufwendungen und den Kosten der Erziehung.
Die Höhe des Pflegegeldes in
den einzelnen Pflegegeldstufen ist aus der Anlage 1 ersichtlich.
Die Zahlung erfolgt mit dem
Monat des Beginns der Hilfeleistung und ist einzustellen mit dem Tag der Beendigung
der Hilfe.
Bei Übergang einer Hilfe nach
§ 33 SGB VIII in eine Adoptionspflege ist die Hilfe grundsätzlich zum Ende des
Monats einzustellen.
Die Fortschreibung der
Beträge erfolgt sowohl für die materiellen Aufwendungen als auch für die Kosten
der Erziehung analog den Empfehlungen des Deutschen Vereins. Die Anlage 1
wird dann jeweils ausgetauscht.
Die laufenden Leistungen
umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer
Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu
einer angemessenen Alterssicherung.
- Die Übernahme der Kosten für die
Unfallversicherung erfolgt in Höhe des Mindestbeitrages der
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst u. Wohlfahrtspflege, pro
Pflegeperson ab dem Monat der Antragstellung.
- Nachgewiesene Aufwendungen für eine angemessene
Alterssicherung werden zur Hälfte übernommen.
Entsprechende Nachweise sind
durch die Pflegepersonen vorzulegen.
4. Anspruch auf einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung
Gemäß § 39 Abs. 2 SGB VIII
umfassen die laufenden Leistungen zur Deckung des gesamten regelmäßig
wiederkehrenden Bedarfs außer im Fall des § 32 und des § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr.
2 SGB VIII auch einen altersgruppengestaffelten Barbetrag zur persönlichen
Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen.
Der Barbetrag wird mit Beginn
des 5. Lebensjahres gemäß Anlage 2 gewährt. Die entsprechenden Kosten
für jüngere Kinder sind im Pflegesatz enthalten.
Junge Volljährige erhalten monatlich 27 % von Hundert des Eckregelsatzes der
nach § 28 (2) SGB XII durch die Landesregierung in Form einer Rechtsverordnung
festgesetzt wird. Mit Fortschreibung des Eckregelsatzes erfolgt die Anpassung
der Barbeträge und die Anlage 2 wird jeweils ausgetauscht.
Barbeträge zur persönlichen
Verfügung für junge Menschen, die in einer Vollzeitpflegestelle leben, sind im
monatlichen Pauschalbetrag enthalten.
5. Besonderheiten im Einzelfall
Da nicht alle Leistungen zur
Sicherstellung des notwendigen Unterhaltes in monatlichen Pauschalen berücksichtigt
werden können, sind diese bei Notwendigkeit im Einzelfall nach den Grundsätzen
der Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit durch die/ den zuständige/n
Fallmanager/in ausreichend zu begründen
und rechtsmittelfähig zu bescheiden. Das
können u. a. Aufwendungen sein für:
- Fahrkosten für den Besuch der Schule
o
Schülerticket
– ein Abovertrag ist durch die Personensorgeberechtigten mit der RSAG
abzuschließen
- 1 bis 2 Heimfahrten im Monat
o
das
preisgünstigste Verkehrsmittel ist zu nutzen
- Aufwendungen für den Besuch von
Kindertageseinrichtungen
o
der
Betreuungsumfang ist auf max. 6 Stunden täglich zu begrenzen, die Betreuung
darüber hinaus ist aktenkundig zu begründen
- Aufwendungen für Nachhilfeunterricht
- Beiträge für Sportvereine
- Brillenzuschuss
o
Brillenfassung im
Wert von max. 20,00 EUR, Sonderangebote der Optiker sind zu nutzen
- Übernahme des Eigenanteiles für
kieferorthopädische Behandlung
o
vor Beginn der
Behandlung ist ein Erstattungsanspruch bei der Krankenkasse geltend zu machen
- Besuch der Eltern in Einrichtungen zur
Kontaktpflege
o
das
preisgünstigstes Verkehrsmittel ist zu nutzen, wenn keine öffentlichen
Verkehrsmittel verkehren, kann auf Antrag eine Erstattung der Fahrkosten in
Höhe von 0,22 EUR pro einfachen Entfernungskilometer erfolgen
Inhalt und Umfang der
Leistungen sowie die entstehenden Kosten sind vor Beginn der Maßnahme zu
dokumentieren und zu bescheiden.
6. Beihilfen
und Zuschüsse § 39 (3) SGB VIII
Gemäß § 39 Abs. 3 SGB VIII
können einmalige Beihilfen oder Zuschüsse gewährt werden, bilden jedoch
gegenüber laufender Leistungen die Ausnahme.
Die Anträge auf zusätzliche
Leistungen sind vor Beginn der Maßnahme zu stellen.
Die Prüfung des Antrages und
die Bewilligung erfolgt durch die/den fallzuständige/n Fallmanager/in des Amtes
für Jugend und Soziales.
Es sind dabei der Inhalt und
Umfang der Leistung sowie die entstehenden Kosten zu dokumentieren und zu
bescheiden.
6.1.
Kosten der
Erstausstattung
6.1.1
Bekleidung
Bei Einweisung in eine
Vollzeitpflegestelle, in ein Heim oder sonstige betreute Wohnform kann eine
Beihilfe für Bekleidung bis 100,00 EUR gewährt werden, wenn die Eltern nicht
für die Grundausstattung sorgen können.
Nachgewiesene
Mehraufwendungen für eine Erstausstattung aufgrund einer körperlichen und/oder
geistigen Behinderung können in angemessenem Umfang darüber hinaus übernommen
werden. Es ist vorher aktenkundig zu prüfen, ob andere Sozialleistungsträger
für den Mehraufwand vorrangig zuständig sind.
Bei einer Hilfeleistung nach
§ 19 SGB VIII kann für die Erstausstattung an Bekleidung aufgrund einer
Schwangerschaft eine Beihilfe in Höhe von 80,00 EUR gewährt werden.
Für die Erstausstattung des
Kindes an Bekleidung sowie Stillbedarf für die Mutter wird eine Beihilfe in
Höhe von 195,00 EUR gewährt. Die Auszahlung erfolgt nicht vor der 16.
Schwangerschafts-woche.
Es ist vorher aktenkundig zu
prüfen, ob andere Sozialleistungsträger oder Stiftungen für den Mehraufwand
vorrangig zuständig sind.
Verwendungsnachweise sind
vorzulegen.
6.1.2
Mobiliar
und sonstige Ausstattung
Für die Erstausstattung bei
Einweisung in eine Vollzeitpflegestelle kann eine einmalige Beihilfe für
Mobiliar und sonstige Ausstattung bis zu 500,00 EUR gezahlt werden.
Der entsprechende notwendige
Bedarf ist durch die/den zuständige/n Fallmanager/in gemeinsam mit den
Pflegeeltern festzustellen und aktenkundig festzuhalten.
Nachgewiesene
Mehraufwendungen für eine Erstausstattung aufgrund einer körperlichen und/oder
geistigen Behinderung können in angemessenem Umfang darüber hinaus übernommen
werden. Es ist vorher aktenkundig zu prüfen, ob andere Sozialleistungsträger
für den Mehraufwand vorrangig zuständig sind.
Wird ein anderes Kind nach
Beendigung des vorhergehenden Pflegeverhältnisses in die Pflegefamilie
vermittelt, ist die Zahlung einer erneuten Beihilfe in der Regel
ausgeschlossen, es sei denn, das Mobiliar ist verschlissen und unbrauchbar.
Der Antrag auf
Erstausstattungsbeihilfen kann 1 Monat vor Hilfebeginn (vorausgesetzt, der
Hilfebeginn steht fest) bis 1 Monat nach
Aufnahme in die Pflegefamilie gestellt werden.
Die Verwendung der Mittel ist
bis in Höhe des bewilligten Betrages durch Einsichtnahme in die Originalbelege
zu prüfen.
Bei der Unterbringung nach §
19 SGB VIII wird für die Anschaffung eines gebrauchten Kinderwagens mit Zubehör
ein Betrag in Höhe von 150,00 EUR gewährt.
Es ist vorher aktenkundig zu
prüfen, ob andere Sozialleistungsträger oder Stiftungen für den Mehraufwand
vorrangig zuständig sind.
Verwendungsnachweise sind
vorzulegen.
6.2. Einmalige Beihilfe für persönliche Anlässe
Anlässlich der Einschulung
kann eine Beihilfe von bis zu 150,00 EUR gewährt werden.
- Kleidung, Schulranzen, Schultüte mit Inhalt
Anlässlich der Kommunion,
Konfirmation oder der Jugendweihe kann eine Beihilfe
von bis zu 150,00 EUR gewährt
werden.
- Kleidung, Geschenke
Vor dem Anlass ist ein Antrag
auf Beihilfe zu stellen, durch die/den zuständige/n Fallmanager/in zu prüfen
und zu bescheiden.
Verwendungsnachweise sind
vorzulegen.
6.3. Aufwendungen
anlässlich der Eingliederung in das Berufsleben
Für den Eintritt in das
Berufsleben kann eine Beihilfe bis zu 125,00 EUR gewährt werden, wenn der
Arbeitgeber bescheinigt, dass er die Mittel nicht stellt.
- Arbeitsbekleidung, Schutzkleidung, Fachliteratur
Ein Antrag auf Beihilfe ist
zu stellen und durch die/den zuständige/n Fallmanager/in zu prüfen und zu
bescheiden.
Verwendungsnachweise sind
vorzulegen.
6.4. Zuschuss für
Klassenfahrten und Urlaubsreisen
6.4.1. Kosten für Klassenfahrten, Aufenthalte in
Landschulheimen oder ähnlichen Einrichtungen werden in angemessener Höhe
übernommen.
Der Verwendungsnachweis, dass
es sich um eine solche Fahrt handelt, ist vorzulegen.
6.4.2. Urlaubsreisen mit den Pflegeeltern können bis zu
150,00 EUR/jährlich bezuschusst werden.
Der Nachweis, dass es sich um
eine solche Fahrt handelt, ist vorzulegen.
6.5. Beihilfe zur
Verselbständigung
Hat eine Bedarfsprüfung
ergeben, dass eine Wohnungsgrundausstattung
notwendig ist, kann ein Zuschuss in Höhe bis zu 970,00 EUR (für Mutter u. Kind 1.220,00 EUR) gewährt
werden.
Falls Mobiliar oder sonstige
Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden oder ein Teil der Ausstattung
bereits vorhanden ist, ist der Zuschuss in der Höhe der Sätze des
Sachleistungskataloges (Anlage 3) entsprechend zu reduzieren.
Die Verwendung der Mittel ist
bis in Höhe des bewilligten Betrages durch Einsichtnahme in die Originalbelege
zu prüfen.
Als Beihilfe zur
Verselbständigung können
Kautionen oder WG- Anteile übernommen werden. Die entsprechenden
Verträge sind vorzulegen.
Es ist dafür Sorge zu tragen,
dass die verauslagte Kaution bzw. der WG-Anteil, nach Beendigung des
Mietverhältnisses, durch eine Abtretungserklärung des jungen Volljährigen beim
Wohnungsunternehmen, an das Amt für Jugend und Soziales erstattet wird (Anlage
4 Muster für Abtretung).
Ein entsprechender Vertrag
mit dem Wohnungsunternehmen ist vorzulegen.
Ein Antrag auf die Beihilfe
ist zu stellen, durch die/den zuständige/n Fallmanager/in zu prüfen und zu
bescheiden.
7. Inkrafttreten
Diese Regelung tritt mit
Beschluss des Jugendhilfeausschusses Nr. 0185/09-BV am 01.04.2009 in Kraft.
Die Richtlinie vom 26.04.2005
tritt gleichzeitig außer Kraft.
Angelika Coors
Leiterin des Amtes für Jugend
und Soziales
Anlage 1
Gültig ab 01.04.2009
Finanzierung
von Vollzeitpflege mit normalem erzieherischem Bedarf
Stufe 1
Materielle Aufwendungen: Entsprechend den Empfehlungen des
Deutschen Vereins
Kosten der Erziehung: Entsprechend den Empfehlungen des
Deutschen Vereins
-
EUR -
Normaler erzieherischer Bedarf |
||||||
Materielle Aufwendungen |
Kosten der Erziehung |
Gesamtaufwendungen |
||||
bis Vollendung des 6. Lebensjahres |
vom 7. bis Vollendung des 12. Lebensjahres |
vom 13. bis Vollendung des 18. Lebensjahres |
|
bis Vollendung des 6. Lebensjahres |
vom 7. bis Vollendung des 12. Lebensjahres |
vom 13. bis Vollendung des 18. Lebensjahres |
473,00 |
547,00 |
628,00 |
220,00 |
693,00 |
767,00 |
848,00 |
Finanzierungsvorschlag
von Vollzeitpflege mit erhöhtem erzieherischem Bedarf
Stufe 2, 3a, 3b
Materielle Aufwendungen: Entsprechend den Empfehlungen des
Deutschen Vereins
Kosten der Erziehung: Doppelter bis vierfacher Betrag der
Kosten für Erziehung bei
normalem erzieherischem Bedarf
-
EUR -
Erhöhter erzieherischer Bedarf |
||||||
Materielle Aufwendungen |
Kosten der Erziehung |
Gesamtaufwendungen |
||||
bis Vollendung des 6. Lebensjahres |
vom 7. bis Vollendung des 12. Lebensjahres |
vom 13. bis Vollendung des 18. Lebensjahres |
|
bis Vollendung des 6. Lebensjahres |
vom 7. bis Vollendung des 12. Lebensjahres |
vom 13. bis Vollendung des 18. Lebensjahres |
473,00 |
547,00 |
628,00 |
Stufe 2
440,00
Stufe 3a
660,00 Stufe 3b
880,00 |
913,00
1.133,00
1.353,00 |
987,00 1.207,00 1.427,00 |
1.068,00 1.288,00 1.508,00 |
Anlage 2
gültig
ab 01.07.2008
Anlage 2 der Richtlinie
des Amtes für Jugend und Soziales der Hansestadt Rostock über die Gewährung des
notwendigen Unterhaltes gemäß § 39 SGB VIII vom 19.12.2000, letzte Änderung
vom 26.04.2005.
Barbeträge zur
persönlichen Verfügung
Barbetrag für junge
Volljährige: 94,77
EUR (27 % von 351,00 EUR)
Barbetrag für
Minderjährige
Altersgruppe |
Prozentsatz
vom Barbetrag des
jungen Volljährigen |
Betrag in
EUR |
von Beginn des 5. bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres |
5 % |
4,74 |
von Beginn des 7. bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres |
7 % |
6,63 |
von Beginn des 9. bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres |
12 % |
11,37 |
von Beginn des 11. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres |
16 % |
15,16 |
im 13. Lebensjahr |
20 % |
18,95 |
im 14. Lebensjahr |
27 % |
25,59 |
im 15. Lebensjahr |
35 % |
33,17 |
im 16. Lebensjahr |
45 % |
42,65 |
im 17. Lebensjahr |
55 % |
52,12 |
im 18. Lebensjahr |
65 % |
61,60 |
Anlage 3
Sachleistungskatalog - EUR-
Allgemeiner Hausrat mit
kleinem Anschaffungswert 150,00
-
Bettzeug, Hand-
u. Geschirrtücher, Geschirr, Töpfe u. Pfanne, Besteck,
Reinigungszubehör
Gebrauchtmöbel für:
Wohn- / Schlafzimmer
bis zu
Schrank |
70,00 |
|
Tisch |
30,00 |
|
Couch |
100,00 |
|
Sessel |
30,00 |
|
Liege bzw.
Bett/Lattenrost/Matratze |
100,00 |
|
Gesamt: |
|
330,00 |
Küche
bis zu
Tisch |
20,00 |
|
Stuhl |
10,00 |
|
Unterschrank |
40,00 |
|
Hängeschrank |
30,00 |
|
Spüle |
50,00 |
|
Herd |
150,00 |
|
Kühlschrank |
80,00 |
|
Gesamt: |
|
380,00 |
Sonstige
Gebrauchsgegenstände
Fernseher |
50,00 |
|
Lampen |
30,00 |
|
Gardinen/Rollos |
30,00 |
|
Waschmaschine (ausschl. für
Mutter u. Kind) |
250,00 |
|
|
|
|
Gesamt: |
|
110,00 (360,00) |
Erstausstattung insgesamt
maximal: 970,00
EUR (1.220,00 EUR)
Anlage 4
Anschrift
Junger Mensch
Anschrift
Wohnungsgesellschaft
A b t r e t u n s e r k l ä r u n g
Sehr geehrte Damen u. Herren,
hiermit trete ich
Name,
Vorname………………
geb.
am………………..,
wohnhaft Straße, Hausnummer,
……..Rostock
die Mietkaution/die
Genossenschaftsanteile in Höhe von ……………EUR
für die von der Wohnungsgesellschaft …………. gemietete
Wohnung in der ….(Anschrift)...
an die
Hansestadt Rostock,
Amt für Jugend und Soziales,
Neuer Markt 3, 18055 Rostock
ab.
Kontoverbindung:……………………………………………
Zahlungsgrund:………………………………………………
P-Nr……………………………………………………………
Rostock, den
Mieter: