Beschlussvorlage - 0891/08-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0891/08-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

50

Beschlussvorschriften

Datum

§§ 74, 75 SGB VIII

 

06.11.2008

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Jugendhilfeausschuss

25.11.2008 16:00

III, gez. Dr. Melzer

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

 

 

 

 

Gegenstand

beteiligt

Kriterien zur Ausreichung von Fördermitteln an die Tagespflegepersonen

 

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

 

 

 

 

Beschlussvorschlag

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Kriterien zur Ausreichung der Fördermittel für Kindertagespflegepersonen entsprechend der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen zum bedarfsgerechten Ausbau der Kindertagesförderung für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr

 

 

finanzielle Auswirkungen

keine

 

Begründung

Entsprechend der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen zum bedarfsgerechten Ausbau der Kindertagesförderung für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr können neben den Kindertageseinrichtungen auch Kindertagespflegepersonen gefördert werden.

 

Die benannte Richtlinie besagt, dass in der Kindertagespflege nur kindbezogene Ausstattungen, die unmittelbar den Kindern bzw. ihrer Betreuung dienen, gefördert werden. Neben diesem unbestimmten Rechtsbegriff gibt es keine generellen Festlegungen, wie sich die Förderung gestalten sollte.

 

Um langfristig für den Förderzeitraum von 2008 bis 2013 den allgemeinen Fördergrundsätzen gerecht zu werden und eine Gleichbehandlung unter den Tagespflegepersonen zu wahren, wurden allgemeine Kriterien zur Ausreichung der Fördermittel auf der Grundlage der benannten Richtlinie erarbeitet.

 

Die verwaltungstechnische Prüfung der Anträge bleibt unverändert in der Verantwortung der Verwaltung.

 

                       

Dr. Liane Melzer                                                                                                                  

Anlage

 

Anlage zur Vorlage 0891/08-BV

 

Kriterien zur Ausreichung von Fördermitteln für Tagespflegepersonen entsprechend der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen zum bedarfsgerechten Ausbau der Kindertagesförderung für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr

 

 

  1. Grundsätzlich kann jede Kindertagespflegeperson einen Antrag innerhalb der Förderperiode von 2008 bis 2013 stellen, wenn eine aktuelle Pflegeerlaubnis gemäß § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für Kinder in der Hansestadt Rostock vorliegt.

    1.1. Zurzeit der Antragstellung ist die aktuelle Belegung der Kinder im Alter bis zum     

             vollendeten dritten Lebensjahr vorzulegen.

1.2. KindertagespflegerInnen, die sich zur Großraumpflege zusammengeschlossen haben,

             sind als eine AntragstellerIn zu werten. Die Antragstellung muss eine Auflistung der   

             Einzel – und Gemeinschaftsansätze beinhalten.

1.3. Sind pädagogische, verwaltungstechnische oder sonstige Gründe bekannt, die Einfluss    auf die Ausführung der Tätigkeit haben, können Tagespflegepersonen von der    Förderung ausgeschlossen werden.

  1. Neben der in der Förderrichtlinie unter Punkt 5.2. festgesetzten Mindestgrenze von 2.000,00 EUR sollte die Förderung die Höchstgrenze von 5.000,00 EUR, bei Großraum-pflegen von 7.000,00 EUR nicht überschreiten. Abweichungen sind im Einzelfall zu prüfen.

  2. Gemäß der Richtlinie Punkt 2.3. werden nur kindbezogene Ausstattungen – Ausstattungen, die unmittelbar den Kindern oder ihrer Betreuung dienen- gefördert. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wird wie folgt unterlegt:

    a) Ausstattungen sind grundsätzlich beweglich.

    b) Renovierungsarbeiten und malerische Instandhaltungsmaßnahmen oder Teppichböden   

          können im Bereich der Kindertagespflege unter Ausstattungen zusammengefasst  

          werden. Alle weiteren Fußbodenarbeiten (Laminat, o.ä.)  sind im Einzelfall zu prüfen,

          ggf. mit dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) abzustimmen.

      c) Von der Förderung auszuschließen sind die in der Kindertagespflege im Haushalt der   

          Tagespflegeperson mitbenutzen Räume, wie z. B. Flur, Bad, Küche, u.ä.

      d) Spiel – und Beschäftigungsmaterial oder anderweitige Anschaffungen müssen im    

          Einzelpreis einen Mindestwert von 30,00 € aufweisen. Bastelmaterialien sind nicht  

          förderfähig.

      e) Die Anschaffung von 2-6 Sitzern (Krippenwagen) ist durch die AntragstellerIn   

          ausreichend zu begründen und vom Zuwendungsgeber im Einzelfall zu prüfen.

  1. Durch die Förderung soll sich eine positive Veränderung sichtbar darstellen. Die KindertagespflegerInnen erbringen durch einen ausführlichen Sachbericht, ev. über Bildmaterial oder anderweitig, entsprechende Nachweise, wie sich die Arbeit verändert und verbessert hat.

  2. Der Jugendhilfeausschuss wird einmal jährlich über den Stand der Förderung der KindertagespflegerInnen informiert.  

 

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