Beschlussvorlage - 0780/08-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0780/08-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

50,20

Beschlussvorschriften

Datum

§ 52 Kommunalverfassung M-V i. V. mit § 6 Abs. 3 Hauptsatzung der HRO

 

08.10.2008

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

19.11.2008 16:00

I, gez. Methling

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Finanzausschuss

06.11.2008 17:00

III, gez. Dr. Melzer

 

Gegenstand

beteiligt

Bewilligung zur Leistung überplanmäßiger Ausgaben des Amtes für Jugend und Soziales in Höhe von 1.879.596,47 EUR im Deckungsring GD 120 - Sozialhilfe örtlicher Träger

 

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

 

 

 

 

Beschlussvorschlag

Die Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger Ausgaben wird für folgende Haushaltsstellen erteilt:

 

HHST 01.4101.6720 – Erstattung von Ausgaben des VWHH an Gemeinden/ Kosten-     

                                     erstattungen

                                     255.896,47 EUR

 

HHST 01.4101.7300 – Laufende Leistungen für Hilfe zum Lebensunterhalt

                                     151.000,00 EUR

 

HHST 01.4114.7316 – Sonstige Hilfe zur Pflege

                                    154.500,00 EUR

 

HHST 01.4121.7309 – Heilpädagogische Maßnahmen für Kinder außerhalb von Einrichtungen

                                    796.100,00 EUR

 

HHST 01.4150.7810 – Leistungen außerhalb von Einrichtungen nach dem Grundsicherungs-      

                                    gesetz

                                    522.100,00 EUR

 

Die Deckung erfolgt über Mehreinnahmen.

 

HHST 01.9010.0920 – Leistungen des Landes aus der Umsetzung Hartz IV

                                    1.113.397,51 EUR

 

HHST 01.9010.0930 -  Leistungen des Landes aus der Umsetzung Hartz IV

                                     338.943,38 EUR

 

HHST 01.9000.0030 – Gewerbesteuer nach Ertrag

                                     427.255,58 EUR

 

finanzielle Auswirkungen

überplanmäßige Ausgaben in GD 120 – Sozialhilfe örtlicher Träger

 

Mehrausgaben:          HHST 01.4101.6720              255.896,47 EUR

                                   HHST 01.4101.7300              151.000,00 EUR

                                   HHST 01.4114.7316              154.500,00 EUR

                                   HHST 01.4121.7309              796.100,00 EUR

                                   HHST 01.4150.7810              522.100,00 EUR

 

 

Deckung:                    durch Mehreinnahmen

                                   HHST 01.9010.0920            1.113.397,51 EUR

HHST 01.9010.0930              338.943,38 EUR

HHST 01.9000.0030              427.255,58 EUR

 

 

Begründung

 

Haushaltsstelle

Haushaltsjahr

Betrag in EUR

01.4101.6720

2008

255.896,47

Bezeichnung der Haushaltsstelle

Erstattung v. Ausgaben d. VWHH an Gemeinden/Kostenerstattung

 

 

1a.            Berechnung der Gesamtausgaben

 

 

in EUR

Haushaltsansatz und/oder Haushaltsrest für o. a. Haushaltsjahr

 

50.000,00

bisherige genehmigte Ansatzüberschreitungen

+

0

 unechte Deckungsfähigkeit

 

 

 echte Deckungsfähigkeit

 

 

neu beantragte Haushaltsüberschreitung insgesamt

+

255.896,47

davon:

-      Haushaltsüberschreitung netto


     

 

 

-      Haushaltsüberschreitung abzugsfähige Vorsteuer

     

 

 

Summe der voraussichtlichen Gesamtausgabe

=

305.896,47

 

 

Begründung der vorgesehenen Mehrausgabe

 

unabweisbar:

 

Mit In-Kraft-Treten des SGB XII am 01.01.2005 und der dazu innerhalb von M-V getroffenen Festlegungen wurden die Zuständigkeiten für die Hilfefälle gem. § 98 Abs. 2 SGB XII verändert.
Bei stationären Leistungen ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den letzten zwei Monaten vor der Aufnahme hatten. Dazu wurde eine Verfahrensweise für die Aktenübergabe bzw. Aktenübernahme aufgrund der Zuständigkeit gem. § 98 Abs. II SGB XII innerhalb von M-V sowie die Bearbeitung und Anmeldung von Kostener-stattungsansprüchen gem. § 106 SGB XII erarbeitet. Nach § 106 SGB XII hat (eine Mussleistung) der nach § 98 Abs. 2 SGB XII zuständige Leistungsträger dem vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Bei Nichterfüllung der Kostenerstattung ist die Durchsetzung im Rahmen des Klageverfahrens gegeben.

 

unvorhersehbar:

 

Vielfach war eine Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthaltes schwierig, da Heimaufnahmen, insbesondere im Michaelshof, oftmals im Zeitraum 1945 bis 1960 stattfanden und Ermittlungen vor Heimaufnahme notwendig waren. Fälle, in denen sich keine gewöhnlichen Aufenthalte auf Anhieb feststellen ließen, erforderten zeitlich umfangreiche Ermittlungsarbeiten, was zu einer Verzögerung der Durchsetzung des Kostenerstattungsanspruches führte.

 

Dieses Problem fand auch im § 2 Sozialhilfefinanzierungsgesetz seinen Niederschlag. Es wurde eine Frist zum Austausch der Fälle bis zum 30.09.2006 gesetzt. Auch der neue Gesetzesentwurf der Landesregierung M-V zur Änderung des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes berücksichtigt die Probleme der Kostenverschiebungen bei den Altfällen (§3 Sozialhilfe-finanzierungsgesetz) im Rahmen der Kostenerstattung. Es ist eine Fristverlängerung bis zum
30.09.2008 vorgesehen.

 

Haushaltsstelle

Haushaltsjahr

Betrag in EUR

01.4101.7300

2008

151.000,00

Bezeichnung der Haushaltsstelle

Laufende Leistungen für Hilfe zum Lebensunterhalt

 

 

1b.           Berechnung der Gesamtausgaben

 

 

in EUR

Haushaltsansatz und/oder Haushaltsrest für o. a. Haushaltsjahr

 

1.307.600,00

bisherige genehmigte Ansatzüberschreitungen

+

0

 unechte Deckungsfähigkeit

 

 

 echte Deckungsfähigkeit

 

 

neu beantragte Haushaltsüberschreitung insgesamt

+

151.000,00

davon:

-      Haushaltsüberschreitung netto


     

 

 

-      Haushaltsüberschreitung abzugsfähige Vorsteuer

     

 

 

Summe der voraussichtlichen Gesamtausgabe

=

1.458.600,00

 

 

Begründung der vorgesehenen Mehrausgabe

 

unabweisbar:

 

Der Fallanstieg erklärt sich in der erneut fortgeführten Fallabgabe durch das Hanse-Jobcenter. Bei festgestellter lang anhaltender Arbeitsunfähigkeit der Klienten werden diese zu Leistungs-berechtigten nach dem SGB XII und beziehen Sozialhilfe nach Kapitel 3 SGB XII bis zur endgültigen Feststellung der unbegrenzten Arbeitsunfähigkeit. Auswirkung hat ebenfalls die  Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente für Arbeitslose. Reicht in diesen Fällen die Altersrente nicht aus und besteht kein Wohngeldanspruch, muss bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres Hilfe zum Lebensunterhalt nach Kapitel 3 SGB XII gewährt werden.

 

Auswirkungen auf den Anstieg der Kosten haben auch die zum 01.07.2008 gestiegenen Regelsätze. Regelsatzerhöhungen ziehen auch weitere Erhöhungen, wie die der Mehrbedarfe mit sich. Im Jahr 2008 sind Wohnkosten und hier besonders die Heizkosten stark angestiegen. Das führte zu monatlich erhöhten Ausgaben und in vielen Fällen auch zur Übernahme der einmaligen Betriebskosten.

 

unvorhersehbar:

 

Es ist ein Anstieg der Fallanzahlen von 313 Fällen im Januar 2008 auf über 345 Fälle im August zu verzeichnen. Daraus ergibt sich ein Durchschnitt von 340 Zahlfällen. Von September bis Dezember 2008 werden voraussichtlich 360 Sozialhilfefälle in der Hansestadt zu registrieren sein. Auf Grund der bisherigen Fall- und Kostenentwicklung muss eingeschätzt werden, dass bis zum 31.12.2008 Mehrausgaben von 151.000,00 EUR zu erwarten sind.

 

Haushaltsstelle

Haushaltsjahr

Betrag in EUR

01.4114.7316

2008

154.500,00

Bezeichnung der Haushaltsstelle

Sonstige Hilfe zur Pflege

 

 

1c.            Berechnung der Gesamtausgaben

 

 

in EUR

Haushaltsansatz und/oder Haushaltsrest für o. a. Haushaltsjahr

 

1.019.700,00

bisherige genehmigte Ansatzüberschreitungen

+

0

 unechte Deckungsfähigkeit

 

 

 echte Deckungsfähigkeit

 

 

neu beantragte Haushaltsüberschreitung insgesamt

+

154.500,00

davon:

-      Haushaltsüberschreitung netto


     

 

 

-      Haushaltsüberschreitung abzugsfähige Vorsteuer

     

 

 

Summe der voraussichtlichen Gesamtausgabe

=

1.174.200,00

 

 

Begründung der vorgesehenen Mehrausgabe

 

unabweisbar:

 

Neben dem Fallanstieg ist auch der Grundsatz „Ambulant vor stationär“ zu betrachten. (§ 13 SGB XII)

 

Es wird durch die Zusammenarbeit mit den ambulanten Pflegediensten und Angehörigen immer mehr pflegebedürftigen Personen ermöglicht, in ihrer Häuslichkeit zu verbleiben.

 

Als weiterer Grund der Kostenintensität ist das Bedarfsdeckungsprinzip der Sozialhilfe zu benennen. Nach den Vorschriften des Pflegeversicherungsgesetzes werden beispielsweise für die Pflegestufe I ab 01.07.2008  420,00 EUR gewährt. Diese Leistungen sind gedeckelt, das heißt, der tatsächliche Pflegeumfang ist nicht relevant. Eine komplette Körperpflege mit Duschen, Haut- und Haarpflege kostet durchschnittlich 13,20 EUR. Somit wird rein rechnerisch durch die Pflegeversicherung nur die Körperpflege finanziert. Weitere Bedarfe, wie Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, Teilkörperpflege zur Nacht, hauswirtschaftliche Verrichtungen sind unter der Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des Hilfebedürftigen dann Leistungen der Hilfe zur Pflege. Hier ist eine Deckelung vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.

 

unvorhersehbar:

In der Planung für das Haushaltsjahr 2008 wurde von 185 Zahlfällen ausgegangen. Der Sozialhilfeträger Hansestadt Rostock gewährte in dem Zeitraum von Januar 2008 bis August 2008 durchschnittlich 218 Personen Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege. Es wird eine Mehrausgabe von 154.500,00 EUR eingeschätzt.

 

Haushaltsstelle

Haushaltsjahr

Betrag in EUR

01.4121.7309

2008

796.100,00

Bezeichnung der Haushaltsstelle

Heilpädagogische Mahnahmen für Kinder außerhalb von Einrichtungen

 

 

1d.           Berechnung der Gesamtausgaben

 

 

in EUR

Haushaltsansatz und/oder Haushaltsrest für o. a. Haushaltsjahr

 

1.208.200,00

bisherige genehmigte Ansatzüberschreitungen

+

0

 unechte Deckungsfähigkeit

 

 

 echte Deckungsfähigkeit

 

 

neu beantragte Haushaltsüberschreitung insgesamt

+

796.100,00

davon:

-      Haushaltsüberschreitung netto


     

 

 

-      Haushaltsüberschreitung abzugsfähige Vorsteuer

     

 

 

Summe der voraussichtlichen Gesamtausgabe

=

2.004.300,00

 

 

Begründung der vorgesehenen Mehrausgabe

 

unabweisbar:

 

Derzeit gibt es in der Hansestadt Rostock 3 zugelassene Interdisziplinäre Frühförderstellen (IFF). Zuständig für das Zulassungsverfahren ist laut Landesrahmenempfehlung der örtliche Sozialhilfeträger unter Beteiligung der Krankenkassen/ Verbände der Krankenkassen.

 

Zugelassen wurden bisher:

                             

DRK-IFF                                                                           zum 01.04.07

Lebenshilfe Rostock gGmbH                                           zum 01.07.07

Interdisziplinäre Heilpädagogische Praxis Frau Bathke   zum 01.07.07

                                     

Die Vergütung erfolgt auf Grund einer Vereinbarung zwischen der IFF und der Hansestadt Rostock sowie der AOK M-V, dem BKK – Landesverband NORD, dem IKK Landesverband Nord, dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Landesvertretung M-V und dem AEV – Arbeiter – Ersatzkassenverband e.V., Landesvertretung M-V (jeweils handelnd für und im Auftrag der Mitgliedskassen). Gesetzliche Grundlage der Vereinbarung  ist der § 30 SGB IX in Verbindung mit der Frühförderungsverordnung (FrühV) sowie der oben benannten Landesrahmenempfehlung.

 

Die Kostenaufteilung für die Leistungseinheiten liegt derzeit mit 20% bei den Kassen und 80% beim örtlichen Sozialhilfeträger. Da die bisherige Praxis zeigte, dass die 20% der Kassen nicht immer ausreichend sind, wird es ab September 2008 neue Vereinbarungsgespräche geben. Die Vereinbarungen sind bereits gekündigt.

 

Mit Zulassung der IFF, die gesetzlich vorgeschrieben ist, sind die Fallzahlen in der Frühförderung und Integration/ Einzelintegration nicht zurückgegangen. Diese Feststellung ist aber keine Einzelerscheinung der Hansestadt Rostock. Generell nimmt auch nach Aussage von Untersuchungen in anderen Städten/ Bundesländern der Förderbedarf bei Kindern zu. Grundlage für eine Bewilligung ist immer ein unter ärztlicher Aufsicht aufgestellter Förder- und Behandlungsplan, welcher mit den Fallmanagern SGB XII abgestimmt wird.                                                     

unvorhersehbar:

Laut vorliegender Fallzahlen wurden 2007 in der heilpädagogischen Frühförderung im Durchschnitt 247 Kinder gefördert. Diese Zahl geht nach Zulassung der 3 IFF zurück, so dass 2008 im Durchschnitt nur noch 130 Kinder in der heilpädagogischen Frühförderung Leistungen erhalten.

 

Dagegen nimmt die Anzahl der zu fördernden Kinder in der IFF mit Komplexleistungen ständig zu. Im Jahr 2007 waren es im Durchschnitt noch 157 Fälle. Die Tendenz zeigt aber im Laufe des Jahres 2008 immer noch einen Anstieg der Fallzahlen. Bis August 2008 waren es im Durchschnitt 200 Fälle in der IFF. Da auch zum Ende des Jahres 2008 keine Fallreduzierung zu erwarten ist, wird eine Mehrausgabe von 796.100,00 EUR erforderlich.

 

 

Haushaltsstelle

Haushaltsjahr

Betrag in EUR

01.4150.7810

2008

522.100,00

Bezeichnung der Haushaltsstelle

Leistungen außerhalb von Einrichtungen nach dem Grundsicherungsgesetz

 

 

1e.           Berechnung der Gesamtausgaben

 

 

in EUR

Haushaltsansatz und/oder Haushaltsrest für o. a. Haushaltsjahr

 

5.420.500,00

bisherige genehmigte Ansatzüberschreitungen

+

0

 unechte Deckungsfähigkeit

 

 

 echte Deckungsfähigkeit

 

 

neu beantragte Haushaltsüberschreitung insgesamt

+

522.100,00

davon:

-      Haushaltsüberschreitung netto


     

 

 

-      Haushaltsüberschreitung abzugsfähige Vorsteuer

     

 

 

Summe der voraussichtlichen Gesamtausgabe

=

5.942.600,00

 

 

Begründung der vorgesehenen Mehrausgabe

 

unabweisbar:

 

Die steigende Fallzahlentwicklung ist der weiteren Fallabgabe durch das Hanse-Jobcenter und dem Ablauf der Befristung von Erwerbsunfähigkeitsrenten  geschuldet. Dazu erreichen immer mehr Einwohner der Hansestadt das Alter von 65 Lebensjahren und werden somit dem Grunde nach anspruchsberechtigt für Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII.

 

Zum Anstieg der Kosten haben die Erhöhungen der Regelsätze im Juli 2008 geführt. Daran gekoppelt ist immer auch eine Erhöhung anderer Ansprüche, wie z.B. der Mehrbedarfe. Die allgemein angestiegenen Forderungen für Betriebskosten haben die monatlich zu übernehmenden Wohnkosten erhöht. Auch die Betriebskostenabrechnung findet bei der Gewährung von Grundsicherung Berücksichtigung. Gewährung von Grundsicherung nach Kapitel 4 SGB XII ist Pflichtaufgabe.

 

unvorhersehbar:

 

Die Planung 2008 ist für 1.257 Leistungsberechtigte vorgenommen worden. Wurden im Januar 1658 Leistungsberechtigte registriert, sind im August an 1772 Hilfeempfänger Leistungen der Grundsicherung gezahlt worden. Damit ergibt sich ein Durchschnittswert von 1726. Bei diesem Verlauf wird für die Monate September bis Dezember 2008 eine Anzahl von 1.785 Leistungsberechtigten erwartet. Die durchschnittliche monatliche Leistung beträgt derzeit 283,68 EUR.

 

Es wird mit einer Mehrausgabe für das Haushaltsjahr 2008 von  522.100,00 EUR gerechnet.

 

 

2a.       Nachweis der Deckung durch Mehreinnahmen

 

Haushaltsstelle

Bezeichnung der Haushaltsstelle

01.9010.0920

Leistungen des Landes aus der Umsetzung Hartz IV

 

 

 

in EUR

Haushaltsansatz

 

6.375.400,00

bisher zum Soll gestellte Einnahmen

./.

7.488.797,51

Mehreinnahmen

=

1.113.397,51

davon bisher bereitgestellt durch:

-      Zweckbindung

 

./.

 

0

-      über-/außerplanmäßige Ausgaben

./.

0

zur Verfügung stehende Mehreinnahmen

=

1.113.397,51

als Deckungsquelle eingesetzt

 

1.113.397,51

2b.       Nachweis der Deckung durch Mehreinnahmen

 

Haushaltsstelle

Bezeichnung der Haushaltsstelle

01.9010.0930

Leistungen des Landes aus der Umsetzung Hartz IV

 

 

 

in EUR

Haushaltsansatz

 

13.684.300,00

bisher zum Soll gestellte Einnahmen

./.

14.023.243,38

Mehreinnahmen

=

338.943,38

davon bisher bereitgestellt durch:

-      Zweckbindung

 

./.

 

0

-      über-/außerplanmäßige Ausgaben

./.

0

zur Verfügung stehende Mehreinnahmen

=

338.943,38

als Deckungsquelle eingesetzt

 

338.943,38

Begründung der Mehreinnahmen

 

Auf der Grundlage des § 6 Landesausführungsgesetz SGB II (AG‑SGB II) erfolgt im Rahmen des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ein finanzieller Ausgleich durch das Land M-V. Die Verteilung dieser Ausgleichszuweisungen erfolgt in zwei Stufen und zwar in einer ersten Stufe in Höhe von 96 v. H. und in einer zweiten Stufe in Höhe von 4 v. H. an die Landkreise und kreisfreien Städte.

 

Die Mittel der ersten Stufe werden zu 70 v. H. den Landkreisen und zu 30 v. H. den kreisfreien Städten zugewiesen. Die Verteilung der sich danach ergebenen Beträge wird jeweils unter den Landkreisen und den kreisfreien Städten untereinander nach ihrem prozentualen Anteil vorgenommen. Dieser Anteil wird jeweils hälftig aus dem Anteil der Kommune an den Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen nach dem SGB II erhalten und dem Anteil an den Ausgaben für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II ermittelt.

 

Die Mittel der zweiten Stufe sollen zum Ausgleich besonderer Härten insbesondere Kommunen erhalten, die überdurchschnittlich hohe Belastungen durch Ausgaben für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II zu tragen haben oder die durch die Zusammenlegung von Arbeitslosen‑ und Sozialhilfe unterdurchschnittlich bei der Sozialhilfe entlastet wurden.

 

Da vorher nicht bekannt ist, in welcher Höhe das Land Mittel ausreicht, können die Einnahmen für die Planung nur geschätzt werden.

 

2c.       Nachweis der Deckung durch Mehreinnahmen

 

Haushaltsstelle

Bezeichnung der Haushaltsstelle

01.9000.0030

Gewerbesteuer nach Ertrag

 

 

 

in EUR

Haushaltsansatz

 

42.350.000,00

bisher zum Soll gestellte Einnahmen

./.

63.555.488,34

Mehreinnahmen

=

21.205.488,34

davon bisher bereitgestellt durch:

-      Zweckbindung

 

./.

 

0

-      über-/außerplanmäßige Ausgaben

./.

0

zur Verfügung stehende Mehreinnahmen

=

21.205.488,34

als Deckungsquelle eingesetzt

 

427.255,58

 

Begründung der Mehreinnahmen

 

Das erwartete Gewerbesteueraufkommen 2008 wird  im Jahresergebnis per 31.12.2008  etwa 20,0 Mio. EUR über dem Planansatz liegen, obwohl nach der Mai‑Steuerschätzung des Deutschen Städtetages in ostdeutschen Kommunen insgesamt Aufkommensrückgänge von 5,8 % für das Jahr 2008 zu erwarten waren. 

 

Diese Annahme trifft für die Hansestadt Rostock nicht zu.

 

Die Gewerbesteuereinnahmen waren von einem nicht vorhersehbaren, überproportionalen und nicht fortschreibbaren Aufkommenszuwachs für das Veranlagungsjahr 2006 mit 8,2 Mio. EUR und einer nachträglichen Vorauszahlungserhöhung 2007 um 4,7 Mio. EUR geprägt. Darüber hinaus ist das Vorauszahlungsaufkommen 2008 durch Veranlagung von Einzelunternehmen und Personen-gesellschaften  deutlich  angestiegen.  

 

 

 

Roland Methling

 

 

 

 

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