Beschlussvorlage - 0540/08-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0540/08-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

73,10,20,30

Beschlussvorschriften

Datum

§ 22 Abs. 3 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern

 

03.09.2008

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

15.10.2008 16:00

I, gez.i.V. Scholze

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Finanzausschuss

Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung

18.09.2008 17:00

30.09.2008 17:00

IV, gez. Matthäus

 

Gegenstand

beteiligt

Dritte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Hansestadt Rostock

 

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

0683/05-BV

0723/06-BV

0720/07-BV

0683/05-BV

 

 

 

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft beschließt die Dritte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Hansestadt Rostock (Anlage 1) und billigt die dazugehörige Kalkulation (Anlagen 2-5).

 

 

finanzielle Auswirkungen

Ausgaben:       3.936.900 €

Einnahmen:     2.799.800 € (2.755.100 € Gebühreneinnahmen + 44.700 € Gebührenrücklage)

Zuschuss: :      1.137.100 €

 

Begründung

Mit der eingereichten Beschlussvorlage soll der § 4 und der § 6 Abs. 1 der Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Hansestadt Rostock geändert werden.

 

Im § 4 sind die Gebührensätze für die einzelnen Reinigungsklassen festgelegt.

Auf der Grundlage der Gebührenkalkulation, die als Anlage 2 Bestandteil der Beschlussvorlage ist, ergeben sich für das Jahr 2009 etwas höhere Gebührensätze als im laufenden Jahr. Die höheren Gebührensätze sind ausschließlich durch höhere Verwaltungskosten innerhalb der Stadtverwaltung begründet (siehe Abschnitt „Verwaltungskosten“).

 

Die Hansestadt Rostock und die Stadtentsorgung Rostock (SR) GmbH haben 2007 die zweite Zielvereinbarung für die vertraglich vereinbarten Leistungen in den Bereichen Straßenreinigung, Winterdienst und Abfallwirtschaft geschlossen (Bürgerschaftsbeschluss 0824/06-BV vom 14.03.2007). Der Zeitraum für die Zielvereinbarung umfasst die Jahre 2008-2010. Diese Zielvereinbarung ermöglicht eine stufenweise Kostenreduzierung zugunsten der Hansestadt Rostock und die Erhöhung der Planungssicherheit und Eigenverantwortung für die SR GmbH durch die Verlängerung des Kalkulationszeitraums von einem auf jeweils drei Jahre.

 

Im Jahr 2007 war durch die SR GmbH ein einheitlicher Jahresfestpreis für den Leistungszeitraum 2008-2010 zu kalkulieren. Die entsprechende Kalkulation zur Straßenreinigung und zum Winterdienst hat das Amt für Umweltschutz der Hansestadt Rostock durch den Beratenden Ingenieur Dirk Henssen (gab Designer und Ingenieure GmbH) auf die Vereinbarkeit mit den preisrechtlichen Vorschriften prüfen lassen.

 

Die SR GmbH hat in ihrer Kalkulation die Prüfungsfeststellungen der Vorjahre berücksichtigt und z. T. erhebliche Einsparungen durch eine Vielzahl von Maßnahmen zur Logistikverbesserung und sozialverträglichen Personalanpassung realisiert. Vertriebskosten wurden für die Leistungen der Straßenreinigung nicht angesetzt.

Aufgrund der durch die SR GmbH zu tragenden Kalkulations- und Preisrisiken wurde ein kalkulatorischer Gewinn in Höhe von 5 % der Nettoselbstkosten festgelegt. Dies entspricht der aktuellen Rechtsprechung des OVG Greifswald aus dem Jahr 2003 zur zulässigen Höhe des kalkulatorischen Gewinns.

 

Kostenentwicklung 2009 im Vergleich zum Vorjahr

 

Kosten der Leistungen für Straßenreinigung und Winterdienst

Die Gesamtkosten für Straßenreinigung und Winterdienst an die Stadtentsorgung Rostock GmbH haben sich im Vergleich zu 2008 nicht verändert.

 

Erstattung an die DB Station & Service AG

Im Bereich des Hauptbahnhofes sowie des S-Bahnhofes in Lütten-Klein werden im Auftrag der HRO von der DB Station & Service AG Reinigungsleistungen auf öffentlichen Verkehrsflächen durchgeführt.

Die entstehenden Kosten sind Bestandteil der Gesamtkosten für Straßenreinigung und Winterdienst, fließen aber nicht in die Gebührenkalkulation ein.

 

Kosten für zusätzliche Reinigungen

Die hier eingestellten Kosten ergeben sich aus Reinigungsleistungen, die im Rahmen von Großveranstaltungen (Hanse Sail, Weihnachtsmarkt, Ostermarkt u.s.w.) oder nach Witterungsunbilden (Stürme, aber kein Winterdienst) zusätzlich zu den geplanten Reinigungen beauftragt werden müssen. Auch diese Kosten fließen nicht in die Gebührenkalkulation ein.

 

Verwaltungskosten

Die Verwaltungskosten sind gebührenfähige Kosten der Ämter, die im Rahmen des Satzungsvollzuges sowie des Gebühreneinzuges Leistungen für die Straßenreinigung und den Winterdienst erbringen. Diese Kosten sind gegenüber 2008 um 181.600 € gestiegen, der Anteil an den Gesamtkosten beläuft sich damit auf 11,8 %.

Die Kostensteigerung ergibt sich zum einen daraus, dass im Gegensatz zu den vergangenen Jahren Kosten der Stadtkasse in die Kalkulation einfließen. Zum anderen tragen die neuen Tarifabschlüsse zu den gestiegenen Verwaltungskosten bei.

 

Nicht in der Kalkulation angesetzte Leistungen

Nach den Festlegungen des § 50 Abs. 1 StrWG-MV sind die Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen. Als geschlossene Ortslage gilt hierbei der Teil des Gemeindebezirkes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute oder ähnliche Grundstücke sind nicht maßgebend. Nach einem Urteil des OVG Münster (v. 23.10.79 2 A 1123/79) wird die geschlossene Ortslage dann unterbrochen, wenn der unbebaute Zwischenraum ca. 150 m oder länger ist. In der Hansestadt Rostock sind dies z.B. solche Straßen wie die „Bäderstraße“ und die Warnemünder Straße. Für solche Straßen gelten die Festlegungen des § 11 Abs. 2 StrWG-MV, wonach die Träger der Straßenbaulast nach besten Kräften die öffentlichen Straßen von Schnee räumen bzw. bei Schnee- und Eisglätte streuen sollen. Dies ist keine gebührenfähige Straßenreinigung im Sinne des StrWG-MV und KAG MV.

Aus den o.g. Gründen werden in der Gebührenkalkulation die nicht gebührenfähigen Kosten für die Reinigung und den Winterdienst von Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage ausgesondert.

Da jedoch ein Teil der Angebotspreise Kosten beinhalten, die insbesondere beim Winterdienst von Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage verursacht werden, und anteilig Verwaltungskosten, Kosten für Entsorgung von Straßenkehricht und Zu- und Abschläge   anfallen, ist es notwendig entsprechende Kostenabgrenzungen vorzunehmen.

Die Kosten für die Reinigung und den Winterdienst an Haltestellen des ÖPNV werden ebenfalls nicht bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt.

 

Zu- und Abschläge zu den Gesamtkosten

Aus dem Budgetabschluss für das Jahr 2007 ergibt sich eine Kostenüberdeckung von insgesamt 44.681,66 € (siehe Anlage 4).

Im KAG M-V heißt es hierzu: „Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraums die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ab, so sind Kostenüberdeckungen spätestens innerhalb von drei Jahren nach Ende des abgeschlossenen Kalkulationszeitraums auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden.“

Der oben genannte Betrag wurde in der vorliegenden Gebührenkalkulation Gebühren mindernd eingestellt, damit sind die Kostenüberdeckungen ausgeglichen.

Zur Einhaltung des in der einschlägigen Rechtsprechung vorgeschriebenen kommunalen Anteils bei der Straßenreinigung von 25%, wird der Bürgerschaft vorgeschlagen, die in der Gebührenkalkulation 2008 errechneten Gebührensätze für die einzelnen Reinigungsklassen zu beschließen.

 

Hierzu Tabellen: Berechnung der Jahresgebühr pro Flächenmeter in den

                           Reinigungsklassen 1-7  (Anlage 2 Seite 4)

 

Im Vergleich von 2005 bis 2009 hat sich das Verhältnis von gebührenfähigen Ausgaben zu Einnahmen wie folgt entwickelt.

 

Jahr

Ausgaben (gebührenfähig)

Einnahmen

Zuschuss HRO

2005

3.928.000 €

2.919.900 €

1.008.100 €

2006

3.879.500 €

2.905.800 €

973.700 €

2007

4.031.100 €

3.064.500 €

966.600 €

2008

3.563.500 €

2.647.100 €

916.400 €

2009

3.709.200 €

2.755.100 €

954.100 €

 

Mit der Einführung der neuen Finanzsoftware in der Stadtverwaltung wird ab 2009 sowohl die Grundsteuer als auch die Straßenreinigungsgebühr durch einen gemeinsamen Bescheid erhoben. Der neue Grundbesitzabgabenbescheid wird neben den Gesamtfälligkeiten der zusammen veranlagten Abgaben auch den Aufdruck für künftige Fälligkeiten enthalten.

Daher wird im § 6 „Festsetzung, Fälligkeit und Einziehung der Gebühr“ im Absatz 1 folgender Satz hinzugefügt:

„In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Bemessungsgrundlage und der Gebührenbetrag nicht ändern.“

 

Folgende zur Beschlussvorlage gehörende Anlagen wurden an alle Mitglieder der Bürgerschaft verteilt:

 

Anlage 1     Dritte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Hansestadt Rostock (2 Seiten), liegt auch im KSD vor)

 

Anlage 2     Kalkulation der Straßenreinigungsgebühr 2009 (Seiten 1 - 6)

 

Anlage 3     Kosten für die Reinigung und Winterdienst von Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage (1 Seite)

 

Anlage 4     Ermittlung der Zu- und Abschläge zu den Gesamtkosten (1 Seite)

 

Anlage 5     Verwaltungsaufwand der beteiligten Ämter für die Kalkulation der Straßenreinigungs­gebühr 2009 (Seiten 1 - 3)

 

Nachstehende zur Beschlussvorlage gehörende Unterlagen liegen beim Sitzungsdienst der Bürgerschaft zur Einsichtnahme aus, da sie auf Grund ihres Umfanges nicht verteilt werden konnten

 

Anlage 6     Vertrag über die Straßenreinigung

 

Anlage 7     geplanter Leistungsumfang 2009

 

Anlage 8     Bericht über die Angebotspreise 2008 – 2010 (Preisprüfung)

 

Anlage 9     Preisangebot der Stadtentsorgung Rostock GmbH für die Jahre 2008 - 2010 einschließlich der betrieblichen Kalkulation und der Anlagekartei der Stadtentsorgung

 

 

 

 

 

 

Georg Scholze

Erster Stellvertreter des Oberbürgermeisters

 

Anlagen


Anlage 1 zur Beschlussvorlage

0540/08-BV

 

 

Dritte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Hansestadt Rostock

 

 

 

Auf der Grundlage der §§ 5 und 15 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 413),
der §§ 1, 2, 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 427), des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539), wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft am                         2008 folgende Satzung erlassen:

 

 

 

§ 1 Änderungen

 

Die Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Hansestadt Rostock vom 2. Dezember 2005, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock „Städtischer Anzeiger“ Nr. 25 vom 14. Dezember 2005, zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Hansestadt Rostock vom 10. Dezember 2007, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock „Städtischer Anzeiger“ Nr. 26 vom 27. Dezember 2007, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Der § 4 erhält folgende Fassung:

 

„§ 4 Gebührensätze

 

Die jährliche Straßenreinigungsgebühr beträgt je Flächenmeter in der

 

Reinigungsklasse 1

        65,40 EUR

Reinigungsklasse 2

        43,08 EUR

Reinigungsklasse 3

        27,48 EUR

Reinigungsklasse 4

        20,28 EUR

Reinigungsklasse 5

        13,08 EUR

Reinigungsklasse 6

          6,96 EUR

Reinigungsklasse 7

          3,84 EUR.“

 

 

2. Der § 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„§ 6 Festsetzung, Fälligkeit und Einziehung der Gebühr

 

(1)     Die Gebühr wird durch schriftlichen Gebührenbescheid festgesetzt und erhoben. In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Bemessungsgrundlage und der Gebührenbetrag nicht ändern.“

 

 

§ 2 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

 

Rostock,

 

 

Roland Methling

Oberbürgermeister

 

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