Beschlussvorlage - 0407/08-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Reduzierung von Abstandsflächen im Bereich der Großen Goldstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 09.07.2008
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau- und Planungsausschuss
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17.06.2008
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Erledigt
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Ortsbeirat Stadtmitte (14)
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18.06.2008
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Erledigt
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Bürgerschaft
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09.07.2008
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HANSESTADT ROSTOCK
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Nummer |
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DER
OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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Beschlussvorschriften |
Datum |
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Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
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Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
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Bau- und Planungsausschuss |
17.06.2008 17:00 |
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Gegenstand |
beteiligt |
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Satzung über die Reduzierung von Abstandsflächen
im Bereich der Großen Goldstraße |
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bereits gefaßte Beschlüsse |
zu ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende Beschlüsse |
keine |
keine |
keine |
Beschlussvorschlag |
Die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock
beschließt die Satzung
über die abweichenden Maße der Abstandsflächentiefe für die Große Goldstraße
in der Östlichen Altstadt der Hansestadt Rostock (Abstandsflächensatzung Große Goldstraße) |
finanzielle Auswirkungen |
Begründung
1. Ziel:
Die Östliche Altstadt und damit die Große Goldstraße sind
ursprünglich als geschlossene Quartiere mit einer Straßen begleitenden Bebauung
entstanden.
Die Erhaltung bzw. Wiederherstellung des Ortsbildes kann in diesem
Bereich der Östlichen Altstadt nur durch die Reduktion der Abstandsflächen
erfolgen.
2. Rechtliche Situation:
Diese Wiederherstellung der geschlossen Quartiere durch die
Schließung der noch vorhandenen Baulücken in der Großen Goldstraße kann derzeit
nicht erfolgen.
Die grundsätzlich nach § 34 BauGB bebaubaren Grundstücke sind auf
Grund der Nichtnachweisbarkeit der Abstandsflächen von mindestens 3 m bis zur
Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche de facto nicht bebaubar. Eine
Verschiebung der vorderen Hauskante nach hinten, um die Abstandsflächen
einzuhalten, ist aus bauordnungsrechtlicher und planungsrechtlicher Sicht nicht
genehmigungsfähig, da das Ortsbild nicht erhalten wird.
Vor Änderung der LBauO M-V 2006 konnten diese Grundstücke, wenn
ein „städtebauliches Erfordernis“ entsprechend § 6 (14) LBauO M-V
gegeben war, auch mit geringeren Abstandsflächen unter Wahrung bestimmter
Prämissen bebaut werden.
Die Flurstücke 1171/1 und 1170/1 sind mit einem Einfamilienhaus
entsprechend den genannten Rahmenbedingungen zur Wahrung des bauhistorisch
bedeutsamen Ortsbildes bebaut worden. Hier konnte entsprechend LBauO M-V alte
Fassung nach § 6 (14) ein
städtebauliches Erfordernis formuliert werden.
Mit Inkrafttreten der neuen LBauO M-V zum 1.9.2006 ist es nicht
mehr möglich, ein städtebauliches Erfordernis zu formulieren, das eine
geringere Tiefe der Abstandsflächen zulässt. Daher hat der Gesetzgeber die
Möglichkeit der Satzungsgebung nach § 86
(1) Nr. 6 LBauO M-V eröffnet. Mit einer solchen Satzung können
abweichende Maße der Abstandsflächentiefe festgesetzt werden.
Diese Satzung kann durch die Gemeinde als sonstige Satzung im
übertragenen Wirkungskreis beschlossen werden.
3.
Abstandsflächensatzung:
Es
wird für die Große Goldstraße, um die notwendige und aus wirtschaftlicher Sicht
sinnvolle Bebauung der Grundstücke zu gewährleisten, eine
Abstandsflächensatzung nach § 86 (1) Nr. 6 LBauO M-V erlassen.
Diese
Satzung nach § 86 (1) Nr. 6 LBauO M-V kann „von § 6 abweichende Maße
der Abstandsflächentiefe, soweit dies zur Gestaltung des Ortsbildes oder zur
Verwirklichung der Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung erforderlich ist
und eine ausreichende Belichtung sowie der Brandschutz gewährleistet sind;
(…)“ festsetzen.
3.1.
Gestaltung des Ortsbildes:
Die
Kriterien für die Gestaltung des Ortsbildes als Voraussetzung für diese Satzung
werden aus dem historischen Stadtgrundriss und den baulichen Rahmenbedingungen,
die vor Ort klar ablesbar sind, entwickelt.
Baulichen
Anlagen sind so zu gestalten, das sie nach Form, Maßstab, Verhältnis der
Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe nicht verunstaltend
wirken. Die räumliche Beziehung von Gebäudekörpern zueinander wird auch
wesentlich durch das Abstandsflächenrecht bestimmt. Die Stellung der Gebäude
zueinander ist u. a. Grundlage für die Erhaltung des Ortsbildes.
Die
Straßen begleitend an der vorderen Grundstücksgrenze stehenden Baukörper sind
prägend für das Ortsbild. Die noch notwendigen Lückenschließungen in der Großen
Goldstraße können daher nicht durch das Zurücksetzen einzelner Gebäude
erfolgen.
3.2.Brandschutz:
Bei
einem Abstand von mindestens 5 m ist ein ausreichender Brandschutzabstand zu
einem Nachbargebäude gegenüber gewährleistet.
Bei
einem Abstand von unter 5 m sind geeignete technische Maßnahmen am Gebäude zum
Ausschluss des Brandüberschlages bzw. der Verhinderung der Entstehung eines
Brandes durch Wärmestrahlung zu treffen. Diese Maßnahmen sind im
Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.
3.3.
Belichtung:
Um
trotz Reduktion der Abstandflächen eine ausreichende Belichtung zu
gewährleisten, werden entsprechende Festsetzungen in der Satzung getroffen.
Die
nutzungsbedingten Anforderungen an Aufenthaltsräume sind in § 47 LBauO M-V
geregelt: Aufenthaltsräume müssen „Fenster mit einem Rohbaumaß der
Fensteröffnungen von mindestens 1/8 der Netto-Grundfläche des Raumes
einschließlich der Netto-Grundfläche verglaster Vorbauten und Loggien
haben.“
Mit
der angestrebten Satzung werden diese Anforderungen an Aufenthaltsräume nicht
geändert. Somit sind bei einer Reduktion der Abstandsflächen auf das definierte
Maß weiterhin die Anforderungen der LBauO M-V eingehalten.
Zusätzlich
wird in der Satzung festgesetzt, dass im Erdgeschoss dieser Gebäude, deren
Abstand geringer als 2,5 m bis zur Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche ist,
keine Aufenthaltsräume außer Bäder und Küchen zulässig sind, die ausschließlich
Fenster zur öffentlichen Verkehrsfläche haben. Hier sind zusätzliche Fenster
zum Hof notwendig.
Roland
Methling