Beschlussvorlage - 0407/08-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0407/08-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

61,32.2306,60

Beschlussvorschriften

Datum

§ 5 Abs. 1  und § 22 Abs. 3 KV M-V

§ 86 LBauO M-V

 

27.05.2008

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

09.07.2008 16:00

I, gez. Methling

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Ortsbeirat Stadtmitte (14)

Bau- und Planungsausschuss

18.06.2008 19:00

17.06.2008 17:00

 

 

Gegenstand

beteiligt

Satzung über die Reduzierung von Abstandsflächen im Bereich der Großen Goldstraße

 

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

keine

keine

keine

 

Beschlussvorschlag

 

Die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock beschließt die Satzung über die abweichenden Maße der Abstandsflächentiefe für die Große Goldstraße in der Östlichen Altstadt der Hansestadt Rostock

 

(Abstandsflächensatzung Große Goldstraße)

 

 

finanzielle Auswirkungen

keine

 

Begründung

 

1. Ziel:

Die Östliche Altstadt und damit die Große Goldstraße sind ursprünglich als geschlossene Quartiere mit einer Straßen begleitenden Bebauung entstanden.

Die Erhaltung bzw. Wiederherstellung des Ortsbildes kann in diesem Bereich der Östlichen Altstadt nur durch die Reduktion der Abstandsflächen erfolgen.

 

2. Rechtliche Situation:

Diese Wiederherstellung der geschlossen Quartiere durch die Schließung der noch vorhandenen Baulücken in der Großen Goldstraße kann derzeit nicht erfolgen.

Die grundsätzlich nach § 34 BauGB bebaubaren Grundstücke sind auf Grund der Nichtnachweisbarkeit der Abstandsflächen von mindestens 3 m bis zur Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche de facto nicht bebaubar. Eine Verschiebung der vorderen Hauskante nach hinten, um die Abstandsflächen einzuhalten, ist aus bauordnungsrechtlicher und planungsrechtlicher Sicht nicht genehmigungsfähig, da das Ortsbild nicht erhalten wird.

 

Vor Änderung der LBauO M-V 2006 konnten diese Grundstücke, wenn ein „städtebauliches Erfordernis“ entsprechend § 6 (14) LBauO M-V gegeben war, auch mit geringeren Abstandsflächen unter Wahrung bestimmter Prämissen bebaut werden.

Die Flurstücke 1171/1 und 1170/1 sind mit einem Einfamilienhaus entsprechend den genannten Rahmenbedingungen zur Wahrung des bauhistorisch bedeutsamen Ortsbildes bebaut worden. Hier konnte entsprechend LBauO M-V alte Fassung nach   § 6 (14) ein städtebauliches Erfordernis formuliert werden. 

 

Mit Inkrafttreten der neuen LBauO M-V zum 1.9.2006 ist es nicht mehr möglich, ein städtebauliches Erfordernis zu formulieren, das eine geringere Tiefe der Abstandsflächen zulässt. Daher hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Satzungsgebung nach § 86  (1) Nr. 6 LBauO M-V eröffnet. Mit einer solchen Satzung können abweichende Maße der Abstandsflächentiefe festgesetzt werden.

Diese Satzung kann durch die Gemeinde als sonstige Satzung im übertragenen Wirkungskreis beschlossen werden.

 

3. Abstandsflächensatzung:

Es wird für die Große Goldstraße, um die notwendige und aus wirtschaftlicher Sicht sinnvolle Bebauung der Grundstücke zu gewährleisten, eine Abstandsflächensatzung nach § 86 (1) Nr. 6 LBauO M-V erlassen.

 

Diese Satzung nach § 86 (1) Nr. 6 LBauO M-V kann „von § 6 abweichende Maße der Abstandsflächentiefe, soweit dies zur Gestaltung des Ortsbildes oder zur Verwirklichung der Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung erforderlich ist und eine ausreichende Belichtung sowie der Brandschutz gewährleistet sind; (…)“ festsetzen.

 

3.1. Gestaltung des Ortsbildes:

Die Kriterien für die Gestaltung des Ortsbildes als Voraussetzung für diese Satzung werden aus dem historischen Stadtgrundriss und den baulichen Rahmenbedingungen, die vor Ort klar ablesbar sind, entwickelt.

Baulichen Anlagen sind so zu gestalten, das sie nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe nicht verunstaltend wirken. Die räumliche Beziehung von Gebäudekörpern zueinander wird auch wesentlich durch das Abstandsflächenrecht bestimmt. Die Stellung der Gebäude zueinander ist u. a. Grundlage für die Erhaltung des Ortsbildes.

Die Straßen begleitend an der vorderen Grundstücksgrenze stehenden Baukörper sind prägend für das Ortsbild. Die noch notwendigen Lückenschließungen in der Großen Goldstraße können daher nicht durch das Zurücksetzen einzelner Gebäude erfolgen.

 

3.2.Brandschutz: 

Bei einem Abstand von mindestens 5 m ist ein ausreichender Brandschutzabstand zu einem Nachbargebäude gegenüber gewährleistet.

Bei einem Abstand von unter 5 m sind geeignete technische Maßnahmen am Gebäude zum Ausschluss des Brandüberschlages bzw. der Verhinderung der Entstehung eines Brandes durch Wärmestrahlung zu treffen. Diese Maßnahmen sind im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.

 

3.3. Belichtung: 

Um trotz Reduktion der Abstandflächen eine ausreichende Belichtung zu gewährleisten, werden entsprechende Festsetzungen in der Satzung getroffen.

 

Die nutzungsbedingten Anforderungen an Aufenthaltsräume sind in § 47 LBauO M-V geregelt: Aufenthaltsräume müssen „Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens 1/8 der Netto-Grundfläche des Raumes einschließlich der Netto-Grundfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben.“

 

Mit der angestrebten Satzung werden diese Anforderungen an Aufenthaltsräume nicht geändert. Somit sind bei einer Reduktion der Abstandsflächen auf das definierte Maß weiterhin die Anforderungen der LBauO M-V eingehalten.

Zusätzlich wird in der Satzung festgesetzt, dass im Erdgeschoss dieser Gebäude, deren Abstand geringer als 2,5 m bis zur Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche ist, keine Aufenthaltsräume außer Bäder und Küchen zulässig sind, die ausschließlich Fenster zur öffentlichen Verkehrsfläche haben. Hier sind zusätzliche Fenster zum Hof notwendig.

 

 

 

 

 

Roland Methling

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Beschlüsse

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17.06.2008 - Bau- und Planungsausschuss

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18.06.2008 - Ortsbeirat Stadtmitte (14)

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09.07.2008 - Bürgerschaft