Antrag - 0366/08-A

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

Bürgerschaft

0366/08-A

 

Antrag

Datum

 

 

Absender

Datum

 Prof. Dr. Norbert Ulfig (für die FDP-Fraktion)

Neuer Markt   1

 18055 Rostock

6.5.2008

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

04.06.2008 16:00

gez. Eschenburg

Präsidentin

Beratungsfolge

Sitzungstermin

 

Finanzausschuss

Schul- und Sportausschuss

15.05.2008 17:00

21.05.2008 17:00

 

Gegenstand

 

Berücksichtigung aller Kosten des Schullastenausgleiches nach § 110 bzw. 115 Schulgesetz M-V

 

 

 

Beschlussvorschlag

1. Die Bürgerschaft empfiehlt dem Oberbürgermeister, 

zukünftig alle Kosten als Schulträger nach § 115 Abs. 3 und 5 i.V.m. §§ 110, 111 SchulG M-V gegenüber den betroffenen Wohngemeinden bzw. -kreisen für die Übernahme auswärtiger Schüler in Rechnung zu stellen. Sollten, bedingt durch die Kameralistik, noch nicht alle Kosten erfassbar sein, wird eine schrittweise Berechnung empfohlen. Ein besonderes Augenmerk sollte hierbei auf die Inkostenstellung der Aufwendungen für Kreditzinsen und die anteiligen Verwaltungskosten die nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ff. SchulG M-V und Schulastausausgleichverordnung (SchLAVO M-V) gelegt werden.

 

2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt,

- bis zum 30. Juni 2008 mitzuteilen, ob bzw. bis wann alle o.g. Kosten erfasst und

  berechnet werden und

- bis zum 30. Sept. 2008 die finanziellen Auswirkungen dieser Maßnahme (Punkt 1.),

  bezogen auf das Kalenderjahr 2008 bzw. 2009 darzulegen.

- bis zum 30. Juni 2008 zu beantworten, warum die gesetzlich vorgeschriebene

  Lastenberechnung nach § 110, Abs. 2. Nr. 1 nicht erfolgte und, wenn dies technisch

  nur bedingt möglich war, zu berichten, warum nicht nach den Individualabrechnungs-

  möglichkeiten nach § 6 SchLAVO M-V verfahren wurde.

 

 

 

finanzielle Auswirkungen

mögliche Mehreinnahmen durch höhere Forderungen an die Nachbarkreise bzw. -gemeinden

 

Begründung

Das Schulgesetz MV und die Schullastenausgleichsverordnung (SchLAVO M-V) schreiben verbindlich vor, das die o.g. Schullasten des Schulträgers zu berechnen sind.

 

Die Inkostenstellung von Kreditzinsaufwendungen und der anteiligen Verwaltungskosten nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 SchulG M-V steht der Hansestadt Rostock gegenüber den Kreisen bzw. Gemeinden, die ihre Schüler nach Rostock entsenden, im Rahmen des Schullastenausgleiches nach § 115 SchulG M-V und nachrangigen Rechtsordnungen zu.

 


Es sind keine Gründe erkennbar, auf diese rechtmäßigen Einnahmen zu verzichten.

Ebenfalls beabsichtigen wir mit diesem Antrag, den finanziellen Effekt einer möglichen Änderung in der Verwaltungsführung bei diesem Punkt für die Hansestadt darlegen zu lassen.

 

 

 

 

 

Prof. Dr. Norbert Ulfig

Vorsitzender

 

 

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