Beschlussvorlage - 0295/08-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Zustimmung zur Wahl zum Stellvertreter des Ortswehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Markgrafenheide
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 20.05.2008
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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20.05.2008
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HANSESTADT ROSTOCK
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Nummer |
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DER OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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Beschlussvorschriften |
Datum |
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§ 12 Abs. 3 und 28 Abs. 1 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V -
BrSchG - in der Bekanntmachung der Neufassung vom 3. Mai 2002, § 12 Abs. 1
BrSchG in der Bekanntmachung der Neufassung vom 3. Mai 2002 i. V. mit § 19
Abs. 3 Kommunalverfassung M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom
08.06.2004 und § 6 Abs. 5 der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock vom
30.08.2006 |
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Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
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Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
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Gegenstand |
beteiligt |
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Zustimmung
zur Wahl zum Stellvertreter des Ortswehrführers der Freiwilligen Feuerwehr
Markgrafenheide |
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bereits
gefaßte Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
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finanzielle
Auswirkungen |
Zahlung
einer monatlichen Entschädigung in Höhe von 63,91 € gemäß § 2 Abs. 2 i.
V. mit § 2 Abs. 1 Buchst. e FFwEntschVO M-V vom 07.09.2000 |
Begründung
Auf der Mitgliederversammlung
der Freiwilligen Feuerwehr Markgrafenheide am 19.03.2008 wurde Herr Robert B e r f e l d e gemäß § 12 Abs. 1 Brandschutz- und
Hilfeleistungsgesetz M-V
- BrSchG - vom 03. Mai 2002 für eine Wahlzeit
zum Stellvertreter des Ortswehrführers
gewählt. Als Wahlzeit ist die Zeit zu sehen, für die ein Wehrführer bzw.
sein Stellvertreter durch die aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr
gewählt wird. Die Wahlzeit beginnt demnach mit dem auf den Wahltag folgenden
Tag und endet nach Ablauf der Frist von sechs Jahren.
Gemäß § 12 Abs. 3 BrSchG M-V
bedarf die Wahl der Orts- und des Gemeindewehrführer und ihrer Stellvertreter
der Zustimmung der Gemeindevertretung.
Zunächst ist zu prüfen, ob
durch Herrn Robert B e r f e l d e alle Voraussetzungen erfüllt werden, um zum
Stellvertreter des Ortswehrführers gewählt zu werden. Gemäß § 12 Abs. 2 BrSchG
M-V ist wählbar, wer
a) mindestens vier Jahre
aktiv einer Freiwilligen Feuerwehr angehört hat.
Herr Robert Berfelde gehört
mehr als vier Jahre aktiv einer Freiwilligen Feuerwehr an.
b) die persönliche und
fachliche Eignung für das Amt besitzt.
Herr Robert Berfelde ist
persönlich und fachlich geeignet, um als Stellvertreter des Ortswehrführers der
Freiwilligen Feuerwehr Markgrafenheide tätig zu werden.
c) die für das Amt
erforderlichen Lehrgänge besucht hat oder sich bei Annahme der Wahl zur
Teilnahme verpflichtet.
Gemäß FwDV 2/1 sind die
Lehrgänge Gruppenführer - Sonderausbildung -, Zugführer und Leiter einer
Feuerwehr nachzuweisen bzw. die Bereitschaft zu erklären, diese innerhalb von
zwei Jahren erfolgreich abzuschließen.
Herr Robert Berfelde hat die
Lehrgänge Gruppenführer -Sonderausbildung -, Zugführer und Leiter einer
Feuerwehr absolviert.
d) das 59. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat.
Herr Robert Berfelde hat das
59. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Da somit die Voraussetzungen
zur Wählbarkeit gemäß § 12 Abs. 2 BrSchG M-V für Herrn Robert Berfelde
vorliegen, wird die Beschlussvorlage zur Einholung der Zustimmung der Obersten
Dienstbehörde zur Wahl gemäß § 12 Abs. 3 BrSchG M-V dem Hauptausschuss zur
Beschluss-fassung vorgelegt.
Nach § 12 Abs. 1 BrSchG M-V
i. V. mit § 5 Abs. 3 LBG M-V sind die Stellvertreter der Ortswehrführer zu
Ehrenbeamten zu ernennen. Aus diesem
Grunde kann die Ernennung des Herrn Robert Berfelde gemäß § 6 Abs. 5 Hauptsatzung
der Hansestadt Rostock vom 30.08.2006 zum nächstmöglichen Zeitpunkt zum
Ehrenbeamten vorgenommen werden.
Roland Methling