Beschlussvorlage - 0282/08-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Spielvergnügungssteuersatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 04.06.2008
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Finanzausschuss
|
|
|
|
15.05.2008
| |||
●
Erledigt
|
|
Bürgerschaft
|
|
|
|
04.06.2008
|
HANSESTADT ROSTOCK
|
Nummer |
|
|
DER OBERBÜRGERMEISTER |
|||
Amt |
|||
|
|||
Beschlussvorschriften |
Datum |
||
§ 22 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V). |
|||
Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
|
|
|||
Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
|
|
|||
Gegenstand |
beteiligt |
||
Satzung
der Hansestadt Rostock über die Erhebung einer Vergnügungssteuer
(Spielvergnügungssteuersatzung) |
|
bereits
gefasste Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
keine |
keinen |
0281/08-BV |
Beschlussvorschlag |
Die Bürgerschaft beschließt die Satzung der Hansestadt Rostock über
die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Spielvergnügungssteuersatzung).
(Anlage) |
finanzielle
Auswirkungen |
Begründung
1. Anlass
Bei
der Bearbeitung zur Neufassung der rückwirkenden Satzung ist aufgefallen, dass
eine Vielzahl von Klarstellungen, Ergänzungen und Änderungen angezeigt sind,
welche nicht umfänglich mit Rückwirkung in Kraft treten können. Die für
erforderlich gehaltenen Änderungen sollen durch die vorgelegte Neufassung
der Vergnügungssteuersatzung, die zum 1. Juli 2008 in Kraft treten soll,
erfolgen.
Die
gültige Satzung zur Besteuerung des Vergnügungsaufwandes an Geräten mit
Gewinnmöglichkeit im Gebiet der Hansestadt Rostock sieht einen Steuersatz von 7
% des Spieleinsatzes vor.
Hier
machte es sich bereits erforderlich, dass für eine Besteuerung nach dem
Spieleinsatz eine Vereinfachungsvorschrift eingeführt wurde, da vermehrt
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit auf den Markt gekommen sind, bei denen die
Ermittlung des Spieleinsatzes (Einwurf) nicht ohne weiteres möglich ist. Die
betreffenden Spielgeräte können nach den Zulassungsvorschriften der PTB
längstens bis 31.12.2011 betrieben werden. Die Steuerpflichtigen trugen
indessen vor, dass bei einem Teil der aufgestellten Geräte der von ihnen
gewählte Besteuerungsmaßstab „Spieleinsatz“ nicht ermittelbar sei,
eine (grobe) Schätzung der Spieleinsätze wäre auf Dauer nicht sachgerecht. Auf
diese Situation soll durch die Änderung der Bemessungsgrundlage von
„Spieleinsatz“(Einwurf) auf „Einspielergebnis“
reagiert werden. Zusätzlich wird das Besteuerungsverfahren aus
verwaltungsökonomischen Gründen vereinfacht.
Die
Vergnügungssteuererhebung nach dem Einspielergebnis ist auch in jüngerer
Vergangenheit von der Gerichtsbarkeit in allen entschiedenen Instanzen als
Besteuerungsmaßstab akzeptiert worden. So hat der Bundesfinanzhof in seinem
Beschluss II B 51/06 vom 01.02.2007 zum Hamburgischen
Spielvergnügungssteuergesetz festgestellt, dass der Gesetzgeber von Verfassung
wegen berechtigt ist, die Steuer auf der Grundlage der nach der Auszahlung von
Gewinnen verbleibenden Einspielergebnisse zu bemessen.
Bei
Gesprächen, die die Verwaltung mit verschiedenen Geräteaufstellern geführt hat,
wurde von deren Seite betont, dass sie mit einer Satzungsregelung (Besteuerung
nach dem Einspielergebnis) wie sie in den meisten Städten und Gemeinden bereits
getroffen wurden und die zudem bereits etlichen gerichtlichen Überprüfung
standgehalten hätte, auch in der Hansestadt Rostock durchaus einverstanden
wären.
In
Anbetracht der obigen Ausführungen ist im Interesse der Rechtssicherheit und
einer gesicherten Steuererhebung für künftige Zeiträume eine Neufassung der
betroffenen Satzung in der Form vorzunehmen, dass als Besteuerungsgrundlage das
Einspielergebnis berücksichtigt wird.
Sobald
eine geänderte Bewertung des Anknüpfens an das Einspielergebnis durch die
Rechtsprechung bekannt wird, spätestens jedoch zum Wegfall der
Übergangsvorschriften zum Ende des Jahres 2011, wird von der Verwaltung
geprüft, ob und inwieweit eine erneute Änderung der Satzung erforderlich ist.
2. Wesentliche Änderungen
Es
werden folgende Änderungen vorgenommen:
·
§ 1 wird neu gegliedert in 2 Absätze. In § 1 Abs. 1 wird
das Wort „Halten“ durch das Wort „Benutzen“ ersetzt,
weil die Besteuerung auf den Vergnügungsaufwand abstellt, der gewöhnlich mit
dem Benutzen eines Gerätes eintritt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen
werden, dass es für die Besteuerung nicht entscheidend auf das Halten des
Gerätes, sondern auf den Spielaufwand ankommt. Weiterhin wird die Besteuerung
von Musikautomaten nicht mehr durchgeführt, da diese in der Hansestadt Rostock
kaum noch (1 bis 2 Geräte) aufgestellt sind.
- In § 3 (alt § 5) werden
in Abs. 1 die Worte „zu deren oder dessen finanziellem
Vorteil“ inhaltlich gleich ersetzt durch „für deren oder
dessen Rechnung“.
- In § 4 (alt § 6
Abs. 1, Nr. 2) wird nunmehr das Einspielergebnis als
Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt. Das Einspielergebnis wird näher
definiert. Die Abs. 2 bis 4 des § 6 (alt) entfallen, da sie sich auf die
(alte) Bemessungsgrundlage „Spieleinsatz“ beziehen.
- „Beginn und
Ende der Steuerpflicht“ (alt
§ 4) wird nunmehr in § 5
geregelt.
- § 6 (alt § 7)
„Steuersatz“ wurde
entsprechend der in § 4 veränderten Bemessungsgrundlage geändert, für
Geräte mit Gewinnmöglichkeit soll der Steuersatz einheitlich 15 % des
Einspielergebnisses betragen.
Die
Steuerabteilung hat folgende Überlegungen zur Aufkommensneutralität und somit
zur Höhe des Steuersatzes (§ 6) bei der Besteuerung von Geräten mit
Gewinnmöglichkeit angestellt: Trotz der fehlenden (nicht erzwingbaren)
Mitarbeit der Geräteaufsteller bei der Untersuchung der Spielumsätze war die
Auswertung von ca. 700 Kassenstreifen der Jahre 2006 und 2007 möglich und es
wurde vom Durchschnittswert der Gewinnausschüttungsquote
(„Spielerquote“) das Verhältnis des Einspielergebnisses zum
Spieleinsatz berechnet. Daraus ergibt sich ein Steuersatz von ca. 15 % des
Einspielergebnisses, der im Verhältnis zu dem bisherigen Steuersatz von 7 % des
Spieleinsatzes steht. Dem entsprechend hat die Änderung der Bemessungsgrundlage
und des Steuersatzes aus jetziger Sicht keine haushaltsmäßigen Auswirkungen.
Allerdings wird die Verwaltung die Entwicklung
insoweit gesondert beobachten und gegebenenfalls eine Änderung der Satzung
vorschlagen.
Für
Geräte ohne Gewinnmöglichkeit bleibt es bei den derzeit festgelegten
(pauschalen) Steuersätzen, die Besteuerung von Musikautomaten entfällt künftig,
da ohnehin in der Hansestadt Rostock nur 1 bis 2 Geräte aufgestellt sind.
- Neu wird in § 7
die Entstehung der Steuerschuld mit dem Ende des Kalendermonats geregelt.
- § 8
„Besteuerungsverfahren und Fälligkeit“ wird im
Wesentlichen nicht geändert, enthält jedoch keine Regelungen zu
rückwirkenden Änderungen mehr. Neu in Abs. 5 eingefügt wurden
erforderliche Regelungen hinsichtlich der Auslesezeiträume der
Bruttokasse, die einem Besteuerungszeitraum zuzuordnen sind (Modifikation)
- In § 9 wurde
in Abs. 4 eine Regelung zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen
getroffen
- Die in § 10 (alt
§ 11) getroffenen Regelungen hinsichtlich der Steueraufsicht wurden
erweitert.
Die
in der Praxis gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass die Verpflichtung zur
Vorlage sämtlicher Zählwerkausdrucke mit der Steuererklärung zu einem sowohl
für die Aufsteller als auch die Sachbearbeiter in der Steuerabteilung
erheblichen zeitlichen Aufwand führten.
Durch
die neue Regelung sind von den Aufstellern zunächst nur die Steuererklärungen
vorzulegen, die Hansestadt Rostock ist jedoch berechtigt, jederzeit durch
Anforderung sämtlicher oder einzelner Zählwerkausdrucke die Angaben in der
Steuererklärungen nachzuprüfen. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Angaben
durch Stichproben überprüft werden können und gleichzeitig wird der
Arbeitsaufwand bei der Verwaltung und den Aufstellern auf das hierzu Notwendige
beschränkt. Flankiert durch regelmäßige Kontrollen durch einen Außendienst in
den Objekten ist eine ausreichende Kontrolle gewährleistet.
- § 11 Straf- und Bußgeldvorschriften (alt § 10)
wurden unverändert übernommen.
- Nach § 12
soll die Satzung am 01.Juli 2008 in Kraft treten.
3. Finanzielle Auswirkungen
Das
Aufkommen aus der Besteuerung des Vergnügungsaufwandes an Spiel-,
Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten in der Hansestadt Rostock beträgt
derzeit jährlich insgesamt 910 Tsd. EUR. Darunter werden derzeit ca. 711 Tsd.
EUR durch die Besteuerung der Geräte mit Gewinnmöglichkeit erbracht. Aufgrund
dessen, dass in der Vergangenheit weniger als ein Drittel der
Automatenaufsteller nach dem Spieleinsatz besteuert wurden und demzufolge nur
wenig auswertbares Datenmaterial hinsichtlich der Besteuerung nach dem
Einspielergebnis (Bruttokasse) vorliegt, können keine verlässlichen Angaben zur
Entwicklung des Steueraufkommens gemacht werden. Die Verwaltung geht jedoch davon
aus, dass die Änderung der Bemessungsgrundlage und des Steuersatzes aus
jetziger Sicht keine haushaltsmäßigen Auswirkungen haben wird.
Rostock, den
Roland Methling Anlage
Oberbürgermeister
Anlage 0282/08-BV
Satzung
der Hansestadt Rostock über die Erhebung einer Vergnügungssteuer
(Spielvergnügungssteuersatzung)
Auf
der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 413), und der §§ 1 bis 3 und
17 des Kommunalabgabengesetzes - KAG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 427), wird
nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock vom
……… 2008 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Steuergegenstand
(1) Die
Hansestadt Rostock erhebt eine Vergnügungssteuer für das Benutzen von Spiel-,
Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten in Spielhallen und ähnlichen
Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung und darüber hinaus von allen
Geräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit an allen anderen der Öffentlichkeit
zugänglichen Aufstellorten, soweit die Benutzung des Gerätes die Zahlung eines
Entgelts fordert.
(2) Als Spiel-,
Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte gelten auch Billardtische,
Dartgeräte, Snookergeräte sowie Bowling- und Kegelbahnen.
§ 2 Steuerbefreiungen
(1) Von
der Besteuerung ausgenommen ist das Benutzen von Spiel-, Geschicklichkeits- und
Unterhaltungsgeräten
1. ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit
auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen und
2. ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart
ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt oder geeignet sind.
(2) Steuerfrei
ist das Benutzen von Spiel-, Geschicklichkeits- oder Unterhaltungsgeräten in
Einrichtungen, die der Spielbankabgabe unterliegen.
§ 3 Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner und
Haftung
(1) Steuerschuldnerin
oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter des Spiel-, Geschicklichkeits-
oder Unterhaltungsgerätes. Halterin oder Halter ist diejenige oder derjenige,
für deren oder dessen Rechnung das Gerät aufgestellt wird. Mehrere Halterinnen
und/oder Halter sind Gesamtschuldnerinnen und/oder Gesamtschuldner.
(2) Für die Steuerschuld haftet jede oder jeder zur
Anzeige nach § 9 dieser Satzung Verpflichtete.
§ 4 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Steuer ist
1.
bei Geräten mit
Gewinnmöglichkeit das Einspielergebnis. Einspielergebnis ist der Betrag der
elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch
gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllung,
Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Das negative Einspielergebnis eines
Gerätes im Kalendermonat ist mit dem Wert 0,00 EUR anzusetzen.
2.
bei Geräten ohne
Gewinnmöglichkeit die Art und die Anzahl der gegen Entgelt genutzten Geräte
nach Aufstellort je angefangenen Kalendermonat. Besitzt ein solches Gerät
mehrere Spieleinrichtungen, die unabhängig voneinander und zeitgleich
nebeneinander bedient werden können, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein
Gerät.
§
5 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit der
Aufstellung des Spiel-, Geschicklichkeits- oder Unterhaltungsgerätes zur
Benutzung gegen Entgelt. Bei bereits aufgestellten Geräten beginnt die
Steuerpflicht mit dem Inkrafttreten dieser Satzung. Sie endet mit Ablauf des
Tages, an dem das Spielgerät endgültig entfernt wird.
(2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im
Laufe eines Kalendermonats, so ist dieser bei Geräten, die nach § 4 Nr. 2 zu
besteuern sind, mitzurechnen.
§ 6 Steuersatz
Die Steuer beträgt je angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
1. in Spielhallen und
ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung
a) bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit |
15 % des Einspielergebnisses |
b) bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit |
75,00 EUR |
2. an anderen Aufstellorten
a) bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit |
15 % des Einspielergebnisses |
b) bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit |
30,00 EUR |
3. an allen Aufstellorten
a) bei Geräten, mit denen Gewalttätigkeit gegen Menschen dargestellt wird oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde der Frau verletzende Praktiken zum Gegenstand haben |
500,00 EUR |
b) bei Billardtischen |
25,00 EUR |
c) bei Dartgeräten |
25,00 EUR |
d) bei Snookergeräten |
25,00 EUR |
e) bei Bowling- und Kegelbahnen pro Bahn |
25,00 EUR |
|
|
§ 7 Entstehung der Steuerschuld
Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des
Kalendermonats.
§ 8 Besteuerungsverfahren
und Fälligkeit
(1) Die Halterin oder der Halter hat bis zum 15.
Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats (Steueranmeldezeitraum) eine
Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der sie
oder er die Steuer selbst zu berechnen hat.
(2) Die Steueranmeldungen müssen von der Halterin
oder von dem Halter bzw. der Vertreterin oder dem Vertreter eigenhändig
unterschrieben sein.
(3) Die Steuer ist am 15. Tag nach Ablauf des
Steueranmeldezeitraumes fällig. Steuererstattungen werden innerhalb von 14
Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
(4) Gibt die Halterin oder der Halter die
Anmeldung nicht ab oder hat sie oder er die Steuer nicht richtig berechnet, so
wird die Steuer festgesetzt. Der festgesetzte Betrag bzw. der
Unterschiedsbetrag ist binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides
fällig.
(5) Bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit gilt für den
Kalendermonat ( Steueranmeldezeitraum) folgende Modifikation:
(a)
Zugrunde
zu legen ist die Zeit zwischen der letzten dem Steueranmeldezeitraum
vorausgegangenen und der letzten im Steueranmeldezeitraum vorgenommenen
Auslesung der elektronisch gezählten Bruttokasse.
(b)
Für
erstmals im Steueranmeldezeitraum eingesetzte Geräte ist die Zeit bis zur
letzten im Steueranmeldezeitraum vorgenommenen Auslesung der elektronisch
gezählten Bruttokasse zugrunde zu legen.
Für den Folgemonat ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag, Uhrzeit und Nummer des Ausdrucks) des Auslesetages des Vormonats anzuschließen. Der Steueranmeldung nach Abs. 1 und Abs. 5 sind auf Anforderung alle Zählwerksausdrucke dieser Geräte für den jeweiligen Kalendermonat oder Zeitraum eines Kalendermonats beizufügen.
(6) Tritt im Laufe eines Kalendermonats (Steueranmeldezeitraum) an die Stelle eines Gerätes ohne Gewinnmöglichkeit im Austausch ein gleichartiges Gerät, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.
§ 9 Melde- und Anzeigepflichten
(1) Die Halterin oder der Halter hat die
erstmalige Aufstellung eines Spiel-, Geschicklichkeits- oder
Unterhaltungsgerätes, jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Geräte an
einem Aufstellort sowie die endgültige Entfernung eines Gerätes vom Aufstellort
bis zum 15. Tag des folgenden Kalendermonats zusammen mit der nach § 8 Abs. 1
dieser Satzung vorgeschriebenen Steueranmeldung anzuzeigen. Bei verspäteter
Anzeige im Zusammenhang mit der Beendigung des Haltens gilt als Tag der
Beendigung des Haltens der Tag des Eingangs der Anzeige.
(2) Zur Anmeldung bzw. Anzeige nach Abs. 1
ist auch die unmittelbare Besitzerin oder der unmittelbare Besitzer der für die
Aufstellung der Automaten benutzten Räume und Grundstücke verpflichtet. Die
Anmeldung bzw. Anzeige hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist schriftlich
gegenüber der Hansestadt Rostock zu erfolgen.
(3) Die Anzeigen und Anmeldungen nach Abs. 1 und 2 und §
8 Abs. 1 dieser Satzung sind Steuererklärungen gemäß § 149 i. V. m. § 150 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung.
(4)
Wird die Steueranmeldung nach § 8 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben
oder werden die nach § 9 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Anzeigepflichten versäumt,
so können Verspätungszuschläge nach § 152 der Abgabenordnung festgesetzt werden.
§ 10
Steueraufsicht, Aufbewahrungs- und Mitwirkungspflichten
(1)
Die Beschäftigten oder Beauftragten der Hansestadt Rostock sind berechtigt,
Grundstücke, Räume und ähnliche Einrichtungen während der üblichen Geschäfts-
und Arbeitszeiten zu betreten; auf die Bestimmungen der §§ 98 und 99 der
Abgabenordnung wird verwiesen.
(2) Alle durch die Geräte
erzeugbaren oder von diesen vorgenommenen Aufzeichnungen sind
aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne des § 147 Abgabenordnung.
(3)
Die Steuerschuldnerin und/oder der Steuerschuldner und die von ihr oder ihm
betrauten Personen haben auf Verlangen den Beschäftigten oder Beauftragten der
Hansestadt Rostock Aufzeichnungen, Bücher,
Geschäftspapiere, Druckprotokolle und andere Unterlagen in der Betriebsstätte
bzw. den Geschäftsräumen in der Hansestadt Rostock vorzulegen, Auskünfte zu
erteilen und nach vorheriger Absprache in deren Gegenwart aktuelle
Druckprotokolle zu erstellen. Die Unterlagen sind auf Verlangen der Hansestadt
Rostock unverzüglich und vollständig an Amtsstelle vorzulegen; auf die Bestimmungen
der §§ 98 und 99 der Abgabenordnung wird verwiesen.
§ 11 Straf- und Bußgeldvorschriften
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung zu
a)
den
Melde- und Anzeigepflichten nach § 9,
b)
der
Pflicht zur wahrheitsgemäßen Einreichung der Steueranmeldung nach § 8
können gemäß §§ 16 und 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern als Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
Rostock,
Roland Methling
Oberbürgermeister
Ausfertigung möglichst einen Tag nach der „Ersetzungssatzung“ ok. zi