Beschlussvorlage - 0281/08-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0281/08-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

10,20,30

Beschlussvorschriften

Datum

§ 22 Abs. 3 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern

 

30.04.2008

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

04.06.2008 16:00

I, gez. Methling

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Finanzausschuss

15.05.2008 17:00

II, gez. Scholze

 

Gegenstand

beteiligt

Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten

 

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

0503/05 vom 22.06.05

0680/07 vom 12.09.07

0515/17/1995 vom 15.11.95

0445/99 vom 11.11.99

0551/01 vom 19.09.01

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0503/05 vom 22.06.05

0680/07 vom 12.09.07

0515/17/1995 vom 15.11.95

0445/99 vom 11.11.99

0551/01 vom 19.09.01

 

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft beschließt die Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten (Anlage)

 

 

finanzielle Auswirkungen

HHSt 01.9000.0211;   910.000 EUR

 

Begründung

1. Anlass

 

Nach § 6 der derzeit gültigen Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Hansestadt Rostock vom 27.06.2005 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 05.10.2007 werden Spielgeräte mit oder ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen sowie in Gastwirtschaften oder an sonstigen Orten nach der Anzahl der Geräte, d.h. nach der Stückzahl besteuert (sog. Pauschsteuer).

 

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in drei Urteilen vom 13. April 2005 (Az. 10 C 5.04, 10 C 8 und 9.04) den Stückzahlmaßstab nur noch in engen Grenzen für zulässig erachtet. Das BVerwG hat mit seinen Entscheidungen insbesondere die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, unter denen die Steuer für Spielapparate als Pauschalbetrag nach der Anzahl der aufgestellten Geräte bemessen werden darf, präzisiert.

 

Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 18.03.2008  (Az 3 A 2485/02) zu sehen, die feststellt, dass auch im Stadtgebiet der Hansestadt Rostock die zulässige Schwankungsbreite bei der Spielgerätebesteuerung überschritten sei und somit auch in der Hansestadt Rostock die Voraussetzungen für eine Stückzahlbesteuerung für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nicht mehr gegeben seien.

 

Die derzeit bestehende Satzung zur Besteuerung des Vergnügungsaufwandes an Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten in der Hansestadt Rostock ist nach dem Urteil vom 18.03.2008 des Verwaltungsgerichts Schwerin hinsichtlich der pauschalen Besteuerung für Geldspielgeräte (Stückzahlmaßstab) für rechtswidrig und unwirksam erachtet worden.

 

Dieser Satzungsfehler wird nicht dadurch geheilt, dass für weitere Fälle ein weiterer Maßstab geregelt wurde, der lediglich auf Antrag zur Anwendung kommt.

 

Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung ist bezogen auf die Besteuerung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit von der Rechtswidrigkeit der entsprechenden Regelungen der aktuellen Vergnügungssteuersatzung auszugehen. Da für zurückliegende Zeiträume, teilweise bis 1998, noch Rechtsbehelfsverfahren anhängig sind, ist eine Änderung des Steuermaßstabes für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und Zählwerk durch den rückwirkenden Erlass einer neuen Satzung notwendig. Die insoweit erforderlichen Änderungen der Satzung sollen durch die vorgelegte Vergnügungssteuersatzung erfolgen. Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass nach der Rechtssprechung eine Satzung rückwirkend geändert werden kann, wenn zumindest ganz erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen.

 

Um Rechtssicherheit herzustellen, soll mit der Neufassung der Satzung die Besteuerung von Geräten mit Gewinnmöglichkeit allein nach dem Prinzip des Wirklichkeitsmaßstabes erfolgen. Als Besteuerungsmaßstab soll der bereits in der Vergangenheit durch einige Automatenaufsteller gewählte (früher optionale) Maßstab von 7 % nach dem Spieleinsatz gelten.

 

Gegenwärtig sind noch ca. 500 zu bearbeitende Widerspruchsverfahren bei der Hansestadt Rostock und 65 Klageverfahren vor dem VG Schwerin anhängig, die sich gegen die pauschale Besteuerung der Geräte mit Gewinnmöglichkeit richten und ggfs. als erledigt erklärt werden könnten, soweit die vorgelegte Satzung auch für rückwirkende Zeiträume bis 1996 in Kraft tritt.

 

 

2. Wesentliche Änderungen

  • es wird eine neuer § 1 mit dem Geltungszeitraum der Satzung vom 01.01.96 bis 30.06.2008 eingefügt

 

  • §§ 2 und 3 (alt §§ 1 und 2) bleiben inhaltlich gleich

 

  • § 4 (alt § 3) wurde klarstellend überarbeitet von „Entstehen der Steuerschuld“ in „Beginn und Ende der Steuerpflicht“ und in 2 Absätze gegliedert

 

  • § 5 (alt § 4) bleibt inhaltlich gleich

 

  • § 6 (alt § 5) „Bemessungsgrundlage“ wurde entsprechend den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen angepasst und sieht grundsätzlich nur für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit bzw. Geräte mit Gewinnmöglichkeit, aber ohne Zählwerk eine Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab vor (§ 6 Abs. 1, Nr. 1). Für Geräte mit Gewinnmöglichkeit und mit Zählwerk erfolgt eine Besteuerung grundsätzlich nach dem Spieleinsatz (§ 6 Abs. 1, Nr. 2), eine Optionsmöglichkeit entfällt. Die Regelungen in § 8 der vorangegangenen Änderungssatzung wurden inhaltlich in § 6 Abs. 3 und 4 übernommen sowie in Abs. 2 eine Definition zum „Zählwerk“ eingefügt.

 

  • § 7 (alt § 6) „Steuersatz“ wurde der Rechtssprechung angepasst, danach werden die Steuersätze für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit in Abs. 1 erfasst. Abs. 2 wurde eingefügt für den Fall, dass für zurückliegende Zeiträume bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit beim Automatenaufsteller keine Daten über den Spieleinsatz durch Zählwerke erfasst wurden oder nicht mehr vorhanden sind. In diesem Fall werden die bislang gültigen Steuersätze weiterhin der Besteuerung zugrunde gelegt. Nach Abs. 3 unterliegen alle Geräte mit Gewinnmöglichkeit und mit Zählwerk dem Steuersatz von 7 % vom Spieleinsatz. In Abs. 4 wurde eine Regelung getroffen, wonach die Steuerpflichtigen bei Neuberechnungen nach dem Spieleinsatz nicht schlechter zu stellen sind, als mit der bis dato geltenden pauschalen Besteuerung (Kappungsgrenze).

 

  • § 8 (alt § 7) „Besteuerungsverfahren und Fälligkeit“ wurden die  (alten) Absätze 1 bis 3 und 6 inhaltlich übernommen (neu: Abs. 1, 3 und 4 sowie Abs. 6). Eingefügt wurde Abs. 2 mit einer Regelung zum Auslesezeitraum des Spieleinsatzes und der damit erforderlichen Zurechnung zu einem Kalendermonat (Besteuerungszeitraum). Weiterhin wurden in Abs. 5 Regelungen hinsichtlich rückwirkender Änderungen, die sich aus der Neufassung dieser Satzung für Steuerpflichtige ergeben, getroffen.

 

  • Die in § 8 getroffenen Regelungen der vorhergehenden Änderungssatzung Regelungen wurden inhaltlich in § 6 Abs. 3 und 4 übernommen. Damit werden aus den §§ 9 bis 12 der ursprünglichen Fassung der Änderungssatzung im Wesentlichen inhaltsgleich die § 9 bis 12 der vorgelegten Satzung.

 

Im Hinblick auf die vorgelegte Satzung bleibt ergänzend Folgendes anzumerken:

Wie bereits dargestellt, ist aufgrund der geänderten Rechtssprechung zum zulässigen Steuermaßstab für Geldspielapparate mit Gewinnmöglichkeit für die Jahre bis einschließlich 2008 der rückwirkende Erlass einer neuen Satzung notwendig. Das rückwirkende Inkrafttreten dieser Satzung ist, zulässig. Ein überwiegendes Vertrauen der betroffenen Steuerpflichtigen, dass die ungültige Norm beizubehalten ist, ist nicht schutzwürdig. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und der durch ihn gewährte Vertrauensschutz verbieten lediglich, die Rechtslage der Bürger nachträglich zu ihren Lasten zu verändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1978, Az. 7 C 44.76). Vor diesem Hintergrund ist in der Satzung festgelegt, dass die Vergnügungssteuer nach dem Spieleinsatz nicht höher sein darf als die bisherige Pauschsteuer.

 

 

Roland Methling                                                                                Anlage

Oberbürgermeister                                                                                      


 

                                                                                                                      Anlage  0281/08-BV

 

 

Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten

 

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 413), und der §§ 1 bis 3 und 17 des Kommunalabgabengesetzes - KAG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 427), wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock vom ……… 2008 folgende Satzung erlassen:

 

 

§ 1      Geltungszeitraum

 

Diese Satzung gilt für die Steuererhebung im Zeitraum 1. Januar 1996 bis 30. Juni 2008.

 

§ 2      Steuergegenstand

 

Die Hansestadt Rostock erhebt eine Vergnügungssteuer für das Halten von Musikautomaten, Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung und darüber hinaus von allen Geräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit an allen anderen Aufstellorten, soweit die Benutzung des Gerätes die Zahlung eines Entgelts fordert. Zu den Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten gehören für Erhebungszeiträume ab dem Kalenderjahr 2000 auch Billardtische, Dartgeräte, Snookergeräte, Bowling- und Kegelbahnen.

 

 

§ 3      Steuerbefreiungen

 

(1)       Von der Besteuerung ausgenommen ist das Halten von Spiel-, Geschicklich­keits- und Unter­haltungsgeräten

1.                 ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen und

2.                 ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt oder geeignet sind.

 

(2)       Steuerfrei ist das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungs­geräten in Einrichtungen, die der Spielbankabgabe unterliegen.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 4      Beginn und Ende der Steuerpflicht

 

(1)       Die Steuerschuld entsteht mit der Aufstellung des Spiel-, Geschicklichkeits- oder Unterhaltungsgerätes zur Benutzung gegen Entgelt. Bei bereits aufgestellten Geräten entsteht die Steuerschuld mit dem Inkrafttreten dieser Satzung. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem das Spielgerät endgültig abgebaut wird.

 

(2)       Beginnt oder endet die Steuerschuld im Laufe eines Kalendermonats, so ist dieser bei Geräten, die nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 zu besteuern sind, mitzurechnen.

 

§ 5      Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner und Haftung

 

(1)       Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter des Spiel-, Geschicklichkeits- oder Unterhaltungsgerätes. Halterin oder Halter ist diejenige oder derjenige, zu deren oder dessen finanziellem Vorteil das Gerät aufgestellt wird. Mehrere Halterinnen und/oder Halter sind Gesamtschuldnerinnen und/oder Gesamtschuldner.

 

(2)       Für die Steuerschuld haftet jede oder jeder zur Anzeige nach § 9 dieser Satzung Verpflichtete.

 

 

§ 6  Bemessungsgrundlage

 

(1) Bemessungsgrundlage ist

 

1.      bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit sowie bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit aber ohne Zählwerk i.S.d. Absatz 2 die Anzahl und Art der gegen Entgelt genutzten Geräte nach Aufstellort und je angefangenen Kalendermonat,

 

2.      bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit und mit Zählwerk i.S.d. Absatz 2 der Spieleinsatz. Spieleinsatz ist die Gesamtsumme der von der Spielerin oder vom Spieler eingesetzten Beträge (Spieleraufwand); dies ist der auf den Zählwerkausdrucken der Geräte ausgewiesene Einwurf.

 

(2) Zählwerk im Sinne dieser Vorschrift ist eine Einrichtung, die Daten zur Herstellerin oder zum Hersteller, Gerätetyp und -art, Aufstellort, zur Gerätenummer, Zulassungsnummer, fortlaufenden Nummer des jeweiligen Ausdrucks, zum Datum der letzten Kassierung, zur elektronisch gezählten Kasse, zu Röhreninhalten, Auszahlungsquoten, täglichen Betriebsstunden, zur täglichen Spielzeit am Gerät, Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele und zu Freispielen lückenlos und fortlaufend ausweisen kann.

 

(3) Sofern für einzelne oder mehrere Geräte mit Gewinnmöglichkeit der Spieleinsatz in der tatsächlichen Höhe nicht mehr ermittelt und nachgewiesen werden kann, gilt als Spieleinsatz nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 das Dreifache des Einspielergebnisses. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.

 

 

 

 

 

(4) Eine Ermittlung der Besteuerungsgrundlage nach Absatz 3 für Geräte mit Gewinnmöglichkeit ist dauerhaft ausgeschlossen, soweit durch die Halterin oder den Halter mindestens einmal der Spieleinsatz in der tatsächlichen Höhe ermittelt und der Steuerberechnung zugrunde gelegt werden konnte.

 

 

§ 7      Steuersatz

 

(1) Besteuerung von Geräten ohne Gewinnmöglichkeit (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt.)

 

Die Steuer beträgt je angefangenen Kalendermonat je Gerät

 

1. für die Erhebungszeiträume vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1999:

 

a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen 

    im Sinne § 33 i der Gewerbeordnung                                120,00 DM/ 61,35 EUR

 

b) an anderen Aufstellorten                                                        60,00 DM/ 30,68 EUR

 

c). an allen Aufstellorten für Musikautomaten                           30,00 DM/ 15,34 EUR

 

 

2. für die Erhebungszeiträume vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2001:

 

a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen

    im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung                    150,00 DM/  76,69 EUR

 

b) an anderen Aufstellorten                                                        60,00 DM/  30,86 EUR

 

c). an allen Aufstellorten

 

bei Geräten, mit denen Gewalttätigkeit gegen Menschen dargestellt wird oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde der Frau verletzende Praktiken zum Gegenstand haben

             1.000,00 DM/  511,29 EUR

bei Billardtischen

                    50,00 DM/  25,56 EUR

bei Dartgeräten

                    50,00 DM/  25,56 EUR

bei Snookergeräten

                    50,00 DM/  25,56 EUR

bei Bowling- und Kegelbahnen pro Bahn

                    50,00 DM/  25,56 EUR

bei Musikautomaten

                   30,00 DM/  15,34 EUR

 

3. für Erhebungszeiträume ab 1. Januar 2002:

 

a). in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen

im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung                                             75,00 EUR

 

b) an anderen Aufstellorten                                                                      30,00 EUR

 

 

c). an allen Aufstellorten

 

bei Geräten, mit denen Gewalttätigkeit gegen Menschen dargestellt wird oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde der Frau verletzende Praktiken zum Gegenstand haben

                               500,00 EUR

bei Billardtischen

                                 25,00 EUR

bei Dartgeräten

                                 25,00 EUR

bei Snookergeräten

                                 25,00 EUR

bei Bowling- und Kegelbahnen pro Bahn

                                 25,00 EUR

bei Musikautomaten

                                 15,00 EUR

 

 

 

 (2) Besteuerung von Geräten mit Gewinnmöglichkeit aber ohne Zählwerk i.S.d. § 6 Abs. 2 (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 2.Alt.)

 

Die Steuer beträgt je angefangenen Kalendermonat für jedes Gerät

 

1. für die Erhebungszeiträume vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1999:

 

a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen

    im Sinne § 33 i der Gewerbeordnung                            360,00 DM/ 184,06 EUR

 

b) an anderen Aufstellorten                                                 130,00 DM/    66,47 EUR

 

2. für die Erhebungszeiträume vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2001:

 

a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen

    im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung                      400,00 DM/ 204,52 EUR

 

b) an anderen Aufstellorten                                                       150,00 DM/    76,69 EUR

 

3. für Erhebungszeiträume ab 1. Januar 2002:

 

a). in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen

im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung                                             200,00 EUR

 

b) an anderen Aufstellorten                                                                         75,00 EUR

 

(3) Besteuerung von Geräten mit Gewinnmöglichkeit und mit Zählwerk i.S.d. § 6 Abs. 2 (§ 6 Abs. 1 Nr. 2)

 

Die Steuer beträgt je angefangenen Kalendermonat und je Gerät vom Spieleinsatz 7,0 vom Hundert.

 

 

(4) Als Höchstbetrag einer geänderten Steuerberechnung für ein Gerät gilt für den jeweiligen Erhebungszeitraum der gültige Steuersatz nach § 7 Abs. 2, soweit die berechnete Steuer nach dem Spieleinsatz höher ausfällt.

 

§ 8      Besteuerungsverfahren und Fälligkeit

 

(1)       Die Halterin oder der Halter hat - vorbehaltlich des Abs. 5 - bis zum 15. Tag nach Ablauf jeden Kalendermonats (Steueranmeldezeitraum) eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck getrennt nach Spielgeräten mit bzw. ohne Gewinnmöglichkeit abzugeben, in der sie oder er die Steuer selbst zu berechnen hat.

 

(2) Bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit und Zählwerk i.S.d. § 6 Abs. 2 kann anstelle des Kalendermonats die Zeit zwischen der letzten dem Steuerzeitraum vorausgegangenen und der letzten im Steuerzeitraum vorgenommenen Auslesung des Spieleinsatzes zugrunde gelegt werden. Für erstmals im Steueranmeldezeitraum eingesetzte Geräte ist die Zeit bis zur letzten im Steueranmeldezeitraum vorgenommene Auslesung des Spieleinsatzes zugrunde zu legen. Für den Folgemonat ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit) des Vormonats anzuschließen.

 

(3)       Die Steuer ist am 15. Tag nach Ablauf des Steueranmeldezeitraumes fällig. Steuererstattungen werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuer­bescheides fällig.

 

(4)       Gibt die Halterin oder der Halter die Anmeldung nicht ab oder hat sie oder er die Steuer nicht richtig berechnet, so wird die Steuer, ggf. durch Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, festgesetzt. Der festgesetzte Betrag bzw. der Unterschiedsbetrag ist 14 Tage nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

 

(5)       Sind die Voraussetzungen für eine rückwirkende Änderung der Besteuerungsgrundlage gem. § 6 Abs. 1, Nr. 2 gegeben, ist bei noch nicht bestandskräftigen Verfahren eine geänderte Steueranmeldung innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten der Satzung abzugeben.

 

(6) Steueranmeldungen müssen von der Halterin oder von dem Halter bzw. der Vertreterin oder dem Vertreter unterschrieben sein.

 

 

§ 9      Melde- und Anzeigepflicht

 

(1)       Die Halterin oder der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Spiel-, Geschicklichkeits- oder Unterhaltungsgerätes und jede Veränderung hinsichtlich Art und Anzahl der Geräte an einem Aufstellort bis zum 15. Tag des folgenden Kalendermonats zusammen mit der nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung vorgeschriebenen Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige im Zusammenhang mit der Beendigung des Haltens gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Eingangs der Anzeige.

 

(2)       Zur Anmeldung bzw. Anzeige nach Abs. 1 ist auch die unmittelbare Besitzerin oder der unmittelbare Besitzer der für die Aufstellung der Geräte benutzten Räume und Grundstücke verpflichtet. Die Anmeldung bzw. Anzeige ist innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck durchzuführen.

 

(3)       Die Anmeldungen nach Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 1 dieser Satzung sind Steuererklärungen gemäß § 150 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung.

 

 

§ 10    Straf- und Bußgeldvorschriften

 

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung zu

a)     der Anzeigepflicht nach § 9,

b)     der Pflicht zur Einreichung der Steueranmeldung nach § 8

können gemäß §§ 16 und 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vor­pom­mern als Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

 

 

§ 11    Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

 

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hansestadt Rostock sind berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steueranmeldungen die Vorlage der Kassenausdrucke zu verlangen und zur Feststellung von Steuertatbeständen Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen.

 

 

§ 12    Inkrafttreten

 

(1)   Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 1996 in Kraft.

 

(2)   Mit gleichem Datum treten folgende Satzungen außer Kraft

 

1.      die Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten vom 27. Juni 2005

 

2.      die Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten vom 5. Oktober 2007

 

3.      die Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf das Halten von Musikautomaten und von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten vom 27. November 1995

 

4.      die Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten vom 17. November 1999

 

5.      die Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten vom 10. Oktober 2001

 

 

 

Rostock,

 

 

 

Roland Methling

Oberbürgermeister

 

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