Beschlussvorlage - 0281/08-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 04.06.2008
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Finanzausschuss
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15.05.2008
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●
Erledigt
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Bürgerschaft
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04.06.2008
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HANSESTADT ROSTOCK
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Nummer |
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DER OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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Beschlussvorschriften |
Datum |
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§ 22 Abs. 3 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern |
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Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
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Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
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Gegenstand |
beteiligt |
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Satzung
der Hansestadt Rostock über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das
Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten |
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bereits
gefaßte Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
0503/05 vom 22.06.05 0680/07 vom 12.09.07 0515/17/1995 vom 15.11.95 0445/99 vom 11.11.99 0551/01 vom 19.09.01 |
- - |
0503/05 vom 22.06.05 0680/07 vom 12.09.07 0515/17/1995 vom 15.11.95 0445/99 vom 11.11.99 0551/01 vom 19.09.01 |
finanzielle
Auswirkungen |
Begründung
1. Anlass
Nach
§ 6 der derzeit gültigen Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der
Hansestadt Rostock vom 27.06.2005 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung
vom 05.10.2007 werden Spielgeräte mit oder ohne Gewinnmöglichkeit in
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen sowie in Gastwirtschaften oder an
sonstigen Orten nach der Anzahl der Geräte, d.h. nach der Stückzahl besteuert
(sog. Pauschsteuer).
Das
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in drei Urteilen vom 13. April 2005 (Az.
10 C 5.04, 10 C 8 und 9.04) den Stückzahlmaßstab nur noch in engen Grenzen für
zulässig erachtet. Das BVerwG hat mit seinen Entscheidungen insbesondere die
verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, unter denen die Steuer für
Spielapparate als Pauschalbetrag nach der Anzahl der aufgestellten Geräte
bemessen werden darf, präzisiert.
Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts Schwerin vom 18.03.2008
(Az 3 A 2485/02) zu sehen, die feststellt, dass auch im Stadtgebiet der
Hansestadt Rostock die zulässige Schwankungsbreite bei der
Spielgerätebesteuerung überschritten sei und somit auch in der Hansestadt
Rostock die Voraussetzungen für eine Stückzahlbesteuerung für Spielgeräte mit
Gewinnmöglichkeit nicht mehr gegeben seien.
Die
derzeit bestehende Satzung zur Besteuerung des Vergnügungsaufwandes an Spiel-,
Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten in der Hansestadt Rostock ist nach
dem Urteil vom 18.03.2008 des Verwaltungsgerichts Schwerin hinsichtlich der
pauschalen Besteuerung für Geldspielgeräte (Stückzahlmaßstab) für rechtswidrig
und unwirksam erachtet worden.
Dieser
Satzungsfehler wird nicht dadurch geheilt, dass für weitere Fälle ein weiterer
Maßstab geregelt wurde, der lediglich auf Antrag zur Anwendung kommt.
Vor
dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung ist bezogen auf die
Besteuerung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit von der Rechtswidrigkeit
der entsprechenden Regelungen der aktuellen Vergnügungssteuersatzung
auszugehen. Da für zurückliegende Zeiträume, teilweise bis 1998, noch
Rechtsbehelfsverfahren anhängig sind, ist eine Änderung des Steuermaßstabes für
Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und Zählwerk durch den rückwirkenden
Erlass einer neuen Satzung notwendig. Die insoweit erforderlichen Änderungen
der Satzung sollen durch die vorgelegte Vergnügungssteuersatzung erfolgen.
Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass nach der Rechtssprechung eine
Satzung rückwirkend geändert werden kann, wenn zumindest ganz erhebliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen.
Um
Rechtssicherheit herzustellen, soll mit der Neufassung der Satzung die
Besteuerung von Geräten mit Gewinnmöglichkeit allein nach dem Prinzip des
Wirklichkeitsmaßstabes erfolgen. Als Besteuerungsmaßstab soll der bereits in
der Vergangenheit durch einige Automatenaufsteller gewählte (früher optionale)
Maßstab von 7 % nach dem Spieleinsatz gelten.
Gegenwärtig
sind noch ca. 500 zu bearbeitende Widerspruchsverfahren bei der Hansestadt
Rostock und 65 Klageverfahren vor dem VG Schwerin anhängig, die sich gegen die
pauschale Besteuerung der Geräte mit Gewinnmöglichkeit richten und ggfs. als
erledigt erklärt werden könnten, soweit die vorgelegte Satzung auch für
rückwirkende Zeiträume bis 1996 in Kraft tritt.
2. Wesentliche Änderungen
- es wird eine neuer §
1 mit dem Geltungszeitraum der Satzung vom 01.01.96 bis 30.06.2008
eingefügt
- §§ 2 und 3 (alt §§ 1
und 2) bleiben inhaltlich gleich
- § 4 (alt § 3) wurde
klarstellend überarbeitet von „Entstehen der Steuerschuld“ in
„Beginn und Ende der Steuerpflicht“ und in 2 Absätze
gegliedert
- § 5 (alt § 4) bleibt
inhaltlich gleich
- § 6 (alt § 5)
„Bemessungsgrundlage“ wurde entsprechend den von der
Rechtsprechung gestellten Anforderungen angepasst und sieht grundsätzlich
nur für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit bzw. Geräte mit Gewinnmöglichkeit,
aber ohne Zählwerk eine Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab vor (§ 6
Abs. 1, Nr. 1). Für Geräte mit Gewinnmöglichkeit und mit Zählwerk erfolgt
eine Besteuerung grundsätzlich nach dem Spieleinsatz (§ 6 Abs. 1, Nr. 2),
eine Optionsmöglichkeit entfällt. Die Regelungen in § 8 der
vorangegangenen Änderungssatzung wurden inhaltlich in § 6 Abs. 3 und 4
übernommen sowie in Abs. 2 eine Definition zum „Zählwerk“
eingefügt.
- § 7 (alt § 6)
„Steuersatz“ wurde der Rechtssprechung angepasst, danach
werden die Steuersätze für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit in Abs. 1
erfasst. Abs. 2 wurde eingefügt für den Fall, dass für zurückliegende
Zeiträume bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit beim Automatenaufsteller keine
Daten über den Spieleinsatz durch Zählwerke erfasst wurden oder nicht mehr
vorhanden sind. In diesem Fall werden die bislang gültigen Steuersätze
weiterhin der Besteuerung zugrunde gelegt. Nach Abs. 3 unterliegen alle
Geräte mit Gewinnmöglichkeit und mit Zählwerk dem Steuersatz von 7 % vom
Spieleinsatz. In Abs. 4 wurde eine Regelung getroffen, wonach die
Steuerpflichtigen bei Neuberechnungen nach dem Spieleinsatz nicht
schlechter zu stellen sind, als mit der bis dato geltenden pauschalen
Besteuerung (Kappungsgrenze).
- § 8 (alt § 7)
„Besteuerungsverfahren und Fälligkeit“ wurden die (alten) Absätze 1 bis 3 und 6 inhaltlich
übernommen (neu: Abs. 1, 3 und 4 sowie Abs. 6). Eingefügt wurde Abs. 2 mit
einer Regelung zum Auslesezeitraum des Spieleinsatzes und der damit
erforderlichen Zurechnung zu einem Kalendermonat (Besteuerungszeitraum).
Weiterhin wurden in Abs. 5 Regelungen hinsichtlich rückwirkender
Änderungen, die sich aus der Neufassung dieser Satzung für
Steuerpflichtige ergeben, getroffen.
- Die in § 8
getroffenen Regelungen der vorhergehenden Änderungssatzung Regelungen
wurden inhaltlich in § 6 Abs. 3 und 4 übernommen. Damit werden aus den §§
9 bis 12 der ursprünglichen Fassung der Änderungssatzung im Wesentlichen
inhaltsgleich die § 9 bis 12 der vorgelegten Satzung.
Im
Hinblick auf die vorgelegte Satzung bleibt ergänzend Folgendes anzumerken:
Wie
bereits dargestellt, ist aufgrund der geänderten Rechtssprechung zum zulässigen
Steuermaßstab für Geldspielapparate mit Gewinnmöglichkeit für die Jahre bis
einschließlich 2008 der rückwirkende Erlass einer neuen Satzung notwendig. Das
rückwirkende Inkrafttreten dieser Satzung ist, zulässig. Ein überwiegendes
Vertrauen der betroffenen Steuerpflichtigen, dass die ungültige Norm
beizubehalten ist, ist nicht schutzwürdig. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20
Abs. 3 GG) und der durch ihn gewährte Vertrauensschutz verbieten lediglich, die
Rechtslage der Bürger nachträglich zu ihren Lasten zu verändern (vgl. BVerwG,
Urteil vom 27. Januar 1978, Az. 7 C 44.76). Vor diesem Hintergrund ist in der
Satzung festgelegt, dass die Vergnügungssteuer nach dem Spieleinsatz nicht
höher sein darf als die bisherige Pauschsteuer.
Roland Methling Anlage
Oberbürgermeister
Anlage 0281/08-BV
Satzung
der Hansestadt Rostock über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten
von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten
Auf
der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 413), und der §§ 1 bis 3 und
17 des Kommunalabgabengesetzes - KAG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 427), wird
nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock vom
……… 2008 folgende Satzung erlassen:
§
1 Geltungszeitraum
Diese
Satzung gilt für die Steuererhebung im Zeitraum 1. Januar 1996 bis 30. Juni
2008.
§
2 Steuergegenstand
Die
Hansestadt Rostock erhebt eine Vergnügungssteuer für das Halten von
Musikautomaten, Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten in
Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung
und darüber hinaus von allen Geräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit an allen anderen
Aufstellorten, soweit die Benutzung des Gerätes die Zahlung eines Entgelts
fordert. Zu den Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten gehören für
Erhebungszeiträume ab dem Kalenderjahr 2000 auch Billardtische, Dartgeräte,
Snookergeräte, Bowling- und Kegelbahnen.
§
3 Steuerbefreiungen
(1) Von der Besteuerung ausgenommen ist das
Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten
1.
ohne
Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit auf Jahrmärkten, Volksfesten
oder ähnlichen Veranstaltungen und
2.
ohne
Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch
Kleinkinder bestimmt oder geeignet sind.
(2) Steuerfrei ist das Halten von Spiel-,
Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten in Einrichtungen, die der
Spielbankabgabe unterliegen.
§
4 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerschuld entsteht mit der
Aufstellung des Spiel-, Geschicklichkeits- oder Unterhaltungsgerätes zur
Benutzung gegen Entgelt. Bei bereits aufgestellten Geräten entsteht die
Steuerschuld mit dem Inkrafttreten dieser Satzung. Sie endet mit Ablauf des
Tages, an dem das Spielgerät endgültig abgebaut wird.
(2) Beginnt oder endet die Steuerschuld im
Laufe eines Kalendermonats, so ist dieser bei Geräten, die nach § 7 Abs. 1 oder
Abs. 2 zu besteuern sind, mitzurechnen.
§
5 Steuerschuldnerin oder
Steuerschuldner und Haftung
(1) Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner
ist die Halterin oder der Halter des Spiel-, Geschicklichkeits- oder
Unterhaltungsgerätes. Halterin oder Halter ist diejenige oder derjenige, zu
deren oder dessen finanziellem Vorteil das Gerät aufgestellt wird. Mehrere
Halterinnen und/oder Halter sind Gesamtschuldnerinnen und/oder Gesamtschuldner.
(2) Für die Steuerschuld haftet jede oder
jeder zur Anzeige nach § 9 dieser Satzung Verpflichtete.
§ 6 Bemessungsgrundlage
(1)
Bemessungsgrundlage ist
1.
bei Geräten ohne
Gewinnmöglichkeit sowie bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit aber ohne Zählwerk
i.S.d. Absatz 2 die Anzahl und Art der gegen Entgelt genutzten Geräte nach
Aufstellort und je angefangenen Kalendermonat,
2.
bei Geräten mit
Gewinnmöglichkeit und mit Zählwerk i.S.d. Absatz 2 der Spieleinsatz.
Spieleinsatz ist die Gesamtsumme der von der Spielerin oder vom Spieler
eingesetzten Beträge (Spieleraufwand); dies ist der auf den Zählwerkausdrucken
der Geräte ausgewiesene Einwurf.
(2) Zählwerk im Sinne dieser
Vorschrift ist eine Einrichtung, die Daten zur Herstellerin oder zum
Hersteller, Gerätetyp und -art, Aufstellort, zur Gerätenummer,
Zulassungsnummer, fortlaufenden Nummer des jeweiligen Ausdrucks, zum Datum der
letzten Kassierung, zur elektronisch gezählten Kasse, zu Röhreninhalten,
Auszahlungsquoten, täglichen Betriebsstunden, zur täglichen Spielzeit am Gerät,
Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele und zu Freispielen lückenlos und
fortlaufend ausweisen kann.
(3)
Sofern für einzelne oder mehrere Geräte mit Gewinnmöglichkeit der Spieleinsatz
in der tatsächlichen Höhe nicht mehr ermittelt und nachgewiesen werden kann,
gilt als Spieleinsatz nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 das Dreifache des
Einspielergebnisses. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten
Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse
zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld
und Fehlgeld.
(4) Eine Ermittlung der Besteuerungsgrundlage nach
Absatz 3 für Geräte mit Gewinnmöglichkeit ist dauerhaft ausgeschlossen, soweit
durch die Halterin oder den Halter mindestens einmal der Spieleinsatz in der
tatsächlichen Höhe ermittelt und der Steuerberechnung zugrunde gelegt werden
konnte.
§
7 Steuersatz
(1)
Besteuerung von Geräten ohne Gewinnmöglichkeit (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt.)
Die Steuer beträgt je angefangenen Kalendermonat je
Gerät
1.
für die Erhebungszeiträume vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1999:
a)
in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen
im Sinne § 33 i der Gewerbeordnung 120,00 DM/
61,35 EUR
b)
an anderen Aufstellorten 60,00 DM/ 30,68 EUR
c).
an allen Aufstellorten für Musikautomaten 30,00 DM/ 15,34 EUR
2.
für die Erhebungszeiträume vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2001:
a) in Spielhallen und
ähnlichen Unternehmen
im
Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung 150,00 DM/ 76,69 EUR
b)
an anderen Aufstellorten
60,00 DM/ 30,86 EUR
c).
an allen Aufstellorten
bei
Geräten, mit denen Gewalttätigkeit gegen Menschen dargestellt wird oder die
eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und
die Würde der Frau verletzende Praktiken zum Gegenstand haben |
1.000,00 DM/
511,29 EUR |
bei
Billardtischen |
50,00 DM/ 25,56 EUR |
bei
Dartgeräten |
50,00 DM/ 25,56 EUR |
bei
Snookergeräten |
50,00 DM/ 25,56 EUR |
bei
Bowling- und Kegelbahnen pro Bahn |
50,00 DM/ 25,56 EUR |
bei
Musikautomaten |
30,00 DM/ 15,34 EUR |
3.
für Erhebungszeiträume ab 1. Januar 2002:
a).
in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen
im
Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung
75,00 EUR
b)
an anderen Aufstellorten 30,00 EUR
c).
an allen Aufstellorten
bei
Geräten, mit denen Gewalttätigkeit gegen Menschen dargestellt wird oder die
eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und
die Würde der Frau verletzende Praktiken zum Gegenstand haben |
500,00 EUR |
bei
Billardtischen |
25,00 EUR |
bei
Dartgeräten |
25,00 EUR |
bei
Snookergeräten |
25,00 EUR |
bei
Bowling- und Kegelbahnen pro Bahn |
25,00 EUR |
bei
Musikautomaten |
15,00 EUR |
(2) Besteuerung von Geräten mit
Gewinnmöglichkeit aber ohne Zählwerk i.S.d. § 6 Abs. 2 (§ 6 Abs. 1 Nr. 1,
2.Alt.)
Die
Steuer beträgt je angefangenen Kalendermonat für jedes Gerät
1.
für die Erhebungszeiträume vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1999:
a)
in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen
im Sinne § 33 i der Gewerbeordnung 360,00 DM/ 184,06
EUR
b)
an anderen Aufstellorten
130,00 DM/ 66,47 EUR
2.
für die Erhebungszeiträume vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2001:
a) in Spielhallen und
ähnlichen Unternehmen
im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung 400,00 DM/ 204,52 EUR
b)
an anderen Aufstellorten
150,00 DM/ 76,69 EUR
3.
für Erhebungszeiträume ab 1. Januar 2002:
a).
in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen
im
Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung 200,00 EUR
b)
an anderen Aufstellorten
75,00 EUR
(3)
Besteuerung von Geräten mit Gewinnmöglichkeit und mit Zählwerk i.S.d. § 6 Abs.
2 (§ 6 Abs. 1 Nr. 2)
Die Steuer beträgt je angefangenen Kalendermonat und
je Gerät vom Spieleinsatz 7,0 vom Hundert.
(4)
Als Höchstbetrag einer geänderten Steuerberechnung für ein Gerät gilt für den
jeweiligen Erhebungszeitraum der gültige Steuersatz nach § 7 Abs. 2, soweit die
berechnete Steuer nach dem Spieleinsatz höher ausfällt.
§
8 Besteuerungsverfahren und
Fälligkeit
(1) Die Halterin oder der Halter hat -
vorbehaltlich des Abs. 5 - bis zum 15. Tag nach Ablauf jeden Kalendermonats
(Steueranmeldezeitraum) eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck getrennt nach Spielgeräten mit bzw. ohne Gewinnmöglichkeit abzugeben,
in der sie oder er die Steuer selbst zu berechnen hat.
(2)
Bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit und Zählwerk i.S.d. § 6 Abs. 2 kann anstelle
des Kalendermonats die Zeit zwischen der letzten dem Steuerzeitraum
vorausgegangenen und der letzten im Steuerzeitraum vorgenommenen Auslesung des
Spieleinsatzes zugrunde gelegt werden. Für erstmals im Steueranmeldezeitraum
eingesetzte Geräte ist die Zeit bis zur letzten im Steueranmeldezeitraum
vorgenommene Auslesung des Spieleinsatzes zugrunde zu legen. Für den Folgemonat
ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit) des Vormonats
anzuschließen.
(3) Die Steuer ist am 15. Tag nach Ablauf des
Steueranmeldezeitraumes fällig. Steuererstattungen werden innerhalb von 14
Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
(4) Gibt die Halterin oder der Halter die
Anmeldung nicht ab oder hat sie oder er die Steuer nicht richtig berechnet, so
wird die Steuer, ggf. durch Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, festgesetzt.
Der festgesetzte Betrag bzw. der Unterschiedsbetrag ist 14 Tage nach
Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
(5) Sind die Voraussetzungen für eine
rückwirkende Änderung der Besteuerungsgrundlage gem. § 6 Abs. 1, Nr. 2 gegeben,
ist bei noch nicht bestandskräftigen Verfahren eine geänderte Steueranmeldung
innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten der Satzung abzugeben.
(6)
Steueranmeldungen müssen von der Halterin oder von dem Halter bzw. der
Vertreterin oder dem Vertreter unterschrieben sein.
§
9 Melde- und Anzeigepflicht
(1) Die Halterin oder der Halter hat die
erstmalige Aufstellung eines Spiel-, Geschicklichkeits- oder
Unterhaltungsgerätes und jede Veränderung hinsichtlich Art und Anzahl der
Geräte an einem Aufstellort bis zum 15. Tag des folgenden Kalendermonats
zusammen mit der nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung vorgeschriebenen
Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen. Bei
verspäteter Anzeige im Zusammenhang mit der Beendigung des Haltens gilt als Tag
der Beendigung des Haltens der Tag des Eingangs der Anzeige.
(2) Zur Anmeldung bzw. Anzeige nach Abs. 1
ist auch die unmittelbare Besitzerin oder der unmittelbare Besitzer der für die
Aufstellung der Geräte benutzten Räume und Grundstücke verpflichtet. Die
Anmeldung bzw. Anzeige ist innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck durchzuführen.
(3) Die Anmeldungen nach Abs. 1 und 2 und § 8
Abs. 1 dieser Satzung sind Steuererklärungen gemäß § 150 Abs. 1 und 2 der
Abgabenordnung.
§
10 Straf- und Bußgeldvorschriften
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser
Satzung zu
a) der Anzeigepflicht nach § 9,
b) der Pflicht zur Einreichung der Steueranmeldung nach §
8
können
gemäß §§ 16 und 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
als Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
§
11 Steueraufsicht und
Prüfungsvorschriften
Die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hansestadt Rostock sind berechtigt,
jederzeit zur Nachprüfung der Steueranmeldungen die Vorlage der Kassenausdrucke
zu verlangen und zur Feststellung von Steuertatbeständen Veranstaltungsräume zu
betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen.
§
12 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 1996 in
Kraft.
(2) Mit gleichem Datum treten folgende Satzungen außer
Kraft
1.
die Satzung der
Hansestadt Rostock über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von
Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten vom 27. Juni 2005
2.
die Erste Satzung
zur Änderung der Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung einer
Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und
Unterhaltungsgeräten vom 5. Oktober 2007
3.
die Satzung der
Hansestadt Rostock über die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf das Halten von
Musikautomaten und von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten vom 27. November
1995
4.
die Satzung der
Hansestadt Rostock über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von
Spiel- Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten vom 17. November 1999
5.
die Erste Satzung
zur Änderung der Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung einer
Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und
Unterhaltungsgeräten vom 10. Oktober 2001
Rostock,
Roland Methling
Oberbürgermeister