Beschlussvorlage - 0135/08-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Ausübung des Fischereirechts der Hansestadt Rostock
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 07.05.2008
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus
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22.04.2008
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Erledigt
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Bürgerschaft
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07.05.2008
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HANSESTADT ROSTOCK
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Nummer |
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DER OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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Beschlussvorschriften |
Datum |
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Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
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Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
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22.04.2008 17:00 |
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Gegenstand |
beteiligt |
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Erste Satzung zur
Änderung der Satzung über die Ausübung des Fischereirechts der Hansestadt
Rostock |
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bereits
gefasste Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
0984/05-BV |
0984/05-BV |
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Beschlussvorschlag |
Die Bürgerschaft beschließt die Erste Satzung zur
Änderung der Satzung über die Ausübung des Fischereirechts der Hansestadt
Rostock (Anlage). |
finanzielle
Auswirkungen |
Begründung
Mit
Schreiben vom 13.09.2007 stellte der Stadtfischer Olaf Pinnow den Antrag, den
Einsatz der erlaubten Fanggeräte zu ändern. Die bisher erlaubte Aaltrietze soll
durch den Einsatz einer Bügelreuse ersetzt werden.
Eine
Prüfung der Machbarkeit und der Auswirkungen durch das Landesamt für
Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V und die Universität
Rostock hat ergeben,
dass
der Einsatz von Bügelreusen sinnvoll ist.
Deshalb
wird die Satzung über die Ausübung des Fischereirechts der Hansestadt Rostock
vom 18.11.2005 wie folgt geändert:
In
§ 3 Abs. 3 Satz 1 wird der Wortlaut „…1 Aaltrietze…“
ersetzt durch den Wortlaut „…eine Bügelreuse…“.
Der
§ 6 Abs. 1 wird erweitert. Es hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass
Stellvertreterinnen und Stellvertreter eingesetzt werden, ohne dass eine gesundheitliche
Beeinträchtigung der Stadtfischerin oder des Stadtfischers vorlag. Es muss
nachvollziehbar sein, wenn Fischerinnen und Fischer, die nicht durch die
Hansestadt Rostock berufen wurden, eingesetzt werden.
Roland Methling
Anlage
Anlage
zur Beschlussvorlage
Nr.
0135/08-BV
Erste
Satzung zur Änderung der Satzung über die Ausübung des Fischereirechts der
Hansestadt Rostock
Auf der Grundlage des § 5 Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V
S. 539), wird durch Beschluss der
Bürgerschaft vom 2008
folgende Satzung erlassen:
§ 1 Änderungen
Die Satzung über die Ausübung des Fischereirechts der Hansestadt
Rostock vom
18. November 2005, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der
Hansestadt Rostock Nr. 24 vom 30. November 2005, wird wie folgt geändert:
1.
§ 3 Abs. 3 erhält
folgende Fassung:
„Jede Stadtfischerin und jeder Stadtfischer darf zur Ausübung des
Fischfangs maximal 200 Meter Stellnetz, 60 Stück Aalkörbe und eine Bügelreuse
verwenden. Bei der Ausübung des Fischfangs müssen Fanggeräte zu den Fanggeräten
anderer Stadtfischerinnen und Stadtfischer einen Abstand von mindestens 50
Metern haben.“
2.
§ 6 Abs. 1 erhält
folgende Fassung:
„Wenn eine Stadtfischerin oder ein Stadtfischer aus
gesundheitlichen Gründen gehindert ist, die Fischerei selbst auszuüben, was von
ihr oder ihm gegenüber der Hansestadt Rostock nachzuweisen ist, kann sie oder
er eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter einsetzen. Die
Fischereiausübung durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter ist der
Hansestadt Rostock anzuzeigen.“
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Rostock,
Roland Methling
Oberbürgermeister