Beschlussvorlage - 0135/08-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0135/08-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

83,10,20

Beschlussvorschriften

Datum

§ 22 Abs. 3 KV M-V

 

10.04.2008

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

07.05.2008 16:00

I, gez. Methling

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus

22.04.2008 17:00

II, gez. Scholze

 

Gegenstand

beteiligt

Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Ausübung des Fischereirechts der Hansestadt Rostock

 

 

 

 

bereits gefasste Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

0984/05-BV

0984/05-BV

-

 

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft beschließt die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Ausübung des Fischereirechts der Hansestadt Rostock (Anlage).

 

 

finanzielle Auswirkungen

keine

 

Begründung

Mit Schreiben vom 13.09.2007 stellte der Stadtfischer Olaf Pinnow den Antrag, den Einsatz der erlaubten Fanggeräte zu ändern. Die bisher erlaubte Aaltrietze soll durch den Einsatz einer Bügelreuse ersetzt werden.

 

Eine Prüfung der Machbarkeit und der Auswirkungen durch das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V und die Universität Rostock hat ergeben,

dass der Einsatz von Bügelreusen sinnvoll ist.

 

Deshalb wird die Satzung über die Ausübung des Fischereirechts der Hansestadt Rostock vom 18.11.2005 wie folgt geändert:

 

In § 3 Abs. 3 Satz 1 wird der Wortlaut „…1 Aaltrietze…“ ersetzt durch den Wortlaut „…eine Bügelreuse…“.

 

 

Der § 6 Abs. 1 wird erweitert. Es hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass Stellvertreterinnen und Stellvertreter eingesetzt werden, ohne dass eine gesund­heitliche Beeinträchtigung der Stadtfischerin oder des Stadtfischers vorlag. Es muss nachvollziehbar sein, wenn Fischerinnen und Fischer, die nicht durch die Hansestadt Rostock berufen wurden, eingesetzt werden.

 

 

 

Roland Methling

 

Anlage

 

 

 

 

                                                                                                         Anlage zur Beschlussvorlage

                                                                                                                                     Nr. 0135/08-BV

 

Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Ausübung des Fischereirechts der Hansestadt Rostock

 

 

Auf der Grundlage des § 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539),  wird durch Beschluss der Bürgerschaft vom                   2008 folgende Satzung erlassen:

 

 

§ 1 Änderungen

 

Die Satzung über die Ausübung des Fischereirechts der Hansestadt Rostock  vom

18. November 2005, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 24 vom 30. November 2005, wird wie folgt geändert:

 

1.      § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

„Jede Stadtfischerin und jeder Stadtfischer darf zur Ausübung des Fischfangs maximal 200 Meter Stellnetz, 60 Stück Aalkörbe und eine Bügelreuse verwenden. Bei der Ausübung des Fischfangs müssen Fanggeräte zu den Fanggeräten anderer Stadtfischerinnen und Stadtfischer einen Abstand von mindestens 50 Metern haben.“

 

2.      § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

„Wenn eine Stadtfischerin oder ein Stadtfischer aus gesundheitlichen Gründen gehindert ist, die Fischerei selbst auszuüben, was von ihr oder ihm gegenüber der Hansestadt Rostock nachzuweisen ist, kann sie oder er eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter einsetzen. Die Fischereiausübung durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter ist der Hansestadt Rostock anzuzeigen.“

 

 

§ 2  Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Rostock,

 

 

 

Roland Methling

Oberbürgermeister

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