Beschlussvorlage - 0134/08-BV

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0134/08-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

50,30,20,04

Beschlussvorschriften

Datum

Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe  - (AGKJHG-Org) vom 20.07.2006, § 22 Abs. 3 KV M-V

 

18.03.2008

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

07.05.2008 16:00

I, gez. Methling

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Jugendhilfeausschuss

01.04.2008 16:00

V, gez. Dr. Nitzsche

 

Gegenstand

beteiligt

Satzung des Jugendamtes der Hansestadt Rostock

 

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

0246/00-BV v. 10.05.2000

 

0246/00-BV v. 10.05.2000

 

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft beschließt die Satzung des Jugendamtes der Hansestadt Rostock.

(Anlage)

 

 

finanzielle Auswirkungen

 

 

Begründung

 

 

Die Satzung des Jugendamtes ist veraltet und bedarf der Überarbeitung. Sie beinhaltet teilweise Formulierungen aus dem SGB VIII, die aber Bestandteil der Satzung sein sollten, um künftig Unklarheiten auszuschließen.

 

Ebenfalls ist es notwendig, den Umfang des Beschlussrechts des Jugendhilfeausschusses eindeutig zu regeln auf der Grundlage des Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe - § 3 (2) a.

 

Ebenfalls macht die Satzung Ausführungen zur Befassungskompetenz des Jugendhilfe-ausschusses, um den Unterschied zwischen Befassungs- und Beschlussrecht zu verdeutlichen.

 

Bei der Förderung freier Träger ergeht der Vorschlag, die Fördersumme der dem Jugendhilfe-ausschuss zur Beschlussfassung vorzulegenden Förderanträge auf 20.000,00 EUR zu erhöhen und Anträge unterhalb dieser Summe durch die Verwaltung entscheiden zu lassen.

 

 

Roland Methling

 

 

Anlage

Satzung des Jugendamtes

der Hansestadt Rostock

 

Anlage zur Vorlage 0134/08-BV

 

 

Satzung des Jugendamtes der Hansestadt Rostock

 

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom  8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 413), des § 70 Abs. 2 der Bekanntmachung der Neufassung  des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB) vom 14. Dezember 2006 sowie des § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches   Kinder- und Jugendhilfe  - (Landesjugendhilfeorganisationsgesetz - KJHG-Org M-V) vom 23. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 158), zuletzt geändert durch das Änderungsgesetz vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 631), hat die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock in ihrer Sitzung am ….. folgende  Satzung beschlossen:

 

 

§ 1    Aufbau und Gliederung

 

(1)      Für die Hansestadt Rostock besteht zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe ein Amt für            Jugend und Soziales.

 

(2)      Die Aufgaben des Jugendamtes nach  § 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII)           werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Amtes für Jugend            und Soziales wahrgenommen.

 

 

§ 2    Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

 

(1)     Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte und 8 beratende Mitglieder an.

 

(2)      Die stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, einschließlich des Vorsit-               zenden sind:       

 

         1. neun Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder              von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,

         2. sechs auf Vorschlag der in der Hansestadt Rostock wirkenden und anerkannten Träger                  der freien Jugendhilfe von der  Bürgerschaft gewählte Frauen und Männer.

 

(3)    Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:


  a) die Oberbürgermeisterin oder eine von ihr bestellte Vertreterin oder der Oberbürgermeister      oder ein von ihm bestellter Vertreter;

  b) die Leiterin des Amtes für Jugend und Soziales oder deren Vertretung oder der Leiter des         Amtes für Jugend und Soziales oder dessen Vertretung;

  c) eine Richterin des Jugend-, Vormundschafts- oder Familiengerichtes, die von der Präsiden-     tin des zuständigen Landgerichtes bestellt wird, oder ein Richter des Jugend-, Vormund-    schafts- oder Familiengerichtes, der von dem Präsidenten des zuständigen Landgerichtes            bestellt wird;


 d) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die oder der von der jeweiligen             Agentur für Arbeit bestimmt wird sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des jeweiligen             Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-    buch;

 e) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulen, die oder der vom zuständigen Schulamt             bestimmt wird;

  f) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Polizei, die oder der von der zuständigen örtlichen            Stelle bestimmt wird;

 g) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Jugendorganisationen, die oder der durch den       Stadtjugendring bestimmt wird, sofern dem Jugendhilfeausschuss nicht mindestens ein        stimmberechtigtes Mitglied des Stadtjugendringes angehört.

 

(4)    Für jedes beratende Mitglied ist durch die entsprechende Stelle eine Stellvertreterin oder ein          

        Stellvertreter zu bestimmen.

 

 

§ 3    Wahl und Bestellung der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

 

(1)         Die stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses als auch ihre Stellvertre- terinnen oder Stellvertreter werden gemäß § 5 Abs. 2 und 3 KJHG-Org Mecklenburg-Vor-         pommern für die Wahlzeit der Bürgerschaft als Vertretungskörperschaft von dieser gewählt.

 

(2)         Vorschläge für die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 dieser     Satzung werden von den in der Bürgerschaft vertretenen Parteien und Wählergruppen             abgegeben. Wahlvorschläge für die stimmberechtigten Mitglieder nach § 2 Abs. 2 Nr. 2             dieser Satzung können nur durch die in der Hansestadt Rostock  wirkenden und anerkannten           Träger der freien Jugendhilfe, insbesondere die Jugendverbände und Wohlfahrtsverbände, abgegeben werden. Bei den Wahlvorschlägen und dem Wahlgang soll auf eine          ausgewogene Berücksichtigung von Frauen und Männern hingewirkt werden.

 

(3)         Für stellvertretende stimmberechtigte Mitglieder gilt der Absatz 2 entsprechend.

 

(4)         Die beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und ihre Stellvertreterinnen oder Stellevertreter werden durch Beschluss der Bürgerschaft berufen.

 

(5)         Die oder der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden von den stimmberechtigten Mitgliedern gewählt.

 

 

§ 4    Zuständigkeiten und Aufgaben des Jugendhilfeausschusses

 

(1)         Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit den Aufgaben der  Jugendhilfe. Er  beschließt  im 

         Rahmen der von der Bürgerschaft bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der von der             Bürgerschaft gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe.

 

(2)         Der Jugendhilfeausschuss entscheidet insbesondere über:

 

   1. die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe im Bereich des Jugendamtes,

 

   2. die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe soweit die Förderung            im Einzelfall 20.000 EUR übersteigt und es sich nicht um gesetzlich festgelegte Sätze       handelt,
  

 

   3. den Vorschlag der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen gemäß § 35 Jugendgerichts-           gesetz.

 

(3)     Der Jugendhilfeausschuss nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:


       1. Entwicklung von Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der
              Jugendhilfe in der Hansestadt Rostock und für die Vernetzung und koordinierte
              Zusammenarbeit der bestehenden Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen;

 

       2. Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie
        Entwicklung von Problemlösungen;

 

       3.  Entwicklung von Konzepten zur Erhaltung oder Schaffung positiver Lebensbedingungen
        für junge Menschen und ihre Familien sowie für eine kinder- und familienfreundliche  
       Umwelt;

 

       4. Entwicklung und laufende Fortschreibung der örtlichen Jugendhilfeplanung, Vorbe-
        reitung der Beschlussfassung über die örtliche Jugendhilfeplanung durch die
       Bürgerschaft;

 

 5.   Vorberatung des Abschnitts „Jugendhilfe" des Haushaltsplanes.

 

 

§ 5    Rechtsstellung der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

 

(1)         Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und seiner Unterausschüsse sind ehrenamtlich        tätig. Ihre Aufwandsentschädigung richtet sich nach § 10 Hauptsatzung i. V. m. der            Verordnung über die Entschädigung der in den Gemeinden, Landkreisen, Ämtern und Zweckverbänden ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungsverordnung - EntschVO M-V).

(2)         Für ihre Rechtsstellung gelten die für die Mitglieder der Bürgerschaft maßgebenden          Regelungen entsprechend.

 

(3)         Jedes Mitglied des Jugendhilfeausschusses zeigt seine Tätigkeit bei freien Trägern der    Jugendhilfe und seine Mitarbeit in Entscheidungsgremien von freien Trägern der Jugendhilfe        der Präsidentin der Bürgerschaft an. Gleiches gilt für etwaige Änderungen.

 

 

§ 6    Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Öffentlichkeit

 

(1)         Den Vorsitz im Jugendhilfeausschuss führt die oder der Vorsitzende.

 

(2)         Der Jugendhilfeausschuss tritt mindestens sechsmal jährlich zusammen. Er muss einberufen   werden, wenn dies ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von       Gründen und des Beratungsgegenstandes bei der oder dem Vorsitzenden des        Jugendhilfeausschusses oder bei der Verwaltung des Amtes für Jugend und Soziales             beantragt. Der Turnus der Beratungen erfolgt auf der Grundlage des Sitzungskalenders der           Bürgerschaft. 

 

 

(3)         Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind       und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

 

(4)         Die stimmberechtigten Mitglieder sind bei der Stimmabgabe an Weisungen und Aufträge             nicht gebunden.

 

(5)         Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses werden in offener Abstimmung mit der Mehrheit der          Abstimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

(6)         Die Sitzungen des Ausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder     berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen            (§ 71 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII). Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher         Sitzung beraten und entschieden.

 

(7)         Näheres regelt die Geschäftsordnung des Jugendhilfeausschusses.

 

 

§ 7    Unterausschüsse

 

(1)         Für einzelne Aufgaben können durch den Jugendhilfeausschuss bei Bedarf Unterausschüsse     ohne Entscheidungsbefugnisse und ohne Antragsrecht gebildet werden. Die Besetzung der   Unterausschüsse erfolgt analog § 71 Abs. 1 SGB VIII.

 

(2)         Die Arbeitsaufträge für die Unterausschüsse legt der Jugendhilfeausschuss fest.

 

(3)         Den Vorsitz eines vorberatenden Unterausschusses soll ein stimmberechtigtes Mitglied des          Jugendhilfeausschusses führen. Bei Bedarf sollen weitere Fachkräfte zu den Sitzungen des          Unterausschusses hinzugezogen werden.

 

(4)         Die vorberatenden Unterausschüsse treten nach Bedarf zusammen. Ihre Sitzungen sind             nicht öffentlich.

 

 

§ 8   Verwaltung des Jugendamtes

 

(1)     Der Verwaltung des Amtes für Jugend und Soziales obliegen alle laufenden Geschäfte sowie         alle Aufgaben, die nicht in § 4 aufgeführt sind

 

(2)     Die dem Jugendamt obliegenden Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffent-          lichen Jugendhilfe werden vom Oberbürgermeister der Hansestadt Rostock oder in seinem       Auftrag von der Leiterin oder vom Leiter der Verwaltung des Amtes für Jugend und Soziales           im Rahmen der Hauptsatzung, der Beschlüsse der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock       sowie dieser Satzung und der Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses wahrgenommen.             

 

§ 9    Inkrafttreten/ Außerkrafttreten

 

(1)         Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(2)         Gleichzeitig tritt die Satzung des Jugendamtes der Hansestadt Rostock vom 23. Mai 2000,          veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 12 vom 31. Mai 2000,             außer Kraft.

 

 

 

Rostock,

 

 

 

Roland Methling

Oberbürgermeister

 

 

 

 

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