Beschlussvorlage - 0134/08-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung des Jugendamtes der Hansestadt Rostock
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 09.07.2008
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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01.04.2008
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29.04.2008
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13.05.2008
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27.05.2008
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●
Erledigt
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Bürgerschaft
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07.05.2008
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09.07.2008
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HANSESTADT ROSTOCK
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Nummer |
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DER OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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Beschlussvorschriften |
Datum |
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Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches -
Kinder- und Jugendhilfe - (AGKJHG-Org)
vom 20.07.2006, § 22 Abs. 3 KV M-V |
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Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
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Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
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Gegenstand |
beteiligt |
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Satzung
des Jugendamtes der Hansestadt Rostock |
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bereits
gefaßte Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
0246/00-BV v. 10.05.2000 |
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0246/00-BV v. 10.05.2000 |
Beschlussvorschlag |
Die Bürgerschaft beschließt die Satzung des Jugendamtes der
Hansestadt Rostock. (Anlage) |
finanzielle
Auswirkungen |
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Begründung
Die
Satzung des Jugendamtes ist veraltet und bedarf der Überarbeitung. Sie
beinhaltet teilweise Formulierungen aus dem SGB VIII, die aber Bestandteil der
Satzung sein sollten, um künftig Unklarheiten auszuschließen.
Ebenfalls
ist es notwendig, den Umfang des Beschlussrechts des Jugendhilfeausschusses
eindeutig zu regeln auf der Grundlage des Gesetzes zur Ausführung des Achten
Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe - § 3 (2) a.
Ebenfalls
macht die Satzung Ausführungen zur Befassungskompetenz des
Jugendhilfe-ausschusses, um den Unterschied zwischen Befassungs- und
Beschlussrecht zu verdeutlichen.
Bei
der Förderung freier Träger ergeht der Vorschlag, die Fördersumme der dem
Jugendhilfe-ausschuss zur Beschlussfassung vorzulegenden Förderanträge auf
20.000,00 EUR zu erhöhen und Anträge unterhalb dieser Summe durch die
Verwaltung entscheiden zu lassen.
Roland Methling
Anlage
Satzung des Jugendamtes
der Hansestadt Rostock
Anlage zur Vorlage 0134/08-BV
Satzung
des Jugendamtes der Hansestadt Rostock
Auf
der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 413), des § 70 Abs. 2
der Bekanntmachung der Neufassung des
Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB) vom 14. Dezember 2006 sowie des § 3 des
Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches Kinder- und Jugendhilfe - (Landesjugendhilfeorganisationsgesetz -
KJHG-Org M-V) vom 23. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 158), zuletzt geändert durch
das Änderungsgesetz vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 631), hat die Bürgerschaft
der Hansestadt Rostock in ihrer Sitzung am ….. folgende Satzung beschlossen:
§
1 Aufbau und Gliederung
(1) Für die
Hansestadt Rostock besteht zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe ein Amt
für Jugend und Soziales.
(2) Die Aufgaben
des Jugendamtes nach § 2 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) werden durch den Jugendhilfeausschuss und
durch die Verwaltung des Amtes für Jugend und Soziales wahrgenommen.
§
2 Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15
stimmberechtigte und 8 beratende Mitglieder an.
(2) Die stimmberechtigten Mitglieder des
Jugendhilfeausschusses, einschließlich des Vorsit- zenden sind:
1. neun Mitglieder der
Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die
in der Jugendhilfe erfahren sind,
2. sechs auf Vorschlag der in der Hansestadt Rostock wirkenden und anerkannten
Träger der freien Jugendhilfe von der Bürgerschaft gewählte Frauen und Männer.
(3)
Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:
a) die Oberbürgermeisterin oder eine
von ihr bestellte Vertreterin oder der Oberbürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter;
b) die Leiterin des Amtes für
Jugend und Soziales oder deren Vertretung oder der Leiter des Amtes
für Jugend und Soziales oder dessen Vertretung;
c) eine Richterin des Jugend-,
Vormundschafts- oder Familiengerichtes, die von der Präsiden- tin des zuständigen Landgerichtes bestellt
wird, oder ein Richter des Jugend-, Vormund- schafts-
oder Familiengerichtes, der von dem Präsidenten des zuständigen Landgerichtes bestellt wird;
d) eine Vertreterin oder ein Vertreter
der Arbeitsverwaltung, die oder der von der jeweiligen Agentur
für Arbeit bestimmt wird sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des
jeweiligen Trägers der
Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz- buch;
e) eine Vertreterin oder ein Vertreter
der Schulen, die oder der vom zuständigen Schulamt bestimmt
wird;
f) eine Vertreterin oder ein Vertreter
der Polizei, die oder der von der zuständigen örtlichen Stelle
bestimmt wird;
g) eine Vertreterin oder ein Vertreter
der Jugendorganisationen, die oder der durch den Stadtjugendring
bestimmt wird, sofern dem Jugendhilfeausschuss nicht mindestens ein stimmberechtigtes
Mitglied des Stadtjugendringes angehört.
(4) Für jedes beratende Mitglied ist durch die
entsprechende Stelle eine Stellvertreterin oder ein
Stellvertreter zu bestimmen.
§
3 Wahl und Bestellung der Mitglieder
des Jugendhilfeausschusses
(1)
Die
stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses als auch ihre
Stellvertre- terinnen oder Stellvertreter
werden gemäß § 5 Abs. 2 und 3 KJHG-Org Mecklenburg-Vor- pommern für die Wahlzeit der Bürgerschaft als
Vertretungskörperschaft von dieser gewählt.
(2)
Vorschläge für
die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 dieser Satzung werden von den in der Bürgerschaft
vertretenen Parteien und Wählergruppen abgegeben.
Wahlvorschläge für die stimmberechtigten Mitglieder nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 dieser Satzung können nur durch die
in der Hansestadt Rostock wirkenden und
anerkannten Träger der freien
Jugendhilfe, insbesondere die Jugendverbände und Wohlfahrtsverbände, abgegeben werden. Bei den Wahlvorschlägen und
dem Wahlgang soll auf eine ausgewogene
Berücksichtigung von Frauen und Männern hingewirkt werden.
(3)
Für
stellvertretende stimmberechtigte Mitglieder gilt der Absatz 2 entsprechend.
(4)
Die beratenden
Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und ihre Stellvertreterinnen oder Stellevertreter werden durch Beschluss der
Bürgerschaft berufen.
(5)
Die oder der
Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden von den stimmberechtigten
Mitgliedern gewählt.
§ 4 Zuständigkeiten
und Aufgaben des Jugendhilfeausschusses
(1)
Der
Jugendhilfeausschuss befasst sich mit den Aufgaben der Jugendhilfe. Er beschließt
im
Rahmen
der von der Bürgerschaft bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der von
der Bürgerschaft
gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe.
(2)
Der
Jugendhilfeausschuss entscheidet insbesondere über:
1. die
Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe im Bereich des Jugendamtes,
2. die
Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe soweit die Förderung im Einzelfall 20.000 EUR übersteigt und es
sich nicht um gesetzlich festgelegte Sätze handelt,
3. den
Vorschlag der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen gemäß § 35 Jugendgerichts- gesetz.
(3) Der Jugendhilfeausschuss nimmt insbesondere folgende
Aufgaben wahr:
1. Entwicklung von Anregungen und
Vorschlägen für die Weiterentwicklung der
Jugendhilfe in der Hansestadt Rostock und für
die Vernetzung und koordinierte
Zusammenarbeit der bestehenden Einrichtungen,
Dienste und Veranstaltungen;
2. Erörterung aktueller Problemlagen
junger Menschen und ihrer Familien sowie
Entwicklung von Problemlösungen;
3.
Entwicklung von Konzepten zur Erhaltung oder Schaffung positiver
Lebensbedingungen
für junge Menschen und ihre Familien sowie
für eine kinder- und familienfreundliche
Umwelt;
4. Entwicklung und laufende
Fortschreibung der örtlichen Jugendhilfeplanung, Vorbe-
reitung der Beschlussfassung über die
örtliche Jugendhilfeplanung durch die
Bürgerschaft;
5. Vorberatung des Abschnitts
„Jugendhilfe" des Haushaltsplanes.
§ 5 Rechtsstellung
der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
(1)
Die Mitglieder
des Jugendhilfeausschusses und seiner Unterausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Ihre Aufwandsentschädigung richtet
sich nach § 10 Hauptsatzung i. V. m. der Verordnung
über die Entschädigung der in den Gemeinden, Landkreisen, Ämtern und Zweckverbänden ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungsverordnung
- EntschVO M-V).
(2)
Für ihre
Rechtsstellung gelten die für die Mitglieder der Bürgerschaft maßgebenden Regelungen entsprechend.
(3)
Jedes Mitglied
des Jugendhilfeausschusses zeigt seine Tätigkeit bei freien Trägern der Jugendhilfe und seine Mitarbeit in
Entscheidungsgremien von freien Trägern der Jugendhilfe der Präsidentin der Bürgerschaft an. Gleiches gilt für etwaige
Änderungen.
§
6 Sitzungen, Beschlussfähigkeit,
Beschlussfassung, Öffentlichkeit
(1)
Den Vorsitz im
Jugendhilfeausschuss führt die oder der Vorsitzende.
(2)
Der
Jugendhilfeausschuss tritt mindestens sechsmal jährlich zusammen. Er muss
einberufen werden, wenn dies ein Fünftel
der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen und des Beratungsgegenstandes bei
der oder dem Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses
oder bei der Verwaltung des Amtes für Jugend und Soziales beantragt. Der Turnus der Beratungen
erfolgt auf der Grundlage des Sitzungskalenders der Bürgerschaft.
(3)
Der Ausschuss ist
beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend ist.
(4)
Die
stimmberechtigten Mitglieder sind bei der Stimmabgabe an Weisungen und Aufträge
nicht gebunden.
(5)
Beschlüsse des
Jugendhilfeausschusses werden in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Abstimmenden gefasst. Bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(6)
Die Sitzungen des
Ausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen einzelner Personen
oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen (§
71 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII). Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in
nichtöffentlicher Sitzung beraten
und entschieden.
(7)
Näheres regelt
die Geschäftsordnung des Jugendhilfeausschusses.
§
7 Unterausschüsse
(1)
Für einzelne
Aufgaben können durch den Jugendhilfeausschuss bei Bedarf Unterausschüsse ohne Entscheidungsbefugnisse und ohne
Antragsrecht gebildet werden. Die Besetzung der Unterausschüsse erfolgt analog § 71 Abs. 1 SGB VIII.
(2)
Die
Arbeitsaufträge für die Unterausschüsse legt der Jugendhilfeausschuss fest.
(3)
Den Vorsitz eines
vorberatenden Unterausschusses soll ein stimmberechtigtes Mitglied des Jugendhilfeausschusses führen. Bei
Bedarf sollen weitere Fachkräfte zu den Sitzungen des Unterausschusses hinzugezogen werden.
(4)
Die vorberatenden
Unterausschüsse treten nach Bedarf zusammen. Ihre Sitzungen sind nicht öffentlich.
§
8 Verwaltung des Jugendamtes
(1) Der Verwaltung
des Amtes für Jugend und Soziales obliegen alle laufenden Geschäfte sowie alle Aufgaben, die nicht in § 4 aufgeführt
sind
(2) Die dem
Jugendamt obliegenden Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffent-
lichen Jugendhilfe werden vom Oberbürgermeister der Hansestadt Rostock
oder in seinem Auftrag von der Leiterin oder vom Leiter der
Verwaltung des Amtes für Jugend und Soziales im Rahmen der Hauptsatzung, der Beschlüsse
der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock sowie
dieser Satzung und der Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses wahrgenommen.
§
9 Inkrafttreten/ Außerkrafttreten
(1)
Diese Satzung
tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2)
Gleichzeitig
tritt die Satzung des Jugendamtes der Hansestadt Rostock vom 23. Mai 2000, veröffentlicht im Amts- und
Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 12 vom 31. Mai 2000, außer Kraft.
Rostock,
Roland Methling
Oberbürgermeister