Beschlussvorlage - 0471/08-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0471/08-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

50

Beschlussvorschriften

Datum

§ 22 Abs. 2 KV M-V

 

24.06.2008

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

09.07.2008 16:00

I, gez. Methling

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

 

 

V, gez. Dr. Nitzsche

 

Gegenstand

beteiligt

Erste Änderung der Richtlinie der Hansestadt Rostock zur Festlegung der Angemessenheit von Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II bzw. § 29 Abs. 1 S. 1 bis 3 SGB XII

 

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

0578/07-BV

 

 

 

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft beschließt die Erste Änderung der Richtlinie zur Festlegung der Angemessenheit von Kosten für Unterkunft und Heizung in der Hansestadt Rostock.

 

 

finanzielle Auswirkungen

Nach derzeitiger Einschätzung kommt es durch diese Änderung nicht zu Mehrausgaben.

 

Begründung

 

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 27.02.2008 in verschiedenen Verfahren (B 14/11 b AS 15/07 R; B 14/7 b AS 64/06 R) entschieden, dass von den in der Gesamtmiete/-belastung enthaltenen Aufwendungen für Heizung und Warmwasser ein Abzug für die Warm-wasserbereitung nur insoweit zulässig ist, als diese bereits in der Regelleistung enthalten sind. Nach Auffassung des Gerichts beträgt dieser Anteil 30 % des Betrages für Energiekosten in der Regelleistung.

 

Die bisherige Praxis, für die Warmwasserbereitung einen pauschalen Abschlag von 20 % von den Kosten für Heizung und Warmwasser vorzunehmen, ist damit nicht mehr zulässig.

 

Aus diesem Grunde ist die Richtlinie vom 12.09.2007 entsprechend zu ändern.

 

Der Sozial- und Gesundheitsausschuss hat in seiner Sitzung am 18.06.2008 mehrheitlich der Änderung der Richtlinie zur Festlegung der Angemessenheit von Kosten für Unterkunft  und Heizung zugestimmt.

 

 

 

Roland Methling

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                      Anlage

 

Erste Änderung der Richtlinie

 

zur Festlegung der Angemessenheit von Kosten für Unterkunft und Heizung

gemäß § 22 Abs. 1 SGB II bzw. § 29 Abs. 1 S. 1 bis 3 SGB XII

 

 

1.         Die Richtlinie vom 12.09.2007 – Inkrafttreten ab 01.10.2007 – wird wie folgt geändert:

 

1.1.      Punkt 2.2. Absatz 2 wird neu gefasst:

 

„Beinhalten die Vorauszahlungen an den Vermieter oder den Versorgungsbetrieb neben den Heizungskosten auch eine Vorauszahlung für Warmwasser, ohne das dafür ein gesonderter Betrag ausgewiesen wird, ist der Vorauszahlungsbetrag um die in der Anlage genannten Beträge für die Warmwasserbereitung für alle Haushaltsangehörigen entsprechend zu mindern. Dieses ist erforderlich, da diese Kosten bereits mit den Regelleistungen abgegolten sind.

 

Beispiel:          Zum Haushalt gehören ein Ehepaar und zwei gemeinsame Kinder (10 und 15 Jahre alt). Die Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser beträgt 80,00 EUR.

 

                        Ehemann (90 v. H.)                                        5,90 EUR      bis 06/2008

                        Ehefrau (90 v. H.)                                           5,90 EUR      bis 06/2008

                        15-jähriges Kind (80 v. H.)                              5,25 EUR      bis 06/2008

                        10-jähriges Kind (60 v. H.)                              3,94 EUR      bis 06/2008

                                                                                                          20,99 EUR

 

                        Der Vorauszahlungsbetrag ist somit um 20,99 EUR für Warmwasser-bereitung zu mindern. Der Differenzbetrag von 59,01 EUR wird als Heizungskosten bei der weiteren Berechnung des Leistungsanspruchs berücksichtigt.“

 

1.2.      Punkt 5.3. wird neu gefasst:

„Der in der Regelleistung enthaltene Anteil für die Warmwasserbereitung bleibt in Höhe der in der Anlage genannten monatlichen Beträge für alle Haushaltsangehörigen multipliziert mit der Anzahl der Abrechnungsmonate aus der Abrechnung der Heizungs- und Warmwasserkosten unberücksichtigt.“

 

1.3.      Punkt 5.3.1. Absatz 2 wird neu gefasst:

 

            Der Betrag ist um die Kosten der Warmwasserbereitung zu bereinigen.“

 

1.4.      Punkt 5.3.3. Absatz 2 wird neu gefasst:

 

„Handelt es sich bei der rechnerischen Restsumme um die Nachzahlungsforderung bzw. ein Guthaben von Heizungs- und Warmwasserkosten, ist hiervon der nicht zu berücksichtigende Anteil für Warmwasserbereitung abzusetzen.“

 

 

 

 

1.5.      Punkt 10 werden folgende Absätze angefügt:

 

„Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen dieser Richtlinie über einen Leistungsantrag noch nicht entschieden, ist für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Änderungen nach der bis dahin geltenden Fassung, für die darauf folgende Zeit nach der neuen Fassung zu entscheiden.

 

Ist vor dem Inkrafttreten von Änderungen dieser Richtlinie über einen Leistungsantrag entschieden worden, verbleibt es für die Leistung auf Grund dieses Antrages bei der Anwendung der jeweils bis zu der Entscheidung geltenden Fassung der Richtlinie.“

 

 

2.         Die Anlage zur Richtlinie vom 12.09.2007 wird aufgehoben und durch beiliegende neue Anlage ersetzt.

 

 

3.         Diese  Änderung  der  Richtlinie  zur  Festlegung  der  Angemessenheit  von  Kosten  für

Unterkunft und Heizung vom 12.09.2007 tritt rückwirkend mit Wirkung vom 28.02.2008 in Kraft.

 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

Anlage

 

 

 

 

 

 

 

 Blatt 1

 

 

 

 

 

 

 

 

Für die Hansestadt Rostock werden ab 01.03.2008 folgende Höchstbeträge für Kosten der Unterkunft und Heizung festgelegt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Berechnungsgrundlagen

Maximalwert Bruttokaltmiete/    -belastung

bei erhöhtem Wohnflächenbedarf                  (siehe 5.1.1. der Richtlinie)

 Maximalwerte Heizkosten bei unangemessenen Kosten der Unterkunft

 

Wohnfläche

Kosten der Unterkunft

bis zu 5 m²        bei besonders begründeten Einzelfällen

bis zu 15 m² bei Menschen, die auf Grund einer Behinderung auf einen Rollstuhl angewiesen sind sowie Blinden

 

 

Nettokalt-      miete/                    -belastung            je m²

kalte               Betriebs-          kosten              je m²

1-Personenhaushalt

45 m²

5,30 €

1,50 €

306,00 €

340,00 €

408,00 €

36,00 €

2-Personenhaushalt

60 m²

5,00 €

390,00 €

422,50 €

487,50 €

48,00 €

3-Personenhaushalt

75 m²

4,90 €

480,00 €

512,00 €

576,00 €

60,00 €

4-Personenhaushalt

90 m²

4,70 €

558,00 €

589,00 €

651,00 €

72,00 €

5-Personenhaushalt

100 m²

4,20 €

570,00 €

598,50 €

655,50 €

80,00 €

jede weitere Person

10 m²

4,00 €

55,00 €

8,00 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage

 

 

 

 

 

 

 

 Blatt 2

Absetzungsbeträge für Kostenanteile, die bereits mit der Regelleistung abgegolten sind:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis 30.06.2008

ab 01.07.2008

?  Kosten der Warmwasseraufbereitung

 

 

 

 jeweils ausgehend

vom Eckregelsatz

 

 

 

6,56 €

6,63 €

 

Alleinstehende und allein Erziehende

 

 

 

von 90 v. H. des Eckregelsatzes

 

 

5,90 €

5,97 €

 

zusammenlebende Ehegatten oder Lebenspartner ab Vollendung des 18. Lebensjahres (Lj.)

 

von 80 v. H. des Eckregelsatzes

 

 

5,25 €

5,31 €

 

sonstige Haushaltsangehörige ab Vollendung des 15. Lj. sowie im SGB II-Bereich

 

unter 25-jährige, die ohne Zusicherung umgezogen sind, bis zur Vollendung des 25. Lj.

 

von 60 v. H. des Eckregelsatzes

 

 

3,94 €

3,98 €

 

sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lj.

 

? Wohnen, Energie (ohne Warmwasseraufbereitung), Wohnungsinstandhaltung und Reparaturen

 

 

  jeweils ausgehend

vom Eckregelsatz

 

 

 

18,07 €

18,27 €

 

von 90 v. H. des Eckregelsatzes

 

 

16,26 €

16,44 €

 

von 80 v. H. des Eckregelsatzes

 

 

14,46 €

14,61 €

 

von 60 v. H. des Eckregelsatzes

 

 

10,84 €

10,96 €

? Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände und Reparaturen

 

 

  jeweils ausgehend

vom Eckregelsatz

 

 

 

24,79 €

25,06 €

 

von 90 v. H. des Eckregelsatzes

 

 

22,31 €

22,55 €

 

von 80 v. H. des Eckregelsatzes

 

 

19,83 €

20,05 €

 

von 60 v. H. des Eckregelsatzes

 

 

14,87 €

15,04 €

 

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