Beschlussvorlage - 0428/08-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0428/08-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

40,10,20,30,50

Beschlussvorschriften

Datum

Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern, § 22 Abs. 3, § 38 Abs.  3

Schulgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern, § 102 Abs. 2, § 110  Abs. 2,  § 115 Abs. 3

 

 

27.10.2008

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

19.11.2008 16:00

I, gez. Methling

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Finanzausschuss

Schul- und Sportausschuss

06.11.2008 17:00

12.11.2008 17:00

III, gez. Dr. Melzer

 

Gegenstand

beteiligt

Benutzungs- und Entgeltordnung für Schulräume der Hansestadt Rostock

 

II, gez. Scholze

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

0169/01-BV

 

0169/01-BV

 

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft beschließt die "Benutzungs- und Entgeltordnung für Schulräume der Hansestadt Rostock".

 

 

finanzielle Auswirkungen

Erhöhung der Einnahmen um ca. 18.000 EUR je  Jahr

 

 

Begründung

Die Benutzungs- und Entgeltordnung für Schulräume der Hansestadt Rostock vom 31. Mai 2001 ist bezüglich der Mitnutzung von Unterrichtsräumen durch Träger von Schulhorten zu ergänzen sowie  der Tarifentwicklung anzupassen.

 

Die Möglichkeit der Benutzung von Unterrichtsräumen wird bezüglich der beabsichtigten Nutzungszwecke konkretisiert. Art und Umfang möglicher Nutzungszwecke werden novelliert und mögliche Benutzungszeiten aktualisiert. 

 

Die Korrespondenz mit der Ordnung über die Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Sportstätten und Bädern in der Hansestadt Rostock in der Fassung vom 17. Dezember 2003 wird hergestellt.

 

 

 

Roland Methling

 

Anlage

 

 

 

Benutzungs- und Entgeltordnung für Schulräume der Hansestadt Rostock

 

 

 

I.        Grundsätze für die Vergabe von Schulräumen

§ 1     Allgemeines

§ 2     Art der Benutzung

§ 3     Benutzungszeit

§ 4     Widerruf

                

 

II.       Benutzungsrichtlinien

§ 5     Beginn und Beendigung der Veranstaltungen

§ 6     Aufsicht

§ 7     Sicherheitsvorschriften

§ 8     Verpflichtungen der Nutzerinnen und Nutzer

      

      

III.      Haftung

§ 9     Ersatzleistung an die Stadt

§ 10   Freistellung der Stadt

 

                

IV.     Entgelte           

§ 11   Benutzungsentgelt

§ 12   Entgelte im Einzelnen

§ 13   Befreiungsvorschriften

§ 14   Fälligkeit

§ 15   Schlussbestimmungen

 


I.     Grundsätze für die Vergabe von Schulräumen

 

§ 1  Allgemeines

 

(1) Die Schulräume dienen gemäß Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) § 102 in erster Linie dem Schulunterricht.

 

(2)   Schulräume werden von der Hansestadt Rostock nur dann vergeben, wenn dadurch Belange der Schule oder andere öffentliche Belange in keiner Weise beeinträchtigt werden.

 

(3)   Ein Anspruch auf Überlassung von Schulräumen besteht nicht.

 

§ 2  Art der Benutzung

 

(1)   Die Schulräume können auf Antrag an die Hansestadt Rostock für anerkannt gemeinnützige bzw. stadtteilbezogene Zwecke in der unterrichtsfreien Zeit zur Verfügung gestellt werden.

Die Antragstellung muss ausdrücklich den konkreten Nutzungszweck ausweisen. Dieser wird Bestandteil einer ggf. zu erteilenden Nutzungszustimmung.

 

(2) Die Nutzungsüberlassung von Schulräumen an politische Parteien und ihnen zuzurechnende Organisationen und Initiativen sowie zur Durchführung parteipolitischer Veranstaltungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

 

(3) Die Nutzungsüberlassung von Schulräumen zu rein privaten Feierlichkeiten ist ausgeschlossen.

 

(4)   Je nach Verfügbarkeit können Unterrichtsräume gänzlich oder in der Kombination von Unterricht und anschließender Hortnutzung auf Antrag in der unterrichtsfreien Zeit  für die Hortnutzung gegen die Zahlung eines Entgeltes zur Verfügung gestellt werden.

 

(5)   Die Bereitstellung von Fachunterrichtsräumen, wie z.B. Chemie-, Physik- oder Biologieräumen, ist nicht möglich.

 

(6)   Die Bereitstellung von Fachunterrichtsräumen in der Astronomischen Station der Hansestadt Rostock ist auf Antrag an die Hansestadt Rostock möglich.

 

(7)   Eine nicht gemeinnützige bzw. eine gewerbliche Nutzung von Schulräumen kann nur insofern erfolgen, als die Art der gewerblichen Nutzung, die Nutzungszeiten und der Nutzungszeitraum mit dem Widmungszweck gemäß § 1 Abs. 1 uneingeschränkt verträglich ist.

 

(8)   Im Einzelfall ist eine Bereitstellung von Schulräumen zu kurzzeitigen Übernachtungen möglich. Dies betrifft insbesondere Übernachtungen von Kinder- und Jugendgruppen.

 

(9)   Vereinigungen oder Einzelpersonen, deren Zwecke oder Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, sind von der

Überlassung von Schulräumen ausgeschlossen.

 

(10) Eine vertragswidrige und insbesondere dem beantragten Nutzungszweck nicht entsprechende Nutzung von Schulräumen zieht für die Nutzerin und den Nutzer die Ablehnung künftiger Nutzungsanträge nach sich.

 

§ 3  Benutzungszeit

 

(1)   Die Schulräume sollen auf jederzeitigen Widerruf werktags nur bis 22:00 Uhr überlassen werden. An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen ist eine Raumbenutzung nur im Einzelfall möglich.

 

(2)   Während der Schulferien ist die Benutzung nur möglich, wenn es die betrieblichen und personellen Verhältnisse zulassen.

 

(3)   Die Benutzung kann versagt werden, wenn größere Bau- oder Reinigungsarbeiten durchgeführt werden müssen.

 

§ 4  Widerruf

 

(1)   Ein Widerruf der Benutzungsberechtigung ist bei Verstoß gegen diese Bestimmungen oder bei Nichterfüllung erteilter Auflagen möglich.

 

(2)   Ein Widerruf kann auch dann in Frage kommen, wenn die überlassenen Räume für Aufgaben der Schule oder andere dienstliche Zwecke benötigt werden.

 

 

II.    Benutzungsrichtlinien

 

§ 5  Beginn und Beendigung der Veranstaltungen

 

(1)   Die Antragstellerin oder der Antragsteller erhält grundsätzlich erst mit der Aushändigung einer schriftlichen Zustimmung das Recht zur Benutzung. Der entsprechende Antrag dafür ist mindestens 14 Tage vor dem vorgesehenen Veranstaltungstermin beim Amt für Schule und Sport der Hansestadt Rostock zu stellen. Veranstaltungstermine, zu denen ggf. die Anwesenheit einer Hausmeisterin oder eines Hausmeisters erforderlich ist, sind im Regelfall mindestens 8 Wochen vor dem vorgesehenen Veranstaltungstermin zu beantragen.

 

(2)   Die beantragten Schulräume dürfen nur für die bewilligte Zeit und ausschließlich für den im Antrag angegebenen Zweck genutzt werden.

 

(3)   Jede Abweichung von der Zustimmung, insbesondere jede Änderung der Benutzung und jede Änderung in der Person der Antragstellerin oder des Antragstellers, ist dem Amt für Schule und Sport schriftlich anzuzeigen und bedarf einer Veränderung der Benutzungs­berechtigung.

 

(4)   Die Veranstaltungen sind so rechtzeitig zu beenden, dass die Schulgebäude mit Ablauf der Benutzungszeit geräumt sind.

 

 

§ 6  Aufsicht

 

(1)   Die Veranstaltung darf nur in Anwesenheit der verantwortlichen Leiterin oder des verantwortlichen Leiters stattfinden. Bei Überlassen von Schulräumen an Jugendliche werden die Schulgebäude nur bei Anwesenheit der verantwortlichen Leiterin oder des verantwortlichen Leiters geöffnet.

 

 

(2)   Die Räume sind nach Beendigung der Veranstaltung in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen.

 

(3)   Den Vertreterinnen und Vertretern der Hansestadt Rostock sowie den Verantwortlichen der Schule ist der Zutritt zu den Veranstaltungen jederzeit zu gestatten. Sie sind berechtigt, die Abstellung von Ordnungswidrigkeiten zu verlangen.

 

 

 

 

 

 

§ 7  Sicherheitsvorschriften

 

(1)   Alle bau- und sicherheitspolizeilichen Vorschriften sind durch die Veranstalterin oder den Veranstalter zu beachten. Die Hausordnung der öffentlichen Schulen ist einzuhalten, insbesondere ist das Hantieren mit offenem Feuer strengstens untersagt und das Rauchen im gesamten Schulgebäude und auf dem Schulgelände verboten.

 

(2)   Änderungen an dem bestehenden Zustand der überlassenen Räume dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Amtes für Schule und Sport der Hansestadt Rostock  bzw. der von diesem mit der Ausübung des Hausrechts Beauftragten (Schulleiterin oder Schulleiter, Hausmeisterin oder Hausmeister usw.) vorgenommen werden und sind nach Beendigung der Veranstaltung zu beseitigen.

 

(3)   Ein Anspruch auf einen von Inventar geräumten Raum besteht nicht.

 

(4)   Die Belegung der Räume über die zugelassene Höchstbesucherzahl hinaus ist unzulässig.

 

§ 8  Verpflichtungen der Nutzerinnen und Nutzer

 

(1)   Gebäude und Anlagen sowie Einrichtungen und Geräte der Schule sind schonend und pfleglich zu behandeln.

 

(2)   Ruhestörender Lärm ist zu unterlassen. Ordnungsrechtliche Belange sind einzuhalten. Das Schulgelände darf nur mit Genehmigung der oder des mit der Ausübung des Hausrechts Beauftragten/Beauftragter  mit Kraftfahrzeugen befahren werden.

 

Gegenstände der Benutzerin oder des Benutzers oder der Besucherinnen und Besucher der Veranstaltung dürfen nur mit Genehmigung der oder des  mit der Ausübung des Hausrechts Beauftragten/Beauftragter  im Schulgebäude untergebracht werden. Für Verlust und Beschädigung kommt die Hansestadt Rostock nicht auf.

 

(3)   Jede Veränderung an der Ausstattung oder  Ausschmückung von Räumen bedarf einer besonderen Zustimmung seitens der Hansestadt Rostock.

 

(4)   Die Ausgabe von Alkohol und anderen Genussmitteln ist nicht gestattet. Ausnahmen sind zu beantragen und unterliegen einer Einzelfallprüfung.

Die Verabreichung von Speisen und Getränken bedarf der vorherigen Zustimmung der Hansestadt Rostock bzw. der oder des von dieser mit der Ausübung des Hausrechts Beauftragten.

 

 

(5)   Die Leiterin oder der Leiter der Veranstaltung ist für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung verantwortlich.

 

III.   Haftung

 

§ 9  Ersatzleistung an die Stadt

 

(1)   Die Veranstalterin oder der Veranstalter haftet der Hansestadt Rostock für Beschädigungen, die durch sie oder ihn oder von Personen, die an der Veranstaltung teilnehmen, verursacht werden.

 

(2)   Die Stadt ist berechtigt, derartige Schäden zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

 

(3)   Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist zur Erstattung der Kosten verpflichtet, die durch die Beseitigung der Schäden entstehen.

 

 

 

§ 10  Freistellung der Stadt

 

Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist verpflichtet, die Stadt von Entschädigungsansprüchen jeder Art freizustellen, die wegen Schäden aus Anlass des Besuches der Veranstaltung von dritten Personen gestellt werden könnten.

 

 

IV.    Entgelte

 

§ 11  Benutzungsentgelt

 

(1)    Für die Benutzung ist ein Entgelt zu entrichten, dessen Höhe der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit der schriftlichen Zustimmung mitgeteilt wird.

 

(2)    Bei mit der Veranstalterin oder dem Veranstalter vereinbarter erforderlicher Anwesenheit einer Hausmeisterin oder eines Hausmeisters fällt grundsätzlich zusätzlich zu den Benutzungsentgelten ein Betrag in Höhe von 12,00 EUR je Stunde an.

 

§ 12  Entgelte im Einzelnen

 

(1)    Das Entgelt für die Benutzung von Schulräumen beträgt bei einer Veranstaltung von bis zu 2 Stunden je

 

EUR

a)   Klassenraum

30

b)   Fachunterrichtsraum in der Astronomischen Station

30

c)   Schulaula bis zu 200 Sitzplätzen

86

d)   Schulaula mit mehr als 200 Sitzplätzen

140

e)   Schulnebenraum

10

 

(2)    Bei Überschreitung der genehmigten Benutzungszeit wird je angefangener Stunde ein Entgelt in Höhe von der Hälfte des Doppelstundensatzes angerechnet.

 

 

(3)    Mit Trägern von Schulhorten können auf schriftlichen Antrag, und soweit mit der Schulraumkapazität vereinbar, Nutzungsverträge zur Mitnutzung von Schulräumen zur Durchführung des Hortbetriebes geschlossen werden.

Ein Anspruch auf Schulraumnutzung besteht nicht.

Diese Nutzungsverträge sind jeweils für ein Schuljahr abzuschließen und berücksichtigen anteilig alle an der jeweils genutzten Schule anfallenden Betriebs- und Bewirtschaftungskosten.

 

 (4)   Das Entgelt für die Benutzung von Schulräumen zu Übernachtungszwecken beträgt je Übernachtung

-        pro Kind bis zum Alter von  18 Jahren                                    1,50   EUR

-        pro Erwachsenen                                                                    2,50   EUR.

 

§ 13  Befreiungsvorschriften

 

(1)    Von der Zahlung eines Entgeltes befreit sind solche Veranstalterinnen oder Veranstalter, die ein nicht gewerbsmäßig betriebenes zusätzliches Bildungs- und Freizeitangebot an Kinder und Jugendliche unterbreiten.

 

(2)    Die Durchführung des Hortbetriebes in Schulräumen ist von den Befreiungsvorschriften ausgenommen.

 

(3)    Die Bereitstellung von Schulräumen zu Übernachtungszwecken unterliegt nicht den Befreiungsvorschriften.

 

 

 

§ 14  Fälligkeit

 

Das Benutzungsentgelt ist bei einmaliger Benutzung vor der Veranstaltung, bei laufender Benutzung jeweils zum 05. Werktag des laufenden Monats im Voraus zu zahlen.

 

§ 15  Schlussbestimmungen

 

(1)    Diese Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Entgeltordnung für Schulräume der Hansestadt Rostock vom 31. Mai 2001, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 12 vom 06. Juni 2001, außer Kraft.

 

(2)    Bereits bestehende Nutzungsverträge und Benutzungsberechtigungen, die vor Inkraftreten dieser Ordnung abgeschlossen wurden, werden im Rahmen gesetzlicher Regelungen zum jeweils frühestmöglichen Termin dieser Ordnung angepasst.

 

(3) Die Nutzung von Schulsportstätten wird durch die Ordnung über die Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Sportstätten und Bädern in der Hansestadt Rostock in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

 

Rostock,

 

 

Der Oberbürgermeister

Roland Methling

 


Lesefassung

 

Benutzungs- und Entgeltordnung für Schulräume der Hansestadt Rostock

(Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 12 vom 06. Juni 2001)

 

 

I.        Grundsätze für die Vergabe von Schulräumen

§ 1     Allgemeines

§ 2     Art der Benutzung

§ 3     Benutzungszeit

§ 4     Widerruf

                

 

II.       Benutzungsrichtlinien

§ 5     Beginn und Beendigung der Veranstaltungen

§ 6     Aufsicht

§ 7     Sicherheitsvorschriften

§ 8     Schonende Behandlung der Einrichtung, Verbote Verpflichtungen der Nutzerinnen und Nutzer und  

         Nutzerinnen

      

      

III.      Haftung

§ 9     Ersatzleistung an die Stadt

§ 10   Freistellung der Stadt

 

                

IV.     Entgelte           

§ 11   Benutzungsentgelt

§ 12   Entgelte im Einzelnen

§ 13   Befreiungsvorschriften

§ 14   Fälligkeit

§ 15   Schlussbestimmungen

 


I.          Grundsätze für die Vergabe von Schulräumen

 

§ 1       Allgemeines

 

(1)   Die Schulräume dienen gemäß Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) § 102 in erster Linie den Zwecken der von der Hansestadt Rostock zu unterhaltenden Schulen (Widmungszweck) dem Schulunterricht.

 

(2)   Schulräume werden vom Schulverwaltungsamt von der Hansestadt Rostock nur dann vergeben, wenn dadurch Belange der Schule oder andere öffentliche nicht die Belange in keiner Weise beeinträchtigt werden.

 

(3)   Ein Anspruch auf Überlassung von Schulräumen besteht nicht.

§ 2       Art der Benutzung

 

(1)   Die Schulräume können auf Antrag für ideelle Aufgaben in der unterrichtsfreien Zeit zur Verfügung gestellt werden, insbesondere den Jugendverbänden, Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, Kirchen und Religionsgemeinschaften an die Hansestadt Rostock für anerkannt gemeinnützige bzw. stadtteilbezogene Zwecke in der unterrichtsfreien Zeit zur Verfügung gestellt werden.

Die Antragstellung muss ausdrücklich den konkreten Nutzungszweck ausweisen. Dieser wird Bestandteil einer ggf. zu erteilenden Nutzungszustimmung.

 

(2) Die Nutzungsüberlassung von Schulräumen an politische Parteien und ihnen zuzurechnende Organisationen und Initiativen sowie zur Durchführung parteipolitischer Veranstaltungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

 

(3) Die Nutzungsüberlassung von Schulräumen zu rein privaten Feierlichkeiten ist ausgeschlossen.

 

(4)   Je nach Verfügbarkeit können Unterrichtsräume gänzlich oder in der Kombination von Unterricht und anschließender Hortnutzung auf Antrag in der unterrichtsfreien Zeit  für die Hortnutzung gegen die Zahlung eines Entgeltes zur Verfügung gestellt werden.

 

 (2) (5) Die Bereitstellung von Fachkunderäumenunterrichtsräumen, wie z.B. Chemie-, Physik-  oder Biologieräumen, ist nicht möglich.

 

(3)  (6) Die Bereitstellung von Fachunterrichtsräumen in der Astronomischen Station der Hansestadt Rostock ist auf Antrag an die Hansestadt Rostock möglich.

 

 (4) (7) Eine nicht gemeinnützige bzw. eine gewerbliche Nutzung von Schulräumen kann nur insofern erfolgen, als die Art der gewerblichen Nutzung, die Nutzungszeiten und der Nutzungszeitraum mit dem Widmungszweck gemäß § 1 Abs. 1 uneingeschränkt verträglich ist.

 

(5) (8)  Im Einzelfall ist eine Bereitstellung von Schulräumen zu kurzzeitigen Übernachtungen möglich. Dies betrifft insbesondere Übernachtungen von Kinder- und Jugendgruppen.

 

(6) (9)  Vereinigungen oder Einzelpersonen, deren Zwecke oder Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, sind von der Überlassung von Schulräumen ausgeschlossen.

 

(10) Eine vertragswidrige und insbesondere dem beantragten Nutzungszweck nicht entsprechende Nutzung von Schulräumen zieht für die Nutzerin und dem Nutzer die Ablehnung künftiger Nutzungsanträge nach sich.

 

 

 

§ 3       Benutzungszeit

 

(1)   Die Schulräume sollen auf jederzeitigen Widerruf werktags nur bis 22:00 Uhr überlassen werden. An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen ist eine Raumbenutzung im Allgemeinen ausgeschlossen. nur im Einzelfall möglich.

(2)   Während der Schulferien ist die Benutzung nur möglich, wenn es die betrieblichen und personellen Verhältnisse zulassen.

 

(3)   Die Benutzung kann versagt werden, wenn größere Bau- und oder Reinigungsarbeiten durchgeführt werden müssen.

 

§ 4       Widerruf

 

(1)   Ein Widerruf der Benutzungsberechtigung haben die Benutzerinnen und Benutzer, insbesondere  ist bei einem Verstoß gegen diese Bestimmungen oder bei Nichterfüllung  übernommener Verpflichtungen, zu erwarten erteilter Auflagen möglich.

(2)   Ein Widerruf kann auch dann in Frage kommen, wenn die überlassenen Räume für Aufgaben der Schule oder andere dienstliche Zwecke benötigt werden.

 

 

 

II.         Benutzungsrichtlinien

 

 

§ 5       Beginn und Beendigung der Veranstaltungen

 

(1)   Die Antragstellerin oder der Antragsteller erhält grundsätzlich erst mit der Aushändigung einer schriftlichen Zustimmung das Recht zur Benutzung. Der entsprechende Antrag dafür soll  ist mindestens 14 Tage vor dem vorgesehenen Veranstaltungstermin beim Amt für Schule und Sport der Hansestadt Rostock gestellt werden. zu stellen. Veranstaltungstermine, zu denen ggf. die Anwesenheit einer Hausmeisterin oder eines Hausmeisters erforderlich ist, sind im Regelfall mindestens 8 Wochen vor dem vorgesehenen Veranstaltungstermin zu beantragen.

 

(2)   Die beantragten Schulräume dürfen nur für die bewilligte Zeit und ausschließlich für den im Antrag angegebenen Zweck begenutzt werden.

 

(3)   Jede Abweichung von der Zustimmung, insbesondere jede Änderung der Benutzung und jede Änderung in der Person der Antragstellerin oder des Antragstellers , sind im Schulverwaltungsamt anzugeben und bedürfen ist dem Amt für Schule und Sport schriftlich anzuzeigen und bedarf einer Veränderung der Benutzungs­berechtigung.

 

(4)   Die Veranstaltungen sind so rechtzeitig zu beenden, dass die Schulgebäude mit Ablauf der Benutzungszeit geräumt sind.

 

§ 6       Aufsicht

 

(1)   Die Veranstaltung darf nur in Anwesenheit der verantwortlichen Leiterin oder des verantwortlichen Leiters stattfinden. Bei Überlassen von Schulräumen an Jugendliche werden die Schulgebäude nur bei Anwesenheit der verantwortlichen Leiterin oder des verantwortlichen Leiters geöffnet.

 

(2)   Die Räume sind nach Beendigung der Veranstaltung in einem ordnungsgemäßemn Zustand zu verlassen.

 

(3)   Den Beauftragten der Schulverwaltung und Vertreterinnen und Vertretern der Hansestadt Rostock sowie den Verantwortlichen der Schule ist der Zutritt zu den Veranstaltungen jederzeit zu gestatten. Sie sind berechtigt, die Abstellung von Ordnungswidrigkeiten zu verlangen.

 

§ 7  Sicherheitsvorschriften

 

(1)   Alle bau- und sicherheitspolizeilichen Vorschriften sind durch die Veranstalterin oder den Veranstalter zu beachten. Die Hausordnung der öffentlichen Schulen ist einzuhalten, insbesondere ist das Hantieren mit offenem Feuer strengstens untersagt sowie und das Rauchen  in den Schulräumen im gesamten Schulgebäude und auf dem Schulgelände verboten.

 

(2)   Änderungen an dem bestehenden Zustand der überlassenen Räume dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Schulverwaltungsamtes  Amtes für Schule und Sport der Hansestadt Rostock bzw. der von diesem mit der Ausübung des Hausrechts Beauftragten (Schulleiterin oder Schulleiter, Hausmeisterin oder Hausmeister usw.) vorgenommen werden und sind nach Beendigung der Veranstaltung zu beseitigen.

 

(3)   Ein Anspruch auf einen von Inventar geräumten Raum besteht nicht.

 

(4)   Die Belegung der Räume über die zugelassene Höchstbesucherzahl hinaus ist unzulässig.

 

 

§ 8       Schonende Behandlung der Einrichtung, Verbote Verfplichtungen der Nutzerinnen und Nutzer und Nutzerinnen

 

(1)   Gebäude und Anlagen sowie Einrichtungen und Geräte der Schule, Einrichtungen und Geräte , sind schonend und pfleglich zu behandeln.

 

(2)   Ruhestörender Lärm ist zu unterlassen. Ordnungsrechtliche Belange sind einzuhalten. Das Schulgelände darf nur mit Genehmigung der oder des  mit der Ausübung des Hausrechts Beauftragten/Beauftragter  mit Kraftfahrzeugen befahren werden.

 

Gegenstände der Benutzerin oder des Benutzers oder der Besucherinnen und Besucher der Veranstaltung dürfen nur mit Genehmigung der oder des mit der Ausübung des Hausrechts Beauftragten im Schulgebäude untergebracht werden. Für Verlust und Beschädigung kommt  das Schulverwaltungsamt die Hansestadt Rostock nicht auf.

 

 (3) Lärmen und jeder Unfug sind zu unterlassen. Das Schulgebäude darf nur mit Genehmigung der Verantwortlichen oder des Verantwortlichen der Schule befahren werden.

 

(4) (3)  Jede Veränderung an der Ausstattung oder Ausschmückung von Räumen bedarf einer besonderen Zustimmung seitens der Schulverwaltung. Hansestadt Rostock.

 

(5) (4)  Die Ausgabe von Alkohol und anderen Genussmitteln ist nicht gestattet. Ausnahmen sind zu beantragen und unterliegen einer Einzelfallprüfung.

Die Verabreichung von Speisen und Getränken Getränken und Genussmitteln bedarf der vorherigen Zustimmung der Schulverwaltung Hansestadt Rostock bzw. der oder des  von diesemr mit der Ausübung des Hausrechts Beauftragten.

 

(6) (5)  Die Leiterin oder der Leiter der Veranstaltung ist für die Aufrechterhaltung der von Ruhe und Ordnung verantwortlich.

 

 

 

 

 

III.        Haftung

 

§ 9       Ersatzleistung an die Stadt

 

(1)   Die Veranstalterin oder der Veranstalter haftet der Hansestadt Rostock für Beschädigungen, die durch sie oder ihn oder von Personen, die an der Veranstaltung teilnehmen, verursacht werden.

 

(2)   Die Stadt ist berechtigt, derartige Schäden Schäden der Veranstalterin oder des Veranstalters zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

 

(3)   Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist zur Erstattung der Kosten verpflichtet, die durch die Beseitigung der Schäden entstehen.

 

 

§ 10     Freistellung der Stadt

 

Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist verpflichtet, die Stadt von Entschädigungs-ansprüchen jeder Art freizustellen, die wegen Schäden aus Anlass des Besuches der Veranstaltung von dritten Personen gestellt werden könnten.

 

IV.        Entgelte

 

§ 11     Benutzungsentgelt

 

(1)    Für die Benutzung ist ein Entgelt zu entrichten, dessen Höhe der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit der schriftlichen Zustimmung mitgeteilt wird.

 

(2)    Bei mit der Nutzerin oder dem Nutzer  Veranstalterin oder dem Veranstalter vereinbarter erforderlicher Anwesenheit einer Hausmeisterin oder eines Hausmeisters fällt grundsätzlich zusätzlich zu den Benutzungsentgelten ein Betrag in Höhe von 17 DM (8 EUR) 12,00 EUR je Stunde an.

 

 

§ 12     Entgelte im Einzelnen

 

(1)    Das Entgelt für die Benutzung von Schulräumen beträgt bei einer Veranstaltung von bis zu 2 Stunden je

 

DM

EUR

f)     Klassenraum

60

30

g)   Fachunterrichtsraum in der Astronomischen Station

60

30

h)   Schulaula bis zu 200 Sitzplätzen

165

84 86

i)      Schulaula mit mehr als 200 Sitzplätzen

255

130 140

j)      Schulnebenraum

17

8 10

 

(2)    Bei Überschreitung der genehmigten Benutzungszeit wird je angefangener Stunde ein Entgelt in Höhe von einer der Hälfte des Doppelstundensatzes angerechnet.

 

(3)    Mit Trägern von Schulhorten können auf schriftlichen Antrag, und soweit mit der Schulraumkapazität vereinbar, Nutzungsverträge zur Mitnutzung von Schulräumen zur Durchführung des Hortbetriebes geschlossen werden.

Ein Anspruch auf Schulraumnutzung besteht nicht.

Diese Nutzungsverträge sind jeweils für 1 ein Schuljahr abzuschließen und berücksichtigen anteilig alle an der jeweils genutzten Schule anfallenden Betriebs- und Bewirtschaftungskosten.

 

(3) (4)  Das Entgelt für die Benutzung von Schulräumen zu Übernachtungszwecken beträgt je Übernachtung

-      für pro Kinder  und Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren     2,00 DM     1,00                      1,50 EUR.

-      für pro Erwachsenen                              3,00 DM        1,50                                 2,50 EUR.

 

 

§ 13     Befreiungsvorschriften

 

(1)    Von der Zahlung eines Entgeltes befreit sind solche Veranstalterinnen oder Veranstalter, die ein nicht gewerbsmäßig betriebenes zusätzliches Bildungs- und Freizeitangebot an Kinder und Jugendliche unterbreiten.

 

 (2)   Die Durchführung des Hortbetriebes in Schulräumen ist von den Befreiungsvorschriften ausgenommen.

 

(2) (3)Die Bereitstellung von Schulräumen zu Übernachtungszwecken unterliegt nicht den Befreiungsvorschriften.

 

 

§ 14     Fälligkeit

 

Das Benutzungsentgelt ist bei einmaliger Benutzung vor der Veranstaltung, bei laufender Benutzung jeweils zum 5. Werktag des laufenden Monats im Voraus zu zahlen.

 

 

 

§ 15     Schlussbestimmungen

 

(1)    Diese Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Die Entgelte in DM - Angaben gelten bis zum 31. Dezember 2001. Die Entgelte in EURO-Angaben sind bis 31. Dezember 2001 nachrichtlich. Ab dem 01. Januar 2002 werden die Entgelte ausschließlich in EURO erhoben. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Entgeltordnung für Schulräume der Hansestadt Rostock vom 31. Mai 2001, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 12 vom 06. Juni 2001, außer Kraft.

 

 

(2)    Bereits bestehende Nutzungsverträge und Benutzungsberechtigungen, die vor In-Kraft-treten Inkrafttreten dieser Ordnung abgeschlossen wurden, werden im Rahmen gesetzlicher Regelungen zum jeweils frühestmöglichen Termin dieser Ordnung angepasst.

 

(3) Die Nutzung von Schulsportstätten wird durch die Ordnung über die Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Sportstätten und Bädern in der Hansestadt Rostock in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

 

 

Rostock, 31. Mai 2001Rostock,

 

 

 

Die Erste Stellvertreterin des Oberbürgermeisters

Karina Jens

Der Oberbürgermeister

Roland Methling

 

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