Beschlussvorlage - 0825/07-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung zum Schutz und zur Benutzung der öffentlichen Grünflächen der Hansestadt Rostock (Grünflächensatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 05.12.2007
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung
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22.11.2007
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Erledigt
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Finanzausschuss
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22.11.2007
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●
Erledigt
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Bürgerschaft
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05.12.2007
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HANSESTADT ROSTOCK
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Nummer |
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DER OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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67, 20, 30 |
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Beschlussvorschriften |
Datum |
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§ 22 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern |
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Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
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Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
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Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt
und Ordnung |
22.11.2007 17:00 |
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Gegenstand |
beteiligt |
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Satzung
zum Schutz und zur Benutzung der öffentlichen Grünflächen der Hansestadt
Rostock (Grünflächensatzung) |
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bereits
gefaßte Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
1170/42/1997 1171/42/1997 1764/64/1998 0737/01-BV |
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1170/42/1997 1171/42/1997 1764/64/1998 0737/01-BV |
Beschlussvorschlag |
Die Satzung zum Schutz und zur Benutzung der öffentlichen Grünflächen
der Hansestadt Rostock (Grünflächensatzung) wird beschlossen (Anlage). |
Begründung
Auf der Grundlage eines
Erörterungstermins beim Verwaltungsgericht Schwerin (AZ: 4 A 3161/04) zur
Wirksamkeit der Grünflächengebührensatzung der Hansestadt Rostock mussten
Gebührenmaßstab und Gebührendifferenzierung überarbeitet werden.
Die Neufassung musste den
inzwischen geänderten gesetzlichen Grundlagen angepasst werden.
Im Sinne einer
übersichtlichen und ganzheitlichen Orientierung für die Bürgerinnen und Bürger
und einer effizienteren Handlungsgrundlage für die Verwaltung wurden
Grünflächensatzung und Grünflächengebührensatzung zu einer Satzung
zusammengefasst.
Roland Methling
Anlage
Anlage zur BV Nr.
0825/07-BV
Satzung zum Schutz und zur Benutzung
der öffentlichen Grünflächen der Hansestadt Rostock (Grünflächensatzung)
Auf der Grundlage der §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg- Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146) und der §§ 22 ff. des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG – MV), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539) wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft vom ……… folgende Satzung erlassen:
§ 1 Begriffsbestimmung
und Geltungsbereich
(1) Öffentliche Grünflächen im Sinne dieser Satzung sind gestaltete Grünflächen, die allgemein zugänglich und/ oder nutzbar sind und in aller Regel im Eigentum der Hansestadt Rostock stehen. Sie sind als öffentliche Einrichtungen im Grünflächenkataster erfasst. Das Grünflächenkataster kann bei der Hansestadt Rostock, Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Landschaftspflege eingesehen werden.
(2) Öffentliche Grünflächen dienen vor allem der Erholung und der Gesundheit der Bevölkerung sowie der Förderung ihrer kulturellen und sportlichen Freizeitinteressen. Sie sind wesentliches stadträumliches Gestaltungselement und ein klimatisch- ökologischer Stabilisator der Stadtumwelt.
Hierzu gehören:
1. die Grün- und Parkanlagen,
2. die Spiel- und Kleinsportanlagen,
3. das Straßenbegleitgrün,
4. die Waldparkanlagen und Schutzpflanzungen.
(3) Bestandteile von Grünflächen sind:
1. Vegetationsflächen,
2. Bäume, sowie deren Kronentraufbereich,
3. Wege- und Platzflächen innerhalb von Grünflächen, die nicht dem Geltungsbereich des Straßen- und Wegegesetzes unterliegen,
4. ingenieurtechnische Freiraumausstattungen, wie Brücken, Brunnen, Mauern, Treppen, Rampen, Versorgungsleitungen und –einrichtungen, soweit sie ausschließlich der Funktion der Grünfläche dienen, insbesondere Beregnungsanlagen, andere bauliche Anlagen,
5. Spiel- und Sportgeräte,
6. sonstige Ausstattungen, wie Zäune, Bänke, Papierkörbe.
§ 2 Widmung
und Einziehung
(1) Die Widmung erfolgt mit der Übergabe an die Öffentlichkeit und/oder durch Aufnahme in das Grünflächenkataster.
(2) Eine öffentliche Grünfläche kann vollständig oder teilweise eingezogen und/ oder in der Nutzungsart verändert werden, wenn sie für ihren Widmungszweck nicht mehr benötigt wird oder überwiegende Gründe des Allgemeinwohls dies erfordern. Die Einziehung erfolgt durch Löschung im Grünflächenkataster.
§ 3 Benutzung
der öffentlichen Grünflächen
(1) Die öffentlichen Grünflächen dürfen so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der Anlagen und ihrer Zweckbestimmung ergibt (Allgemeingebrauch). Jegliche Benutzung ist nach dem Gebot der Rücksichtnahme auf die Interessen anderer Nutzer auszurichten.
(2) Die Benutzung von Anlagen oder von Anlagenteilen kann durch Gebote oder Verbote geregelt werden. Bestimmte Arten der Nutzung können ausgeschlossen werden. Generell ist Spielen bzw. Baden in Brunnen und Wasserbecken aus hygienischen und sicherheitstechnischen Gründen nicht gestattet.
(3) Weitere generelle oder zeitweilige Nutzungseinschränkungen wegen gartenpflegerischer Arbeiten (z. B. Baumpflegearbeiten) sind jederzeit möglich. Gleiches gilt bei eingeschränkter Bewirtschaftung (z. B. Winterdienst).
(4) Nutzungen, die der Zweckbestimmung nicht entsprechen, sind Sondernutzungen. Dazu gehören insbesondere: Tief- und Hochbauarbeiten, Baustelleneinrichtungen, Lagerplätze, Überbauungen, Einfriedungen, Nutzung für Veranstaltungen (wie Volksfeste, Jahrmärkte, Volkssport, Kultur…) Für Sondernutzungen gilt § 5.
§ 4 Verhalten
in öffentlichen Grünflächen
(1) In öffentlichen Grünflächen ist es untersagt:
1. Gehölz- und Blumenflächen zu betreten,
2. Vegetationsflächen zur Abkürzung von Wegen zu benutzen,
3. die Anlagen durch Papier, Glas und andere Abfallstoffe zu verunreinigen,
4. Erdstoffe sowie sonstige Schüttgüter und Gegenstände abzuladen, abzukippen bzw. abzustellen,
5. Gehölze, Blumen, Zweige, Früchte, Pflanzensamen zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
6. eigenmächtig Pflanzungen aller Art vorzunehmen,
7. Herbstlaub aus geschlossenen Gehölzbeständen zu entfernen,
8. wildlebende Tiere und verwilderte Haustiere zu füttern,
9. Ausstattungsgegenstände zu beschmutzen, zu beschädigen oder zu verändern, einschließlich ihres Standortes und Farbanstriches,
10. die Anlagen mit Kraftfahrzeugen zu befahren, zu reiten bzw. Fahrzeuge oder Anhänger abzustellen,
11. zu zelten bzw. in Wohnwagen zu campieren,
12. offenen Feuerstellen zu errichten und zu betreiben,
13. vermeidbaren Lärm zu verursachen,
14. sich zum Zwecke des Alkoholgenusses aufzuhalten, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt werden,
15. als Unbefugte Herbizide, Fungizide, Insektizide und andere chemische Schädlingsbekämpfungsmittel anzuwenden,
16. Werbeanlagen aufzustellen,
17. chemische Auftaumittel zu verwenden.
(2) Der Alkoholgenuss sowie das Rauchen auf Spiel- und Kleinsportanlagen sind verboten.
(3) Das Grillen mit Holzkohle oder Gas sowie das Abbrennen von Traditionsfeuern sind nur auf ausgewiesenen Plätzen und nach vorheriger Anzeige gestattet. Mit Ausrufung einer Waldbrandwarnstufe gilt die Gestattung automatisch als aufgehoben.
(4) Personen, die Tiere auf Grünflächen mitführen, haben zu gewährleisten, dass:
1. Personen durch die Tiere nicht belästigt werden,
2. die Tiere von Kinderspielplätzen ferngehalten werden,
3. sonstige Grünflächen bzw. deren Bestandteile durch diese Tiere nicht beschädigt werden,
4. anfallender Kot sofort entfernt wird.
§ 5 Sondernutzungen
(1) Die Hansestadt Rostock kann im Einzelfall eine Benutzung der öffentlichen Grünflächen, die über die satzungsgemäße Zweckbestimmung des § 1 hinausgeht (Sondernutzung), genehmigen.
Zu Sondernutzungen im Sinne dieser Satzung zählen insbesondere:
- Aufstellen und Anbringen, Ein- und Ausbau jeglicher Anlagen, Gegenstände und Einrichtungen auf, über und unter Grünanlagen,
- Aufgrabungen jeder Art,
- Ablagerung von Baustoffen, Material, Bodenaushub, Schutt und dergleichen,
- das Befahren mit und das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Anhängern aller Art,
- Durchführung von Veranstaltungen, Jahrmärkten, Sportwettkämpfen einschließlich Trainingsbetrieb; Gastronomie, Handel, Schaustellerei, Revue, Theater, Tanz und Musik u.ä.,
- Entnahme von Pflanzen und Pflanzenteilen (incl. deren Entwicklungsstufen, z. B. Früchte, Samen, u.ä.).
(2) Eine Sondernutzung wird nur auf Antrag genehmigt. Dieser ist schriftlich, spätestens 14 Tage vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit genauen Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer zu stellen, wobei Umfang und Dauer seitens des Antragstellers so gering wie möglich zu bemessen sind. Die Sondernutzung ist erst zulässig, wenn die Genehmigung erteilt ist.
(3) Die Genehmigung wird auf Zeit und Widerruf erteilt. Sie kann Bedingungen und Auflagen enthalten. Die Genehmigung darf nur mit Zustimmung der Hansestadt Rostock auf Dritte übertragen werden. Die Berechtigten haben der Hansestadt Rostock alle durch die Sondernutzung entstehenden Kosten zu ersetzen. Sie sind verpflichtet, aufgrund der Sondernutzung erstellte Anlagen in ordnungsgemäßem, sauberem und verkehrssicherem Zustand zu errichten und zu erhalten. Nach Beendigung der Nutzung ist der ursprüngliche Zustand der Grünfläche fachgerecht wieder herzustellen.
(4) Nach Beendigung der Sondernutzung können die durch die Sondernutzung entstandenen Verunreinigungen und/oder Beschädigungen auf Kosten der Berechtigten beseitigt werden, ohne dass es einer vorherigen Aufforderung bedarf. Gleiches gilt bei unterbliebener oder unsachgemäßer Wiederherstellung.
(5) Die Genehmigung kann von der Zahlung einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
§ 6 Baumschutz
Der Schutz von Bäumen ist Gegenstand des Landesnaturschutzgesetzes und der Baumschutzsatzung.
§ 7 Gebühren
Für die Genehmigung von Sondernutzungen fallen Benutzungsgebühren nach dieser Satzung an.
Zusätzlich werden Verwaltungsgebühren nach der Verwaltungsgebührensatzung erhoben.
§ 8 Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht für Benutzungsgebühren mit Nutzungsbeginn, unabhängig davon, ob die Sondernutzung genehmigt wurde oder nicht. Sie kann auf Antrag unterbrochen werden. Die Gebührenschuld endet, nachdem die zweckentfremdet genutzte Fläche von dem Berechtigten fachgerecht wiederhergestellt und von der Hansestadt Rostock abgenommen wurde. Die Gebührenschuld wird mit der Zahlungsaufforderung fällig.
(2) Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner ist:
- die Antragstellerin oder der Antragsteller oder,
- die Inhaberin oder der Inhaber der Genehmigung oder,
- wer die Sondernutzung ausübt oder,
- wer durch die Sondernutzung unmittelbar begünstigt wird.
Mehrere Gebührenschuldner haften gesamtschuldnerisch.
(3) Auf Gebühren können vom Beginn des Erhebungszeitraumes an angemessene Vorauszahlungen verlangt werden.
(4) Die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner soll vor der Leistung auf die Gebührenpflicht hingewiesen werden.
§ 9 Gebührenbefreiung
und -ermäßigung
(1) Von Benutzungsgebühren sind befreit:
- die Bundesrepublik Deutschland, die Länder, die Gemeinden, Landkreise und Ämter, Zweckverbände und Wasser- und Bodenverbände, soweit Gegenseitigkeit vereinbart ist, die Sondernutzung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder ein Dritter die Sondernutzung im Auftrag beantragt oder ausübt,
- die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke dient.
(2) Ermäßigungen aus sozialen Gründen sowie aus Gründen der Billigkeit sind auf Antrag zulässig, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist oder zur Vermeidung unzumutbarer sozialer Härten angebracht erscheint.
§ 10 Gebührenmaßstab
und -höhe
Der Gebührenmaßstab orientiert sich am Umfang der Beeinträchtigung der zweckentsprechenden Nutzung der öffentlichen Grünfläche, dem öffentlichen oder rein privatnützigen Interesse an der Sondernutzung sowie dem wirtschaftlichen Vorteil des Gebührenschuldners unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes der genutzten öffentlichen Grünfläche.
Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der beigefügten Gebührentabelle (Anlage). Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 5 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern und § 61 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- gegen das Verbot bestimmter Benutzungsarten von öffentlichen Grünflächen gemäß § 3 Abs. 1 und gegen die Verbote bzw. Gebote des § 4 verstößt,
- entgegen § 5 eine Sondernutzung ausübt, ohne dass bzw. bevor er dafür eine Genehmigung eingeholt hat oder die Sondernutzung abweichend von der Genehmigung zeitlich und/oder territorial ausdehnt,
- die Sondernutzungsgenehmigung ohne Zustimmung der Hansestadt Rostock auf Dritte überträgt (§ 5 Abs. 3 ),
- seine mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen entgegen § 5 Abs. 3 nicht in ordnungsgemäßem, sauberem und verkehrssicherem Zustand errichtet und erhält,
- die benutzte Grünfläche entgegen § 5 Abs. 3 nicht fachgerecht wiederherstellt.
Ordnungswidrigkeiten können gemäß Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (BGBl. I 1987 S. 602) mit einer Geldbuße von 5 € bis 1 000 € geahndet werden.
(2) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann eine Verwarnung und ein Verwarngeld von 5 € bis 35 € oder eine Verwarnung ohne Verwarngeld erteilt werden.
§ 12 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zum Schutz und zur Benutzung der öffentlichen Grünflächen der Hansestadt Rostock (Grünflächensatzung) vom 22. April 1997, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 8 vom 30. April 1997, zuletzt geändert durch die Satzung zur Umstellung von Satzungen der Hansestadt Rostock auf Euro vom 18. Dezember 2001, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 26 vom 28. Dezember 2001, und die Gebührensatzung für Sondernutzungen der öffentlichen Grünflächen der Hansestadt Rostock (Grünflächengebührensatzung) vom 22. April 1997, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 8 vom 30. April 1997, zuletzt geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für Sondernutzungen der öffentlichen Grünflächen der Hansestadt Rostock (Grünflächengebührensatzung) vom 15. Dezember 1998, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 28 vom 23. Dezember 1998, in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 24 vom 28. November 2001 außer Kraft.
Rostock,
Roland Methling
Oberbürgermeister
Anlage
Benutzungsgebühren für genehmigungspflichtige Sondernutzungen
Anlage zur Grünflächensatzung
Benutzungsgebühren für genehmigungspflichtige
Sondernutzungen
1. Die
öffentlichen Grünflächen werden wie folgt eingeteilt:
1.1. Gruppe 1
Gestalterisch aufwändige Grün- und Parkanlagen mit hohem Repräsentationswert sowie alle Spielanlagen.
Grün- und Parkanlagen
Am Strom Kirchenplatz Warnemünde Alexandrinenstr. (Beete) Georginenplatz Am Leuchtturm (Beete) Seepromenade Kurpark Stephan- Jantzen- Park Goerdeler Str. am Brunnen |
Schillingallee/ Ecke Dethardingstr. am Brunnen Außenanlagen der Stadthalle Rosengarten Universitätsplatz Lange Str. Marienkirche Jakobikirchplatz Neuer Markt |
Spielanlagen
Alle öffentlichen Spielanlagen der Hansestadt Rostock.
1.2. Gruppe 2
Alle sonstigen Grün- und Parkanlagen, Grünflächen in Randbereichen, Schutzpflanzungen sowie das gesamte Straßenbegleitgrün.
2. Gebührentabelle
Lfd. Nr. |
Art der Sondernutzung |
Gebührenmaß-stab |
Gruppe 1 in € |
Gruppe 2 in € |
01 |
Baustelleneinrichtungen, Ablagerungen, Aufschüttungen, Abgrabungen, Aufstellen, Anbringen sowie Ein- und Ausbau von Anlagen jeglicher Art, Zufahrten zu Baustellen |
m²/Tag |
0,10 |
0,05 |
02 |
Großveranstaltungen, wie Volksfeste, Konzerte, Kino, Theater, Jahrmärkte u.ä. |
m²/Tag |
0,10 |
0,05 |
03 |
Stadtteil- und Wohngebietsfeste, kulturelle Events u.ä. (eintrittfrei) |
m² überbaute Fläche/ Tag |
0,10 |
0,05 |
04 |
Flächeninanspruchnahme für gewerbliche Zwecke, zur Präsentation u.ä. |
m²/Tag |
0,10 |
0,05 |
05 |
Familien- und Kinderfeste u.ä. |
pauschal |
10,00 |
5,00 |
06 |
Volkssportveranstaltungen über 1000 Teilnehmer |
pauschal |
300,00 |
150,00 |
07 |
Volkssportveranstaltungen unter 1000 Teilnehmer |
pauschal |
50,00 |
25,00 |
08 |
Hinweiseinrichtungen, Bauschilder u.ä. (temporär) |
Einrichtung, Schild/Monat |
10,00 |
5,00 |