Beschlussvorlage - 0825/07-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0825/07-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

67, 20, 30

Beschlussvorschriften

Datum

§ 22 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern

 

12.11.2007

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

05.12.2007 16:00

I, gez. Methling

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Finanzausschuss

Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung

22.11.2007 17:00

22.11.2007 17:00

V, gez. Dr. Nitzsche

 

Gegenstand

beteiligt

Satzung zum Schutz und zur Benutzung der öffentlichen Grünflächen der Hansestadt Rostock (Grünflächensatzung)

 

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

1170/42/1997

1171/42/1997

1764/64/1998

0737/01-BV

 

1170/42/1997

1171/42/1997

1764/64/1998

0737/01-BV

 

Beschlussvorschlag

Die Satzung zum Schutz und zur Benutzung der öffentlichen Grünflächen der Hansestadt Rostock (Grünflächensatzung) wird beschlossen (Anlage).

 

 

finanzielle Auswirkungen

Die Vergleichbarkeit mit den Benutzungsgebühren Alt ist auf Grund einer richterlichen Anmahnung zur Überarbeitung von Gebührensatz und-differenzierung nicht mehr gegeben. Anhand von Erfahrungswerten zur Klassifizierung von Gebührenbescheiden nach Gebührensätzen ist von einem weitgehend gleichbleibenden Benutzungsgebührenaufkommen auszugehen.

 

Begründung

Auf der Grundlage eines Erörterungstermins beim Verwaltungsgericht Schwerin (AZ: 4 A 3161/04) zur Wirksamkeit der Grünflächengebührensatzung der Hansestadt Rostock mussten Gebührenmaßstab und Gebührendifferenzierung überarbeitet werden.

Die Neufassung musste den inzwischen geänderten gesetzlichen Grundlagen angepasst werden.

Im Sinne einer übersichtlichen und ganzheitlichen Orientierung für die Bürgerinnen und Bürger und einer effizienteren Handlungsgrundlage für die Verwaltung wurden Grünflächensatzung und Grünflächengebührensatzung zu einer Satzung zusammengefasst.

 

 

Roland Methling

Anlage


Anlage zur BV Nr. 0825/07-BV

Satzung zum Schutz und zur Benutzung der öffentlichen Grünflächen der Hansestadt Rostock (Grünflächensatzung)

 

Auf der Grundlage der §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg- Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146) und der §§ 22 ff. des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG – MV), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539) wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft vom ……… folgende Satzung erlassen:

 

 

§ 1       Begriffsbestimmung und Geltungsbereich

 

(1)        Öffentliche Grünflächen im Sinne dieser Satzung sind gestaltete Grünflächen, die allgemein zugänglich und/ oder nutzbar sind und in aller Regel im Eigentum der Hansestadt Rostock stehen. Sie sind als öffentliche Einrichtungen im Grünflächenkataster erfasst. Das Grünflächenkataster kann bei der Hansestadt Rostock, Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Landschaftspflege eingesehen werden.

 

(2)        Öffentliche Grünflächen dienen vor allem der Erholung und der Gesundheit der Bevölkerung sowie der Förderung ihrer kulturellen und sportlichen Freizeitinteressen. Sie sind wesentliches stadträumliches Gestaltungselement und ein klimatisch- ökologischer Stabilisator der Stadtumwelt.

 

Hierzu gehören:

1.                  die Grün- und Parkanlagen,

2.                  die Spiel- und Kleinsportanlagen,

3.                  das Straßenbegleitgrün,

4.                  die Waldparkanlagen und Schutzpflanzungen.

 

(3)        Bestandteile von Grünflächen sind:

1.                  Vegetationsflächen,

2.                  Bäume, sowie deren Kronentraufbereich,

3.                  Wege- und Platzflächen innerhalb von Grünflächen, die nicht dem Geltungsbereich des Straßen- und Wegegesetzes unterliegen,

4.                  ingenieurtechnische Freiraumausstattungen, wie Brücken, Brunnen, Mauern, Treppen, Rampen, Versorgungsleitungen und –einrichtungen, soweit sie ausschließlich der Funktion der Grünfläche dienen, insbesondere Beregnungsanlagen, andere bauliche Anlagen,

5.                  Spiel- und Sportgeräte,

6.                  sonstige Ausstattungen, wie Zäune, Bänke, Papierkörbe.

 

 

§ 2       Widmung und Einziehung

 

(1)        Die Widmung erfolgt mit der Übergabe an die Öffentlichkeit und/oder durch Aufnahme in das Grünflächenkataster.

 

(2)        Eine öffentliche Grünfläche kann vollständig oder teilweise eingezogen und/ oder in der Nutzungsart verändert werden, wenn sie für ihren Widmungszweck nicht mehr benötigt wird oder überwiegende Gründe des Allgemeinwohls dies erfordern. Die Einziehung erfolgt durch Löschung im Grünflächenkataster.

 

 

§ 3       Benutzung der öffentlichen Grünflächen

 

(1)        Die öffentlichen Grünflächen dürfen so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der Anlagen und ihrer Zweckbestimmung ergibt (Allgemeingebrauch). Jegliche Benutzung ist nach dem Gebot der Rücksichtnahme auf die Interessen anderer Nutzer auszurichten.

 

(2)        Die Benutzung von Anlagen oder von Anlagenteilen kann durch Gebote oder Verbote geregelt werden. Bestimmte Arten der Nutzung können ausgeschlossen werden. Generell ist Spielen bzw. Baden in Brunnen und Wasserbecken aus hygienischen und sicherheitstechnischen Gründen nicht gestattet.

 

(3)        Weitere generelle oder zeitweilige Nutzungseinschränkungen wegen gartenpflegerischer Arbeiten (z. B. Baumpflegearbeiten) sind jederzeit möglich. Gleiches gilt bei eingeschränkter Bewirtschaftung (z. B. Winterdienst).

 

(4)        Nutzungen, die der Zweckbestimmung nicht entsprechen, sind Sondernutzungen. Dazu gehören insbesondere: Tief- und Hochbauarbeiten, Baustelleneinrichtungen, Lagerplätze, Überbauungen, Einfriedungen, Nutzung für Veranstaltungen (wie Volksfeste, Jahrmärkte, Volkssport, Kultur…) Für Sondernutzungen gilt § 5.

 

 

§ 4       Verhalten in öffentlichen Grünflächen

 

(1)        In öffentlichen Grünflächen ist es untersagt:

1.                  Gehölz- und Blumenflächen zu betreten,

2.                  Vegetationsflächen zur Abkürzung von Wegen zu benutzen,

3.                  die Anlagen durch Papier, Glas und andere Abfallstoffe zu verunreinigen,

4.                  Erdstoffe sowie sonstige Schüttgüter und Gegenstände abzuladen, abzukippen bzw. abzustellen,

5.                  Gehölze, Blumen, Zweige, Früchte, Pflanzensamen zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

6.                  eigenmächtig Pflanzungen aller Art vorzunehmen,

7.                  Herbstlaub aus geschlossenen Gehölzbeständen zu entfernen,

8.                  wildlebende Tiere und verwilderte Haustiere zu füttern,

9.                  Ausstattungsgegenstände zu beschmutzen, zu beschädigen oder zu verändern, einschließlich ihres Standortes und Farbanstriches,

10.               die Anlagen mit Kraftfahrzeugen zu befahren, zu reiten bzw. Fahrzeuge oder Anhänger abzustellen,

11.               zu zelten bzw. in Wohnwagen zu campieren,

12.               offenen Feuerstellen zu errichten und zu betreiben,

13.               vermeidbaren Lärm zu verursachen,

14.               sich zum Zwecke des Alkoholgenusses aufzuhalten, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt werden,

15.               als Unbefugte Herbizide, Fungizide, Insektizide und andere chemische Schädlingsbekämpfungsmittel anzuwenden,

16.               Werbeanlagen aufzustellen,

17.               chemische Auftaumittel zu verwenden.

 

(2)        Der Alkoholgenuss sowie das Rauchen auf Spiel- und Kleinsportanlagen sind verboten.

 

(3)        Das Grillen mit Holzkohle oder Gas sowie das Abbrennen von Traditionsfeuern sind nur auf ausgewiesenen Plätzen und nach vorheriger Anzeige gestattet. Mit Ausrufung einer Waldbrandwarnstufe gilt die Gestattung automatisch als aufgehoben.

 

(4)        Personen, die Tiere auf Grünflächen mitführen, haben zu gewährleisten, dass:

1.                  Personen durch die Tiere nicht belästigt werden,

2.                  die Tiere von Kinderspielplätzen ferngehalten werden,

3.                  sonstige Grünflächen bzw. deren Bestandteile durch diese Tiere nicht beschädigt werden,

4.                  anfallender Kot sofort entfernt wird.

 

 

§ 5       Sondernutzungen

 

(1)        Die Hansestadt Rostock kann im Einzelfall eine Benutzung der öffentlichen Grünflächen, die über die satzungsgemäße Zweckbestimmung des § 1 hinausgeht (Sondernutzung), genehmigen.

 

Zu Sondernutzungen im Sinne dieser Satzung zählen insbesondere:

  1. Aufstellen und Anbringen, Ein- und Ausbau jeglicher Anlagen, Gegenstände und Einrichtungen auf, über und unter Grünanlagen,
  2. Aufgrabungen jeder Art,
  3. Ablagerung von Baustoffen, Material, Bodenaushub, Schutt und dergleichen,
  4. das Befahren mit und das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Anhängern aller Art,
  5. Durchführung von Veranstaltungen, Jahrmärkten, Sportwettkämpfen einschließlich Trainingsbetrieb; Gastronomie, Handel, Schaustellerei, Revue, Theater, Tanz und Musik u.ä.,
  6. Entnahme von Pflanzen und Pflanzenteilen (incl. deren Entwicklungsstufen, z. B. Früchte, Samen, u.ä.).

 

(2)        Eine Sondernutzung wird nur auf Antrag genehmigt. Dieser ist schriftlich, spätestens 14 Tage vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit genauen Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer zu stellen, wobei Umfang und Dauer seitens des Antragstellers so gering wie möglich zu bemessen sind. Die Sondernutzung ist erst zulässig, wenn die Genehmigung erteilt ist.

 

(3)        Die Genehmigung wird auf Zeit und Widerruf erteilt. Sie kann Bedingungen und Auflagen enthalten. Die Genehmigung darf nur mit Zustimmung der Hansestadt Rostock auf Dritte übertragen werden. Die Berechtigten haben der Hansestadt Rostock alle durch die Sondernutzung entstehenden Kosten zu ersetzen. Sie sind verpflichtet, aufgrund der Sondernutzung erstellte Anlagen in ordnungsgemäßem, sauberem und verkehrssicherem Zustand zu errichten und zu erhalten. Nach Beendigung der Nutzung ist der ursprüngliche Zustand der Grünfläche fachgerecht wieder herzustellen.

 

(4)        Nach Beendigung der Sondernutzung können die durch die Sondernutzung entstandenen Verunreinigungen und/oder Beschädigungen auf Kosten der Berechtigten beseitigt werden, ohne dass es einer vorherigen Aufforderung bedarf. Gleiches gilt bei unterbliebener oder unsachgemäßer Wiederherstellung.

 

(5)        Die Genehmigung kann von der Zahlung einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

 

 

§ 6       Baumschutz

 

Der Schutz von Bäumen ist Gegenstand des Landesnaturschutzgesetzes und der Baumschutzsatzung.

 

 

§ 7       Gebühren

 

Für die Genehmigung von Sondernutzungen fallen Benutzungsgebühren nach dieser Satzung an.

Zusätzlich werden Verwaltungsgebühren nach der Verwaltungsgebührensatzung erhoben.

 

 

§ 8       Gebührenschuld

 

(1)        Die Gebührenschuld entsteht für Benutzungsgebühren mit Nutzungsbeginn, unabhängig davon, ob die Sondernutzung genehmigt wurde oder nicht. Sie kann auf Antrag unterbrochen werden. Die Gebührenschuld endet, nachdem die zweckentfremdet genutzte Fläche von dem Berechtigten fachgerecht wiederhergestellt und von der Hansestadt Rostock abgenommen wurde. Die Gebührenschuld wird mit der Zahlungsaufforderung fällig.

 

(2)        Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner ist:

  1. die Antragstellerin oder der Antragsteller oder,
  2. die Inhaberin oder der Inhaber der Genehmigung oder,
  3. wer die Sondernutzung ausübt oder,
  4. wer durch die Sondernutzung unmittelbar begünstigt wird.

 

Mehrere Gebührenschuldner haften gesamtschuldnerisch.

 

(3)        Auf Gebühren können vom Beginn des Erhebungszeitraumes an angemessene Vorauszahlungen verlangt werden.

 

(4)        Die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner soll vor der Leistung auf die Gebührenpflicht hingewiesen werden.

 

 

 

§ 9       Gebührenbefreiung und -ermäßigung

 

(1)        Von Benutzungsgebühren sind befreit:

  1. die Bundesrepublik Deutschland, die Länder, die Gemeinden, Landkreise und Ämter, Zweckverbände und Wasser- und Bodenverbände, soweit Gegenseitigkeit vereinbart ist, die Sondernutzung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder ein Dritter die Sondernutzung im Auftrag beantragt oder ausübt,
  2. die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke dient.

 

(2)        Ermäßigungen aus sozialen Gründen sowie aus Gründen der Billigkeit sind auf Antrag zulässig, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist oder zur Vermeidung unzumutbarer sozialer Härten angebracht erscheint.

 

 

§ 10      Gebührenmaßstab und -höhe

 

Der Gebührenmaßstab orientiert sich am Umfang der Beeinträchtigung der zweckentsprechenden Nutzung der öffentlichen Grünfläche, dem öffentlichen oder rein privatnützigen Interesse an der Sondernutzung sowie dem wirtschaftlichen Vorteil des Gebührenschuldners unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes der genutzten öffentlichen Grünfläche.

Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der beigefügten Gebührentabelle (Anlage). Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.

 

 

§ 11      Ordnungswidrigkeiten

 

(1)        Ordnungswidrig im Sinne von § 5 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern und § 61 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

 

  1. gegen das Verbot bestimmter Benutzungsarten von öffentlichen Grünflächen gemäß § 3 Abs. 1 und gegen die Verbote bzw. Gebote des § 4 verstößt,
  2. entgegen § 5 eine Sondernutzung ausübt, ohne dass bzw. bevor er dafür eine Genehmigung eingeholt hat oder die Sondernutzung abweichend von der Genehmigung zeitlich und/oder territorial ausdehnt,
  3. die Sondernutzungsgenehmigung ohne Zustimmung der Hansestadt Rostock auf Dritte überträgt (§ 5 Abs. 3 ),
  4. seine mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen entgegen § 5 Abs. 3 nicht in ordnungsgemäßem, sauberem und verkehrssicherem Zustand errichtet und erhält,
  5. die benutzte Grünfläche entgegen § 5 Abs. 3 nicht fachgerecht wiederherstellt.

 

Ordnungswidrigkeiten können gemäß Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (BGBl. I 1987 S. 602) mit einer Geldbuße von 5 € bis 1 000 € geahndet werden.

 

(2)        Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann eine Verwarnung und ein Verwarngeld von 5 € bis 35 € oder eine Verwarnung ohne Verwarngeld erteilt werden.

 

 

§ 12      Inkrafttreten/Außerkrafttreten

 

(1)       Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(2)       Gleichzeitig tritt die Satzung zum Schutz und zur Benutzung der öffentlichen Grünflächen der Hansestadt Rostock (Grünflächensatzung) vom 22. April 1997, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 8 vom 30. April 1997, zuletzt geändert durch die Satzung zur Umstellung von Satzungen der Hansestadt Rostock auf Euro vom 18. Dezember 2001, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 26 vom 28. Dezember 2001, und die Gebührensatzung für Sondernutzungen der öffentlichen Grünflächen der Hansestadt Rostock (Grünflächengebührensatzung) vom 22. April 1997, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 8 vom 30. April 1997, zuletzt geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für Sondernutzungen der öffentlichen Grünflächen der Hansestadt Rostock (Grünflächengebührensatzung) vom 15. Dezember 1998, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 28 vom 23. Dezember 1998, in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 24 vom 28. November 2001 außer Kraft.

 

Rostock,

 

 

 

Roland Methling

Oberbürgermeister

 

Anlage

Benutzungsgebühren für genehmigungspflichtige Sondernutzungen


Anlage zur Grünflächensatzung

 

 

Benutzungsgebühren für genehmigungspflichtige Sondernutzungen

 

1.         Die öffentlichen Grünflächen werden wie folgt eingeteilt:

1.1.      Gruppe 1

Gestalterisch aufwändige Grün- und Parkanlagen mit hohem Repräsentationswert sowie alle Spielanlagen.

 

Grün- und Parkanlagen

Am Strom

Kirchenplatz Warnemünde

Alexandrinenstr. (Beete)

Georginenplatz

Am Leuchtturm (Beete)

Seepromenade

Kurpark

Stephan- Jantzen- Park

Goerdeler Str. am Brunnen

Schillingallee/ Ecke Dethardingstr. am Brunnen

Außenanlagen der Stadthalle

Rosengarten

Universitätsplatz

Lange Str.

Marienkirche

Jakobikirchplatz

Neuer Markt

 

 

Spielanlagen

Alle öffentlichen Spielanlagen der Hansestadt Rostock.

 

1.2.      Gruppe 2

Alle sonstigen Grün- und Parkanlagen, Grünflächen in Randbereichen, Schutzpflanzungen sowie das gesamte Straßenbegleitgrün.

 

2.         Gebührentabelle

 

Lfd. Nr.

Art der Sondernutzung

Gebührenmaß-stab

Gruppe 1

in

Gruppe 2

in

01

Baustelleneinrichtungen, Ablagerungen, Aufschüttungen, Abgrabungen, Aufstellen, Anbringen sowie Ein- und Ausbau von Anlagen jeglicher Art, Zufahrten zu Baustellen

m²/Tag

0,10

0,05

02

Großveranstaltungen, wie Volksfeste, Konzerte, Kino, Theater, Jahrmärkte u.ä.

m²/Tag

0,10

0,05

03

Stadtteil- und Wohngebietsfeste, kulturelle Events u.ä. (eintrittfrei)

m² überbaute Fläche/ Tag

0,10

0,05

04

Flächeninanspruchnahme für gewerbliche Zwecke, zur Präsentation u.ä.

m²/Tag

0,10

0,05

05

Familien- und Kinderfeste u.ä.

pauschal

10,00

5,00

06

Volkssportveranstaltungen über 1000 Teilnehmer

pauschal

300,00

150,00

07

Volkssportveranstaltungen unter 1000 Teilnehmer

pauschal

50,00

25,00

08

Hinweiseinrichtungen, Bauschilder u.ä. (temporär)

Einrichtung, Schild/Monat

10,00

5,00

 

 

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