Beschlussvorlage - 0340/08-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0340/08-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

50

Beschlussvorschriften

Datum

§ 22 Abs. 2 KV M-V

 

13.06.2008

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

10.09.2008 16:00

I, gez. Methling

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Sozial- und Gesundheitsausschuss

20.08.2008 17:00

V, gez. Dr. Nitzsche

 

Gegenstand

beteiligt

Rahmenkonzept contra Wohnungslosigkeit

 

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

0268/03-BV vom 02.07.2003

0738/05-BV vom 01.02.2006

 

 

 

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft beschließt das "Rahmenkonzept contra Wohnungslosigkeit".

 

 

finanzielle Auswirkungen

In der Haushaltsstelle 4350.7401 – Erstattung Betreuungskostensatz Obdachlosenunterkünfte örtlicher Träger – kommt es in den Jahren 2008 und 2009 zu jährlichen Einsparungen von jeweils 50 TEUR.

 

Begründung

 

Mit dem Haushaltssicherungskonzept 2006 – 2009 hat die Bürgerschaft eine Überarbeitung der Konzeption contra Obdachlosigkeit beschlossen. Ziel ist es, durch Verbesserung der präventiven Arbeit bis zum Jahr 2009 jährlich 50 TEUR einzusparen.

 

Das vorliegende Konzept legt den Rahmen für den Umgang mit Wohnungslosigkeit in der Hansestadt Rostock fest und bildet somit die Handlungsgrundlage sowohl für die Verwaltung als auch für die freien Träger der Wohnungslosenhilfe. Es wurde aufbauend auf dem bisherigen „Konzept contra Obdachlosigkeit“ im Zusammenwirken mit den freien Trägern erarbeitet.

 

Konkret bezifferbare Einsparungen lassen sich aus einem Rahmenkonzept nicht ableiten. Vielmehr geht es darum, zu beraten, wie die Hansestadt Rostock zukünftig mit der Problematik umgehen will bzw. ob die Hansestadt Rostock weiterhin an dem hohen Niveau der Wohnungslosenbetreuung festhalten will.

 

 

 

Roland Methling

 

 

 

Anlage

 

 

 

Anlage zur BV 0340/08-BV

 

 

Rahmenkonzept contra Wohnungslosigkeit

           

 

                                                                                                                                              Seite

 

 

0.         Grundlage des Handlungskonzepts                                                                          2

 

1.         Ziele des Konzepts                                                                                                      2

 

2.         Wohnungslosigkeit in der Hansestadt Rostock                                                       3

 

3.         Prävention zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit                                             3

3.1.      Wohnungsverlust bei Mietschulden                                                                                5

3.2.      Wohnungsverlust bei Mietunwilligkeit                                                                             6

 

4.         Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeiten                                                     6

4.1.      Übernachtungsunterkunft                                                                                                7

4.2.      Betreutes Wohnen für Wohnungslose                                                                           7

4.3.      Vollstationäre Einrichtungen                                                                                           7

4.4.      Betreutes Wohnen für wohnungslose Menschen

mit medizinischer Indikation                                                                                           7

4.5.      Tagesaufenthalte                                                                                                            8

4.6.      Überblick über bestehende Kapazitäten mit Stand vom Juni 2008                                8

 

5.         Zielgruppenorientierte Maßnahmen                                                                          8

5.1.      Zielgruppe der unmittelbar von Wohnungslosigkeit

bedrohten Personen                                                                                                       9

5.2.      Zielgruppe der von Wohnungslosigkeit betroffenen Personen                                       9

5.2.1.   Wohnungslose Familien und Elternteile mit Kindern                                                      9

5.2.2.   Allein stehende wohnungslose Frauen und Männer                                                       9

5.2.3.   Auf der Straße lebende Menschen                                                                               10

5.2.4.   Wohnungslose mit starken psychischen Beeinträchtigungen

und Suchtproblemen                                                                                                     11

5.2.5.   Langzeitwohnungslose mit starken Abbauerscheinungen

und/oder pflegebedürftige Wohnungslose                                                                    11

 

6.         Reintegration und Beschäftigung                                                                                       12

6.1.      Wohnraumversorgung                                                                                                  12

6.2.      Arbeit und Beschäftigung                                                                                              13

 

7.         Sekundärprävention                                                                                                  14

 

8.         Statistik                                                                                                                        14

 

9.         Zusammenarbeit der Beteiligten                                                                              14

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0.         Grundlage des Handlungskonzepts

 

Der Umgang mit Wohnungslosigkeit spiegelt gesellschaftliches und politisches Selbstverständnis wieder. In der Bundesrepublik gilt die Vermeidung von Wohnungslosigkeit als wichtiges grundgesetzlich gestütztes Ziel unabhängig von individuellem Verschulden. Wichtig im Hilfesystem sind eine geschlechtsspezifische und lebenslagenbezogene Behandlung des Themas und eine entsprechende Ausgestaltung der Hilfen.

 

Wohnungslosigkeit, Arbeitslosigkeit, soziale Isolation und Einsamkeit, Armut und Sozialhilfe­be-dürftigkeit, physische und psychische Beeinträchtigung sind Lebensverhältnisse, die dem Einzelnen die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben erschweren oder diese gänzlich verhindern können. Menschen ohne ausreichende Existenzgrundlage und ohne tragfähige familiäre oder sonstige Solidarbeziehungen aus Nachbarschaft, Arbeitsverhältnissen oder Freundschaften sind häufig nicht in der Lage, eine Veränderungsperspektive für sich zu entwickeln und die dafür notwendigen Schritte zu planen und umzusetzen.

 

Das vorliegende Konzept contra Wohnungslosigkeit baut auf vorangegangenen Konzepten auf und verarbeitet die Erfahrungen aus der Praxis der zurückliegenden Jahre. Es formuliert Ziele und legt Maßnahmen zur Zielerreichung fest.

 

Die Rahmenbedingungen heutiger Wohnungslosenpolitik sind gekennzeichnet durch

 

·         einen in Teilsegmenten entspannten Wohnungmarkt mit positiven Auswirkungen auf die Wohn-raumversorgung von Wohnungslosen, insbesondere der Mehrpersonenhaushalte,

·         einer hohen Arbeitslosigkeit und Sozialhilfebedürftigkeit und der damit einhergehenden lang anhaltenden Armut,

·         die zunehmenden Erteilungen von Sanktionen im Leistungsbereich des Zweiten Buchs Sozial-gesetzbuch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – und

·         einer deutlich angespannten Haushaltslage der Hansestadt Rostock

 

Dieses Konzept soll Richtschnur dafür sein, wie Betroffenen in der Hansestadt Rostock eine individuelle, zielgerichtete Hilfe angeboten werden kann. Im Mittelpunkt steht immer der Hilfe suchende Mensch. Für diese Menschen sind insbesondere Leistungen zur Überwindung dieser besonderen sozialen Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind (§ 67 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII). Darüber hinaus können Leistungen gemäß § 22 Abs. 5 SGB II bzw. § 34 Abs. 1 SGB XII in Form einer Mietschuldenübernahme erbracht werden.

 

 

1.         Ziele des Konzeptes

 

Strategische Ziele sind die Vermeidung und die Überwindung von Wohnungslosigkeit durch

 

·         Prävention (Vermeidung von Wohnungsverlust) und Reintegration (Rückführung in eigenen Wohn raum und gesellschaftliche Teilhabe),

·         zielgruppenbezogene Beratungs- und Betreuungsangebote (Maßnahmeplanung und bedarfs-orientierte Unterbringung) und

·         Unterstützung des Reintegrationsprozesses (Arbeits- und Beschäftigungsmöglichkeiten, soziale Nachbetreuung ehemaliger Wohnungsloser).

 

Folgende Maßnahmen werden u. a. für die Zielerreichung festgelegt:

 

·         Verbesserung der Information über Hilfeangebotene für Betroffene (durch Arbeitsgruppe „Contra Wohnungslosigkeit“)

·         Stabilisierung vorhandener Strukturen der Betreuungsarbeit

·         Ausbau aufsuchender Sozialarbeit in der Prävention und zur Stabilisierung der Eigenverantwortlichkeit im erforderlichen Umfang in der Sekundärprävention

·         Erhalt und Verbesserung der trägerübergreifenden Netzwerkarbeit

·         Verbesserung der Zusammenarbeit mit den Wohnungsunternehmen zur Vermeidung von Räumungen,

·         Wiederaufnahme der Tätigkeit der Arbeitsgruppe „Wohnraumversorgung WBS mit Dringlichkeitsstufe I“,

 

Das Betreuungsnetz für Wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen hat sich in den vergangenen Jahren erweitert und ausdifferenziert. Die Kapazitäten der vorhandenen Einrichtungen sind im Wesentlichen auch für die Zukunft als bedarfsdeckend einzuschätzen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die in diesem Konzept beschriebenen Maßnahmen realisiert werden. Folgende Prämissen liegen der weiteren Ausgestaltung des Betreuungsnetzes insgesamt zugrunde:

 

·         Durchsetzung der Nachrangigkeit der Leistungen nach SGB II und XII durch Aktivierung der Selbsthilfepotenziale und Ausschöpfung der Möglichkeiten anderer Leistungsgesetze wie SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe), SGB XI (Soziale Pflegeversicherung), Wohngeldgesetz o. a.,

·         Gewährung von Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalls,

·         Durchsetzung des Vorrangs der offenen Hilfe, d. h. die erforderliche Hilfe ist soweit wie möglich außerhalb von Einrichtungen zu gewähren,

·         Gewährung der Hilfen gemäß § 67 ff. SGB XII nur für den anspruchsberechtigten Personenkreis und

·         Durchsetzung der Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit beim Einsatz öffentlicher Mittel, z. B. Kostenabwägung Budget- oder Einzelfallfinanzierung, Verkürzung der Verweildauer in den Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, Über­prüfung der Personal-Betreuungsschlüssel, Regelungen zu Kapazitätsüber- bzw./ -unterschreitungen.

 

 

2.         Wohnungslosigkeit in der Hansestadt Rostock

 

Nach einer Definition der Bundesregierung aus dem Jahre 1998 (BR-DS 241/98) sind obdachlos bzw. wohnungslos alle Personen, die nicht über Wohnraum mit eigenem Mietvertrag verfügen oder von Wohnungslosigkeit bedroht sind. Dies gilt für Personen, die ohne jedes Obdach auf der Straße leben oder biwakieren, ebenso wie für vielfältige Formen der vorübergehenden Unterbringung (in Obdachlosenheimen, Anstalten, stationären Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, Aussiedler in A. Unterkünften) bis hin zu dringlich Wohnungssuchenden (z. B. Frauen in Frauenhäusern).

 

Wohnungslosigkeit ist ein Thema, das in der Hansestadt Rostock nach wie vor wahrgenommen werden muss. Wohnungslosigkeit ist die schwerste Form der Armut. Sie entsteht durch persönliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten.

 

Das Maß der jeweiligen Unterstützung im Einzelfall – in Form von Information, Beratung, persönlicher Unterstützung oder Hilfen durch Übernahme wesentlicher Funktionen der Alltagsbewältigung – wird mit dem individuellen Hilfeplan ermittelt. Die Beratungen in Fragen der Existenzsicherung, zur Durchsetzung der Ansprüche auf Sozialleistungen, Hilfen bei der Wohnungssuche und der Sicherstellung der medizinischen Versorgung, Unterstützung bei Konfliktlösungen im sozialen Umfeld und der Wiederherstellung verloren gegangener verwandtschaftlicher oder nachbarschaftlicher Beziehungen sowie die Form der Hilfe als kontinuierliches, verlässliches und offenes Angebot haben dazu beigetragen, dass die Not durch Obdachlosigkeit in unserer Stadt erheblich verringert werden konnte.

 

Jeder, der durch den Verlust seines Wohnraums in der Hansestadt Rostock von Wohnungs­losigkeit betroffen ist, kann die vorhandenen Beratungsangebote der Stadt wie der freien Träger sowie die Unterbringungsmöglichkeiten in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe in Anspruch nehmen.

 

 

3.         Prävention zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit

 

Die Prävention ist immer noch die wirksamste und auf Dauer kostengünstigste aller Maßnahmen. Durch den konsequenten Einsatz aller zur Verfügung stehenden Instrumentarien sowie Übernahme einer Koordinierungsfunktion durch die zuständigen persönlichen An­sprechpartner/Fallmanager können bereits im Vorfeld ein erster bzw. erneuter Wohnungsverlust verhindert und gleichzeitig die Zahl der Räumungsklagen gesenkt werden.

 

Im Sinne einer nachhaltigen Prävention ist es erforderlich, das Problembewusstsein in Bezug auf die Ursachen von Wohnungsverlusten und die unterschiedlichen Hilfemöglichkeiten zu schärfen. Dafür ist es wichtig, vorhandene Ressourcen und Netzwerke zu nutzen.

 

Zu den präventiven Maßnahmen gehören:

 

·         Verbesserung der Öffentlichkeitsarbeit

 

Nach wie vor wissen die meisten Menschen zu wenig über die Möglichkeiten der Hilfe bei drohenden Räumungen. Das gilt nicht nur für Privatpersonen, sondern in unterschiedlichem Maße auch für Behörden, Wohnungsunternehmen, Träger sozialer Einrichtungen, Bildungs- und Weiterbildungsinstitute oder andere. In Angriff genommen werden soll daher eine zielgerichtete Aufklärung der verschiedenen Adressaten über die gesetzlichen Möglichkeiten zur Vermeidung und Überwindung von Wohnungslosigkeit sowie über Ansprechpartner und Angebote in der Stadt.

 

·         Verbesserung der Zusammenarbeit mit den Wohnungsunternehmen

 

Die zuständigen Leistungsträger benötigen frühzeitige Informationen von den Vermietern, wenn aufgrund von Mietschulden oder mietunwilligem Verhalten die Kündigung droht. Eine Verlängerung des Handlungszeitraumes vor Aussprechen der fristlosen Kündigung sollte insbesondere bei schwierigen Klienten möglich sein. Umgekehrt muss die Hansestadt Rostock unter Einbeziehung der Angebote freier Träger bemüht sein, die eigentlichen Ursachen für den drohenden Wohnungsverlust nachhaltig zu beseitigen. Es wird angestrebt, entsprechende Vereinbarungen mit den Wohnungsunternehmen in die neu abzuschließenden Kooperations­verträge aufzunehmen.

 

·         Verbesserung der Zusammenarbeit mit Kliniken und Pflegeheimen

 

Es kommt immer wieder vor, dass Menschen aus Kliniken in Einrichtungen der Woh­nungslosenhilfe „entlassen“ werden, weil sie keinen eigenen Wohnraum haben und in der Klinik nicht weiter versorgt werden können. Es fehlt in diesen Fällen die erforderliche Unterstützung für die betroffenen Patienten noch während ihres Klinikaufenthaltes bei der Wohnungssuche, bei der Klärung der sozialen Betreuung in der Häuslichkeit oder bei­spielsweise bei der Beantragung einer Pflegestufe für die Aufnahme in ein Pflegeheim.

 

Ähnliches gilt aber auch für Pflegeheime: Hier kommt es vor, dass Heimverträge mit Be­wohnern gekündigt werden, die durch ihr Verhalten dauerhaft und massiv den Heimbetrieb stören und gegen die Heimordnung verstoßen. Diese Menschen haben aber in der Regel keinen eigenen Wohnraum und sind auch nicht in der Lage, selbständig in einem solchen zu leben. Über intensivere Arbeitskontakte zwischen den Leistungsträgern und den Kliniken und Pflegeheimen soll ein gemeinsames Handeln im Interesse der Betroffenen erreicht werden.

 

·         Weiterführung der Zusammenarbeit mit dem Gericht

 

In der Vergangenheit gab es regelmäßige Kontakte sowohl zu den Richtern als auch zu den Gerichtsvollziehern, die für Räumungsklagen bzw. den Vollzug von Räumungen zuständig sind. Einblicke in die Hintergründe der Rechtsprechung erleichtern den Leistungsträgern die Hilfestellung für Betroffene bei Mietkündigungen. Die Zusammenarbeit mit den Gerichtsvollziehern war durch das gemeinsame Bestreben gekennzeichnet, Räumungen nach Möglichkeit zu verhindern. Die gute Zusammenarbeit mit dem Gericht soll aufrecht erhalten werden.

 

·         Aufrechterhaltung und Intensivierung der aufsuchenden Sozialarbeit

 

Den Betroffenen soll Hilfe so angeboten werden, dass sie sie auch annehmen. Eine Form dieser Hilfe ist die aufsuchende Sozialarbeit. Aufsuchende Sozialarbeit wird sowohl von den Leistungs-trägern als auch von freien Trägern geleistet. Gemeinsames Ziel ist die Vermeidung von Räumungen, u. U. auch durch Umzug in anderen Wohnraum. Die Unterbringung in Woh-nungslosenhäusern ist an dieser Stelle das nachrangige Angebot. Die persönlichen Ansprech-partner/Fallmanager sollen zusammen mit den Betroffenen zunächst alle Möglichkeiten zur Selbsthilfe ausschöpfen.

 

·         Finanzielle Hilfen

 

Gemäß § 22 Abs. 5 SGB II bzw. § 34 Abs. 1 SGB XII können Schulden zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage übernommen werden. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.

 

Gerechtfertigt ist die Hilfe, unabhängig von der Schuldfrage, immer dann, wenn der Hilfe­suchende die Notlage aus eigener Kraft nicht beseitigen und diese für seine weitere Existenz bedrohlich sein kann. Allerdings kann auch das Verhalten des Hilfesuchenden berücksichtigt werden, insbesondere wenn dieser von vornherein entschlossen war, die laufende Miete nicht zu zahlen.

 

Notwendig ist die Hilfe, wenn durch sie die drohende Wohnungslosigkeit beseitigt wird. Die Über-nahme von Mietschulden ist jedoch nur dann nachhaltig wirksam, wenn sie rechtzeitig geschieht.

 

Rechtzeitig ist die Hilfe, wenn sie vor dem Entstehen eines Räumungsurteils gewährt wird, denn die Vollstreckbarkeit einer Räumung gilt für den Mieter in der mit dem Urteil behafteten Wohnung 30 Jahre weiter, selbst wenn die unmittelbare Räumung durch Mietschuldenübernahme letztendlich noch bis zum Tag der Räumung verhindert werden kann.

 

Eine Entscheidung über die Hilfegewährung nach der Räumung ist allerdings hinfällig, da der Wohnungsverlust bereits eingetreten ist.

 

 

3.1.      Wohnungsverlust bei Mietschulden

 

Mietschulden entstehen häufig in finanziellen Notsituationen, wenn die Betroffenen die Miet­zahlungen als nachrangig im Vergleich zu anderen finanziellen Verpflichtungen betrachten. In finanzielle Notlagen geraten Menschen vor allem durch Einkommensausfall in Folge von Arbeitslosigkeit, Tod oder Krankheit eines Partners, Trennung oder Scheidung, durch Nicht­inanspruchnahme staatlicher Leistungen wie Wohngeld und durch Anhäufung von Schulden, z. B. bei Betriebskosten, Abschlags-forderung der Versorgungsunternehmen.

 

Bereits bei Auftreten von Mietrückständen versuchen die Sozialarbeiter der Wohnungsunternehmen (soweit vorhanden) sowie der freien Träger (ambulante Hilfen) Kontakt zu den Mietern aufzunehmen, um sie über die Möglichkeiten zur Mietregulierung zu beraten.

 

In der Regel erhält ein Mieter bei einem Rückstand von zwei Monatsmieten die fristlose Kündigung durch seinen Vermieter. Gleichzeitig erfolgt eine Information an das Hanse-Jobcenter bzw. das Amt für Jugend und Soziales als zuständige Leistungsträger. Von dort sollte der Mietschuldner zunächst angeschrieben und zu einem Beratungsgespräch eingeladen werden, ggf. erfolgt ein Hausbesuch.

 

Nehmen die Betroffenen das Hilfeangebot an, wird in der überwiegenden Zahl der Fälle durch die Vereinbarung von Ratenzahlungen beim Vermieter oder durch eine Mietschuldenübernahme der Wohnungsverlust abgewendet. Als problematisch erweist sich aber, dass viele Betroffene keine Hilfe annehmen und es zu keiner Zusammenarbeit kommt. Werden außerdem die Gründe für die fristlose Kündigung durch den Mietschuldner nicht ausgeräumt, so reicht der Vermieter eine Räumungsklage ein.

 

Gemäß SGB II und XII informiert dann das Gericht den zuständigen Leistungsträger über den Eingang der Klage, worauf sich erneut um eine Kontaktaufnahme mit dem Mietschuldner bemüht wird, denn auch zu diesem Zeitpunkt kann der drohende Wohnungsverlust noch abgewendet werden. Bleibt die Mitwirkung aus, wird durch den Vermieter das Räumungsurteil bei Gericht erwirkt. Dieses Urteil hat 30 Jahre Bestand.

 

Wenn der Vermieter die Wohnung räumen lassen will, weil der Mietschuldner nicht freiwillig auszieht, muss seinerseits ein Antrag auf Vollstreckung des Urteils gestellt werden. Auch hierüber wird der jeweilige Leistungsträger informiert. Erneut ist zu versuchen, eine Lösung zu Gunsten des Mietschuldners zu erreichen, um so die Zwangsräumung abzuwenden. Selbst zu diesem Zeitpunkt kann bei gutem Willen des Vermieters die Wohnung noch erhalten werden. Voraussetzung für eine Mietschuldenübernahme zum jetzigen Zeitpunkt ist jedoch, dass sich der Vermieter schriftlich bereit erklärt, das Mietverhältnis für eine Dauer von mindestens zwei Jahren fortzuführen, es sei denn, dass seitens des Mieters erneut Gründe für eine fristlose Kündigung eintreten, es also erneut zu Mietschulden kommt.

 

Verlaufen die Bemühungen ergebnislos bestimmt der Gerichtsvollzieher letztendlich den Räumungstermin für die Wohnung. Ist die Räumung des Wohnraums nicht mehr abwendbar, kann in einigen Fällen wenigstens die Erhöhung der Schulden (Räumungskosten) durch einen vorzeitigen Auszug aus der Wohnung verhindert werden.

 

 

3.2.      Wohnungsverlust bei Mietunwilligkeit

 

Gemäß § 543 Abs. 1 BGB i. V. m. § 569 Abs. 2 BGB haben die Vermieter auch aufgrund von mietunwilligem Verhalten ein außerordentliches Kündigungsrecht.

 

Eine solche Kündigung wird möglich, wenn eine Vertragspartei schuldhaft in solchem Maße ihre Verpflichtungen aus dem Mietvertrag verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört, dass der anderen Partei die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Insbesondere führen Auffälligkeiten wie massive Lärmbelästigungen (oft durch Alkoholmissbrauch hervorgerufen), Geruchsbelästigungen aus verschmutzten Wohnungen oder Ignoranz der Hausordnungen zur Kündigung. In einer Reihe von Fällen handelt es sich um Menschen, deren Verhalten durch psychische, geistige oder seelische Beeinträchtigungen beeinflusst wird und deren Lebensumstände Folgen von gesellschaftlichen und familiär bedingten Veränderungen sind und die dringend Beratung und Hilfe (Leistungen zur Eingliederung) benötigen.

 

Bei Mietunwilligkeit erfolgt durch die Vermieter in der Regel keine Information über die fristlose Kündigung an den zuständigen Leistungsträger. Erst nach Eingang der Räumungsklage beim Gericht erhalten das Hanse-Jobcenter oder das Amt für Jugend und Soziales Kenntnis von dem drohenden Wohnungsverlust und können den Betroffenen entsprechende Hilfeangebote, wie Vermittlung zwischen Mieter, Nachbarn und Vermieter, ambulante Hilfe durch Sozialarbeiter der freien Träger oder auch die Suche nach anderem geeigneten Wohnraum, unterbreiten.

 

Erschwerend für die Umsetzung der Hilfen ist jedoch, dass die so genannte Mietunwilligkeit in Ver-mieterkreisen schnell bekannt wird. Ebenso ist eine sinkende Toleranz anderer Mieter zu beobachten. So kann neuer Wohnraum häufig nicht schnell gefunden werden und es bleibt nur das Angebot der Unterbringung in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe.

 

 

4.         Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeiten

 

Die Vielfalt der Bedarfslagen von wohnungslosen Menschen erfordert differenzierte und geschlechtsspezifische Angebote, die an „Elementen des normalen Lebens“ ausgerichtet sind und einer ständigen Weiterentwicklung bedürfen. Diese Hilfen sollten regional oder sozialraumorientiert unterschiedlich sein und die Grenzen zwischen offenen, ambulanten und stationären Hilfen im Sinne einer innovativen Vernetzung durchlässiger gestalten.

 

Offene Hilfen unterscheiden sich von ambulanten durch die prinzipielle Möglichkeit dauerhafter Anonymität der Hilfesuchenden. Sie sind also nicht an individuell feststellbare An­spruchsberechtigungen geknüpft. Darunter fallen Versorgungsangebote, Tagesaufenthalt und Übernachtungsunterkunfte (Nachtasyl). Beratungsstellen, betreutes Wohnen, aufsuchende Hilfen, Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahmen sowie Angebote zur Prävention von Woh­nungsverlust sind gekennzeichnet durch eine größere Verbindlichkeit. Sie bieten eine niedrigschwellige offene Eingangsberatung, Begleitung und Unterstützung entsprechend der Bedarfslage und sind in die Hilfeplanung eingebunden.

 

Die Betreuung Wohnungsloser in den Unterkünften soll die individuellen Hilfebedarfe stärker berücksichtigen. Neben dem Anspruch, die objektiv erkannten Hilfebedarfe zu befriedigen, bestimmt auch die Bereitschaft des Einzelnen zur Mitwirkung den Umfang der zu leistenden Hilfe. Zwischen der Hansestadt Rostock und dem jeweiligen Leistungserbringer werden Leistungsvereinbarungen abgeschlossen. Hierin werden Ziele, Qualitätsstandards und Prüfverfahren für die Leistungserbringung festgelegt.

 

Für die Unterbringung und Betreuung von Wohnungslosen stehen in der Hansestadt Rostock eine Vielzahl von Einrichtungen und Angeboten in freier Trägerschaft zur Verfügung.

 

 

4.1.      Übernachtungsunterkunft

 

Die Übernachtungsunterkunft ist ein niederschwelliges Angebot. Neben der Unterkunft bestehen auch Möglichkeiten der Körperpflege und des Wäschewechselns. Auf Wunsch des Betroffenen wird in weiterführende Hilfen vermittelt und Beratung angeboten. Die Übernachtungsunterkunft wird vom Diakonieverein des Kirchenkreises Rostock – Rostocker Stadtmission e. V. angeboten und befindet sich Am Güterbahnhof 22; für Frauen werden aufgrund der Notwendigkeit einer geschlechtsspezifischen Hilfe im Hawermannweg 17 Hilfen angeboten.

 

 

4.2.      Betreutes Wohnen für Wohnungslose

 

Da Wohnungslosigkeit häufig durch eine Fülle von Problemlagen (Schulden, Sucht, chronische Erkrankungen, Verlust sozialer Bindungen u. ä.) entsteht, kann ihre nachhaltige Überwindung nur durch die Beseitigung dieser vielfältigen Probleme gelingen. Neben der Bereitstellung einer Unter-kunft soll durch Beratung, Begleitung und Betreuung in der Einrichtung eine weitestgehende Selbst-ständigkeit (wieder-)herge­stellt werden, um letztendlich ein von Hilfe unabhängiges Leben in einer eigenen Wohnung zu ermöglichen. Diese Art der Unterbringung wird vom Diakonieverein des Kirchenkreises Rostock – Rostocker Stadtmission e. V. und vom Obdachlosenhilfe Rostock e. V. angeboten.

 

Darüber hinaus bietet der Verein Charisma e. V. betreutes Wohnen für Frauen und Mütter mit Kindern an, die häufig gleich nach einer Räumung bzw. aus zerrütteten, gewalterfahrenen oder stark verarmten Familien bzw. aus Bedarfs- oder eheähnlichen Gemeinschaften kommen. Die Hilfen sind je nach individuellem Hilfebedarf zeitlich begrenzt.

4.3.      Vollstationäre Einrichtungen

 

Eine besondere Form der Übergangsunterbringung sind vollstationäre Einrichtungen. Die Hansestadt Rostock nutzt bei Bedarf Angebote in anderen Landkreisen. Aufgenommen werden Personen, für die die Betreuung in den dargestellten Einrichtungen der Hansestadt Rostock nicht ausreicht, weil sehr komplexe Hilfe benötigt wird.

 

 

4.4.      Betreutes Wohnen für wohnungslose Menschen mit medizinischer Indikation

 

Das Betreute Wohnen richtet sich an Menschen, die die in den Übergangsunterkünften an­gebotene intensive Betreuung nicht oder nicht mehr benötigen, jedoch auf unterstützende Begleitung auf dem Weg in die völlige Selbständigkeit in eigenen Wohnraum angewiesen sind.

 

Entsprechend der konkreten Bedarfslage haben sich in Rostock darüber hinaus sehr spezialisierte Angebote für bestimmte Personengruppen entwickelt. So bietet die Evangelische Suchtberatung gGmbH betreutes Wohnen für suchtkranke Frauen und Männer, die nach abgeschlossener Entwöhnungstherapie eine Adaptionsphase in Begleitung benötigen. Für wohnungslose mehrfach drogen- und suchtgeschädigte Menschen bietet die gemeinnützige Gesellschaft für Gemeindepsychiatrie im ASB betreutes Wohnen an.

 

Für diese spezialisierten Wohnangebote ist die medizinische Begutachtung Voraussetzung für die Aufnahme. Für die übrigen betreuten Wohnformen werden sozialarbeiterische Gutachten zugrunde gelegt. Dementsprechend erfolgt die Finanzierung des gesamten betreuten Wohnens in Anwendung der Einzelfallprüfung und unter Nutzung verschiedener gesetzlicher Vorschriften (6. und 8. Kapitel SGB XII).

 

 

4.5.      Tagesaufenthalt

 

Der Tagesaufenthalt stellt eine Möglichkeit der Lebensgestaltung im Sinne einer Tages­strukturierung dar. Er bietet jedem Besucher eine geschützte Unterkunft für den Tag. Ziel ist das Erlernen von Alltagsverrichtungen wie Körperpflege, Haushaltsführung, Gesundheitsvorsorge. Hilfestellung erfolgt bei Behördengängen und dem Knüpfen sozialer Kontakte. Die Tagesstätte bietet Raum für Gespräche, vermittelt eigene Dienstleistungen und informiert über weitere soziale Hilfeangebote. Mit den Betroffenen werden individuelle Hilfepläne erarbeitet, in denen der Weg zur Überwindung der unterschiedlichen sozialen Probleme aufgezeigt wird. Der Tagesaufenthalt wird vom Diakonieverein des Kirchenkreises Rostock – Rostocker Stadtmission e. V. Am Güterbahnhof 22 angeboten.

 

 

4.6.      Überblick über bestehende Kapazitäten mit Stand vom Juni 2008

 

Träger

Angebot

Unterbringungs- plätze

Unterbringungs- und Betreuungsplätze

 Rostocker

Nachtasyl gesamt

30

 

 Stadtmission e. V.

Betreutes Wohnen

 

104

 

Hawermannweg 17

 

 

Betreutes Wohnen

 

 

 

für sog. nicht mehr

 

50

 

belastbare Menschen

 

 

 

Betreutes Wohnen für

 

 

 

ehem. Wohnungslose

 

15

 

in (Außen-)Wohn-

 

 

 gemeinschaften

 

 

 Obdachlosenhilfe

Betreutes Wohnen

 

51

 Rostock e. V.

A.-Schweitzer-Str. 26

 

 

Betreutes Wohnen

 

 

 

für sog. nicht mehr

 

15

 

belastbare Menschen

 

 

 

altengerechtes

 

 

 

Wohnen für

21

 

 

Langzeitwohnungslose

 

 

 

Zimmervermietung

15

 

 Charisma e. V.

betreutes Wohnen

8 Kinder

16

 

(Frauen mit Kindern)

 

Für die Betreuung der 8 Kinder beim Charisma e. V. kommen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Betracht.

 

 

5.         Zielgruppenorientierte Maßnahmen

 

Zielgruppenorientierte Beratungs- und Betreuungsmaßnahmen erhöhen die Effizienz des Woh-nungslosenhilfesystems und sind zugleich orientiert an den generellen Zielen der Wohnungslosen-politik. Nur ein, den Zielgruppen und ihrem jeweiligen Hilfebedarf entsprechendes Angebotssystem kann unter Berücksichtigung der aufzuwendenden finanziellen Mittel zum gewünschten Erfolg der Prävention und Reintegration führen.

 

Damit verbunden ist das Erfordernis, die vorhandenen Konzeptionen der Träger vor dem Hintergrund des Wandels der Zielgruppen auf ihre Zielgruppenausrichtung zu überprüfen (Evaluation).

 

In Abhängigkeit von der Abstimmung der Begrifflichkeiten mit den Trägern sind Bedarf und Umfang von Beratungsleistungen, Betreuung und Begleitung inhaltlich als auch kostenseitig zu differenzieren. Ausgehend von der Betreuung von Personengruppen in den Arbeitsbereichen der Träger sollen Standards Aufschluss über den notwendigen Betreuungs­umfang und den damit verbundenen Kostenaufwand geben, um einen Vergleich zu bisherigen Pauschalregelungen zu ermöglichen.

 

Aufgrund vielfältiger Ursache-Wirkungs-Zusammenhänge können die Zielgruppen nicht mit klaren Kriterien abgegrenzt werden. Es handelt sich um Menschen in oft komplex miteinander verwobenen Problemlagen, deren Inhalt, Ausmaß und Verknüpfung eng mit den jeweiligen gesellschaftlichen und ökonomischen Bedingungen und Prozessen zusammenhängt. Es wird daher darauf hingewiesen, dass es sich bei der nachfolgenden Zielgruppendifferenzierung um verallgemeinernde Falltypisierungen handelt, die nicht die Ermittlung des Hilfebedarfs im Einzelfall ersetzen. Überschneidungen zwischen Zielgruppen in der Praxis auf Grund von Mehrfachproblematiken sind gegeben.

 

 

5.1.      Zielgruppe der unmittelbar von Wohnungslosigkeit bedrohten Personen

 

Diese Personen können wesentlich durch die präventive Arbeit, insbesondere durch die persönlichen Ansprechpartner/Fallmanager und auch durch Sozialerbeiter der freien Träger und der Wohnungsgesellschaften erreicht werden.

 

Es handelt sich um erwachsene Personen, deren besondere Lebensverhältnisse verbunden mit sozialen Schwierigkeiten zu gravierenden Mietvertragsverstößen führen (Mietschulden, Ruhestörung, Bedrohung von Nachbarn, Hygieneprobleme/Verwahrlosung, Sachbeschädigung etc.) oder auf Grund der Problemlage absehbar dazu führen können, so dass unmittelbar ein Wohnungsverlust droht. Die Personen sind nicht in der Lage, aus eigener Kraft ihre sozialen Schwierigkeiten zu überwinden.

 

Der Personenkreis benötigt eine kontinuierliche Beratung und Betreuung in eigenem Wohnraum durch aufsuchende Sozialarbeit von sozialpädagogisch qualifizierten Fachkräften.

 

Ziel der Hilfe ist der Wohnraumerhalt. Die Maßnahmen sollen zur eigenständigen und eigen­verant-wortlichen Lebens- und Haushaltsführung sowie zu einem angemessenen Sozialverhalten innerhalb einer Hausgemeinschaft und der angrenzenden Nachbarschaft befähigen.

 

 

5.2. Zielgruppe der von Wohnungslosigkeit betroffenen Personen

 

Zielgruppen und Hilfebedarf werden nachfolgend differenzierter betrachtet, das heißt, die ziel- gruppenorientierte Ausrichtung der Maßnahmeplanung konzentriert sich auf die von Woh­nungslosigkeit betroffenen Personen.

 

 

5.2.1.   Wohnungslose Familien und Elternteile mit Kindern

 

Es handelt sich um Personen, die wohnungslos sind und bei denen insbesondere unter Be­rück-sichtigung der Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder eine dauerhafte Reintegration in eigenen Wohnraum erforderlich ist.

 

Wohnungslosen Familien/Elternteile mit Kindern sollen, insbesondere hinsichtlich der Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder, besondere Beachtung zukommen.

 

Hilfebedarf:     Die rechtzeitige Prävention von Wohnungslosigkeit, die sofortige Wohnraumversor-gung bei eingetretener Wohnungslosigkeit und die Verhinderung langfristiger Unterbringungen in den Wohnungsloseneinrichtungen sind erforderlich. Die Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder müssen gefördert werden.

 

Die Zielgruppe der wohnungslosen Familien und Elternteile mit Kindern hat hohe Priorität. Vorrangige Hilfen nach dem SGB VIII und anderen Sozialgesetzbüchern sind zu beachten.

 

Dies bedeutet im Einzelnen:

 

·         Familien/Elternteile mit Kindern müssen auch bei kurzfristig höheren Ausgaben der
Leistungsträger (z. B. bei Mietschulden) in ihren Wohnungen verbleiben können,

·         Vorrang hat die Wohnraumversorgung und

·         die Einweisung in Wohnungsloseneinrichtungen ist nach Möglichkeit zu verhindern.

 

 

5.2.2.   Allein stehende wohnungslose Frauen und Männer

 

Die Gruppe der allein stehenden wohnungslosen Frauen und Männer umfasst denjenigen Personenkreis, der zum größten Teil in den Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe untergebracht ist.

 

Die Lebensumstände wohnungsloser Frauen sind durch geschlechtsspezifische Benachtei­ligungen in Ausbildung und Beruf, das Fehlen einer eigenständigen Existenzsicherung, ein erhöhtes Armutsrisiko, Erfahrungen von Gewalt, Diskriminierung und Ausgrenzung geprägt. Wohnungslose Frauen schämen sich ihrer Notlage und wenden sich häufig erst im äußersten Notfall an das Hilfesystem. Viele brauchen besonders gesundheitliche Hilfen zur Feststellung bzw. zum Behandeln von psychischen Erkrankungen.

 

Die wohnungslosen Männer bilden die Hauptgruppe der Wohnungslosen. Diese Gruppe ist gekennzeichnet durch erhebliche soziale Schwierigkeiten in Verbindung mit komplexen Problemlagen wie    z. B. Arbeitslosigkeit, Defiziten in der schulischen und beruflichen Ausbildung, Überschuldung, zerstörte/fehlende familiäre und soziale Beziehungen, Suchtabhängigkeit etc.

 

Bei der Gruppe der jungen Volljährigen (18 bis 21 Jahre) sind gegebenenfalls Abstimmungen mit bestehenden Leistungen der Jugendhilfe vorzunehmen.

 

Hilfebedarf:     Der Bedarf variiert je nach individuellen Konfliktlagen. Es ist i. d. R. von einer Mehrfachproblematik und einer Wechselwirkung zwischen einzelnen Problem­komplexen auszugehen. Es gibt aber auch allein stehende Frauen und Männer, die außer einer Unterkunft keiner weiteren sozialpädagogischen Betreuung bedürfen.

 

Je nach Problemlage kommen alle unter 4. aufgezeigten Unterbringungs- und Betreuungs­möglich-keiten in Betracht. Ein wesentliches Ziel der Maßnahmen ist das Wiedererlernen bzw. Einüben einer eigenständigen Lebens- und Haushaltsführung sowie die Bearbeitung weiterer Problemlagen, wie z. B. Suchtabhängigkeit und Defizite im Sozialverhalten, des Arbeitsplatzes, mangelnde Qualifikation.

 

Ergibt die Hilfeplanung, dass neben der fehlenden Unterkunft kein weiterer Betreuungsbedarf besteht, erfolgt die Unterbringung in der Regel in der Übernachtungsunterkunft.

 

 

5.2.3.   Auf der Straße lebende Menschen

 

Auf der Straße lebende Menschen sind aus verschiedensten Gründen von den Unterbringungs- und Betreuungsangeboten ausgeschlossen oder lehnen diese ab. Sie haben daher nur sporadische oder keinerlei Bezüge zum Sozial- und Gesundheitssystem.

 

Dieser Personenkreis zeichnet sich durch komplexe Problemlagen aus, die geprägt sind von Ar-beitslosigkeit, Defiziten in der schulischen und beruflichen Ausbildung, Überschuldung, Straffälligkeit, zerstörten/fehlenden familiären und sozialen Beziehungen, Suchtabhängigkeit, akuten physischen und psychischen Erkrankungen.

 

Für die auf der Straße lebenden Menschen werden niedrigschwellige Tages-, Verpflegungs- und Über­nachtungsangebote, aufsuchende Sozialarbeit und Beratungsstellen angeboten. Die Einrich­tungen stellen ein Minimum an Versorgungsleistungen, wie beispielsweise Waschgelegenheiten, Kleider- und Essenversorgung bereit. Durch Beratung können existentiellen Probleme dieses Personenkreises erkannt und aufgegriffen werden. Die Motivation zur Inanspruchnahme weitergehender Hilfen kann dadurch erhöht werden.

 

Hilfebedarf:     Der Bedarf variiert je nach individuellen Konfliktlagen. Es ist i. d. R. von einer Mehr-fachproblematik und einer Wechselwirkung zwischen einzelnen Problem­komplexen auszugehen.

 

Die Komplexität der Problemlagen macht in der Regel intensive Betreuungsmaßnahmen er­forderlich, die sowohl die Themenbereiche Sucht, insbesondere Alkohol- aber auch Drogen­abhängigkeit, akute Erkrankungen und psychische Auffälligkeiten, Überschuldung etc. in Verbindung mit Wohnungslosigkeit umfassen.

 

Für die Gruppe der jungen Volljährigen ohne ausreichende Schul- und Berufsausbildung kommen darüber hinaus Hilfen nach dem SGB VIII und Arbeitsförderungsmaßnahmen in Frage, soweit entsprechende Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.

 

Für auf der Straße lebende Menschen, die perspektivisch nicht in eigenständige Lebensverhältnisse und eigenen Wohnraum reintegriert werden können, sind niedrigschwellige Einrichtungen mit Motivationshilfen (Beratungsstellen, Tagesaufenthalte und Nachtasyl) anzubieten, um ein Leben auf der Straße weitestgehend zu verhindern bzw. weitere Hilfemöglichkeiten zu eröffnen. Dabei ist die besondere Situation von Frauen zu berücksichtigen.

 

Junge Volljährige

 

Die Zahl von jungen Menschen, die ihren Lebensmittelpunkt überwiegend auf der Straße haben, hat in den letzten Jahren kontinuierlich zugenommen. Diese Entwicklung findet ihre Ursachen u. a. in den gesetzlichen Veränderungen der letzten Jahre (z. B. den Sanktionsmöglichkeiten nach SGB II) und in den gesellschaftlichen Entwicklungsprozessen (Segregation, Prekarisierung, Entsolidarisierung etc.). Oft lehnen wohnungslose junge Erwachsene institutionelle Hilfen ab. Wohnungslosigkeit ist jedoch alles andere als angenehm. Sie stellt für die Betroffenen eine Notlage dar. Wer auf der Straße lebt und nicht in eine Übernachtungseinrichtung gehen will oder kann, muss draußen schlafen oder bei Bekannten unterkommen. Insbesondere für junge Frauen gehören die Angst und sexuelle Übergriffe als Gegenleistung für einen Schlafplatz zum Alltag. Wer draußen schläft setzt sich massiven gesundheitlichen Gefahren aus. Körperpflege und Hygiene sind generell nur eingeschränkt möglich. Auf der Straße zu leben heißt auch, keine Privatsphäre und kein wirkliches Privateigentum zu haben.

 

Daher ist ein gesondertes Hilfeangebot für diese Zielgruppe mit ihren speziellen Problemlagen besonders wichtig. Die Träger der Wohnungslosenhilfe sind bestrebt jugendspezifische Angebote in Kooperation mit dem zuständigen Amt für Jugend und Soziales zu diskutieren und zu entwickeln.

 

 

5.2.4.   Wohnungslose mit starken psychischen Beeinträchtigungen und Suchtproblemen

 

Es handelt sich um Personen, die in Verbindung mit erheblichen sozialen Problemen woh­nungslos sind und entweder in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe untergebracht sind oder auf der Straße leben. Sie weisen starke psychische Beeinträchtigungen auf, die verbunden sind mit Sucht-

insbesondere Alkoholabhängigkeit, aber auch mit Drogen- und Tablettenabhängigkeit.

 

Psychische Beeinträchtigungen können sowohl Ursache als auch Folge von Wohnungslosigkeit sein.

 

Hilfebedarf:     Psychisch beeinträchtigte Wohnungslose benötigen Einrichtungen, die sowohl auf die spezifische Problemlage des Klientels in Verbindung mit Wohnungslosigkeit als auch mit starken psychischen Störungen ausgerichtet sind. Eine Vernetzung mit den Hilfen im Psychiatrie- und Suchtbereich und die Kooperation der jeweiligen Fachkräfte ist erforderlich.

 

Ziel ist es, dem betroffenen Personenkreis den Einstieg in weiterführende integrative Maßnahmen zu eröffnen.

 

 

5.2.5.   Langzeitwohnungslose mit starken Abbauerscheinungen und/oder pflegebedürftige

            Wohnungslose

 

Es handelt sich um denjenigen Personenkreis, bei dem i. d. R. keine Aussicht auf Reintegration in eine eigenständige Lebens- und Haushaltsführung mehr möglich ist. Hierbei handelt es sich um Frauen und Männer, für die auf Grund ihrer schweren physischen, psychischen und sozialen Defizite (Nichtbelastbarkeit, Desorientierung, fehlendes oder eingeschränktes Urteilsvermögen und Anpas-sungsfähigkeit etc.) eine vollständige und dauerhafte Selbständigkeit in einer eigenen Wohnung kaum erreicht werden kann.

 

Bei einer Vielzahl dieser Menschen ist von einem Pflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I – so genannte Pflegestufe 0 – auszugehen. Die notwendigen Hilfen gehen damit über die üblicherweise in Wohnungsloseneinrichtungen zu erbringenden Leistungen der persönlichen Beratung, Begleitung und Betreuung hinaus. Bei einem Teil der Zielgruppe können Hilfen im Rahmen der Eingliederung für Behinderte nach §§ 53 ff. SGB XII erforderlich sein. Leistungen nach § 67 SGB XII können nicht in Anspruch genommen werden, da aufgrund des Krankheitsbildes eine Überwindung der besonderen sozialen Schwierigkeiten ausgeschlossen ist, es sich in der Regel bei dieser Zielgruppe also um einen dauerhaften Hilfebedarf handelt.

 

Für den beschriebenen Personenkreis ist das Betreute Wohnen für Wohnungslose zur Dauerwohneinrichtung geworden. Hintergrund dafür ist auch, dass selbst bei anerkannter Pflegebedürftigkeit eine Unterbringung in Alten- und Pflegeheimen den besonderen Bedürfnissen dieser Menschen teilweise nicht gerecht wird. Immer wieder kam es in der Vergangenheit zu Kündigungen der Pflege-plätze und zur erneuten Aufnahme in den Wohnungslosenunterkünften. Bislang gibt es für diesen Personenkreis kein angemessenes Versorgungsangebot außerhalb der Wohnungslosenunterkünfte.

 

Hilfebedarf (nicht abschließend):       Körperpflege

Persönliche Assistenz

Beratung zur Wahrung sozialrechtlicher Ansprüche

Hilfe zu Pflege

regelmäßige Ernährung

Intervention bei Suchtverhalten

Kommunikation

Beschäftigung

soziale Anerkennung

Hilfe bei schwankenden Gesundheitszuständen

 

Es besteht ein Bedarf an Einrichtungen, in denen ein dauerhaftes Wohnen möglich ist und gleichzeitig Betreuung u. a. im Rahmen sozial- und krankenpflegerischer Maßnahmen angeboten wird, die die Menschen nicht überfordert. Dabei sind räumliche, hygienische und personelle Mindeststandards zugrunde zu legen, die ein dauerhaftes Wohnen ermöglichen.

 

Maßnahmen: Entwicklung einer Konzeption für  die Zielgruppe  der Langzeitwohnungslosen und                     pflegebedürftigen  Wohnungslosen  unter  Einbezug der vorhandenen     Einrich-                       tungen  und  Angebote  im Rahmen  der ambulanten  und stationären Hilfe  zur                        Pflege  und Prüfung der Schaffung einer speziellen Einrichtung für diese Perso-                                   nengruppe.

 

 

6.         Reintegration und Beschäftigung

 

6.1.      Wohnraumversorgung

 

Die Unterbringung in Wohnungsloseneinrichtungen ist durch die schnelle Versorgung mit Wohnraum sowie die Befähigung des Betroffenen zur selbständigen Lebensführung nach Möglichkeit zu vermeiden bzw. so schnell wie möglich zu beenden.

 

Bis Ende 1995 erfolgte die Wohnraumversorgung Wohnungsloser sporadisch und ohne festgelegte Verfahrenswege. Mit dem Belegungsbindungsgesetz MV wurden ab 1996 die Voraussetzungen für die gezielte Wohnraumversorgung benachteiligter Personenkreise, so auch für Wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen, geschaffen. Auf dieser Grundlage wurden Kriterien für die Vergabe von Wohnberechtigungsscheinen (WBS) und die Festlegung von Dringlichkeitsstufen für die Vergabe von Wohnraum in der Hansestadt Rostock erarbeitet. Zeitgleich wurde in den Kooperationsverträgen zu den Belegungsrechten mit den Wohnungsunternehmen vereinbart, dass Inhaber eines WBS der Dringlichkeitsstufe I vorrangig mit Wohnraum zu versorgen sind.

 

Zur Umsetzung der Kooperationsverträge wurde u. a. eine Arbeitsgruppe „Wohnraumversorgung WBS mit Dringlichkeitsstufe I“ aus Vertretern der Wohnungsunternehmen und der Stadtverwaltung gebildet. Diese setzte jedoch mit Inkrafttreten der SGB II und XII mit ihrer Arbeit aus, weil sich aus den bestehenden Kooperationsverträgen Zahlungsverpflichtungen für die Hansestadt Rostock ergaben, die so von den neuen Leistungsgesetzen nicht mehr gedeckt waren.

 

Seit Mitte 2006 erfolgt daher die Wohnraumversorgung für Inhaber eines WBS mit Dring­lichkeitsstufe I überwiegend durch Initiative der freien Träger bei den einzelnen Wohnungs­unternehmen.

 

Die Kooperationsverträge mit den Wohnungsunternehmen sind entsprechend dem leistungsrechtlich Möglichen zu überarbeiten und neu abzuschließen. Im Anschluss ist die Arbeitsgruppe zur Wohnraumversorgung wieder einzuberufen.

 

Eine bedarfsgerechte und dauerhafte Wohnungsversorgung von Haushalten mit besonderen Zugangsproblemen zum regulären Wohnungsmarkt ist jedoch nur zu erreichen mit verbindlichen, effizienten Kooperationen zwischen Kommunen, Wohnungsunternehmen und freien Trägern. Denn nur mit einer Vernetzung der Handlungsfelder dieser Akteure kann es gelingen, Wohnungslose in reguläre Wohnungen zu vermitteln, sie beim Erhalt der vermittelten Wohnungen zu unterstützen und ihnen bei Bedarf auch darüber hinaus notwendige Hilfen bei der Bewältigung von Problemen zu gewähren.

 

 

6.2.      Arbeit und Beschäftigung

 

Arbeit und Beschäftigung sind wichtige Elemente bei der Stabilisierung der Persönlichkeit wohnungsloser Menschen. Das durch Arbeit erzielte Einkommen und die mit Arbeit verbundenen sozialen Kontakte sind neben dem eigenen Wohnraum oft die entscheidenden Voraussetzungen für eine nachhaltige Integration in das gesellschaftliche Leben. Sie dient – u. U. als Beschäftigung und Beschäftigungstherapie – bereits im Vorfeld einer regulären Arbeitsaufnahme dem Wiedererlernen verschiedener Kompetenzen (Strukturieren des Alltages, Stärkung des Verantwortungsbewusstseins). Diese Kompetenzen sind wichtige Voraussetzungen für die Überwindung der Lebensumstände, die in letzter Konsequenz zur Wohnungslosigkeit geführt haben. Die Bemühungen hinsichtlich der Vermittlung in Arbeit und Beschäftigung sollen daher intensiviert werden.

 

Die Betreuer in den Einrichtungen müssen darauf hinwirken, dass die Bewohner und Besucher der Wohnungsloseneinrichtungen die Angebote des Arbeitsamtes und des Hanse-Jobcenters in verstärktem Maße nutzen. Die Teilnahme an solchen Maßnahmen muss im Sinne der o. g. Zielstellung Vorrang vor der Beschäftigung in den Einrichtungen selbst haben. Dabei spielt nicht zuletzt die Motivierung jedes Einzelnen durch die Betreuenden eine besonders wichtige Rolle. Die Betroffenen sollen erkennen, dass Arbeit und Beschäftigung notwendige und wichtige Bestandteile ihres Lebens sind. Gleichzeitig muss es darum gehen, ihre Fähigkeiten und Potenziale auf dem Weg zu einer geregelten Arbeit sinnvoll zu nutzen und weiter zu entwickeln.

 

·         Verstärkte Förderung von Beschäftigungs- und Qualifizierungsmöglichkeiten für Personen mit erheblichen Vermittlungshindernissen am ersten Arbeitsmarkt und gezielte Unterstützung von Männern und Frauen mit einer Wohnungsnotfallproblematik zur Teilnahme an solchen Maßnahmen

 

·         Entwicklung spezifischer Beratungsangebote für arbeitslose Betroffene, die den Anforderungen an Eigenaktivitäten und Mitwirkung bei der Arbeitssuche nicht genügen, sowie Entwicklung geeigneter Verfahren, mit denen (erneut) drohende Wohnungsverluste infolge von Sanktionen möglichst weitgehend minimiert werden können

 

·         Entwicklung zielgruppenspezifischer Handlungs- und Maßnahmenkonzepte zur Wieder­eingliederung in das Erwerbsleben über die vorhandenen Förderinstrumente hinaus und unter Berücksichtigung der Gestaltungsregelungen der bestehenden Förderinstrumente nach SGB II, SGB III, SGB VIII und SGB XII einschließlich der Instrumente zur komplementären Förderung, z. B. des Europäischen Sozialfonds

 

·         Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Akteuren der Wohnungslosenhilfe und denen der beruflichen Eingliederung zur Vernetzung von Maßnahmen der beruflichen Reintegration mit Maßnahmen der Wohnungslosenhilfe

 

·         Organisation, Koordination und (Weiter-)Vermittlung in zielgruppenspezifische Maßnahmen der beruflichen Integration.

 

 

7.         Sekundärprävention

 

Die Erfahrungen zeigen, dass die genannten Vorbehalte von Vermietern dieser schwierigen Personengruppe gegenüber nicht unbegründet sind. Die Versorgung mit neuem Wohnraum ändert das soziale Verhalten der Betroffenen nicht immer. Es kann in Einzelfällen erneut zu so schwer-wiegenden Störungen kommen, dass eine erneute Kündigung, eventuell Räumung und Unterbringung in einer Wohnungsloseneinrichtung die Folge sind. Um diesen Pendeleffekt zu vermeiden und eine nachhaltige Integration Betroffener in den „normalen“ Mietalltag zu erreichen, bedarf es einer zeitlich befristeten nachgehenden Betreuung (so genannte Sekundärprävention).

 

Nachbetreuung wird für Personen angeboten, die aus einer Einrichtung der Woh­nungslosenhilfe in eigenen Wohnraum ziehen oder aber deren Wohnungsverlust bei schwer­wiegenden Problemen nur durch Umzug in anderen Wohnraum verhindert werden konnte. Hierbei wird angestrebt, die Nachbetreuung auf bis zu drei Monate zu beschränken. Die Prüfung der Dauer der Nachbetreuung erfolgt individuell im Einzelfall.

 

 

8.         Statistik

 

Aussagen zur aktuellen Situation, zu Entwicklungen in der Vergangenheit oder zu Prognosen zukünftiger Entwicklungen/Trends und damit zur langfristigen Planung sind nur auf der Basis valider Daten möglich.

 

Die Verfügbarkeit einer solchen Datenbasis bedarf der Mitarbeit aller Beteiligten. Durch die freien Träger werden dem Amt für Jugend und Soziales Monatsstatistiken zur Verfügung gestellt. 

 

 

9.         Zusammenarbeit der Beteiligten

 

Vermeidung und Überwindung von Wohnungslosigkeit und nachhaltige Integration Betroffener in das gesellschaftliche Leben sind die Ziele der gemeinsamen Arbeit aller Beteiligten. Zu den Beteiligten gehören die verschiedenen Stellen der Stadtverwaltung, die freien Träger der Wohnungslosenarbeit, politisch und bürgerschaftlich engagierte Menschen. Sie wirken nach Kräften zusammen, um die in diesem Konzept festgeschriebenen Maßnahmen umzusetzen. Dafür bedarf es im Einzelfall spezieller Absprachen und Regelungen, die nicht Bestandteil dieses Konzeptes sein können.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Beschlüsse

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20.08.2008 - Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Migration

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10.09.2008 - Bürgerschaft