Beschlussvorlage - 0602/07-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung des Gesellschaftsvertrages der WIRO Wohnen in Rostock
Wohnungsgesellschaft mbH (WIRO)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 12.09.2007
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Hauptausschuss
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26.06.2007
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10.07.2007
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28.08.2007
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●
Erledigt
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Bürgerschaft
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04.07.2007
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12.09.2007
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HANSESTADT ROSTOCK
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Nummer |
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DER OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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Beschlussvorschriften |
Datum |
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§ 22 Abs. 3 Punkt 10 Kommunalverfassung M-V |
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Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
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Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
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Gegenstand |
beteiligt |
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Neufassung
des Gesellschaftsvertrages der WIRO Wohnen in Rostock Wohnungsgesellschaft mbH
(WIRO) |
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bereits
gefaßte Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
1279/05-BV 1252/06-A |
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Beschlussvorschlag |
Die Bürgerschaft beschließt die Neufassung des Gesellschaftsvertrages
der WIRO Wohnen in Rostock Wohnungsgesellschaft mbH (WIRO) (Anlage). |
finanzielle
Auswirkungen |
Begründung
Die Bürgerschaft hat auf ihrer Sitzung am 31.01.2007
mit Beschluss Nr. 1252/06-A den Oberbürgermeister beauftragt, bis spätestens
30. Juni 2007 den Entwurf eines geänderten Gesellschaftsvertrages der WIRO GmbH
vorzulegen. Der Entwurf sollte die Interessen von Geschäftsführung,
Aufsichtsrat, Gesellschafter, Arbeitnehmervertreter und Bürgerschaft angemessen
berücksichtigen.
Auf dieser Grundlage wurde der als Anlage beiliegende
Gesellschaftsvertragsentwurf für die WIRO erarbeitet.
Die im Vergleich zwischen dem Entwurf und dem derzeit
gültigen Gesellschaftsvertrag festzustellenden wesentlichen Änderungen ergeben
sich durch eine inhaltliche Ausrichtung des Vertrages am Rechtsrahmen des
GmbH-Gesetzes unter der Berücksichtigung der Maßgaben des
Drittelbeteiligungsgesetzes. Die auf dieser Basis getroffenen Entscheidungen
für die Zuordnung der Zuständigkeiten der Gesellschaftsorgane gewährleisten die
von der Bürgerschaft erwartete angemessene Interessensvertretung der im
Beschluss genannten Personengruppen.
Der Gesellschaftsvertragsentwurf stellt insbesondere
sicher, dass die Bestellung und Abbestellung sowie der Abschluss des
Anstellungsvertrages der WIRO-Geschäftsführung durch die Gesellschafterin
Hansestadt Rostock erfolgt. Damit kann dem Interesse der Bürgerschaft, über
diese Angelegenheiten gemeinsam im Hauptausschuss zu befinden entsprochen
werden.
Zudem sind die gesetzlichen Vorgaben aus der
Kommunalverfassung dahingehend weiter untersetzt worden, dass die nach § 69
Abs. 1 Ziffer 3 geforderte Einflussnahme der Kommune auf die Gesellschaft
gestärkt wird.
Das spiegelt sich u. a. darin wider, dass
Tochtergesellschaften (Arbeitsgesellschaften und operative Gesellschaften) bei
der Einhaltung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften nicht außen vor
bleiben. Zudem wurde die notwendige Einbindung des Gesellschafters bei der
Entscheidungsfindung zur Bildung von bilanziellen Rücklagen deutlich
herausgestellt.
Die Aufgaben des Aufsichtsrates sind verstärkt
ausgerichtet auf die notwendige und gesetzlich vorgeschriebene Kontroll- und
Beratungstätigkeit der Geschäftsführung. Hier ist insbesondere darauf zu
verweisen, dass die Entscheidung über den Wirtschaftsplan nicht mehr dem
Gesellschafter sondern dem Aufsichtsrat obliegt. Die sich aus dem
Drittelbeteiligungsgesetz ergebenden Rechte bleiben unberührt.
Darüber hinaus wurden die Befugnisse der
Geschäftsführung konkretisiert. Es wurde eine klare Trennung zwischen den
Aufgabenbereichen der Geschäftsführung und den Kontroll- und Beratungsaufgaben
des Aufsichtsrates vollzogen.
Der jetzt vorliegende Entwurf wurde bereits mit Blick
auf die Anzeigepflicht nach § 77 KV
M-V mit der Rechtsaufsichtsbehörde abgestimmt.
Die Ergänzungsanträge zu der zurückgezogenen Beschlussvorlage
0467/07 –BV sind bis auf den Ergänzungsvorschlag Nr.
0494/07-EV nicht aufgenommen worden.
Die
Einflussnahme der Bürgerschaft ist nur durch die Zuordnung der entsprechenden
Zuständigkeiten auf die Gesellschafterversammlung der WIRO im gewünschten Maße
durchsetzbar. Der Oberbürgermeister vertritt nach § 71 Abs. 1 KV –MV die
Hansestadt Rostock in der Gesellschafterversammlung und hat dabei den Weisungen
der Bürgerschaft zu folgen.
Roland
Methling
Anlage 1
Gesellschaftsvertrag
§ 1 Firma und Sitz
(1) Die Gesellschaft führt die Firma WIRO Wohnen in Rostock
Wohnungsgesellschaft mbH.
(2) Sie hat ihren Sitz in der
Hansestadt Rostock
§ 2 Gegenstand
des Unternehmens
(1) Zweck
der Gesellschaft ist vorrangig eine sichere und sozial verantwortbare
Wohnungsversorgung der breiten Schichten der Bevölkerung (gemeinnützige
Zielsetzung).
(2)
Die Gesellschaft vermietet Wohnungen, deren Preis sich aus der Notwendigkeit
zur Kostendeckung unter Beachtung des Sozialen Mietrechtes ergibt.
(3)
Die Gesellschaft kann bei Beachtung ihres öffentlichen Zwecks Grundstücke Wohnungen und Gebäude in allen
Rechts- und Nutzungsformen erwerben, veräußern und bewirtschaften sowie
Wohnungen und Gebäude errichten und sanieren. Sie kann außerdem auch
gewerbliche, kulturelle, sportliche und sonstige Einrichtungen errichten,
verwalten, sanieren und veräußern.
(4)
Die Gesellschaft ist darüber hinaus zur Vornahme aller Geschäfte berechtigt,
die geeignet sind, den öffentlichen Zweck des Unternehmens unmittelbar zu
fördern, insbesondere umfasst dies die Beteiligung an wirtschaftsfördernden
Maßnahmen zur Stabilisierung des Wohnungsmarktes im Rahmen des
Unternehmensgegenstandes.
(5)
Die Gesellschaft kann außerdem bei Beachtung des öffentlichen Zwecks alle
anfallenden Aufgaben im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der
im Zusammenhang damit notwendigen Infrastruktur übernehmen.
(6)
Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, andere
Unternehmen zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen, sofern dieses dem
Gesellschaftszweck in besonderem Maße unmittelbar förderlich ist.
(9)
Die Tätigkeit der Gesellschaft beschränkt sich in der Regel auf das Gebiet der
Hansestadt Rostock.
§ 3 Stammkapital
(1) Das Stammkapital der Gesellschaft
beträgt EUR 60.000 100,00 (in Worten:
sechzigmillioneneinhundert). Es wird wie folgt gehalten:
- von der
Hansestadt Rostock ein Anteil in Höhe von EUR 59.999.900,00
- von der WIRO
Wohnen in Rostock Wohnungsgesellschaft mbH ein stimmrechtloser Anteil von EUR
200,00.
(2) Die
Stammeinlage hat die Hansestadt Rostock als vormals alleiniger Gesellschafter
mit EUR 30.677.512,87 in Verbindung mit der Umwandlung des vormaligen VEB
Gebäudewirtschaft Rostock vom 19.12.1990 übernommen; diese wurde bei der
EURO-Umstellung um EUR 7,13 aufgestockt auf EUR 30.677.520,00. Die weiteren EUR
29.322.380,00 wurden durch Entnahme in entsprechender Höhe aus der
Sonderrücklage gemäß § 27 Abs. 2 DMBilG gebildet. Die Stammeinlage der WIRO
Wohnen in Rostock Wohnungsgesellschaft mbH erwarb diese von der GEWOBA
Aktiengesellschaft Wohnen und Bauen in Höhe von EUR 100,00. Die weiteren EUR
100,00 wurden durch Entnahme in entsprechender Höhe aus der Sonderrücklage gem.
§ 27 Abs. 2 DMBilG gebildet.
§ 4 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der
Gesellschaft erfolgen soweit gesetzlich erforderlich im elektronischen
Bundesanzeiger. § 73 Abs. 1 Nr. 1b KV – MV bleibt unberührt.
§ 5 Organe der
Gesellschaft
(1) Organe
der Gesellschaft sind
- die
Geschäftsführung
- der
Aufsichtsrat und
- die
Gesellschafterversammlung.
(2) Die
Organe der Gesellschaft sind verpflichtet, die Kosten des Geschäftsbetriebes
nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung leistungsbezogen
auszurichten.
(3) Mit
dem/den Geschäftsführer(n) und Mitgliedern des Aufsichtsrates oder mit
Gesellschaften, an denen Aufsichtsratsmitglieder und/oder Geschäftsführer
beteiligt oder in leitender Funktion ( z.B. Geschäftsführer, Prokurist
Handlungsbevollmächtigter) tätig sind dürfen Geschäfte nur abgeschlossen
werden, wenn diese dem Aufsichtsrat und der Gesellschafterversammlung angezeigt
wurden und sowohl Aufsichtsrat als auch Gesellschafterversammlung dem Abschluss
solcher Geschäfte zugestimmt hat.
§ 6 Geschäftsführung
(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Bestellung
und Widerruf der Bestellung der Geschäftsführer sowie Abschluss, Änderung,
Aufhebung und Kündigung von Anstellungsverträgen mit Geschäftsführern obliegen
der Gesellschafterversammlung nach Anhörung des Aufsichtsrates.
(2) Die Geschäftsführer führen die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze,
des Gesellschaftsvertrags, der Anstellungsverträge, einer von den
Gesellschaftern beschlossenen Geschäftsordnung, in der auch die
Geschäftsverteilung geregelt wird, und den sonstigen Beschlüssen der
Gesellschafter. Die Gesellschafter können in der Geschäftsordnung oder durch
Gesellschafterbeschluss bestimmte Arten von Geschäften festlegen, für welche
die Geschäftsführer der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss
bedürfen.
(3) Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat regelmäßig über alle
wesentlichen Angelegenheiten der Gesellschaft zu berichten und in den Sitzungen
des Aufsichtsrates Auskunft zu erteilen. Für die Berichtspflicht der
Geschäftsführung gegenüber dem Aufsichtsrat gilt § 90 des Aktiengesetzes
entsprechend.
(4) Die Gesellschaft wird, solange sie nur einen Geschäftsführer hat, durch
diesen, im Übrigen durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer
in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Durch
Gesellschafterbeschluss können ein oder mehrere Geschäftsführer zur
Einzelvertretung ermächtigt und allgemein oder im Einzelfall von den
Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
(5) Der/die
Geschäftsführer haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Kaufmannes anzuwenden.
(6) Der/die
Geschäftsführer haben den Jahresabschluss, den Lagebericht und den
Prüfungsbericht des Abschlussprüfers nebst dem Bericht des Aufsichtsrates über
das Ergebnis seiner Prüfung unverzüglich der ordentlichen
Gesellschafterversammlung vorzulegen.
(7) Geschäftsführer, die ihre
Obliegenheiten verletzten, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus
entstandenen bzw. entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.
§ 7 Aufsichtsrat
(1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Seine Zusammensetzung
sowie seine Rechte und Pflichten bestimmen sich nach den gesetzlichen
Vorschriften und nach den Vorschriften dieses Gesellschaftsvertrags.
(2) Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern. 10 Mitglieder werden
von der Gesellschafterversammlung, 5 Mitglieder von den Arbeitnehmern gewählt.
Dies gilt auch dann, wenn bei der Gesellschaft auf Grund einer Spaltung keine
oder nur wenige Arbeitnehmer beschäftigt sind und deshalb eine Beteiligung von
Arbeitnehmern am Aufsichtsrat nicht gesetzlich vorgeschrieben ist; diese
Regelung gilt, solange die durch Spaltung entstandene Tochtergesellschaft von
der Gesellschaft beherrscht wird. Die Vertreter des Gesellschafters werden auf
Vorschlag der Bürgerschaft von der Gesellschafterversammlung gewählt. Die Wahl
der Vertreter der Arbeitnehmer richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Die Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder ist die jeweilige
Legislaturperiode der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock und endet 3 Monate
nach den Kommunalwahlen in Mecklenburg – Vorpommern. Die Bestellung der
Aufsichtsratsmitglieder kann vor Ablauf der Amtszeit von der
Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
Stimmen widerrufen werden. Die von der Gesellschafterversammlung gewählten
Aufsichtsratsmitglieder dürfen nicht in einem Arbeitverhältnis zur Gesellschaft
stehen.
Jedes
Mitglied des Aufsichtsrates ist berechtigt – auch ohne wichtigen Grund
– sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des
Aufsichtsrates unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist niederzulegen. Bei
vorzeitigen Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitgliedes richtet sich die Amtszeit
des Nachfolgers nach der des ausgeschiedenen Mitgliedes.
(4) Ein Aufsichtsratsmandat, das auf
der Zugehörigkeit seines Trägers zur Bürgerschaft der Hansestadt Rostock, der
Stadtverwaltung der Hansestadt Rostock oder der Gesellschaft beruht, endet mit
dieser Zugehörigkeit
(5) Aufsichtsratsmitglieder
können nicht zugleich Geschäftsführer sein.
(6) Sinkt
die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrates unter die für die Beschlussfassung
erforderliche Zahl ( § 9 Abs. 4 ), so muss unverzüglich eine
Gesellschafterversammlung einberufen werden, um eine Ersatzwahl vorzunehmen.
(7) Die
Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine Vergütung, die von der
Gesellschafterversammlung festgesetzt wird.
§ 8 Vorsitz
(1) Der Aufsichtsrat wählt für die Dauer seiner Amtszeit einen
Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(2) Scheidet der Vorsitzende oder der Stellvertreter aus dem Amte aus,
so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit
des Ausgeschiedenen vorzunehmen.
§ 9 Einberufung und Beschlussfassung des
Aufsichtsrates
(1) Der
Aufsichtsrat hält regelmäßig Sitzungen ab. Die Sitzungen werden vom
Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen und geleitet. Sie finden am Sitz der
Gesellschaft statt. Auswärtige Sitzungen bedürfen der Zustimmung des
Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung.
(2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates
muss den Aufsichtsrat unverzüglich einberufen, wenn mindestens ein Drittel der
Aufsichtsratsmitglieder oder ein Geschäftsführer dies unter Angabe des Zweckes
und der Gründe verlangt. Wird dem Verlangen nicht innerhalb von 2 Wochen
entsprochen, können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhaltes selbst
den Aufsichtsrat einberufen.
(3) Die Aufsichtsratssitzungen
werden mit einer Frist von 2 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung nebst
erläuternden Unterlagen, aus denen deutlich wird, was behandelt werden soll,
einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der
Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann
der Vorsitzende die Frist abkürzen und mündlich oder auf andere Weise einladen.
Die Aufsichtsratssitzung darf nicht später als 4 Wochen nach der Einberufung
stattfinden.
(4) Der
Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist beschlussfähig, wenn seine
sämtlichen Mitglieder frist- und formgerecht eingeladen sind und mindestens 10
Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.
(5) Der
Aufsichtsrat fasst, soweit durch den Gesellschaftsvertrag nichts anderes
bestimmt ist, seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorsitzende ist ermächtigt,
die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrates erforderlichen
Willenserklärungen abzugeben.
(6) Der
Aufsichtsrat kann Beschlüsse schriftlich fassen, wenn kein Mitglied der
schriftlichen Abstimmung des Aufsichtsrates widerspricht. Über die Beschlüsse
sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem/den
Geschäftsführer/n zu unterschreiben sind.
(7) Die
Geschäftsführung gewährleistet im Einvernehmen mit dem Aufsichtrat die
Erstellung der Niederschrift. Die Niederschriften müssen den
Aufsichtratsmitgliedern und den Gesellschaftern innerhalb von 2 Wochen nach der
Sitzung zugehen.
(8) Die
Geschäftsführung der Gesellschaft und die Gesellschafter sind zu den Sitzungen
des Aufsichtsrates jeweils mit zu laden. Die Gesellschafter werden in den
Aufsichtsratssitzungen von einer von den Gesellschaftern zu bestimmenden Person
vertreten. Geschäftsführung und der Vertreter der Gesellschafter nehmen ohne
Stimmrecht an den Sitzungen teil. Der Aufsichtsrat kann Geschäftsführer von der
Behandlung einzelner Beratungs- oder Beschlussgegenstände ausschließen.
§ 10 Aufgaben und Verantwortlichkeit des
Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat hat die ihm durch Gesetz und Satzung zugewiesenen
Rechte und Pflichten. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a) Beratung und Überwachung der
Geschäftsführung,
b) Einberufung
der Gesellschafterversammlung, wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert,
c) Prüfung
des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Vorschlags für die Verwendung
des Bilanzgewinnes sowie Abgabe eines schriftlichen Berichts über das Ergebnis
der Prüfung an die Gesellschafterversammlung.
(d) Auftrag
zur Prüfung des Jahresabschlusses an den Wirtschaftsprüfer
(e) Empfehlung
an die Gesellschafterversammlung zur Aufstellung der Grundsätze für die
Wohnungsbewirtschaftung,
(f) Empfehlung
an die Gesellschafterversammlung zur Aufstellung der Grundsätze für den Erwerb
und die Veräußerung von Wohnungen, Eigenheimen, sonstigen Bauten sowie von
unbebauten Grundstücken,
(g) Empfehlung
an die Gesellschafterversammlung zur Zustimmung zum Wirtschaftsplan,
(h) Empfehlung
an die Gesellschafterversammlung zur Zustimmung zum Bauprogramm
(i) Empfehlung
an die Gesellschafterversammlung zur Zustimmung zu außergewöhnlichen,
insbesondere brachenfremden Geschäften,
(j) Empfehlungen
an die Gesellschafterversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses, über
die Verwendung des Jahresergebnisses unter Beachtung des § 15 und zur Deckung
des Bilanzverlustes,
(k) Empfehlungen
an die Gesellschafterversammlung zu Übernahme von Beteiligungen gemäß § 14 und
Gründung von Zweigniederlassungen,
(l) die
Vorbereitung der Vorlagen an die Gesellschafterversammlung,
(m) die ihm
von der Gesellschafterversammlung übertragenen weiteren Aufgaben.
(2) Der
Aufsichtsrat hat das Ergebnis seiner Prüfung gem. § 10 Abs. 1 c an die
Gesellschafterversammlung zu berichten. In dem Bericht hat der Aufsichtsrat
ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den
Abschlussprüfer Stellung zu nehmen. Am Schluss des Berichtes hat der
Aufsichtsrat zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung
ein Einwand zu erheben ist und ob er die Feststellung des von der
Geschäftsführung aufgestellten Jahresabschluss empfiehlt.
(3) Der Aufsichtsrat kann von der
Geschäftsführung jederzeit eine Berichterstattung nach Maßgabe des § 90
Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 AktG verlangen.
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei der Ausübung ihrer
Tätigkeit die Sorgfalt ordentlicher und gewissenhafter Amtswalter anzuwenden.
Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im
Aufsichtsrat bekannt werden, haben sie Stillschweigen zu bewahren. Will ein
Mitglied des Aufsichtsrats Informationen weitergeben, von denen nicht mit
Sicherheit auszuschließen ist, dass sie vertraulich sind oder Geheimnisse der
Gesellschaft betreffen, so hat es den Vorsitzenden des Aufsichtsrats vorher zu
unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Sätze 2 und 3
gelten nicht, soweit es um Informationen gegenüber den Gesellschaftern geht.
(6) Die
Vertreter des Gesellschafters der Hansestadt Rostock sind berechtigt, dem
Hauptausschuss oder der Bürgerschaft über alle Angelegenheiten von besonderer
Bedeutung Auskunft zu gewähren. Das Unterrichtungs- und Auskunftsrecht besteht
nur, wenn durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(7) Aufsichtsratsmitglieder, die
ihre Sorgfaltspflichten verletzten und die ihnen obliegende Verantwortung außer
Acht lassen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstandenen bzw.
entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 11 Rechte der Gesellschafter
Der Beschlussfassung der Gesellschafter unterliegen alle
Angelegenheiten, die nicht durch zwingende Vorschriften des Gesetzes oder durch
diesen Gesellschaftsvertrag dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsführung
anvertraut sind.
§ 12 Gesellschafterbeschlüsse und
Gesellschafterversammlung
(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen oder
durch schriftliche, fernschriftliche oder fernkopierte Stimmabgaben gefasst,
wenn sich alle Gesellschafter mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden
erklären oder sich an ihr beteiligen. Soweit sich die Geschäftsanteile der
Gesellschaft in der Hand nur eines Gesellschafters (Alleingesellschafter)
befinden oder neben dem Alleingesellschafter nur die Gesellschaft Stimmanteile
hält, gilt zusätzlich § 48 Abs. 3 GmbHG. § 48 Abs. 2 GmbHG bleibt unberührt.
(2) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden, soweit das Gesetz oder
dieser Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorschreiben, mit der einfachen
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Je EUR 50 eines Geschäftsanteils
gewähren eine Stimme. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung über
a) die
Änderung des Gesellschaftsvertrages
b) die
Verschmelzung, Vermögensübertragung, Umwandlung oder Auflösung der Gesellschaft
c) die
Übertragung von Geschäftsanteilen
bedürfen zu ihrer
Gültigkeit einer Mehrheit von drei Viertel des stimmberechtigten Stammkapitals.
(3) Die Gesellschafterversammlung hält mindestens zwei Sitzungen je
Geschäftsjahr ab. Diese sollten jeweils in einem Halbjahr stattfinden.
Spätestens bis Ende des achten Monats nach Ende des Geschäftsjahres hat eine
Gesellschafterversammlung stattzufinden, welche die Feststellung des
Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresergebnisses, die Entlastung der
Geschäftsführer und der Mitglieder des Aufsichtsrates, sowie die Wahl des
Abschlussprüfers für das Folgejahr zum Gegenstand hat.
(4)
Die ordentliche Gesellschafterversammlung wird mit einer Frist von zwei
Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung durch eingeschriebenen Brief von der
Geschäftsführung einberufen. Beschlüsse können nur über Gegenstände der
Tagesordnung gefasst werden. Nachträglich können Anträge auf Beschlussfassung,
soweit sie zur Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung gehören, aufgenommen
werden, wenn sie spätestens drei Tage vor der Gesellschafterversammlung bekannt
gemacht worden sind. Dasselbe gilt für Anträge der Geschäftsführer oder des
Aufsichtsrates.
(5) Außerordentliche
Gesellschafterversammlungen sind, abgesehen von den im Gesetz oder in diesem
Vertrag ausdrücklich bestimmten Fällen, einzuberufen, wenn es im Interesse der
Gesellschaft erforderlich erscheint. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung
muss unverzüglich einberufen werden, wenn
a) sich
aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten
Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.
b) die
Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die zur Beschlussfähigkeit des
Aufsichtsrates erforderliche Zahl sinkt.
Außerordentliche Gesellschafterversammlungen können ohne
Einhaltung von Frist und Form abgehalten werden, wenn alle stimmberechtigten
Gesellschafter dem zustimmen.
Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist.
(6) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der
Mehrheitsgesellschafter, wenn die Versammlung keinem Anderen den Vorsitz
überträgt.
(7) Über
jede Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Diese
soll enthalten:
a) Tag,
Ort und Zeit der Versammlung,
b) Namen der anwesenden oder vertretenen
Gesellschafter mit Angabe des vertretenen
Stammkapitals,
c) Tagesordnung
und Anträge,
d) Ergebnisse
der Abstimmungen und Wortlaut der gefassten Beschlüsse,
e) Angaben über die Erledigung sonstiger
Anträge.
§ 13 Rechnungslegung und Wirtschaftsplan
(1) Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die
Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das
vergangene Geschäftsjahr die Jahresbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung und
einen Anhang (Jahresabschluss) sowie den Lagebericht aufzustellen und dem
Abschlussprüfer vorzulegen. Die Aufstellung des Jahresabschlusses und des
Lageberichtes sowie deren Prüfung hat nach den Vorschriften für große
Kapitalgesellschaften des dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu erfolgen.
Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes richtet sich nach den
jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der
Hansestadt Rostock werden die Rechte aus den §§ 53, 54
Haushaltsgrundsätzegesetz eingeräumt. Dem Landesrechnungshof M-V werden die in
§ 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt.
(4) Den
Gesellschaftern ist unverzüglich nach Beendigung der Jahresabschlussprüfung der
Prüfbericht des Abschlussprüfers zu übersenden.
(5) Die
Gesellschaft führt ihre Wirtschaft nach einem vor Beginn eines jeden Jahres von
der Geschäftsführung aufzustellenden Wirtschaftsplan, ergänzend um eine
5-jährige Finanzplanung entsprechend den für Eigenbetriebe geltenden
Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung Mecklenburg-Vorpommern. Für die
Notwendigkeit einer Nachtragswirtschaftsplanung gilt die Eigenbetriebsverordnung
entsprechend.
(6) der
Wirtschaftsplan ist rechtzeitig durch den Geschäftsführer aufzustellen, so dass
eine Einbeziehung in das gemeindliche Haushaltsaufstellungsverfahren gesichert
ist. Die maßgeblichen Termine werden jährlich durch den Gesellschafter - der
Hansestadt Rostock – bis zum 1. Juli d.J. mitgeteilt. Das weitere
Verfahren ist abzustimmen.
(7) Der
Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung sind regelmäßig, jedoch
mindestens halbjährlich durch den Geschäftsführer über die Einhaltung des Wirtschaftsplanes
zu informieren.
(8) Für
die Wirtschaftsführung der Gesellschaft gelten die Grundsätze des § 75 KV M-V.
Bei Auftragsvergaben sind die für Gemeinden geltenden gesetzlichen Vorschriften
anzuwenden.
§14 Beteiligungen
Die
Gesellschaft darf eine Tochtergesellschaft nur gründen, erwerben oder sich
einer anderen Gesellschaft mit 25 % oder mehr Prozent beteiligen, wenn eine
öffentliche Zwecksetzung im Rahmen des Unternehmensgegenstandes das Unternehmen
rechtfertigt und die Regelungen der Kommunalverfassung, die für die
unmittelbaren Beteiligungen der Kommune gelten, beachtet werden. Soweit die
Tochterunternehmen einen Aufsichtsrat haben, ist den Gesellschaftern der
Muttergesellschaft ein Entsenderecht für die zustehenden Sitze einzuräumen
§ 15 Gewinnverteilung
(1) Bei
Aufstellung des Jahresabschlusses bilden die Geschäftsführer eine
Bauerneuerungsrücklage und beschließen nach vorheriger gemeinsamer Beratung mit
dem Aufsichtsrat empfehlend an die Gesellschafterversammlung über Einstellung
und Entnahme. Die Empfehlung ist vor Übergabe des Jahresabschlusses an den
Wirtschaftsprüfer mit einer Ausfertigung des ungeprüften Jahresabschlusses der
Gesellschafterversammlung vorzulegen.
(2) Außerdem
können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Gewinnrücklagen
gebildet werden. Hierbei beschließt der Aufsichtsrat über die Einstellungen in
und die Entnahmen aus den Gewinnrücklagen nach vorheriger gemeinsamer Beratung
mit den Geschäftsführern empfehlend an die Gesellschafterversammlung. Die Empfehlung
ist vor Übergabe des Jahresabschlusses an den Wirtschaftsprüfer mit einer
Ausfertigung des ungeprüften Jahresabschlusses der Gesellschafterversammlung
vorzulegen.
§ 16 Rechtsstreitigkeiten
Der
Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus dem Gesellschaftsrechtsverhältnis
bestimmt sich nach dem Sitz der Gesellschaft soweit keine gesetzlichen
Vorschriften entgegenstehen.
§ 17 Schriftform
Alle das
Gesellschaftsrechtsverhältnis betreffenden Vereinbarungen zwischen
Gesellschaftern oder zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht durch Gesetz notarielle
Beurkundung vorgeschrieben ist.
§ 18 Salvatorische Klausel
Falls
einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten oder dieser Vertrag
Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt.
An die
Stelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige Bestimmung als vereinbart,
welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle von
Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach
dem Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die
Angelegenheit von vornherein bedacht.
Dies gilt
auch in Bezug auf die Berücksichtigung der Rechtsgrundlagen dieses Vertrages
und ihre Änderung bzw. Ergänzung nach Abschluss des Vertrages.
Anlage 2
derzeit gültiger Gesellschaftsvertrag der WIRO Wohnungsgesellschaft mbH Beschlossen am 01.02.2006, Beschl.-Nr. 1279/05-BV mit Änderungen vom 09.05.2007 |
1. Entwurf Gesellschaftsvertrag der WIRO Wohnungsgesellschaft mbH Beschl.-Nr. 0467/07-BV vom 04.07.2007 (ursprünglich für den 09.05.2007 vorgesehen) |
2. Entwurf Gesellschaftsvertrag der WIRO Wohnungsgesellschaft mbH abgestimmt mit der Rechtsaufsichtsbehörde am 05.06.2007 |
§ 1 (1) Die Gesellschaft führt die Firma W I R O Wohnen in Rostock Wohnungsgesellschaft mbH. (2) Sie hat ihren Sitz in der Hansestadt Rostock. II. Zweck und Gegenstand der Gesellschaft § 2 (1) Zweck der Gesellschaft ist vorrangig eine sichere und sozial
verantwortbare Wohnungsversorgung der breiten Schichten der Bevölkerung
(gemeinnützige Zielsetzung). (2) Die Gesellschaft vermietet Wohnungen, deren Preis sich aus der
Notwendigkeit zur Kostendeckung unter Beachtung des sozialen Mietrechtes
ergibt. (3) Die Gesellschaft kann bei Beachtung
ihres öffentlichen Zwecks Wohnungen und
Gebäude in allen Rechts- und Nutzungsformen errichten, erwerben, sanieren,
veräußern und bewirtschaften. Sie kann außerdem auch gewerbliche, kulturelle,
sportliche und sonstige Einrichtungen errichten, verwalten, sanieren und
veräußern. (4) Die Gesellschaft kann bei Beachtung
des öffentlichen Zwecks die wirtschaftliche und technische
Durchführung von Bauvorhaben sowohl im eigenen Namen auf eigene Rechnung, als
auch für Rechnung Dritter übernehmen. (5) Die Gesellschaft kann bei Beachtung
des öffentlichen Zwecks bebaute und unbebaute Grundstücke erwerben,
belasten, bebauen, veräußern oder Dritten zur Nutzung überlassen, soweit das
dem Gesellschaftsgegenstand entspricht. (6) Die Gesellschaft ist zur Vornahme sonstiger Handlungen
berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gegenstand des Unternehmens zu
fördern, insbesondere die Beteiligung an
wirtschaftsfördernden Maßnahmen zur Stabilisierung des Wohnungsmarktes. (7) Die Gesellschaft kann außerdem bei
Beachtung des öffentlichen Zwecks alle anfallenden Aufgaben im Bereich
der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der im Zusammenhang damit
notwendigen Infrastruktur übernehmen. (8) Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu
errichten, andere Unternehmen zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen,
sofern dieses dem Gesellschaftszweck in besonderem Maße förderlich ist. (9) Die Tätigkeit der Gesellschaft beschränkt sich in der Regel auf
das Gebiet der Hansestadt Rostock. III. Stammkapital und Stammeinlagen § 3 (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 60.000.100,00 Euro
(in Worten sechzig Millionen einhundert Euro). Es wird von der Hansestadt
Rostock als Gesellschafter in Höhe von 60.000.000,00 Euro und von der GEWOBA
AG Bremen in Höhe von 100,00 Euro gehalten. (2) Die Stammeinlage hat die Hansestadt Rostock als alleinige/r
Gesellschafter/in mit 30.677.512,87 Mio. Euro in Verbindung mit der
Umwandlung des vormaligen VEB Gebäudewirtschaft Rostock vom 19.12.1990
übernommen. IV. Bekanntmachungen der Gesellschaft § 4 (1)
Alle Bekanntmachungen der Gesellschaft haben, soweit dies gesetzlich
erforderlich ist, im Bundesanzeiger zu erfolgen. V. Organe der Gesellschaft § 5 (1) Organe der Gesellschaft sind - die Geschäftsführung - der Aufsichtsrat und - die
Gesellschafterversammlung. (2) Die Organe der Gesellschaft sind verpflichtet, die Kosten des
Geschäftsbetriebes nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen
Geschäftsführung leistungsbezogen auszurichten. (3) Mit dem/den Geschäftsführer(n) und Mitgliedern des Aufsichtsrates dürfen Geschäfte nur abgeschlossen werden, wenn der Aufsichtsrat dem Abschluss solcher Geschäfte zugestimmt hat. VI. Die Geschäftsführung § 6 (1) Die Gesellschaft hat je nach der Bestimmung des Aufsichtsrates
einen oder mehrere Geschäftsführer. (2) Die Erstbestellung eines Geschäftsführers erfolgt durch den
Aufsichtsrat in Abstimmung mit dem Hauptgesellschafter. Wiederholte
Bestellung ist zulässig. (3) Der Aufsichtsrat kann Geschäftsführer abberufen. Der Beschluss
bedarf der Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder des Aufsichtsrates. § 7 (1)
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein
Geschäftsführer bestellt, vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere
Geschäftsführer bestellt, so vertreten zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich
oder ein Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen die
Gesellschaft. Der/die Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft gerichtlich
und außergerichtlich. (2)
Bei Bestellung mehrerer Geschäftsführer und eines oder mehrerer Prokuristen
sind Willenserklärungen für die Gesellschaft nur verbindlich, wenn sie von
zwei Geschäftsführern oder von einem Geschäftsführer und einem Prokuristen
abgegeben werden. Eine hiervon abweichende Regelung ist für einen oder
mehrere Geschäftsführer zulässig. Die Befreiung von § 181 BGB wird vom
Aufsichtsrat erteilt. (3)
Der/die Geschäftsführer führen die Geschäfte der Gesellschaft
eigenverantwortlich nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag sowie
Geschäftsordnungen bzw. -anweisungen. (4)
Der/die Geschäftsführer haben die Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften Kaufmannes anzuwenden. (5)
Der/die Geschäftsführer haben den Jahresabschluss, den Lagebericht und den
Prüfungsbericht des Abschlussprüfers nebst dem Bericht des Aufsichtsrates
über das Ergebnis seiner Prüfung unverzüglich der ordentlichen
Gesellschafterversammlung vorzulegen. (6) Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat
regelmäßig über alle wesentlichen
Angelegenheiten der Gesellschaft zu berichten und in den Sitzungen des
Aufsichtsrates Auskunft zu erteilen. (7) Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen,
sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstandenen bzw. entstehenden
Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. VII. Der Aufsichtsrat § 8 (1)
Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern. (2)
Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen zu zwei Drittel aus Vertretern
des Gesellschafters und zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer der
Gesellschaft. Dies gilt auch dann, wenn bei der Gesellschaft auf Grund einer
Spaltung keine oder nur wenige Arbeitnehmer beschäftigt sind und deshalb eine
Beteiligung von Arbeitnehmern am Aufsichtsrat nicht gesetzlich vorgeschrieben
ist; diese Regelung gilt, solange die durch
Spaltung entstandene Tochtergesellschaft von der Gesellschaft
beherrscht wird. Die Vertreter des Gesellschafters werden auf Vorschlag der
Bürgerschaft von der Gesellschafterversammlung gewählt. Die Wahl der
Vertreter der Arbeitnehmer richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. (3)
Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder ist die Legislaturperiode der
Bürgerschaft der Hansestadt Rostock und endet drei Monate nach den
Kommunalwahlen in Mecklenburg-Vorpommern. Wiederwahl ist zulässig. Die
Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder kann vor Ablauf der Amtszeit von der
Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
Stimmen widerrufen werden. Die von der Gesellschafterversammlung gewählten
Aufsichtsratsmitglieder dürfen nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft
stehen. Jedes Mitglied des Aufsichtrates ist berechtigt - auch ohne wichtigen
Grund - sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des
Aufsichtsrates unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist
niederzulegen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitgliedes
richtet sich die Amtszeit des Nachfolgers nach der des ausgeschiedenen
Mitgliedes. (4)
Ein Aufsichtsratsmandat, das auf der Zugehörigkeit seines Trägers zur
Bürgerschaft, zur Stadtverwaltung oder zur Gesellschaft beruht, endet mit
dieser Zugehörigkeit. (5)
Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Geschäftsführer sein. (6)
Sinkt die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrates unter die für die
Beschlussfassung notwendige Anzahl (§ 10 Abs. 5), so muss unverzüglich eine
Gesellschafterversammlung einberufen werden, um Ersatzwahlen vorzunehmen. (7)
Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat Anspruch auf eine Vergütung. Die
Höhe ist von der Gesellschafterversammlung festzulegen. §
9 (1) Der Geschäftsführung gegenüber
vertritt der Vorsitzende des Aufsichtsrates die Gesellschaft gerichtlich und
außergerichtlich. (2) Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates bestimmen sich aus
Gesetz, Gesellschaftsvertrag und Geschäftsordnung. (3) Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter abgegeben. (4) Der Vorsitzende, im
Verhinderungsfall sein Vertreter, sind Zustellungsempfänger für den
Aufsichtsrat. (5) Die Aufsichtsratsmitglieder haben
die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anzuwenden. Über
vertrauliche Angelegenheiten und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im
Aufsichtsrat bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren,
soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (6) Die Vertreter des Gesellschafters
der Hansestadt Rostock sind berechtigt, dem Hauptausschuss oder der
Bürgerschaft über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung Auskunft zu
gewähren. Das Unterrichtungs- und Auskunftsrecht besteht nur, wenn durch
Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 10 (1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und
einen stellvertretenden Vorsitzenden. Das gilt auch, sobald sich eine
Zusammensetzung durch Wahlen um ein Drittel der Mitglieder verändert hat. (2) Der Aufsichtsrat hält regelmäßig Sitzungen ab. Die Sitzungen
werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen und geleitet. (3) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates muss den Aufsichtsrat
unverzüglich einberufen, wenn mindestens ein Drittel der
Aufsichtsratsmitglieder oder ein Geschäftsführer dies unter Angabe des
Zweckes und der Gründe verlangt. Wird dem Verlangen nicht innerhalb von 2
Wochen entsprochen, können die Antragsteller unter Mitteilung des
Sachverhaltes selbst den Aufsichtsrat einberufen. (4) Die Aufsichtsratssitzungen werden
mit einer Frist von 2 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung nebst
erläuternden Unterlagen, aus denen deutlich wird, was behandelt werden soll,
einberufen. Die Aufsichtsratssitzung darf nicht später als 4 Wochen nach der
Einberufung stattfinden. (5) Der Aufsichtsrat gibt sich eine
Geschäftsordnung. Er ist beschlussfähig, wenn seine sämtlichen Mitglieder
frist- und formgerecht eingeladen sind und mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder in der Sitzung anwesend ist. Der
Aufsichtsrat fasst, soweit durch den Gesellschaftsvertrag nichts anderes
bestimmt ist, seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt. (6)
Der Aufsichtsrat kann Beschlüsse schriftlich fassen, wenn kein
Mitglied der schriftlichen Abstimmung des Aufsichtsrates widerspricht. (7)
Die Geschäftsführung gewährleistet im Einvernehmen mit dem
Aufsichtsrat die Erstellung der Niederschrift. Die Niederschriften müssen den
Aufsichtsratsmitgliedern innerhalb von 2 Wochen nach der Sitzung zugehen. (8) Die Geschäftsführung der
Gesellschaft ist zu den Sitzungen des Aufsichtsrates jeweils mit zu laden.
Sie nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen
teil. Der Aufsichtsrat kann Geschäftsführer von der Behandlung einzelner
Beratungs- oder Beschlussgegenstände ausschließen. (9) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung in ihrer Geschäftsführung/Tätigkeit zu fördern, zu beraten und zu überwachen. Er kann jederzeit Berichterstattung von der Geschäftsführung verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen. (10) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und
den Vorschlag der Geschäftsführung über die Verwendung des Jahresergebnisses
zu prüfen und hierüber schriftlich an die Gesellschafterversammlung zu
berichten. In dem Bericht hat der Aufsichtsrat ferner zu dem Ergebnis der
Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer Stellung zu nehmen.
Am Schluss des Berichtes hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob nach dem
abschließenden Ergebnis seiner Prüfung ein Einwand zu erheben ist und ob er
dem von der Geschäftsführung aufgestellten Jahresabschluss zustimmt. § 11 Der Zuständigkeit des Aufsichtsrates unterliegt nach
vorheriger Beratung mit der Geschäftsführung die Beschlussfassung über a)
die Grundsätze für die Wohnungsbewirtschaftung, b)
die Grundsätze für den Erwerb und die Veräußerung von Wohnungen,
Eigenheimen, sonstigen Bauten sowie von unbebauten Grundstücken, c)
die Zustimmung zum Wirtschaftsplan, d)
die Zustimmung zum Bauprogramm, e)
die Zustimmung zu außergewöhnlichen, insbesondere branchenfremden
Geschäften, f)
Empfehlungen an die Gesellschafterversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses über die Verwendung des
Jahresergebnisses unter Beachtung des § 20 und
zur Deckung des Bilanzverlustes (siehe § 10 (10)), g)
entfällt h)
Befreiungen eines Geschäftsführers von den Beschränkungen des i)
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer, j)
die Zustimmung zur Erteilung von Prokuren, k)
Empfehlungen an die Gesellschafterversammlung zur Übernahme von
Beteiligungen gemäß § 19 und Gründung von Zweigniederlassungen, l)
die Geschäftsanweisung für die Geschäftsführung, m)
die Vorbereitung der Vorlagen an die Gesellschafterversammlung, n)
die ihm von der Gesellschafterversammlung übertragenen weiteren
Aufgaben. Aufsichtsratsmitglieder,
die ihre Sorgfaltspflichten verletzen und die ihnen obliegende Verantwortung
außer Acht lassen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstandenen
bzw. entstehenden Schadens verpflichtet. VIII. Die Gesellschafterversammlung § 12 Die
Gesellschafter üben die ihnen in Angelegenheiten der Gesellschaft zustehenden
Rechte gemeinschaftlich in der Gesellschafterversammlung durch
Beschlussfassung aus. Die Gesellschafterversammlung ist zur Beschlussfassung
in den vom Gesetz genannten Fällen zuständig, soweit dieser
Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht. § 13 (1)
Die ordentliche Gesellschafterversammlung hat spätestens bis zum 31.
8. jeden Jahres am Sitz der Gesellschaft stattzufinden. (2)
Die ordentliche Gesellschafterversammlung beschließt über die
Feststellung des Jahresabschlusses, über die Verwendung des Jahresergebnisses
und den Ausgleich des Bilanzverlustes soweit in diesem Vertrag nichts anderes
bestimmt ist. (3) Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind, abgesehen
von den im Gesetz oder in diesem Vertrag ausdrücklich bestimmten Fällen,
einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint. (4) Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung muss
unverzüglich einberufen werden, wenn a)
sich aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten
Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist, b)
die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die zur Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates
erforderliche Zahl sinkt. § 14 (1)
Die Gesellschafterversammlungen werden mit einer Frist von zwei Wochen
unter Mitteilung der Tagesordnung durch eingeschriebenen Brief von der
Geschäftsführung einberufen. (2)
Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst
werden. Nachträglich können Anträge auf
Beschlussfassung, soweit sie zur Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung
gehören, aufgenommen werden, wenn sie spätestens drei Tage vor der
Gesellschafterversammlung bekannt gemacht worden sind. Dasselbe gilt für
Anträge der Geschäftsführer oder des Aufsichtsrates. § 15 (1) Die Leitung der Gesellschafterversammlung hat der Vorsitzende
des Aufsichtsrates oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende
Vorsitzende. Sind beide verhindert, so hat ein Mitglied der Geschäftsführung
die Versammlung zu leiten. (2) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist. (3) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen und Beschlüsse
der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Schriftführer und dem die Versammlung schließenden Versammlungsleiter zu
unterzeichnen ist. § 16 (1)
Die
Gesellschafterversammlung hat
|
§ 1 Firma und Sitz (1) Die Gesellschaft führt die Firma WIRO Wohnen in Rostock
Wohnungsgesellschaft mbH. (2) Sie hat ihren Sitz in der
Hansestadt Rostock § 2 Gegenstand
des Unternehmens (1)
Zweck der Gesellschaft ist vorrangig eine sichere und sozial verantwortbare
Wohnungsversorgung der breiten Schichten der Bevölkerung (gemeinnützige
Zielsetzung). (2) Die Gesellschaft vermietet Wohnungen, deren Preis sich aus der Notwendigkeit zur Kostendeckung unter Beachtung des Sozialen Mietrechtes ergibt. (3) Die Gesellschaft kann bei Beachtung ihres öffentlichen Zwecks Wohnungen und Gebäude in allen Rechts- und Nutzungsformen errichten, erwerben, sanieren, veräußern und bewirtschaften. Sie kann außerdem auch gewerbliche, kulturelle, sportliche und sonstige Einrichtungen errichten, verwalten, sanieren und veräußern. (4) Die Gesellschaft kann bei Beachtung des öffentlichen Zwecks die wirtschaftliche und technische Durchführung von Bauvorhaben sowohl im eigenen Namen auf eigene Rechnung, als auch für Rechnung Dritter übernehmen. (5) Die Gesellschaft kann bei Beachtung des öffentlichen Zwecks bebaute und unbebaute Grundstücke erwerben, belasten, bebauen, veräußern oder Dritten zur Nutzung überlassen, soweit das dem Gesellschaftsgegenstand entspricht. (6) Die Gesellschaft ist zur Vornahme sonstiger Handlungen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gegenstand des Unternehmens zu fördern, insbesondere die Beteiligung an wirtschaftsfördernden Maßnahmen zur Stabilisierung des Wohnungsmarktes. (7) Die Gesellschaft kann außerdem bei Beachtung des öffentlichen Zwecks alle anfallenden Aufgaben im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der im Zusammenhang damit notwendigen Infrastruktur übernehmen. (8) Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, andere Unternehmen zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen, sofern dieses dem Gesellschaftszweck in besonderem Maße förderlich ist. (9) Die Tätigkeit der Gesellschaft beschränkt sich in der Regel auf das Gebiet der Hansestadt Rostock.
§ 3 Stammkapital (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 60.000 100,00 ( in Worten sechzigmillioneneinhundert). Es wird wie folgt gehalten: - von der Hansestadt Rostock ein Anteil in Höhe von EUR 59.999.900,00 - von der WIRO Wohnen in Rostock Wohnungsgesellschaft mbH ein stimmrechtloser Anteil von EUR 200,00. (2) Die Stammeinlage hat die Hansestadt Rostock als vormals alleiniger Gesellschafter mit EUR 30.677.512,87 in Verbindung mit der Umwandlung des vormaligen VEB Gebäudewirtschaft Rostock vom 19.12.1990 übernommen; diese wurde bei der EURO-Umstellung um EUR 7,13 aufgestockt auf EUR 30.677.520,00. Die weiteren EUR 29.322.380,00 wurden durch Entnahme in entsprechender Höhe aus der Sonderrücklage gemäß § 27 Abs. 2 DMBilG gebildet. Die Stammeinlage der WIRO Wohnen in Rostock Wohnungsgesellschaft mbH erwarb diese von der GEWOBA Aktiengesellschaft Wohnen und Bauen in Höhe von EUR 100,00. Die weiteren EUR 100,00 wurden durch Entnahme in entsprechender Höhe aus der Sonderrücklage gem. § 27 Abs. 2 DMBilG gebildet. § 4 Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen der
Gesellschaft erfolgen soweit gesetzlich erforderlich im elektronischen
Bundesanzeiger. § 5
Organe der Gesellschaft (1) Organe der Gesellschaft sind - die Geschäftsführung - der Aufsichtsrat und - die Gesellschafterversammlung. (2) Die Organe der Gesellschaft sind verpflichtet, die Kosten des Geschäftsbetriebes nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung leistungsbezogen auszurichten. (3) Mit
dem/den Geschäftsführer(n) und Mitgliedern des Aufsichtsrates oder mit
Gesellschaften, an denen Aufsichtsratsmitglieder und/oder Geschäftsführer
beteiligt oder in leitender Funktion ( z.B. Geschäftsführer, Prokurist
Handlungsbevollmächtigter) tätig sind dürfen Geschäfte nur abgeschlossen
werden, wenn diese dem Aufsichtsrat und der Gesellschafterversammlung
angezeigt wurden und sowohl Aufsichtsrat als auch Gesellschafterversammlung dem
Abschluss solcher Geschäfte zugestimmt haben. § 6 Geschäftsführung (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Bestellung und Widerruf der Bestellung der Geschäftsführer sowie Abschluss,
Änderung, Aufhebung und Kündigung von Anstellungsverträgen mit
Geschäftsführern obliegen der Gesellschafterversammlung nach Anhörung des
Aufsichtsrates. (2) Die Geschäftsführer führen die Geschäfte nach Maßgabe der
Gesetze, des Gesellschaftsvertrags, der Anstellungsverträge, einer von den
Gesellschaftern beschlossenen Geschäftsordnung, in der auch die
Geschäftsverteilung geregelt wird, und den sonstigen Beschlüssen der
Gesellschafter. Die Gesellschafter können in der Geschäftsordnung oder durch
Gesellschafterbeschluss bestimmte Arten von Geschäften festlegen, für welche
die Geschäftsführer der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss
bedürfen. (3)
Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat regelmäßig über alle wesentlichen
Angelegenheiten der Gesellschaft zu berichten und in den Sitzungen des
Aufsichtsrates Auskunft zu erteilen. Für die Berichtspflicht der
Geschäftsführung gegenüber dem Aufsichtsrat gilt § 90 des Aktiengesetzes
entsprechend. (4) Die Gesellschaft wird,
solange sie nur einen Geschäftsführer hat, durch diesen, im Übrigen durch zwei
Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem
Prokuristen gesetzlich vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss können ein
oder mehrere Geschäftsführer zur Einzelvertretung ermächtigt und allgemein
oder im Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. (5) Der/die Geschäftsführer haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes anzuwenden. (6) Der/die Geschäftsführer haben den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers nebst dem Bericht des Aufsichtsrates über das Ergebnis seiner Prüfung unverzüglich der ordentlichen Gesellschafterversammlung vorzulegen. (7)
Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzten, sind der Gesellschaft
zum Ersatz des daraus entstandenen bzw. entstehenden Schadens als
Gesamtschuldner verpflichtet. § 7 Aufsichtsrat (1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Seine
Zusammensetzung sowie seine Rechte und Pflichten bestimmen sich nach den
gesetzlichen Vorschriften und nach den Vorschriften dieses
Gesellschaftsvertrags. (2) Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern. 10 Mitglieder werden von der Gesellschafterversammlung, 5 Mitglieder von den Arbeitnehmern gewählt. Dies gilt auch dann, wenn bei der Gesellschaft auf Grund einer Spaltung keine oder nur wenige Arbeitnehmer beschäftigt sind und deshalb eine Beteiligung von Arbeitnehmern am Aufsichtsrat nicht gesetzlich vorgeschrieben ist; diese Regelung gilt, solange die durch Spaltung entstandene Tochtergesellschaft von der Gesellschaft beherrscht wird. Die Vertreter des Gesellschafters werden auf Vorschlag der Bürgerschaft von der Gesellschafterversammlung gewählt. Die Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. (3) Die Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder ist die jeweilige
Legislaturperiode der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock und endet 3 Monate
nach den Kommunalwahlen in Mecklenburg – Vorpommern. Die Bestellung der
Aufsichtsratsmitglieder kann vor Ablauf der Amtszeit von der
Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
Stimmen widerrufen werden. Die von der Gesellschafterversammlung gewählten
Aufsichtsratsmitglieder dürfen nicht in einem Arbeitverhältnis zur
Gesellschaft stehen. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates ist berechtigt – auch ohne
wichtigen Grund – sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorsitzenden des Aufsichtsrates unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist
niederzulegen. Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitgliedes
richtet sich die Amtszeit des Nachfolgers nach der des ausgeschiedenen
Mitgliedes. (4) Ein Aufsichtsratsmandat, das auf der Zugehörigkeit seines Trägers
zur Bürgerschaft der Hansestadt Rostock, der Stadtverwaltung der Hansestadt
Rostock oder der Gesellschaft beruht, endet mit dieser Zugehörigkeit (5) Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Geschäftsführer
sein. (6) Sinkt die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrates unter die für die
Beschlussfassung erforderliche Zahl ( § 9 Abs. 4 ), so muss unverzüglich eine
Gesellschafterversammlung einberufen werden, um eine Ersatzwahl vorzunehmen. (7) Die Mitglieder des
Aufsichtsrats erhalten eine Vergütung, die von der Gesellschafterversammlung
festgesetzt wird. § 8 Vorsitz (1) Der Aufsichtsrat wählt für die Dauer seiner Amtszeit einen
Vorsitzenden und einen Stellvertreter. (2) Scheidet der Vorsitzende
oder der Stellvertreter aus dem Amte aus, so hat der Aufsichtsrat
unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen
vorzunehmen. § 9 Einberufung
und Beschlussfassung des Aufsichtsrates (2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates muss den Aufsichtsrat unverzüglich einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder oder ein Geschäftsführer dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Wird dem Verlangen nicht innerhalb von 2 Wochen entsprochen, können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhaltes selbst den Aufsichtsrat einberufen. (3) Die Aufsichtsratssitzungen werden mit einer Frist von 2 Wochen
unter Mitteilung der Tagesordnung nebst erläuternden Unterlagen, aus denen
deutlich wird, was behandelt werden soll, einberufen. Bei der Berechnung der
Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung
nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist
abkürzen und mündlich oder auf andere Weise einladen. Die
Aufsichtsratssitzung darf nicht später als 4 Wochen nach der Einberufung
stattfinden. (4) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist beschlussfähig, wenn seine sämtlichen Mitglieder frist- und formgerecht eingeladen sind und mindestens 10 Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.
(5) Der Aufsichtsrat fasst, soweit
durch den Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag. Der Vorsitzende ist ermächtigt, die zur Durchführung der
Beschlüsse des Aufsichtsrates erforderlichen Willenserklärungen abzugeben. (6) Der Aufsichtsrat kann Beschlüsse schriftlich fassen, wenn kein Mitglied der schriftlichen Abstimmung des Aufsichtsrates widerspricht. Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem/den Geschäftsführer/n zu unterschreiben sind. (7) Die Geschäftsführung gewährleistet im Einvernehmen mit dem Aufsichtrat die Erstellung der Niederschrift. Die Niederschriften müssen den Aufsichtratsmitgliedern und den Gesellschaftern innerhalb von 2 Wochen nach der Sitzung zugehen. (8) Die Geschäftsführung der Gesellschaft und die Gesellschafter sind zu den Sitzungen des Aufsichtsrates jeweils mit zu laden. Die Gesellschafter werden in den Aufsichtsratssitzungen von einer von den Gesellschaftern zu bestimmenden Person vertreten. Aufsichtsrat und der Vertreter der Gesellschafter nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil. Der Aufsichtsrat kann Geschäftsführer von der Behandlung einzelner Beratungs- oder Beschlussgegenstände ausschließen. § 10 Aufgaben und
Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats (1) Der Aufsichtsrat hat die
ihm durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Rechte und Pflichten, insbesondere
das Recht an Gesellschafterversammlungen teilzunehmen. Zu seinen Aufgaben
gehören insbesondere: a)
Beratung und Überwachung der Geschäftsführung, b) Einberufung der
Gesellschafterversammlung, wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert, c) Prüfung des Jahresabschlusses,
des Lageberichts und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinnes
sowie Abgabe eines schriftlichen Berichts über das Ergebnis der Prüfung an
die Gesellschafterversammlung. (d) Empfehlung an die Gesellschafterversammlung zur Aufstellung der Grundsätze für die Wohnungsbewirtschaftung, (e) Empfehlung an die Gesellschafterversammlung zur Aufstellung der Grundsätze für den Erwerb und die Veräußerung von Wohnungen, Eigenheimen, sonstigen Bauten sowie von unbebauten Grundstücken, (f) Empfehlung an die Gesellschafterversammlung zur Zustimmung zum Wirtschaftsplan, (g) Empfehlung an die Gesellschafterversammlung zur Zustimmung zum Bauprogramm (h) Empfehlung an die Gesellschafterversammlung zur Zustimmung zu außergewöhnlichen, insbesondere brachenfremden Geschäften, (i) Empfehlungen an die Gesellschafterversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses, über die Verwendung des Jahresergebnisses unter Beachtung des § 15 und zur Deckung des Bilanzverlustes, (k) Empfehlungen an die Gesellschafterversammlung zu Übernahme von Beteiligungen gemäß § 14 und Gründung von Zweigniederlassungen, (l) die Vorbereitung der Vorlagen an die Gesellschafterversammlung, (m) die ihm von der Gesellschafterversammlung übertragenen weiteren Aufgaben. (2) Der Aufsichtsrat hat das Ergebnis seiner Prüfung gem. § 10 Abs. 1 c an die Gesellschafterversammlung zu berichten. In dem Bericht hat der Aufsichtsrat ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer Stellung zu nehmen. Am Schluss des Berichtes hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung ein Einwand zu erheben ist und ob er die Feststellung des von der Geschäftsführung aufgestellten Jahresabschlusses empfiehlt. (3) Der Aufsichtsrat kann von der Geschäftsführung jederzeit eine
Berichterstattung nach Maßgabe des § 90 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1
und 2 AktG verlangen. (4) Die Mitglieder des
Aufsichtsrats haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die Sorgfalt
ordentlicher und gewissenhafter Amtswalter anzuwenden. Über vertrauliche
Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt
werden, haben sie Stillschweigen zu bewahren. Will ein Mitglied des Aufsichtsrats
Informationen weitergeben, von denen nicht mit Sicherheit auszuschließen ist,
dass sie vertraulich sind oder Geheimnisse der Gesellschaft betreffen, so hat
es den Vorsitzenden des Aufsichtsrats vorher zu unterrichten und ihm
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht,
soweit es um Informationen gegenüber den Gesellschaftern geht. (6) Die
Vertreter des Gesellschafters der Hansestadt Rostock sind berechtigt, dem
Hauptausschuss oder der Bürgerschaft über alle Angelegenheiten von besonderer
Bedeutung Auskunft zu gewähren. Das Unterrichtungs- und Auskunftsrecht
besteht nur, wenn durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (7)
Aufsichtsratsmitglieder, die ihre Sorgfaltspflichten verletzten und die ihnen
obliegende Verantwortung außer Acht lassen, sind der Gesellschaft zum Ersatz
des daraus entstandenen bzw. entstehenden Schadens verpflichtet. § 11 Rechte der
Gesellschafter Der Beschlussfassung der Gesellschafter unterliegen alle
Angelegenheiten, die nicht durch zwingende Vorschriften des Gesetzes oder
durch diesen Gesellschaftsvertrag dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsführung
anvertraut sind. § 12 Gesellschafterbeschlüsse
und Gesellschafterversammlung (1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen
oder durch schriftliche, fernschriftliche oder fernkopierte Stimmabgaben
gefasst, wenn sich alle Gesellschafter mit dieser Art der Beschlussfassung
einverstanden erklären oder sich an ihr beteiligen. Soweit sich die
Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand nur eines Gesellschafters
(Alleingesellschafter) befinden oder neben dem Alleingesellschafter nur die
Gesellschaft Stimmanteile hält, gilt zusätzlich § 48 Abs. 3 GmbHG. § 48 Abs.
2 GmbHG bleibt unberührt. (2) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden, soweit das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorschreiben, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Je EUR 50 eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung über a) die Änderung des Gesellschaftsvertrages b) die Verschmelzung, Vermögensübertragung, Umwandlung oder Auflösung der Gesellschaft c) die Übertragung von Geschäftsanteilen bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei Viertel des
stimmberechtigten Stammkapitals. (3) Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet in den
ersten acht Monaten des Geschäftsjahres spätestens bis zum 31.8. d.J. statt.
Sie beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung
des Ergebnisses, über die Entlastung der Geschäftsführer, der Mitglieder des
Aufsichtsrats sowie die Wahl des Abschlussprüfers. (4) Die ordentliche Gesellschafterversammlung wird mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung durch eingeschriebenen Brief von der Geschäftsführung einberufen. Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden. Nachträglich können Anträge auf Beschlussfassung, soweit sie zur Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung gehören, aufgenommen werden, wenn sie spätestens drei Tage vor der Gesellschafterversammlung bekannt gemacht worden sind. Dasselbe gilt für Anträge der Geschäftsführer oder des Aufsichtsrates. (5) Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind, abgesehen von den im Gesetz oder in diesem Vertrag ausdrücklich bestimmten Fällen, einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn a) sich aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist. b) die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die
zur Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates erforderliche Zahl sinkt. Außerordentliche Gesellschafterversammlungen
können ohne Einhaltung von Frist und Form abgehalten werden, wenn alle
stimmberechtigten Gesellschafter dem zustimmen. Die Gesellschafterversammlung ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist. (6) Den Vorsitz in der
Gesellschafterversammlung führt der Mehrheitsgesellschafter, wenn die
Versammlung keinem Anderen den Vorsitz überträgt. (7)
Über jede Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese soll enthalten: a) Tag, Ort und Zeit der Versammlung, b) Namen der anwesenden oder vertretenen Gesellschafter mit Angabe des vertretenen Stammkapitals, c) Tagesordnung und Anträge, d) Ergebnisse der Abstimmungen und Wortlaut der gefassten Beschlüsse, e)
Angaben über die Erledigung sonstiger Anträge. § 13
Rechnungslegung und Wirtschaftsplan (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr die Jahresbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang (Jahresabschluss) sowie den Lagebericht aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen. (3) Der Hansestadt Rostock werden die Rechte aus den §§ 53, 54 Haushaltsgrundsätzegesetz eingeräumt. Dem Landesrechnungshof M-V werden die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt. (4) Die Gesellschaft führt ihre Wirtschaft nach einem vor Beginn eines jeden Jahres von der Geschäftsführung aufzustellenden Wirtschaftsplan, ergänzend um eine 5-jährige Finanzplanung. §14
Beteiligungen Die
Gesellschaft darf eine Tochtergesellschaft nur gründen oder sich an einer
anderen Gesellschaft mit 25 oder mehr Prozent beteiligen, wenn in deren
Gesellschaftervertrag zugunsten der Hansestadt Rostock § 73
Kommunalverfassung M-V hinreichend berücksichtigt ist. Insbesondere sind
Regelungen zum Wirtschaftsplan und zum Jahresabschluss aufzunehmen. § 15 Gewinnverteilung (1) Aus
dem Jahresüberschuss abzüglich eines Verlustvortrages ist bei Aufstellung
eine Rücklage zu bilden. In diese sind mindestens 10 % des Jahresergebnisses
einzustellen. Der Aufsichtsrat beschließt hierüber empfehlend an die
Gesellschafterversammlung. Die Rücklage darf nur wie eine gesetzliche
Rücklage des Aktienrechtes verwandt werden. § 150 Abs. 3 und 4 AktG gelten
entsprechend. (2) Bei
Aufstellung des Jahresabschlusses bilden die Geschäftsführer eine
Bauerneuerungsrücklage und beschließen nach vorheriger gemeinsamer Beratung
mit dem Aufsichtsrat empfehlend an die Gesellschafterversammlung über
Einstellung und Entnahme. Die Empfehlung ist vor Übergabe des
Jahresabschlusses an den Wirtschaftsprüfer mit einer Ausfertigung des
ungeprüften Jahresabschlusses der Gesellschafterversammlung vorzulegen. (3)
Außerdem können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere
Gewinnrücklagen gebildet werden. Hierbei beschließt der Aufsichtsrat über die
Einstellungen in und die Entnahmen aus den Gewinnrücklagen nach vorheriger
gemeinsamer Beratung mit den Geschäftsführern empfehlend an die Gesellschafterversammlung.
Die Empfehlung ist vor Übergabe des Jahresabschlusses an den
Wirtschaftsprüfer mit einer Ausfertigung des ungeprüften Jahresabschlusses
der Gesellschafterversammlung vorzulegen. § 16 Rechtsstreitigkeiten Der
Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus dem Gesellschaftsrechtsverhältnis
bestimmt sich nach dem Sitz der Gesellschaft soweit keine gesetzlichen
Vorschriften entgegenstehen. § 17 Schriftform Alle
das Gesellschaftsrechtsverhältnis betreffenden Vereinbarungen zwischen
Gesellschaftern oder zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht durch Gesetz notarielle
Beurkundung vorgeschrieben ist. § 18 Salvatorische Klausel Falls
einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten oder dieser
Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. An die
Stelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige Bestimmung als vereinbart,
welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle von
Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach
dem Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die
Angelegenheit von vornherein bedacht. Dies
gilt auch in Bezug auf die Berücksichtigung der Rechtsgrundlagen dieses
Vertrages und ihre Änderung bzw. Ergänzung nach Abschluss des Vertrages. |
§ 1 Firma und Sitz (1) Die Gesellschaft führt die Firma WIRO Wohnen in Rostock
Wohnungsgesellschaft mbH. (2) Sie hat ihren Sitz in der
Hansestadt Rostock § 2 Gegenstand
des Unternehmens (1)
Zweck der Gesellschaft ist vorrangig eine sichere und sozial verantwortbare
Wohnungsversorgung der breiten Schichten der Bevölkerung (gemeinnützige
Zielsetzung). (2) Die Gesellschaft vermietet Wohnungen, deren Preis sich aus der Notwendigkeit zur Kostendeckung unter Beachtung des Sozialen Mietrechtes ergibt. (3) Die Gesellschaft kann bei Beachtung ihres öffentlichen Zwecks Grundstücke Wohnungen und Gebäude in allen Rechts- und Nutzungsformen erwerben, veräußern und bewirtschaften sowie Wohnungen und Gebäude errichten und sanieren. Sie kann außerdem auch gewerbliche, kulturelle, sportliche und sonstige Einrichtungen errichten, verwalten, sanieren und veräußern. (4) Die Gesellschaft ist darüber hinaus zur Vornahme aller Geschäfte berechtigt, die geeignet sind, den öffentlichen Zweck des Unternehmens unmittelbar zu fördern, insbesondere umfasst dies die Beteiligung an wirtschaftsfördernden Maßnahmen zur Stabilisierung des Wohnungsmarktes im Rahmen des Unternehmensgegenstandes. (5) Die Gesellschaft kann außerdem bei Beachtung des öffentlichen Zwecks alle anfallenden Aufgaben im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der im Zusammenhang damit notwendigen Infrastruktur übernehmen. (6) Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, andere Unternehmen zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen, sofern dieses dem Gesellschaftszweck in besonderem Maße unmittelbar förderlich ist. (9) Die Tätigkeit der Gesellschaft beschränkt sich in der Regel auf das Gebiet der Hansestadt Rostock.
§ 3 Stammkapital (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 60 000 100,00 ( in Worten sechzigmillioneneinhundert). Es wird wie folgt gehalten: - von der Hansestadt Rostock ein Anteil in Höhe von EUR 59.999.900,00 - von der WIRO Wohnen in Rostock Wohnungsgesellschaft mbH ein stimmrechtloser Anteil von EUR 200,00. (2) Die Stammeinlage hat die Hansestadt Rostock als vormals alleiniger Gesellschafter mit EUR 30.677.512,87 in Verbindung mit der Umwandlung des vormaligen VEB Gebäudewirtschaft Rostock vom 19.12.1990 übernommen; diese wurde bei der EURO-Umstellung um EUR 7,13 aufgestockt auf EUR 30.677.520,00. Die weiteren EUR 29.322.380,00 wurden durch Entnahme in entsprechender Höhe aus der Sonderrücklage gemäß § 27 Abs. 2 DMBilG gebildet. Die Stammeinlage der WIRO Wohnen in Rostock Wohnungsgesellschaft mbH erwarb diese von der GEWOBA Aktiengesellschaft Wohnen und Bauen in Höhe von EUR 100,00. Die weiteren EUR 100,00 wurden durch Entnahme in entsprechender Höhe aus der Sonderrücklage gem. § 27 Abs. 2 DMBilG gebildet. § 4 Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen der
Gesellschaft erfolgen soweit gesetzlich erforderlich im elektronischen
Bundesanzeiger. § 73 Abs. 1 Nr. 1b KV – MV bleibt unberührt. § 5
Organe der Gesellschaft (1) Organe der Gesellschaft sind - die Geschäftsführung - der Aufsichtsrat und - die Gesellschafterversammlung. (2) Die Organe der Gesellschaft sind verpflichtet, die Kosten des Geschäftsbetriebes nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung leistungsbezogen auszurichten. (3) Mit
dem/den Geschäftsführer(n) und Mitgliedern des Aufsichtsrates oder mit Gesellschaften,
an denen Aufsichtsratsmitglieder und/oder Geschäftsführer beteiligt oder in
leitender Funktion ( z.B. Geschäftsführer, Prokurist
Handlungsbevollmächtigter) tätig sind dürfen Geschäfte nur abgeschlossen
werden, wenn diese dem Aufsichtsrat und der Gesellschafterversammlung
angezeigt wurden und sowohl Aufsichtsrat als auch Gesellschafterversammlung
dem Abschluss solcher Geschäfte zugestimmt hat. § 6 Geschäftsführung (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Bestellung und Widerruf der Bestellung der Geschäftsführer sowie Abschluss,
Änderung, Aufhebung und Kündigung von Anstellungsverträgen mit
Geschäftsführern obliegen der Gesellschafterversammlung nach Anhörung des
Aufsichtsrates. (2) Die Geschäftsführer führen die Geschäfte nach Maßgabe der
Gesetze, des Gesellschaftsvertrags, der Anstellungsverträge, einer von den
Gesellschaftern beschlossenen Geschäftsordnung, in der auch die
Geschäftsverteilung geregelt wird, und den sonstigen Beschlüssen der
Gesellschafter. Die Gesellschafter können in der Geschäftsordnung oder durch
Gesellschafterbeschluss bestimmte Arten von Geschäften festlegen, für welche
die Geschäftsführer der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss
bedürfen. (3)
Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat regelmäßig über alle wesentlichen
Angelegenheiten der Gesellschaft zu berichten und in den Sitzungen des
Aufsichtsrates Auskunft zu erteilen. Für die Berichtspflicht der
Geschäftsführung gegenüber dem Aufsichtsrat gilt § 90 des Aktiengesetzes
entsprechend. (4) Die Gesellschaft wird,
solange sie nur einen Geschäftsführer hat, durch diesen, im Übrigen durch
zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit
einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss können
ein oder mehrere Geschäftsführer zur Einzelvertretung ermächtigt und
allgemein oder im Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 BGB
befreit werden. (5) Der/die Geschäftsführer haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes anzuwenden. (6) Der/die Geschäftsführer haben den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers nebst dem Bericht des Aufsichtsrates über das Ergebnis seiner Prüfung unverzüglich der ordentlichen Gesellschafterversammlung vorzulegen. (7)
Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzten, sind der Gesellschaft
zum Ersatz des daraus entstandenen bzw. entstehenden Schadens als
Gesamtschuldner verpflichtet. § 7 Aufsichtsrat (1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Seine Zusammensetzung
sowie seine Rechte und Pflichten bestimmen sich nach den gesetzlichen
Vorschriften und nach den Vorschriften dieses Gesellschaftsvertrags. (2) Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern. 10 Mitglieder werden von der Gesellschafterversammlung, 5 Mitglieder von den Arbeitnehmern gewählt. Dies gilt auch dann, wenn bei der Gesellschaft auf Grund einer Spaltung keine oder nur wenige Arbeitnehmer beschäftigt sind und deshalb eine Beteiligung von Arbeitnehmern am Aufsichtsrat nicht gesetzlich vorgeschrieben ist; diese Regelung gilt, solange die durch Spaltung entstandene Tochtergesellschaft von der Gesellschaft beherrscht wird. Die Vertreter des Gesellschafters werden auf Vorschlag der Bürgerschaft von der Gesellschafterversammlung gewählt. Die Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. (3) Die Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder ist die jeweilige
Legislaturperiode der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock und endet 3 Monate
nach den Kommunalwahlen in Mecklenburg – Vorpommern. Die Bestellung der
Aufsichtsratsmitglieder kann vor Ablauf der Amtszeit von der
Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
Stimmen widerrufen werden. Die von der Gesellschafterversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder
dürfen nicht in einem Arbeitverhältnis zur Gesellschaft stehen. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates ist berechtigt – auch ohne
wichtigen Grund – sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorsitzenden des Aufsichtsrates unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist
niederzulegen. Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitgliedes
richtet sich die Amtszeit des Nachfolgers nach der des ausgeschiedenen
Mitgliedes. (4) Ein Aufsichtsratsmandat, das auf der Zugehörigkeit seines Trägers
zur Bürgerschaft der Hansestadt Rostock, der Stadtverwaltung der Hansestadt
Rostock oder der Gesellschaft beruht, endet mit dieser Zugehörigkeit (5) Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Geschäftsführer
sein. (6) Sinkt die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrates unter die für die
Beschlussfassung erforderliche Zahl ( § 9 Abs. 4 ), so muss unverzüglich eine
Gesellschafterversammlung einberufen werden, um eine Ersatzwahl vorzunehmen. (7) Die Mitglieder des
Aufsichtsrats erhalten eine Vergütung, die von der Gesellschafterversammlung
festgesetzt wird. § 8 Vorsitz (1) Der Aufsichtsrat wählt für die Dauer seiner Amtszeit einen
Vorsitzenden und einen Stellvertreter. (2) Scheidet der Vorsitzende
oder der Stellvertreter aus dem Amte aus, so hat der Aufsichtsrat
unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen
vorzunehmen. § 9 Einberufung und
Beschlussfassung des Aufsichtsrates (1) Der Aufsichtsrat hält regelmäßig Sitzungen ab. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen und geleitet. Sie finden am Sitz der Gesellschaft statt. Auswärtige Sitzungen bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung. (2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates muss den Aufsichtsrat unverzüglich einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder oder ein Geschäftsführer dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Wird dem Verlangen nicht innerhalb von 2 Wochen entsprochen, können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhaltes selbst den Aufsichtsrat einberufen. (3) Die Aufsichtsratssitzungen werden mit einer Frist von 2 Wochen
unter Mitteilung der Tagesordnung nebst erläuternden Unterlagen, aus denen
deutlich wird, was behandelt werden soll, einberufen. Bei der Berechnung der
Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung
nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist
abkürzen und mündlich oder auf andere Weise einladen. Die Aufsichtsratssitzung
darf nicht später als 4 Wochen nach der Einberufung stattfinden. (4) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist beschlussfähig, wenn seine sämtlichen Mitglieder frist- und formgerecht eingeladen sind und mindestens 10 Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.
(5) Der Aufsichtsrat fasst, soweit
durch den Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorsitzende ist ermächtigt, die zur
Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrates erforderlichen
Willenserklärungen abzugeben. (6) Der Aufsichtsrat kann Beschlüsse schriftlich fassen, wenn kein Mitglied der schriftlichen Abstimmung des Aufsichtsrates widerspricht. Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem/den Geschäftsführer/n zu unterschreiben sind. (7) Die Geschäftsführung gewährleistet im Einvernehmen mit dem Aufsichtrat die Erstellung der Niederschrift. Die Niederschriften müssen den Aufsichtratsmitgliedern und den Gesellschaftern innerhalb von 2 Wochen nach der Sitzung zugehen. (8) Die Geschäftsführung der Gesellschaft und die Gesellschafter sind zu den Sitzungen des Aufsichtsrates jeweils mit zu laden. Die Gesellschafter werden in den Aufsichtsratssitzungen von einer von den Gesellschaftern zu bestimmenden Person vertreten. Geschäftsführung und der Vertreter der Gesellschafter nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil. Der Aufsichtsrat kann Geschäftsführer von der Behandlung einzelner Beratungs- oder Beschlussgegenstände ausschließen. § 10 Aufgaben und
Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats (1) Der Aufsichtsrat hat die
ihm durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Rechte und Pflichten. Zu seinen
Aufgaben gehören insbesondere: a)
Beratung und Überwachung der Geschäftsführung, b) Einberufung der
Gesellschafterversammlung, wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert, c) Prüfung des Jahresabschlusses,
des Lageberichts und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinnes sowie
Abgabe eines schriftlichen Berichts über das Ergebnis der Prüfung an die
Gesellschafterversammlung. (d) Auftrag zur Prüfung des
Jahresabschlusses an den Wirtschaftsprüfer (e) Empfehlung an die Gesellschafterversammlung zur Aufstellung der Grundsätze für die Wohnungsbewirtschaftung, (f) Empfehlung an die Gesellschafterversammlung zur Aufstellung der Grundsätze für den Erwerb und die Veräußerung von Wohnungen, Eigenheimen, sonstigen Bauten sowie von unbebauten Grundstücken, (g) Empfehlung an die Gesellschafterversammlung zur Zustimmung zum Wirtschaftsplan, (h) Empfehlung an die Gesellschafterversammlung zur Zustimmung zum Bauprogramm (i) Empfehlung an die Gesellschafterversammlung zur Zustimmung zu außergewöhnlichen, insbesondere brachenfremden Geschäften, (j) Empfehlungen an die Gesellschafterversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses, über die Verwendung des Jahresergebnisses unter Beachtung des § 15 und zur Deckung des Bilanzverlustes, (k) Empfehlungen an die Gesellschafterversammlung zu Übernahme von Beteiligungen gemäß § 14 und Gründung von Zweigniederlassungen, (l) die Vorbereitung der Vorlagen an die Gesellschafterversammlung, (m) die ihm von der Gesellschafterversammlung übertragenen weiteren Aufgaben. (2) Der Aufsichtsrat hat das Ergebnis seiner Prüfung gem. § 10 Abs. 1 c an die Gesellschafterversammlung zu berichten. In dem Bericht hat der Aufsichtsrat ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer Stellung zu nehmen. Am Schluss des Berichtes hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung ein Einwand zu erheben ist und ob er die Feststellung des von der Geschäftsführung aufgestellten Jahresabschluss empfiehlt. (3) Der Aufsichtsrat kann von der Geschäftsführung jederzeit eine
Berichterstattung nach Maßgabe des § 90 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1
und 2 AktG verlangen. (4) Die Mitglieder des
Aufsichtsrats haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die Sorgfalt
ordentlicher und gewissenhafter Amtswalter anzuwenden. Über vertrauliche
Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt
werden, haben sie Stillschweigen zu bewahren. Will ein Mitglied des
Aufsichtsrats Informationen weitergeben, von denen nicht mit Sicherheit
auszuschließen ist, dass sie vertraulich sind oder Geheimnisse der
Gesellschaft betreffen, so hat es den Vorsitzenden des Aufsichtsrats vorher
zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Sätze 2
und 3 gelten nicht, soweit es um Informationen gegenüber den Gesellschaftern
geht. (6) Die
Vertreter des Gesellschafters der Hansestadt Rostock sind berechtigt, dem
Hauptausschuss oder der Bürgerschaft über alle Angelegenheiten von besonderer
Bedeutung Auskunft zu gewähren. Das Unterrichtungs- und Auskunftsrecht
besteht nur, wenn durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (7)
Aufsichtsratsmitglieder, die ihre Sorgfaltspflichten verletzten und die ihnen
obliegende Verantwortung außer Acht lassen, sind der Gesellschaft zum Ersatz
des daraus entstandenen bzw. entstehenden Schadens verpflichtet. § 11 Rechte der
Gesellschafter Der Beschlussfassung der Gesellschafter unterliegen alle
Angelegenheiten, die nicht durch zwingende Vorschriften des Gesetzes oder
durch diesen Gesellschaftsvertrag dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsführung
anvertraut sind. § 12 Gesellschafterbeschlüsse
und Gesellschafterversammlung (1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen
oder durch schriftliche, fernschriftliche oder fernkopierte Stimmabgaben
gefasst, wenn sich alle Gesellschafter mit dieser Art der Beschlussfassung
einverstanden erklären oder sich an ihr beteiligen. Soweit sich die
Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand nur eines Gesellschafters
(Alleingesellschafter) befinden oder neben dem Alleingesellschafter nur die
Gesellschaft Stimmanteile hält, gilt zusätzlich § 48 Abs. 3 GmbHG. § 48 Abs.
2 GmbHG bleibt unberührt. (2) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden, soweit das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorschreiben, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Je EUR 50 eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung über a) die Änderung des Gesellschaftsvertrages b) die Verschmelzung, Vermögensübertragung, Umwandlung oder Auflösung der Gesellschaft c) die Übertragung von Geschäftsanteilen bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei Viertel des
stimmberechtigten Stammkapitals. (3) Die Gesellschafterversammlung hält mindestens zwei Sitzungen
je Geschäftsjahr ab. Diese sollten jeweils in einem Halbjahr stattfinden.
Spätestens bis Ende des achten Monats nach Ende des Geschäftsjahres hat eine
Gesellschafterversammlung stattzufinden, welche die Feststellung des
Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresergebnisses, die Entlastung
der Geschäftsführer und der Mitglieder des Aufsichtsrates, sowie die Wahl des
Abschlussprüfers für das Folgejahr zum Gegenstand hat. (4) Die ordentliche Gesellschafterversammlung wird mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung durch eingeschriebenen Brief von der Geschäftsführung einberufen. Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden. Nachträglich können Anträge auf Beschlussfassung, soweit sie zur Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung gehören, aufgenommen werden, wenn sie spätestens drei Tage vor der Gesellschafterversammlung bekannt gemacht worden sind. Dasselbe gilt für Anträge der Geschäftsführer oder des Aufsichtsrates. (5) Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind, abgesehen von den im Gesetz oder in diesem Vertrag ausdrücklich bestimmten Fällen, einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn a) sich aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist. b) die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die
zur Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates erforderliche Zahl sinkt. Außerordentliche
Gesellschafterversammlungen können ohne Einhaltung von Frist und Form
abgehalten werden, wenn alle stimmberechtigten Gesellschafter dem zustimmen. Die Gesellschafterversammlung ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist. (6) Den Vorsitz in der
Gesellschafterversammlung führt der Mehrheitsgesellschafter, wenn die
Versammlung keinem Anderen den Vorsitz überträgt. (7)
Über jede Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese soll enthalten: a) Tag, Ort und Zeit der Versammlung, b) Namen der anwesenden oder vertretenen Gesellschafter mit Angabe des vertretenen Stammkapitals, c) Tagesordnung und Anträge, d) Ergebnisse der Abstimmungen und Wortlaut der gefassten Beschlüsse, e)
Angaben über die Erledigung sonstiger Anträge. § 13
Rechnungslegung und Wirtschaftsplan (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die
Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das
vergangene Geschäftsjahr die Jahresbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung
und einen Anhang (Jahresabschluss) sowie den Lagebericht aufzustellen und dem
Abschlussprüfer vorzulegen. Die Aufstellung des Jahresabschlusses und des
Lageberichtes sowie deren Prüfung hat nach den Vorschriften für große
Kapitalgesellschaften des dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu erfolgen.
Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes richtet sich nach den
jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften. (3) Der Hansestadt Rostock werden die Rechte aus den §§ 53, 54 Haushaltsgrundsätzegesetz eingeräumt. Dem Landesrechnungshof M-V werden die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt. (4) Den Gesellschaftern ist unverzüglich nach Beendigung der Jahresabschlussprüfung der Prüfbericht des Abschlussprüfers zu übersenden. (5) Die Gesellschaft führt ihre Wirtschaft nach einem vor Beginn eines jeden Jahres von der Geschäftsführung aufzustellenden Wirtschaftsplan, ergänzend um eine 5-jährige Finanzplanung entsprechend den für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung Mecklenburg-Vorpommern. Für die Notwendigkeit einer Nachtragswirtschaftsplanung gilt die Eigenbetriebsverordnung entsprechend. (6) der Wirtschaftsplan ist rechtzeitig durch den Geschäftsführer aufzustellen, so dass eine Einbeziehung in das gemeindliche Haushaltsaufstellungsverfahren gesichert ist. Die maßgeblichen Termine werden jährlich durch den Gesellschafter - der Hansestadt Rostock – bis zum 1. Juli d.J. mitgeteilt. Das weitere Verfahren ist abzustimmen. (7) Der Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung sind regelmäßig, jedoch mindestens halbjährlich durch den Geschäftsführer über die Einhaltung des Wirtschaftsplanes zu informieren. (7) Für die Wirtschaftsführung der Gesellschaft gelten die Grundsätze des § 75 KV M-V. Bei Auftragsvergaben sind die für Gemeinden geltenden gesetzlichen Vorschriften anzuwenden. §14
Beteiligungen Die
Gesellschaft darf eine Tochtergesellschaft nur gründen, erwerben oder sich
einer anderen Gesellschaft mit 25 % oder mehr Prozent beteiligen, wenn eine
öffentliche Zwecksetzung im Rahmen des Unternehmensgegenstandes das
Unternehmen rechtfertigt und die Regelungen der Kommunalverfassung, die für
die unmittelbaren Beteiligungen der Kommune gelten, beachtet werden. Soweit
die Tochterunternehmen einen Aufsichtsrat haben, ist den Gesellschaftern der
Muttergesellschaft ein Entsenderecht für die zustehenden Sitze einzuräumen § 15 Gewinnverteilung (1) Bei
Aufstellung des Jahresabschlusses bilden die Geschäftsführer eine
Bauerneuerungsrücklage und beschließen nach vorheriger gemeinsamer Beratung
mit dem Aufsichtsrat empfehlend an die Gesellschafterversammlung über
Einstellung und Entnahme. Die Empfehlung ist vor Übergabe des
Jahresabschlusses an den Wirtschaftsprüfer mit einer Ausfertigung des
ungeprüften Jahresabschlusses der Gesellschafterversammlung vorzulegen. (2)
Außerdem können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Gewinnrücklagen
gebildet werden. Hierbei beschließt der Aufsichtsrat über die Einstellungen
in und die Entnahmen aus den Gewinnrücklagen nach vorheriger gemeinsamer
Beratung mit den Geschäftsführern empfehlend an die
Gesellschafterversammlung. Die Empfehlung ist vor Übergabe des
Jahresabschlusses an den Wirtschaftsprüfer mit einer Ausfertigung des
ungeprüften Jahresabschlusses der Gesellschafterversammlung vorzulegen. § 16 Rechtsstreitigkeiten Der
Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus dem Gesellschaftsrechtsverhältnis
bestimmt sich nach dem Sitz der Gesellschaft soweit keine gesetzlichen
Vorschriften entgegenstehen. § 17 Schriftform Alle
das Gesellschaftsrechtsverhältnis betreffenden Vereinbarungen zwischen
Gesellschaftern oder zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht durch Gesetz notarielle
Beurkundung vorgeschrieben ist. § 18 Salvatorische Klausel Falls
einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten oder dieser
Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. An die
Stelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige Bestimmung als vereinbart,
welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle von
Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach
dem Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die
Angelegenheit von vornherein bedacht. Dies
gilt auch in Bezug auf die Berücksichtigung der Rechtsgrundlagen dieses
Vertrages und ihre Änderung
bzw. Ergänzung nach Abschluss des Vertrages. |