Beschlussvorlage - 0305/07-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0305/07-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

03

Beschlussvorschriften

Datum

KV M-V § 22 Abs. 3

 

07.06.2007

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

04.07.2007 16:00

I, gez. Methling

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus

Finanzausschuss

19.06.2007 17:00

21.06.2007 17:00

 

 

Gegenstand

beteiligt

Beitritt der Hansestadt Rostock in den Verein "Rostock denkt 365°" e. V.

 

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

 

 

 

 

Beschlussvorschlag

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Mitgliedschaft in den Verein "Rostock denkt 365°" e. V. zu vollziehen.

 

 

finanzielle Auswirkungen

Jährlicher Mitgliedsbeitrag in Höhe von 365 €. HHSt.: 01.7912.5930

Begründung

Die Hansestadt Rostock bereitet gemeinsam mit Partnern aus Wissenschaft und Forschung, Wirtschaft und Verwaltung die Rostocker Bewerbung um den vom Deutschen Stifterverband ausgelobten Titel „Stadt der Wissenschaft 2009“ vor. Die Bewerbung muss entsprechend den Ausschreibungsbedingungen durch die Hansestadt Rostock bis zum 31.10.2007 eingereicht werden.
Mit der Auslobung des Wettbewerbs möchte der Stifterverband dazu beitragen, dass sich die Städte ihrer Potenziale bewusst werden und Wissenschaft als Standortvorteil begreifen sowie Wissenschaft mit Wirtschaft, Kultur und Politik vernetzen und Bürger begeistern.

 

Neben dem Preisgeld von 125.000 € bezuschusst der Stifterverband private Spenden und Sponsorengelder mit 25 % (bis zu max. 125.000 €).

 

Ziel ist es, die Wissenschaft und ihr Wirken in der Region in den Mittelpunkt zu stellen, sie publik und populär zu machen und sie als Motor für die Stadtentwicklung zu nutzen. Voraussetzung ist die Zusammenführung aller Akteure, Partner und Interessenten, um dauerhafte und lebendige Verbindungen zwischen Wissenschaft, Wirtschaft, Politik und Verwaltung zu fördern und zu festigen.

 

Durch die Mitwirkenden wird eingeschätzt, dass durch die Beteiligung am Wettbewerb ein bundesweiter Imagegewinn für den Standort Rostock erzielt wird, regionale Kooperationen zwischen Wissenschaft und Wirtschaft sowie zu Kultur und Politik gefestigt und weiterentwickelt werden sowie verstärkt die Begeisterung für Wissenschaft bei den Bürgern der Region geweckt wird.

 

 

 

 

 

Zur Vorbereitung einer Bewerbung haben sich rund 30 Interessierte aus wissenschaftichen Einrichtungen, Kammern und Verbänden sowie Firmen in einem Plenum gefunden und die wesentlichen Schritte sowie einen Slogan abgestimmt: Rostock denkt 365 Grad.

Durch das Engagement des Plenums und der gebildeten Koordinierungsgruppe sowie die finanzielle Unterstützung durch die Universität Rostock; die Industrie- und Handelskammer zu  Rostock und die Hansestadt Rostock wurde ein Exposee als Handreichung für Partner und Sponsoren erstellt. (Anlage 1)

 

Zur Institutionalisierung des umfangreichen Arbeitsprozesses und zur Sicherstellung einer zweckgebundenen Verwendung von Sponsorengeldern wurde am 11.04.07 der gemeinnützige Verein „Rostock denkt 365 °“ e.V. gegründet. Die Satzung ist als Anlage 2 und die Beitragsordnung als Anlage 3 beigefügt.

 

Da die Hansestadt Rostock als Antragsteller beim Stifterverband fungiert und auch künftig eine federführende Koordinierung wahrzunehmen hat, wird die Mitgliedschaft im Verein

für erforderlich erachtet.

 

 

 

 

Roland Methling                                                                                                                  

 

Anlagen

 

(Anlage 1 – Exposee Handreichung für Partner und Sponsoren zur Rostocker Bewerbung um den
                   Titel „Stadt der Wissenschaft 2009“ liegt nur in Papierform vor

 

 


Satzung [Rostock denkt 365°] e.V.                                                                     Anlage 2

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen [Rostock denkt 365°]. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.
  2. Sitz ist die Hansestadt Rostock.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung

·        von Wissenschaft und Forschung,

·        von Bildung und Erziehung,

·        von Kunst und Kultur

·        sowie der Völkerverständigung und internationalen Gesinnung

im Großraum Rostock.

  1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
    1. durch wissenschaftliche und kulturelle Veranstaltungen und Ausstellungen für Bürger aller Altergruppen und sozialen Schichten, aus allen Stadtteilen und Berufsgruppen
    2. durch Maßnahmen, die den Austausch und die Zusammenarbeit von Wissenschafts- und Bildungseinrichtungen untereinander sowie mit städtischen und kulturellen Einrichtungen, mit Unternehmen sowie Interessevertretungen der Wirtschaft fördern
    3. durch Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit
    4. durch die Beschaffung und Verwaltung von finanziellen Mitteln für die steuerbegünstigten Zwecke
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich der Satzung verpflichtet. Mitglied kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden.
  2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des Beitrags wirksam.
  4. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  5. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

 

 

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat oder trotz schriftlicher Mahnung mehr als ein Jahr mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand ist.
  2. Der Aus­schluss ist dem Mitglied schriftlich anzuzeigen und zu begründen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats schriftlich Wider­­spruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordent­liche Mitgliederversammlung. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
  3. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf ein anteiliges Vereinsvermö­gen oder bereits geleistete Beiträge.
  4. Höhe und Zahlungsweise der Beiträge regelt die Beitragsordnung.

 

§ 4 Organe des Vereins

 

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Rechnungsprüfungsgruppe.
  2. Die Mitgliederversammlung kann weitere ständige Gremien ohne Vertretungsvollmacht – z.B. einen Beirat – berufen.
  3. Der Vorstand kann temporäre Arbeitsgremien ohne Vertretungsvollmacht berufen.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a.      Änderungen der Satzung

b.      Auflösung des Vereins

c.      Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfungsgruppe

d.      Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Jahresberichtes der Rechnungsprüfungsgruppe

e.      Entlastung des Vorstand

f.        Beitragsordnung

g.      Geschäftsordnung

h.      Widersprüche zu Vorstandsentscheidungen bzgl. einer Mitgliedschaft

  1. Mindestens einmal im Geschäftsjahr beruft der Vorstand eine ordentliche Mitglie­derver­sammlung ein. Die schriftliche Einladung an alle Mitglieder hat mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin zu erfolgen. Ihr sind die Tagesordnung und die Beschlussanträge beizufügen. Anträge auf Satzungsänderung oder zur Auflösung sind im Wortlaut mit zu schicken.
  2. Mitglieder können bis zwei Wochen vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich Anträge zur Tagesordnung einreichen. Ändert der Vorstand daraufhin die Tages­ord­nung, so ist dies den Mitgliedern spätestens eine Woche vor dem Ver­samm­lungs­termin bekannt zu geben. Wird ein Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder unterstützt und spätestens zwei Wochen vor dem Ver­sammlungstermin beim Vorstand schriftlich eingereicht, so ist er in die Tagesord­nung aufzunehmen.
  3. Beschlussanträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederver­samm­lung nur mit zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschließen.

 

 

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb einer Frist von vier Wochen, in Eilfällen binnen zwei Wochen, einzuberufen, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für notwendig hält oder wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich beantragt. Der Antrag der Mitglie­der muss begründet sein und die gewünschten Tagesordnungspunkte sowie die gewünschten Beschlussanträge enthalten.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde.
  4. Zur Änderungen der Satzung, zur Auflösung des Vereins und zur vorzeitigen Abberufung eines Vorstandsmitgliedes sind zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Alle anderen Beschlüsse, die auf der Tagesordnung standen, sind mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder angenommen. Beschlussanträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederver­samm­lung nur mit zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschließen.
  5. Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, die Mehrheit beschließt anders.
  6. Mitglieder können ihre Stimme für eine Mitgliederversammlung schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen. Ein Mitglied darf höchstens zwei Stimmen übernehmen. Die übertragenen Stimmen gelten als »anwesende Mitglieder«.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzen­den und vom Protokoll­führer zu unterschreiben ist. Der Protokollführer ist zu Beginn der Versammlung vom Vorstand zu bestimmen.

 

§ 6 Vorstand

 

  1. Dem Vorstand obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlungen
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    3. Verwaltung des Vereinsvermögens
    4. Aufstellung eines jährlichen Haushaltsplanes und Anfertigung des Jahresberichts
    5. Aufnahme neuer Mitglieder
  2. Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
  3. Bei Rechtsgeschäften bis 10.000 Euro vertritt der Vorsitzende den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine. Bei Rechtsgeschäften über diesem Wert wird der Verein gemeinschaftlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, wobei eines von ihnen der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister sein muss.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf der regulären Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur nächsten Wahl im Amt. Mitglied des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Wahl einen Nachfolger berufen.
  5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch dreimal im Jahr. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen.


    Die Einladung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  6. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
  7. Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten und für die Bewältigung der laufenden Geschäfte oder einzelner Projekte Mitarbeiter einstellen und ihnen Aufgaben und Vollmachten erteilen. Der Vorstand kann auch einen Geschäftsführer berufen und zur Alleinvertretung bevollmächtigen.

 

§ 7 Rechnungsprüfungsgruppe

 

  1. Die Rechnungsprüfungsgruppe wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und besteht aus drei Mitgliedern.
  2. Die Rechnungsprüfungsgruppe wacht über die Finanzwirtschaft des Vereins.
  3. Die Mitglieder der Rechnungsprüfungsgruppe dürfen nicht Mitglieder des Vorstan­des sein. Sie sind nicht an Weisungen des Vorstandes gebunden.
  4. Die Rechnungsprüfungsgruppe hat das Recht, sämtliche Unterlagen des Vereins einzusehen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich aufzuzeichnen und der Mitglieder­versammlung vorzulegen.

 

§ 8 Auflösung

 

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Stadt Rostock und an die Universität Rostock, die es unmittelbar und ausschließlich nur zur Förderung von Wissenschaft und Bildung in der Stadt Rostock einsetzen dürfen.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Beitragsordnung [Rostock denkt 365°] e.V.                                                        Anlage 3

 

 

  1. Für natürliche Personen beträgt der Jahresbeitrag 36,50 Euro.

 

  1. Für juristische Personen beträgt der Jahresbeitrag
    1. im ersten Jahr der Mitgliedschaft mindestens 365,00 Euro
    2. ab dem zweiten Jahr der Mitgliedschaft mindestens 36,50 Euro

 

  1. In einzelnen Ausnahmefällen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag einen geringeren Beitrag festsetzen.

 

  1. Die Beiträge sind im ersten Jahr unmittelbar nach der Aufnahme fällig, in den Folgejahren jeweils am Jahresanfang.

 

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