Beschlussvorlage - 0305/07-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Beitritt der Hansestadt Rostock in den Verein "Rostock denkt 365°" e. V.
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 04.07.2007
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus
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19.06.2007
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Erledigt
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Finanzausschuss
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21.06.2007
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Erledigt
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Bürgerschaft
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04.07.2007
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HANSESTADT ROSTOCK
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Nummer |
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DER OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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Beschlussvorschriften |
Datum |
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Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
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Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
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Ausschuss
für Wirtschaft und Tourismus Finanzausschuss |
21.06.2007 17:00 |
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Gegenstand |
beteiligt |
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Beitritt
der Hansestadt Rostock in den Verein "Rostock denkt 365°" e. V. |
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bereits
gefaßte Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
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Beschlussvorschlag |
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Mitgliedschaft in den
Verein "Rostock denkt 365°" e. V. zu vollziehen. |
finanzielle
Auswirkungen |
Jährlicher
Mitgliedsbeitrag in Höhe von 365 €. HHSt.: 01.7912.5930 |
Die Hansestadt Rostock
bereitet gemeinsam mit Partnern aus Wissenschaft und Forschung, Wirtschaft und
Verwaltung die Rostocker Bewerbung um den vom Deutschen Stifterverband
ausgelobten Titel „Stadt der Wissenschaft 2009“ vor. Die Bewerbung
muss entsprechend den Ausschreibungsbedingungen durch die Hansestadt Rostock
bis zum 31.10.2007 eingereicht werden.
Mit der Auslobung des Wettbewerbs möchte der Stifterverband dazu beitragen,
dass sich die Städte ihrer Potenziale bewusst werden und Wissenschaft als
Standortvorteil begreifen sowie Wissenschaft mit Wirtschaft, Kultur und Politik
vernetzen und Bürger begeistern.
Neben dem Preisgeld von
125.000 € bezuschusst der Stifterverband private Spenden und
Sponsorengelder mit 25 % (bis zu max. 125.000 €).
Ziel ist es, die Wissenschaft
und ihr Wirken in der Region in den Mittelpunkt zu stellen, sie publik und
populär zu machen und sie als Motor für die Stadtentwicklung zu nutzen.
Voraussetzung ist die Zusammenführung aller Akteure, Partner und Interessenten,
um dauerhafte und lebendige Verbindungen zwischen Wissenschaft, Wirtschaft,
Politik und Verwaltung zu fördern und zu festigen.
Durch die Mitwirkenden wird
eingeschätzt, dass durch die Beteiligung am Wettbewerb ein bundesweiter
Imagegewinn für den Standort Rostock erzielt wird, regionale Kooperationen
zwischen Wissenschaft und Wirtschaft sowie zu Kultur und Politik gefestigt und
weiterentwickelt werden sowie verstärkt die Begeisterung für Wissenschaft bei
den Bürgern der Region geweckt wird.
Zur Vorbereitung einer
Bewerbung haben sich rund 30 Interessierte aus wissenschaftichen Einrichtungen,
Kammern und Verbänden sowie Firmen in einem Plenum gefunden und die
wesentlichen Schritte sowie einen Slogan abgestimmt: Rostock denkt 365 Grad.
Durch das Engagement des
Plenums und der gebildeten Koordinierungsgruppe sowie die finanzielle
Unterstützung durch die Universität Rostock; die Industrie- und Handelskammer
zu Rostock und die Hansestadt Rostock
wurde ein Exposee als Handreichung für Partner und Sponsoren erstellt. (Anlage
1)
Zur Institutionalisierung des
umfangreichen Arbeitsprozesses und zur Sicherstellung einer zweckgebundenen
Verwendung von Sponsorengeldern wurde am 11.04.07 der gemeinnützige Verein
„Rostock denkt 365 °“ e.V. gegründet. Die Satzung ist als Anlage 2
und die Beitragsordnung als Anlage 3 beigefügt.
Da die Hansestadt Rostock als
Antragsteller beim Stifterverband fungiert und auch künftig eine federführende
Koordinierung wahrzunehmen hat, wird die Mitgliedschaft im Verein
für erforderlich erachtet.
Roland
Methling
Anlagen
(Anlage 1 – Exposee
Handreichung für Partner und Sponsoren zur Rostocker Bewerbung um den
Titel „Stadt der
Wissenschaft 2009“ liegt nur in Papierform vor
Satzung [Rostock denkt
365°] e.V.
Anlage 2
§ 1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen [Rostock denkt 365°].
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz
„e.V.“ führen.
- Sitz ist die Hansestadt Rostock.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte
Zwecke« der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung
·
von Wissenschaft
und Forschung,
·
von Bildung und
Erziehung,
·
von Kunst und
Kultur
·
sowie der
Völkerverständigung und internationalen Gesinnung
im
Großraum Rostock.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
- durch wissenschaftliche und kulturelle
Veranstaltungen und Ausstellungen für Bürger aller Altergruppen und
sozialen Schichten, aus allen Stadtteilen und Berufsgruppen
- durch Maßnahmen, die den Austausch und die
Zusammenarbeit von Wissenschafts- und Bildungseinrichtungen untereinander
sowie mit städtischen und kulturellen Einrichtungen, mit Unternehmen
sowie Interessevertretungen der Wirtschaft fördern
- durch Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit
- durch die Beschaffung und Verwaltung von
finanziellen Mitteln für die steuerbegünstigten Zwecke
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem
frei, der sich der Satzung verpflichtet. Mitglied kann jede volljährige
natürliche Person und jede juristische Person werden.
- Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme
kann innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über
den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des Beitrags
wirksam.
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod,
Austritt, Ausschluss oder bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem
Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres
erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes
aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen oder die
Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat oder trotz
schriftlicher Mahnung mehr als ein Jahr mit der Zahlung seiner Beiträge im
Rückstand ist.
- Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich
anzuzeigen und zu begründen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines
Monats schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch
entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis dahin ruht
die Mitgliedschaft.
- Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch
auf ein anteiliges Vereinsvermögen oder bereits geleistete Beiträge.
- Höhe und Zahlungsweise der Beiträge regelt die
Beitragsordnung.
§ 4 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind die
Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Rechnungsprüfungsgruppe.
- Die Mitgliederversammlung kann weitere ständige
Gremien ohne Vertretungsvollmacht – z.B. einen Beirat –
berufen.
- Der Vorstand kann temporäre Arbeitsgremien ohne
Vertretungsvollmacht berufen.
§ 5 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a. Änderungen der Satzung
b. Auflösung des Vereins
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und
der Rechnungsprüfungsgruppe
d. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und
des Jahresberichtes der Rechnungsprüfungsgruppe
e. Entlastung des Vorstand
f.
Beitragsordnung
g. Geschäftsordnung
h. Widersprüche zu Vorstandsentscheidungen bzgl. einer
Mitgliedschaft
- Mindestens einmal im Geschäftsjahr beruft der
Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die schriftliche
Einladung an alle Mitglieder hat mindestens vier Wochen vor dem
Versammlungstermin zu erfolgen. Ihr sind die Tagesordnung und die
Beschlussanträge beizufügen. Anträge auf Satzungsänderung oder zur
Auflösung sind im Wortlaut mit zu schicken.
- Mitglieder können bis zwei Wochen vor dem
Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich Anträge zur Tagesordnung
einreichen. Ändert der Vorstand daraufhin die Tagesordnung, so ist dies
den Mitgliedern spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin
bekannt zu geben. Wird ein Antrag von mindestens einem Drittel der
ordentlichen Mitglieder unterstützt und spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin
beim Vorstand schriftlich eingereicht, so ist er in die Tagesordnung
aufzunehmen.
- Beschlussanträge, die nicht auf der Tagesordnung
stehen, kann die Mitgliederversammlung nur mit zwei Drittel der abgegebenen
gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschließen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
vom Vorstand innerhalb einer Frist von vier Wochen, in Eilfällen binnen
zwei Wochen, einzuberufen, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins
für notwendig hält oder wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen
Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich beantragt. Der Antrag der
Mitglieder muss begründet sein und die gewünschten Tagesordnungspunkte
sowie die gewünschten Beschlussanträge enthalten.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied
des Vorstandes geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn satzungsgemäß eingeladen wurde.
- Zur Änderungen der Satzung, zur Auflösung des
Vereins und zur vorzeitigen Abberufung eines Vorstandsmitgliedes sind zwei
Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder
erforderlich. Alle anderen Beschlüsse, die auf der Tagesordnung standen,
sind mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der
anwesenden Mitglieder angenommen. Beschlussanträge, die nicht auf der
Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung nur mit zwei Drittel
der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschließen.
- Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, die
Mehrheit beschließt anders.
- Mitglieder können ihre Stimme für eine
Mitgliederversammlung schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen. Ein
Mitglied darf höchstens zwei Stimmen übernehmen. Die übertragenen Stimmen
gelten als »anwesende Mitglieder«.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist
ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer
zu unterschreiben ist. Der Protokollführer ist zu Beginn der Versammlung
vom Vorstand zu bestimmen.
§ 6 Vorstand
- Dem Vorstand obliegen die Vertretung des Vereins
nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:
- Einberufung, Vorbereitung und Leitung der
Mitgliederversammlungen
- Ausführung von Beschlüssen der
Mitgliederversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Aufstellung eines jährlichen Haushaltsplanes und
Anfertigung des Jahresberichts
- Aufnahme neuer Mitglieder
- Der Vorstand besteht mindestens aus dem
Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
- Bei Rechtsgeschäften bis 10.000 Euro vertritt der
Vorsitzende den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine. Bei Rechtsgeschäften
über diesem Wert wird der Verein gemeinschaftlich durch zwei
Vorstandsmitglieder vertreten, wobei eines von ihnen der Vorsitzende, der
stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister sein muss.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf
der regulären Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur nächsten Wahl im Amt.
Mitglied des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins werden. Die
Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die
Mitgliederversammlung sind zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus
dem Vorstand aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder bis zur
nächsten Wahl einen Nachfolger berufen.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen,
mindestens jedoch dreimal im Jahr. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen.
Die Einladung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. - Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Die
Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
- Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten
und für die Bewältigung der laufenden Geschäfte oder einzelner Projekte
Mitarbeiter einstellen und ihnen Aufgaben und Vollmachten erteilen. Der
Vorstand kann auch einen Geschäftsführer berufen und zur Alleinvertretung
bevollmächtigen.
§ 7
Rechnungsprüfungsgruppe
- Die Rechnungsprüfungsgruppe wird für die Dauer
von zwei Jahren gewählt und besteht aus drei Mitgliedern.
- Die Rechnungsprüfungsgruppe wacht über die
Finanzwirtschaft des Vereins.
- Die Mitglieder der Rechnungsprüfungsgruppe dürfen
nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie sind nicht an Weisungen des
Vorstandes gebunden.
- Die Rechnungsprüfungsgruppe hat das Recht,
sämtliche Unterlagen des Vereins einzusehen. Das Ergebnis der Prüfung ist
schriftlich aufzuzeichnen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 8 Auflösung
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind zwei
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls
die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen
Teilen an die Stadt Rostock und an die Universität Rostock, die es
unmittelbar und ausschließlich nur zur Förderung von Wissenschaft und
Bildung in der Stadt Rostock einsetzen dürfen.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten
entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder
seine Rechtsfähigkeit verliert.
Beitragsordnung [Rostock
denkt 365°] e.V.
Anlage 3
- Für natürliche Personen beträgt der
Jahresbeitrag 36,50 Euro.
- Für juristische Personen beträgt der
Jahresbeitrag
- im ersten Jahr der Mitgliedschaft mindestens
365,00 Euro
- ab dem zweiten Jahr der Mitgliedschaft
mindestens 36,50 Euro
- In einzelnen Ausnahmefällen kann der Vorstand auf
schriftlichen Antrag einen geringeren Beitrag festsetzen.
- Die Beiträge sind im ersten Jahr unmittelbar nach
der Aufnahme fällig, in den Folgejahren jeweils am Jahresanfang.