Beschlussvorlage - 0106/08-BV
Grunddaten
- Betreff:
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Erschließungsvertrag zur Erschließung eines großen Gebäudekomplexes des Sport- und Freizeitzentrums innerhalb des B-Plangebietes Nr. 01.SO.88 "Sport- und Freizeitzentrum Warnemünde Parkstraße"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 04.06.2008
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bürgerschaft
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04.06.2008
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HANSESTADT ROSTOCK
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Nummer |
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DER OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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Beschlussvorschriften |
Datum |
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Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
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Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
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Gegenstand |
beteiligt |
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Erschließungsvertrag
zur Erschließung eines großen Gebäudekomplexes des Sport- und
Freizeitzentrums innerhalb des B-Plangebietes Nr. 01.SO.88 "Sport- und
Freizeitzentrum Warnemünde Parkstraße" |
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bereits
gefaßte Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
Nr.
0410/00-BV(Grundstückssverkauf) Nr. 0244/08-DV (Planstraße
B) |
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Begründung
1.
Der Erschließungsvertrag zwischen der Stadt und der Devello Beteiligungs GmbH & Co. Projekt Warnemünde KG dient der verkehrstechnischen Erschließung eines Sporthotels mit Tiefgarage und Sportanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 01.SO.88 „Sport- und Freizeitzentrum Warnemünde Parkstraße“.
Beabsichtigter Vertragsgegenstand ist die erstmalige Herstellung des Abschnitts der öffentlichen Planstraße B mit der Zufahrt zur Kleingartenanlage „Am Meer des Friedens“. Aufgrund der geplanten Unterbauung der Planstraße B mit einer Tiefgaragenzufahrt soll der daran anschließende Abschnitt der Planstraße B als private Erschließungsanlage hergestellt werden. Außerdem wird der Erschließungsträger die Umgestaltung des südlich an die Planstraße B angrenzenden Grundstücks in eine öffentliche Grünanlage übernehmen.
Es ist geplant, die öffentliche Erschließungsanlage vertragsgemäß bis spätestens ein Jahr nach Beginn der Hochbauten zu erbringen.
Im Anschluss an die Abnahme der mangelfreien Erschließungsanlage und der öffentlichen Grünfläche wird die Stadt diese in ihre Verwaltung und Unterhaltung übernehmen.
Der im Bebauungsplan festgesetzte Geh- und Radweg zwischen der Parkstraße und der Planstraße B auf dem Grundstück des Vertragspartners wird in dessen Eigentum verbleiben. Gleiches gilt für den künftig privaten Abschnitt der Planstraße B. Der Vertragsentwurf sieht die Verpflichtung des Erschließungsträgers vor, für diese Anlagen Grunddienstbarkeiten zugunsten der Hansestadt Rostock zu gewähren.
Zur Sicherung aller sich aus
diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen wird der Vertragspartner
verpflichtet, in vollem Umfang Sicherheit zu leisten.
2.
Die Bürgerschaft hat den
Bebauungsplan Nr. 01.SO.88 „Sport- und Freizeitzentrum Warnemünde
Parkstraße“ am 05.03.1997 als Satzung beschlossen.
Der ca. 16 ha umfassende
Geltungsbereich des Bebauungsplanes für das künftige Sport- und Freizeitzentrum
befindet sich südlich der Parkstraße von Warnemünde im Bereich des ehemaligen
Wohnheimes der Warnow-Werft/des Strandparkplatzes/der ehemaligen
Wetterstation/Kleingartenanlagen/Sportanlagen sowie teilweise im
Küstenschutzgebiet „Warnemünde-West“ gemäß Beschluss Nr. 121-20/76
des Rates des Bezirkes Rostock vom 09.09.1976 in Verbindung mit § 136 (1) des
Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG).
Ausgewiesen ist zwischen
dem neuen und dem alten Friedhof ein 200
m breites Schutzgebiet landseits der Uferlinie (Wasserlinie) wegen akuter
Durchbruchgefahr der Hochwasserschutzdüne bei Extremsturmfluten. Da im
Küstenschutzgebiet den Belangen des Hochwasser- und Küstenschutzes Vorrang
zukommt, musste sich die Bauleitplanung den diesbezüglichen Erfordernissen
anpassen.
Um die im B-Plan vorgesehene
bauliche Nutzung der auch zuvor bebauten Grundstücke zu ermöglichen, sieht der
B-Plan im Falle einer notwendigen zusätzlichen Hochwasserschutzmaßnahme im Bereich
der beabsichtigten Bebauung anstelle eines konventionellen Deiches eine
Hochwasserschutzmauer vor. Die im Vergleich zu einem Deich geringere
Grundflächeninanspruchnahme durch eine Mauer wird mit einer größeren Kronenhöhe
der Mauer einhergehen. Die Kosten einer Hochwasserschutzmauer werden
voraussichtlich ein Vielfaches der Kosten der konventionellen Deichlösung
betragen.
Um die erforderliche
Ausnahmegenehmigung des STAUN zu erreichen, hat sich die Hansestadt Rostock in
einer mit dem STAUN am 28.08.1997 geschlossenen „Vereinbarung über die
Kosten einer Hochwasserschutzmauer“ verpflichtet, die gegenüber einer
üblichen Deichlösung entstehenden Mehrkosten in Höhe von ca. 3 Mill. DM zu
tragen, falls eine zusätzliche Hochwasserschutzmaßnahme im bebauten Bereich des
Sport- und Freizeitzentrums Warnemünde erforderlich und eine
Hochwasserschutzmauer errichtet werden sollte.
Die Ausnahmegenehmigung wurde
am 31.03.2006 erteilt. Der B-Plan ist am 18.05.2006 in Kraft getreten.
3.
Die Stadt hat das heute im Eigentum des
Vertragspartners stehende Grundstück mit Kaufvertrag vom 31.01.2001 veräußert.
Die Verpflichtung zur Übernahme der Mehrkosten für den
Hochwasserschutz gegenüber dem Käufer war im Rahmen der damaligen
Grundstücksverhandlungen nicht umsetzbar. Das Grundstück wurde öffentlich
ausgeschrieben. Im Ergebnis der Ausschreibung gingen drei Gebote ein. Die
Verwaltung favorisierte damals das nachverhandelte Gebot mit der Ostsee
Freizeitpark GmbH und Baubetriebs KG in Höhe von 800.000 DM, umgerechnet 409.033,50
EUR. Dieser Gebotspreis berücksichtigte bereits die Übernahme der Kosten für
den Abriss der aufstehenden Studentenwohnheime sowie der Kosten für die
Herstellung der öffentlichen Erschließungsanlagen.
Das Abverlangen einer Verpflichtung zur Übernahme der
Mehrkosten für den Hochwasserschutz in Höhe von ca. 871.000 EUR bezogen auf den
Kaufgegenstand hätte zwangsläufig das Scheitern der Vertragsverhandlungen und
damit die Nichtumsetzbarkeit des B-Planes bedeutet.
Aus den vorgenannten Gründen enthält der Beschluss der
Bürgerschaft Nr. 0410/00-BV vom 06.09.2000 zur Veräußerung des Kaufgegenstandes
keine Verpflichtung zur Übernahme der Mehrkosten durch den Käufer. Es war
beabsichtigt, dass die Stadt im Falle einer erforderlichen
Hochwasserschutzmaßnahme in dem von dem Grundstücksverkauf betroffenen Bereich
die Übernahme der anteiligen Mehrkosten gegenüber einer üblichen Deichlösung in
Höhe von ca. 1,65 Mill. DM selbst oder durch Dritte sicherstellt.
4.
Der nach dem
Grundstückskaufvertrag abzuschließende Erschließungsvertrag wurde im Jahr 2002
verhandelt. Er ist jedoch nicht zustande gekommen.
5.
Die DEVELLO Holding AG bemüht
sich seit Ende November 2007 um den Abschluss eines Erschließungsvertrages.
In diesem Zusammenhang wurde
das STAUN um eine Einschätzung gebeten, ob die Vereinbarung über die Kosten
einer Hochwasserschutzmauer vom 28.08.1997 aufgehoben werden könnte.
Das STAUN konnte diesem
Anliegen aus küstenschutztechnischer Sicht nicht entsprechen. Zwar erscheine
eine mittelfristige (Zeithorizont 20 – 30 Jahre) Inanspruchnahme der
Vorbehaltsfläche Hochwasserschutz im B-Plan unwahrscheinlich, da nach der
durchgeführten Dünenverstärkung in den Jahren 2005/2006 eine akute
Durchbruchsgefahr der Düne beim Bemessungshochwasserstand nicht besteht. Langfristig
sei aber eine Rückverlegung der jetzigen Schutztrasse (Düne) in den Bereich der
Vorbehaltsfläche wegen Küstenrückgang nicht auszuschließen. Für diesen Fall
müsse die Vereinbarung in Kraft bleiben. Die Festlegung des Standortes als
Küstenschutzgebiet sei gerade für die Sicherung der perspektivischen
Schutzmöglichkeiten erfolgt.
Darüber hinaus benötigt der
Vertragspartner in der Vorsorgefläche für langfristige
Hochwasserschutzmaßnahmen zwei Überfahrten für die Einsatzkräfte der Feuerwehr
sowie zwei sogenannte Bewegungsflächen. Hierfür ist eine Befreiung von den
Festsetzungen des B-Planes Nr. 01.SO.88 erforderlich. Speziell die
Feuerwehrzufahrten verlangen bei der Realisierung einer Sturmflutschutzanlage
zusätzlichen konstruktiven Aufwand (z. B. Überfahrten oder
Verschlusseinrichtugen), der beträchtlich preiswirksam werden würde. Diese
Kosten müssen, falls es keine alternativen Lösungen gibt, in der bestehenden
„Vereinbarungen über die Kosten einer Hochwasserschutzmauer“
berücksichtigt werden. Sie könnten dem Vertragspartner auferlegt werden. Das
Kopplungsverbot stände dem nicht entgegen, da auf die notwendige Befreiung kein
Anspruch besteht.
In diesem Zusammenhang wurde
die Stadt gebeten, zu prüfen, ob einer Verlegung der Vorbehaltsfläche für
Hochwasserschutz in nördlicher Richtung (Bereich Straße/Küstenwald) zugestimmt
werden könnte, und wie diese außerhalb des B-Planes gesichert werden könnte.
Das Ergebnis der Prüfung liegt noch nicht vor.
Ob die Hochwasserschutzmauer
tatsächlich die einzige Alternative zu einer Deichlösung darstellt, kann
derzeit nicht sicher festgestellt werden.
6.
Da die mit dem STAUN abgestimmte
„Mauerlösung“ Grundvoraussetzung für die Schaffung von Baurecht an
diesem attraktiven Standort darstellt, war zu prüfen, ob die Mehrkosten an den
Vertragspartner weitergereicht werden können.
Nach § 11 (1) Nr. 3 BauGB kann die Stadt in einem
städtebaulichen Vertrag die Übernahme von Kosten, die der Gemeinde für
städtebauliche Maßnahmen entstanden sind und die Voraussetzung des geplanten Vorhabens
sind, vereinbaren. Nach § 11 (2) BauGB ist die Vereinbarung einer vom
Vertragspartner zu erbringenden Leistung jedoch unzulässig, wenn er auch ohne
sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte.
Aufgrund dieses sog.
Kopplungsverbotes ist für den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages kein
Raum mehr, wenn ein Anspruch auf die Erteilung der Baugenehmigung besteht
(Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Kautzberger § 11 Rd-Nr. 168). Der Anspruch auf
Baugenehmigung tritt bereits mit der formellen und materiellen Planreife nach §
33 (1) BauGB und spätestens mit dem Inkrafttretens des B-Planes ein. Demzufolge
kann lediglich bis zu diesem Zeitpunkt die Aufstellung des B-Planes von der
Bereitschaft des Vorhabenträgers zur Zahlung der Folgekosten abhängig gemacht werden.
Deshalb ist es der Stadt verwehrt, Baugenehmigungen im Plangebiet von der
Übernahme weiterer Kosten abhängig zu machen.
7.
Aus den oben genannten
Gründen soll der Vertragspartner nicht an den Kosten des Hochwasserschutzes
beteiligt werden. Der Vertragsentwurf wurde noch nicht ausgereicht.
Begründung für die
Dringlichkeit der Angelegenheit
Der Vertragspartner hat für
das Hotel einen Pachtvertrag geschlossen, der ein Rücktrittsrecht für den Fall
enthält, dass nicht rechtzeitig mit dem Bau begonnen werden kann. Außerdem
entsteht ein erheblicher Zinsaufwand (ca. 35.000,00 € pro Monat), der den
Etat der DEVELLO Holding AG erheblich belastet. Aus diesem Grund kann die
Entscheidung über den Inhalt des Erschließungsvertrages nicht bis zur nächsten
Sitzung aufgeschoben werden. Das Projekt würde dadurch insgesamt gefährdet.
Roland Methling
Anlagen