Antrag - 0132/07-A

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

Bürgerschaft

0132/07-A

 

Antrag

Datum 06.02.2007

 

 

Absender

Datum

 Präsidentin der Bürgerschaft

Neuer Markt   1

 18055 Rostock

07.02.2007

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

14.03.2007 16:00

gez. Eschenburg

Präsidentin

Beratungsfolge

Sitzungstermin

 

 

 

 

Gegenstand

 

Vorschlag zur Einführung eines Ehrenkodexes der Mitglieder der Bürgerschaft

 

 

 

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft beschließt einen Ehrenkodex der Mitglieder der Bürgerschaft gemäß Anlagen.

Der Oberbürgermeister wird gebeten, darauf hinzuwirken, dass die Gesellschafterverträge mit kommunaler Beteiligung dahingehend verändert werden, dass der Abschluss von Verträgen der Gesellschaften mit Mitgliedern des Aufsichtsrates unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Aufsichtsrat steht.

Bei Verträgen, die ein Zuwarten auf die Entscheidung des Aufsichtsrates nicht zulassen, ist die Beauftragung dem Aufsichtsrat im Nachhinein anzuzeigen.

 

 

 

 

 

 

 

finanzielle Auswirkungen

keine

Begründung

Die Bürgerschaft hatte am 6.4.2005 das Präsidium beauftragt, bis Juni 2005 einen Vorschlag zur Einführung eines Ehrenkodexes für die Mitglieder der Bürgerschaft vorzulegen.

 

Beginnend im Mai 2005 fanden im Präsidium unter Einbeziehung der Verwaltung mehrere Gespräche statt, um einen Vorschlag zur Einführung eines Ehrenkodexes zu erarbeiten.

Den Fraktionen ist am 27.4.2006 ein Vorschlag und dann am 12.6.2006 eine aktualisierte Fassung des Ehrenkodexes mit Darstellung des Änderungsbedarfes übergeben worden.

Das Präsidium hat sich am 22.1.2007 mehrheitlich auf die in der Anlage vorliegende Fassung des Ehrenkodexes der Mitglieder der Bürgerschaft geeinigt.

 

 

Der Ehrenkodex ist eine freiwillige Verpflichtung, die nach Beschlussfassung durch die Mitglieder der Bürgerschaft mit Unterschrift zur Kenntnis zu nehmen ist.

 

 

Liesel Eschenburg

 

Anlagen

Anlage 1

 

 

 

Ehrenkodex der Mitglieder der Bürgerschaft - Vorschlag für die Bürgerschaftssitzung am 14.3.2007

 

Präambel

Wir, die Mitglieder der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock, prägen maßgeblich das Ansehen der Stadt und ihrer Verwaltung mit.

Wir sind uns dieser besonderen Verantwortung bewusst und bekennen uns dazu, ausschließlich zum Wohle der Stadt zu handeln.

Wir verpflichten uns, über die nach der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern geltenden Regelungen (s. Anlage 2) hinaus freiwillig zu folgenden Grundsätzen:

 

1.

In meinem Handeln werde ich mir meiner Verantwortung stets bewusst sein und das Entstehen von Konflikten vermeiden.

 

2.

Ich verpflichte mich, keine finanziellen Zuwendungen oder sonstigen Vorteile anzunehmen, die mir aufgrund meiner Mitgliedschaft in der Bürgerschaft oder in Gremien, in die mich die Bürgerschaft gewählt oder bestellt hat, angeboten werden.

 

3.

Sponsoringleistungen oder Spenden werde ich nur dann annehmen, wenn die Einflussnahme auf mein Handeln im Rahmen meines Mandats ausgeschlossen ist. Die in diesem Zusammenhang übernommenen Tätigkeiten, Vertragsabschlüsse sowie Erhalt und Vereinbarungen von Leistungen werde ich bei der Präsidentin der Bürgerschaft anzeigen.

Bei Spendenbescheinigungen wird folgender Satz aufgenommen: „Die Spende verpflichtet den Empfänger nicht im Sinne des Spenders zu handeln.“

 

4.

Sonstige berufliche oder geschäftliche Beziehungen zu Dritten, die bei der Wahrnehmung meines Mandates eine Interessenkollision begründen könnten, zeige ich der Präsidentin der Bürgerschaft unter Berücksichtigung gesetzlich bestehender Verschwiegenheitspflichten an.

 

5.

Ich setze mich für die Durchführung von Informationsveranstaltungen zur Korruptionsbekämpfung ein und werde dies auch in Gremien tun, in die ich durch die Bürgerschaft gewählt oder bestellt wurde.

 

6.

Wenn ich auf mein Mandat in der Bürgerschaft verzichte, lege ich sobald als möglich, alle mit dem Mandat verbundenen Mitgliedschaften bzw. alle die Ämter, in die ich von der Bürgerschaft gewählt oder bestellt wurde, nieder.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                             Anlage 2

Regelungen der Kommunalverfassung Mecklenburg- Vorpommern im Einzelnen

 

§ 28  Abs. 2 Satz 3 - Gewissenhafte Pflichterfüllung

„Der Vorsitzende verpflichtet die Gemeindevertreter durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten. “

 

 

§ 23 Abs. 3 Satz 2 u.3 – Gemeinwohlverpflichtung, Gesetzesbindung

 „Die Gemeindever­treter üben ihr Mandat im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus. Sie sind an Auf­träge und Verpflichtungen, durch welche die Freiheit ihrer Entschließungen be­schränkt wird, nicht gebunden.“

 

§ 23 Abs. 6 - Verschwiegenheitspflicht

 „Die Gemeindever­treter sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhal­tung bedürfen. Die Gemeindevertreter dürfen ohne Genehmigung der Gemein­de­­vertretung weder gerichtlich noch außergerichtlich Aussagen machen, soweit sie zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach der Beendigung des Mandates fort.“

 

 

§ 24 Abs. 1 u. 3 -  Mitwirkungsverbot

„Die Gemeindevertreter dürfen weder beratend noch entscheidend mitwirken oder sonst tätig werden,

1.    wenn die Entscheidung ihnen selbst oder ihren Angehörigen im Sinne von § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann,

2.    wenn sie zu dem Beratungsgegenstand in anderer als öffentlicher Eigen­schaft ein Gutachten abgegeben haben,

3.    wenn sie eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung ver­treten, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann oder

4.    wenn sie Mitarbeiter einer Aufsichtsbehörde sind und der Beratungsgegen­stand einen unmittelbaren Bezug zu ihrem dienstlichen Aufgabenbereich besitzt.“

 

„Wer annehmen muss, nach Absatz 1 von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem Vorsitzenden der Ge­meindevertretung anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öf­fentlichen Sitzung kann er sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sit­zungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhö­rung des Betroffenen unter Ausschluss seiner Person.“

 

 

§ 25 Abs. 3 – Mitteilungspflicht über den Beruf und alle anderen vergüteten oder ehrenamtlichen Tätigkeiten

„Die Gemeindevertreter haben dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung ihren Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 mitzuteilen.“

 

 

§ 26 – Vertretungsverbot

„Gemeindevertreter dürfen Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nicht geltend machen, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreter handeln.“

 

 

§ 172 Abs. 1  - Verhängung von Ordnungsgeld

„ Wer als Gemeindevertreter seine Pflichten zur Teilnahme an Sitzungen und zur Mitarbeit

(§ 23 Abs. 3 Satz 3), zur Verschwiegenheit (§ 23 Abs. 6), zur Anzeige eines Ausschließungsgrundes

(§ 24 Abs. 3), zur Mitteilung des Berufs oder anderer vergüteter oder ehrenamtlicher Tätigkeiten (§ 25 Abs. 3)… verletzt oder dem Verbot, Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde geltend zu machen

(§ 26) zuwiderhandelt, kann mit einem Ordnungsgeld belegt werden. … Über die Verhängung des Ordnungsgeldes entscheidet die Gemeindevertretung ... .“

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

14.03.2007 - Bürgerschaft

Erweitern

27.03.2007 - Hauptausschuss

Erweitern

09.05.2007 - Bürgerschaft