Antrag - 0132/07-A
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorschlag zur Einführung eines Ehrenkodexes der Mitglieder der Bürgerschaft
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 09.05.2007
- Vorlageart:
- Antrag
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bürgerschaft
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14.03.2007
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09.05.2007
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Erledigt
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Hauptausschuss
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27.03.2007
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finanzielle
Auswirkungen |
Die
Bürgerschaft hatte am 6.4.2005 das Präsidium beauftragt, bis Juni 2005 einen
Vorschlag zur Einführung eines Ehrenkodexes für die Mitglieder der Bürgerschaft
vorzulegen.
Beginnend
im Mai 2005 fanden im Präsidium unter Einbeziehung der Verwaltung mehrere
Gespräche statt, um einen Vorschlag zur Einführung eines Ehrenkodexes zu
erarbeiten.
Den
Fraktionen ist am 27.4.2006 ein Vorschlag und dann am 12.6.2006 eine
aktualisierte Fassung des Ehrenkodexes mit Darstellung des Änderungsbedarfes
übergeben worden.
Das
Präsidium hat sich am 22.1.2007 mehrheitlich auf die in der Anlage vorliegende
Fassung des Ehrenkodexes der Mitglieder der Bürgerschaft geeinigt.
Der
Ehrenkodex ist eine freiwillige Verpflichtung, die nach Beschlussfassung durch
die Mitglieder der Bürgerschaft mit Unterschrift zur Kenntnis zu nehmen ist.
Liesel
Eschenburg
Anlagen
Anlage 1
Ehrenkodex
der Mitglieder der Bürgerschaft - Vorschlag für die Bürgerschaftssitzung am
14.3.2007
Präambel
Wir, die Mitglieder der
Bürgerschaft der Hansestadt Rostock, prägen maßgeblich das Ansehen der Stadt
und ihrer Verwaltung mit.
Wir sind uns dieser
besonderen Verantwortung bewusst und bekennen uns dazu, ausschließlich zum
Wohle der Stadt zu handeln.
Wir
verpflichten uns, über die nach der Kommunalverfassung des Landes
Mecklenburg-Vorpommern geltenden Regelungen (s. Anlage 2) hinaus freiwillig zu
folgenden Grundsätzen:
1.
In
meinem Handeln werde ich mir meiner Verantwortung stets bewusst sein und das
Entstehen von Konflikten vermeiden.
2.
Ich
verpflichte mich, keine finanziellen Zuwendungen oder sonstigen Vorteile
anzunehmen, die mir aufgrund meiner Mitgliedschaft in der Bürgerschaft oder in
Gremien, in die mich die Bürgerschaft gewählt oder bestellt hat, angeboten
werden.
3.
Sponsoringleistungen
oder Spenden werde ich nur dann annehmen, wenn die Einflussnahme auf mein
Handeln im Rahmen meines Mandats ausgeschlossen ist. Die in diesem Zusammenhang
übernommenen Tätigkeiten, Vertragsabschlüsse sowie Erhalt und Vereinbarungen
von Leistungen werde ich bei der Präsidentin der Bürgerschaft anzeigen.
Bei
Spendenbescheinigungen wird folgender Satz aufgenommen: „Die Spende
verpflichtet den Empfänger nicht im Sinne des Spenders zu handeln.“
4.
Sonstige
berufliche oder geschäftliche Beziehungen zu Dritten, die bei der Wahrnehmung
meines Mandates eine Interessenkollision begründen könnten, zeige ich der
Präsidentin der Bürgerschaft unter Berücksichtigung gesetzlich bestehender
Verschwiegenheitspflichten an.
5.
Ich
setze mich für die Durchführung von Informationsveranstaltungen zur
Korruptionsbekämpfung ein und werde dies auch in Gremien tun, in die ich durch
die Bürgerschaft gewählt oder bestellt wurde.
6.
Wenn
ich auf mein Mandat in der Bürgerschaft verzichte, lege ich sobald als möglich,
alle mit dem Mandat verbundenen Mitgliedschaften bzw. alle die Ämter, in die
ich von der Bürgerschaft gewählt oder bestellt wurde, nieder.
Anlage 2
Regelungen der Kommunalverfassung Mecklenburg-
Vorpommern im Einzelnen
§ 28 Abs. 2
Satz 3 - Gewissenhafte Pflichterfüllung
„Der Vorsitzende verpflichtet die
Gemeindevertreter durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer
Pflichten. “
§ 23 Abs. 3 Satz 2 u.3 –
Gemeinwohlverpflichtung, Gesetzesbindung
„Die
Gemeindevertreter üben ihr Mandat im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur
dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus. Sie sind an Aufträge und
Verpflichtungen, durch welche die Freiheit ihrer Entschließungen beschränkt
wird, nicht gebunden.“
§ 23 Abs. 6 - Verschwiegenheitspflicht
„Die
Gemeindevertreter sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit
bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Dies gilt nicht für Tatsachen,
die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Die Gemeindevertreter dürfen ohne Genehmigung der Gemeindevertretung weder
gerichtlich noch außergerichtlich Aussagen machen, soweit sie zur
Verschwiegenheit verpflichtet sind. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch
nach der Beendigung des Mandates fort.“
§ 24 Abs. 1 u. 3 -
Mitwirkungsverbot
„Die Gemeindevertreter dürfen weder beratend
noch entscheidend mitwirken oder sonst tätig werden,
1. wenn die Entscheidung ihnen selbst oder ihren
Angehörigen im Sinne von § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann,
2. wenn sie zu dem Beratungsgegenstand in anderer als
öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben,
3. wenn sie eine natürliche oder juristische Person oder
eine Vereinigung vertreten, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil
oder Nachteil bringen kann oder
4. wenn sie Mitarbeiter einer Aufsichtsbehörde sind und
der Beratungsgegenstand einen unmittelbaren Bezug zu ihrem dienstlichen
Aufgabenbereich besitzt.“
„Wer
annehmen muss, nach Absatz 1 von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den
Ausschließungsgrund unaufgefordert dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung
anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung
kann er sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes
aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen
die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des
Betroffenen unter Ausschluss seiner Person.“
§ 25 Abs. 3 – Mitteilungspflicht über den Beruf
und alle anderen vergüteten oder ehrenamtlichen Tätigkeiten
„Die Gemeindevertreter haben dem Vorsitzenden
der Gemeindevertretung ihren Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche
Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 mitzuteilen.“
§ 26 – Vertretungsverbot
„Gemeindevertreter dürfen Ansprüche Dritter
gegen die Gemeinde nicht geltend machen, es sei denn, dass sie als gesetzliche
Vertreter handeln.“
§ 172 Abs. 1 -
Verhängung von Ordnungsgeld
„ Wer als Gemeindevertreter seine Pflichten zur
Teilnahme an Sitzungen und zur Mitarbeit
(§
23 Abs. 3 Satz 3), zur Verschwiegenheit (§ 23 Abs. 6), zur Anzeige eines
Ausschließungsgrundes
(§
24 Abs. 3), zur Mitteilung des Berufs oder anderer vergüteter oder
ehrenamtlicher Tätigkeiten (§ 25 Abs. 3)… verletzt oder dem Verbot,
Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde geltend zu machen
(§
26) zuwiderhandelt, kann mit einem Ordnungsgeld belegt werden. … Über die
Verhängung des Ordnungsgeldes entscheidet die Gemeindevertretung ... .“