Beschlussvorlage - 1158/06-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Genehmigung der Eilentscheidung des Hauptausschusses anstelle der Bürgerschaft gemäß
§ 35 Abs. 2 KV M-V - Herstellung des Einvernehmens gemäß § 27 GemHVO
(Beschluss Nr. 1139/06-DV vom 21.11.12006)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 06.12.2006
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bürgerschaft
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06.12.2006
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06.12.2006
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HANSESTADT ROSTOCK
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Nummer |
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DER OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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Beschlussvorschriften |
Datum |
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Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
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Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
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Gegenstand |
beteiligt |
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Genehmigung
der Eilentscheidung des Hauptausschusses anstelle der Bürgerschaft gemäß § 35 Abs. 2 KV M-V -
Herstellung des Einvernehmens gemäß § 27 GemHVO (Beschluss Nr. 1139/06-DV vom 21.11.12006) |
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bereits
gefaßte Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
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finanzielle
Auswirkungen |
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Begründung
Gemäß § 35 Abs. 2 KV M-V kann der Hauptausschuss in dringenden Angelegenheiten,
deren Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung der
Gemeindevertretung aufgeschoben werden kann, entscheiden. Diese Entscheidungen
bedürfen der Genehmigung durch die Gemeindevertretung.
Der Hauptausschuss hat in
seiner Sitzung am 21.11.2006 anstelle der Bürgerschaft folgende
Eilentscheidung gemäß § 35
Abs. 2 KV M-V mit Beschluss Nr. 1139/06-DV getroffen:
Herstellung des Einvernehmens gemäß § 27
GemHVO:
Der Hauptausschuss
erklärt das Einvernehmen mit der
Entscheidung des Oberbürgermeisters über Anträge zur Freigabe von
Haushaltsansätzen im Vermögenshaushalt, mit Ausnahme der Haushaltsansätze aus
der Haushaltssperre vom 01.11.2006.
Mit
Haushaltserlass vom 24.10.2006 hat die Rechtsaufsichtsbehörde den
Oberbürgermeister angewiesen, „… haushaltswirtschaftliche Sperren
gemäß § 27 GemHVO über alle
Ausgabenansätze …“ zu verfügen. Weiter hat die
Rechtsaufsichtsbehörde angewiesen, dass ‚eine Freigabe gesperrter Beträge
nur im Einvernehmen mit der Bürgerschaft
zulässig ist.’ Vor diesem Hintergrund hat der Oberbürgermeister
eine Haushaltssperre über alle Ausgabenansätze des Verwaltungshaushaltes
– mit Ausnahme der Ausgaben, zu deren Leistungen die Hansestadt
gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist – verfügt. Außerdem hat der
Oberbürgermeister eine Haushaltssperre über die Ausgabeansätze des
Vermögenshaushaltes insoweit verfügt als es das Verhältnis von Ausgaben und
Einnahmen erfordert.
Damit
hat der Oberbürgermeister den Anforderungen des § 27 GemHVO genüge getan, denn
im defizitären Verwaltungshaushalt erfordert das Verhältnis von Einnahmen und
Ausgaben die umfängliche Sperre der Ausgabeansätze und im Vermögenshaushalt
erfordert das Verhältnis von Einnahmen und Ausgaben eine Sperre nur i. H. v.
ca. 1,73 Mio. € , wie dies auch in der Haushaltssperre vom 01.11.2006
vorgenommen ist.
In
ihrer Sitzung am 01.11.2006 hat die Bürgerschaft das Einvernehmen mit der
Freigabe von Haushaltsansätzen erklärt, zu deren Leistungen die Hansestadt
Rostock gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist; eine weitere Freigabe von
Haushaltsansätzen durch die Bürgerschaft erfolgte in der Sitzung am 01.11.2006
nicht.
Abweichend
lässt sich hierzu allerdings die Rechtsansicht vertreten, dass in Folge des
Haushaltserlasses der Rechtsaufsichtsbehörde vom 24.10.2006 auch alle Ansätze
des Vermögenshaushaltes durch den Oberbürgermeister hätten gesperrt werden
müssen und in Folge des nicht erklärten Einvernehmens durch die Bürgerschaft
die Umsetzung des Vermögenshaushaltes in Gänze dann nicht möglich sei und damit
die Umsetzung beispielsweise umfangreicher Schulbaumaßnahmen im Haushaltsjahr
2006 nicht durchgeführt werden könnte.
Die
Entscheidung dieser Rechtsfrage kann aber jedenfalls dann dahinstehend, wenn
die Bürgerschaft höchstvorsorglich ihr Einvernehmen mit der Freigabe der
Haushaltsansätze des Vermögenshaushaltes erklären und damit letztlich die
Realisierung insbesondere der betroffenen Schulbaumaßnahmen ermöglicht.
Roland Methling