Beschlussvorlage - 1158/06-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

1158/06-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

20

Beschlussvorschriften

Datum

§ 35 Abs. 2 KV M-V

 

27.11.2006

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

06.12.2006 16:00

I, gez. Methling

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

 

 

 

 

Gegenstand

beteiligt

Genehmigung der Eilentscheidung des Hauptausschusses anstelle der Bürgerschaft gemäß

§ 35 Abs. 2 KV M-V - Herstellung des Einvernehmens gemäß § 27 GemHVO

(Beschluss Nr.  1139/06-DV vom 21.11.12006)

 

 

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

 

 

 

 

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft genehmigt die Eilentscheidung des Hauptausschusses vom 21.11.2006 gemäß § 35 Abs. 2 KV M-V  - Beschluss Nr. 1139/05-DV

 

Herstellung des Einvernehmens gemäß § 27 GemHVO

 

 

 

finanzielle Auswirkungen

 

 

Begründung


Gemäß § 35 Abs. 2 KV M-V kann der Hauptausschuss in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung der Gemeindevertretung aufgeschoben werden kann, entscheiden. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch die Gemeindevertretung.

 

Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 21.11.2006 anstelle der Bürgerschaft folgende

Eilentscheidung gemäß § 35 Abs. 2 KV M-V  mit  Beschluss Nr. 1139/06-DV getroffen:


Herstellung des Einvernehmens gemäß § 27 GemHVO:

Der Hauptausschuss erklärt  das Einvernehmen mit der Entscheidung des Oberbürgermeisters über Anträge zur Freigabe von Haushaltsansätzen im Vermögenshaushalt, mit Ausnahme der Haushaltsansätze aus der Haushaltssperre vom 01.11.2006.








Mit Haushaltserlass vom 24.10.2006 hat die Rechtsaufsichtsbehörde den Oberbürgermeister angewiesen, „… haushaltswirtschaftliche Sperren gemäß § 27 GemHVO  über alle Ausgabenansätze …“ zu verfügen. Weiter hat die Rechtsaufsichtsbehörde angewiesen, dass ‚eine Freigabe gesperrter Beträge nur im Einvernehmen mit der Bürgerschaft  zulässig ist.’ Vor diesem Hintergrund hat der Oberbürgermeister eine Haushaltssperre über alle Ausgabenansätze des Verwaltungshaushaltes – mit Ausnahme der Ausgaben, zu deren Leistungen die Hansestadt gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist – verfügt. Außerdem hat der Oberbürgermeister eine Haushaltssperre über die Ausgabeansätze des Vermögenshaushaltes insoweit verfügt als es das Verhältnis von Ausgaben und Einnahmen erfordert.

 

Damit hat der Oberbürgermeister den Anforderungen des § 27 GemHVO genüge getan, denn im defizitären Verwaltungshaushalt erfordert das Verhältnis von Einnahmen und Ausgaben die umfängliche Sperre der Ausgabeansätze und im Vermögenshaushalt erfordert das Verhältnis von Einnahmen und Ausgaben eine Sperre nur i. H. v. ca. 1,73 Mio. € , wie dies auch in der Haushaltssperre vom 01.11.2006 vorgenommen ist.

 

In ihrer Sitzung am 01.11.2006 hat die Bürgerschaft das Einvernehmen mit der Freigabe von Haushaltsansätzen erklärt, zu deren Leistungen die Hansestadt Rostock gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist; eine weitere Freigabe von Haushaltsansätzen durch die Bürgerschaft erfolgte in der Sitzung am 01.11.2006 nicht.

 

Abweichend lässt sich hierzu allerdings die Rechtsansicht vertreten, dass in Folge des Haushaltserlasses der Rechtsaufsichtsbehörde vom 24.10.2006 auch alle Ansätze des Vermögenshaushaltes durch den Oberbürgermeister hätten gesperrt werden müssen und in Folge des nicht erklärten Einvernehmens durch die Bürgerschaft die Umsetzung des Vermögenshaushaltes in Gänze dann nicht möglich sei und damit die Umsetzung beispielsweise umfangreicher Schulbaumaßnahmen im Haushaltsjahr 2006 nicht durchgeführt werden könnte.

 

Die Entscheidung dieser Rechtsfrage kann aber jedenfalls dann dahinstehend, wenn die Bürgerschaft höchstvorsorglich ihr Einvernehmen mit der Freigabe der Haushaltsansätze des Vermögenshaushaltes erklären und damit letztlich die Realisierung insbesondere der betroffenen Schulbaumaßnahmen ermöglicht.

 

 

 

 

Roland Methling

 

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