Beschlussvorlage - 1112/06-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

1112/06-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

50,20

Beschlussvorschriften

Datum

SGB VIII

 

11.01.2007

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

31.01.2007 16:00

I, gez. Methling

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Jugendhilfeausschuss

23.01.2007 16:00

V, gez. Dr. Nitzsche

 

Gegenstand

beteiligt

Vereinbarung zum Umfang der Jugendförderung gemäß § 6 Abs. 2 Kinder- und Jugendförderungsgesetz M-V (KJfG) zwischen der Hansestadt Rostock und der Obersten Landesbehörde Mecklenburg-Vorpommern

 

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

0596/03-BV v. 3.12.2003

 

 

 

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock stimmt der Vereinbarung zwischen dem Sozialministerium, als Oberste Landesjugendbehörde und der Hansestadt Rostock, als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum Umfang der Jugendförderung nach § 6 Abs. 2 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes (KJfG) zu.

 

 

finanzielle Auswirkungen

HHST 01.4512 1716 Zuweisungen vom Land – Jugendförderungsgesetz 185.200,00 EUR im Haushaltsjahr 2007. Ergänzungsmittel der Hansestadt Rostock 2007 in Höhe 1.812.750,00 EUR

 

Begründung

Auf der Grundlage eines Beschlusses der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock vom 03.12.2003 wurde eine Vereinbarung mit der obersten Landesjugendbehörde M-V zum Umfang der Jugendförderung gemäß § 6 Abs. 2 KJfG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Jugendförderungs-verordnung (JuföVo) für den Förderzeitraum 2004 bis 2006 abgeschlossen. Der Hansestadt Rostock wurden in dieser Zeit 578.100,00 € Fördermittel vom Land M-V für die Kinder- und Jugendarbeit zur Verfügung gestellt.

 

Zur Sicherstellung der Landesmittel aus dem Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJfG) für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2009 ist der Abschluss einer neuen Vereinbarung notwendig.

 

Die entsprechenden Landesmittel sind als Einnahmen für das Haushaltsjahr 2007 in den Haushaltsplanentwurf eingeordnet.

 

Die Höhe der Pro-Kopf-Finanzierung der 10- bis 26jährigen Einwohner seitens des Landes bleibt unverändert und entspricht der Vereinbarung zum Umfang der Jugendförderung nach § 6 Abs. 2 KJfG von 1998 - 2006.

 

In der Hansestadt Rostock arbeiten auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendarbeit im Sinne der

§§ 11-16 Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) und der §§ 2 – 5 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes (KJfG) ca. 80 Träger der freien Jugendhilfe. Diese Träger der freien Jugendhilfe leisten einen unverzichtbaren Beitrag im Rahmen der Angebotssicherung für Kinder, Jugendliche und Familien in der Hansestadt Rostock.

 

Als fester Bestandteil der kommunalen Jugendhilfeplanung sind als Schwerpunkte der Jugendarbeit (§11 SGB VIII)

- Stadtteil- und Begegnungszentren

- Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit

der Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII)

- Jugendberufshilfe

- arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit

- Schulsozialarbeit

- Drogenprävention

des Erzieherischen Kinder- und Jugendschutz (§ 14 SGB VIII)

- Fachberatungsdienste Sozialberatung für Migranten

der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie (§ 16 SGB VIII)

- Familienbildung

anzusehen.

 

Mit Zustandekommen der Vereinbarung zwischen dem Sozialministerium und der Hansestadt Rostock wird die Ergänzungsfinanzierung zur Erfüllung der Aufgaben, die Träger der freien Jugendhilfe leisten, bis zum 31. Dezember 2009 festgeschrieben. Die Summen, die hier vereinbart

werden sollen, stehen ausschließlich für die Träger der freien Jugendhilfe zur Verfügung. Sie werden haushaltsrechtlich als Zuwendungen ausgereicht.

 

Die Förderung des Landes erhöht die Planungssicherheit der Träger der freien Jugendhilfe. Die Höhe der jährlichen Landesförderung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KJfG errechnet sich aus der Anzahl der in dem Gebiet der kreisfreien Stadt Rostock lebenden 10- bis 26jährigen Einwohner, mit

5,11 € pro Kopf multipliziert (36.255 x 5,11 € = 185.263,05 €)

 

Die Anzahl von 36.255 der 10- bis 26jährigen Einwohner wurde der kreisfreien Stadt Rostock für 2007 mitgeteilt. Grundlage für die jährliche Festlegung der Anzahl der 10- bis 26jährigen Einwohner ist die dementsprechende Erhebung des Statistischen Landesamtes über die Bevölkerung zum 01.01. des Vorvorjahres gemäß § 1 Absatz 3 JuföVo ab 2001 jährlich bis zum 20.06. des Vorjahres vom Sozialministerium.

 

Die Hansestadt Rostock verpflichtet sich, mit der Vereinbarung für 2007 bis 2009 jährlich nicht weniger als 50,00 € pro Kopf der 10- bis 26jährigen Einwohner in ihrem Gebiet aus eigenen Haushaltsmittel für die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 2 bis 5 KJfG bereitzustellen. Das sind kommunale Mittel in Höhe von 1.812.750,00 €, die entsprechend im Haushaltsentwurf 2007 in den geplanten Ausgaben in Höhe von 5.441.000,00 € für Zuschüsse an Verbände und Vereine enthalten sind.

 

In der Verpflichtungssumme der Hansestadt Rostock sind die gegenwärtigen Auflagen innerhalb des Haushaltssicherungskonzeptes mit Fortschreibung des Beschlusses zur Reduzierung der Zuwendungen an Körperschaften, Vereine und Verbände der freien Wohlfahrtpflege berücksichtigt worden.

 

Die in der Vereinbarung eingegangene Verpflichtung der Hansestadt Rostock, nicht weniger als 50,00 € pro Kopf jährlich für die 10- bis 26jährigen Einwohner zur Verfügung zu stellen, garantiert, dass auch in den Folgejahren die Angebote der freien Träger der Jugendhilfe in einem Mindestumfang abgesichert werden. Sobald die Höhe der Ergänzungsmittel der Hansestadt Rostock im Sozialministerium vorliegt, werden zwei Exemplare der Vereinbarung für die Haushaltsjahre 2007 bis 2009 zur Unterzeichnung übergeben.

 

 

 

Roland Methling

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