Beschlussvorlage - 1030/06-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

1030/06-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

73,10,30

Beschlussvorschriften

Datum

§ 22 Abs. 3 KV M-V

09.11.2006

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

06.12.2006 16:00

I, gez. Methling

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung

23.11.2006 17:00

V, gez. Dr. Nitzsche

 

Gegenstand

beteiligt

Zweite Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Rostock

 

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

0679/05-BV

0720/06-BV

0679/05-BV

 

 

Beschlussvorschlag

Die Zweite Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Rostock wird beschlossen (Anlage).

 

 

finanzielle Auswirkungen

keine

 

Begründung

Der § 50 Abs. 4 Nr. 2 des Straßen- und Wegegesetzes berechtigt die Gemeinden Reinigungs­pflichten auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke zu übertragen.

 

Gemäß Abs. 2 dieses Paragrafen gehört auch die Schneeberäumung und Glättebeseitigung auf Gehwegen zur Straßenreinigung. In Abs. 2 Satz 2 heißt es weiter: „Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.“

 

Danach kann die Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes für einen Streifen von 1,50 m Breite auf die Anlieger übertragen werden, nicht aber für die Hälfte der Straße.

 

In  Abs. 3 ist zwar der Umfang für den Winterdienst auf Fahrbahnen geregelt. Der Spezialfall der „Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereiche“ ist aber bereits in  Abs. 2 geregelt.

 

Um die Sicherheit des Fußgängerverkehrs zu gewährleisten, ist das Räumen der Hälfte der Fahrbahnbreite nicht erforderlich. Dazu ist ein Streifen von 1,50 m Breite ausreichend.

 

Die Pflicht zur Durchführung des Winterdienstes kann nur in dem Umfang übertragen werden, soweit sie der Gemeinde selbst durch Gesetz obliegt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zurzeit gültiger Satzungstext:

 

„§ 6 Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung

 

Die Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung folgender Straßenteile wird aufgrund der Ermächtigung des § 50 Abs. 4 Nr. 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf die Eigentümerinnen und/oder die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:

 

1. In den Reinigungsklassen 4 – 7 Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg gekennzeichneten Gehwege sowie der Verbindungs- und Treppenwege; als Gehweg gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen oder eine für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs erforderliche Breite der Fahrbahn, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist.

 

2. In den nicht im Straßen- und Reinigungsklassenverzeichnis aufgeführten Straßen zusätzlich zu den in Nr. 1 genannten Straßenteilen die halbe Breite verkehrsberuhigter Straßen.“

 

 

 

Geänderter Satzungstext:

 

„2. Für die nicht im Straßen- und Reinigungsklassenverzeichnis aufgeführten Straßen gelten die     Regelungen aus Nr. 1 entsprechend.“

 

 

 

Roland Methling

 

Anlage

 


                                                                                                          Anlage zur Beschlussvorlage

                                                                                                                                 1030/06-BV

 

 

 

Zweite Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Rostock

 

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S.205), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539), der §§ 1, 2, 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S.42), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 91), wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft
am                          folgende Satzung erlassen:

 

 

 

§ 1 Änderungen

 

Die Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Rostock vom 2. Dezember 2005, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock „Städtischer Anzeiger“ Nr. 25 vom 14. Dezem­ber 2005, geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Rostock vom …, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock „Städtischer Anzeiger“ Nr. … vom …, wird wie folgt geändert:

 

§ 6 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

 

„2. Für die nicht im Straßen- und Reinigungsklassenverzeichnis aufgeführten Straßen gelten die Regelungen aus Nr. 1 entsprechend.“

 

 

§ 2 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Rostock,

 

 

 

Roland Methling

Oberbürgermeister

 

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