Beschlussvorlage - 1030/06-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Zweite Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Rostock
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 06.12.2006
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung
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23.11.2006
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Erledigt
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Bürgerschaft
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06.12.2006
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HANSESTADT ROSTOCK
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Nummer |
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DER OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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Beschlussvorschriften |
Datum |
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Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
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Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
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Ausschuss
für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung |
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Gegenstand |
beteiligt |
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Zweite
Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Rostock |
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bereits
gefaßte Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
0679/05-BV 0720/06-BV |
0679/05-BV |
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Beschlussvorschlag |
Die Zweite Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung der
Hansestadt Rostock wird beschlossen (Anlage). |
finanzielle
Auswirkungen |
Begründung
Der
§ 50 Abs. 4 Nr. 2 des Straßen- und Wegegesetzes berechtigt die Gemeinden
Reinigungspflichten auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke zu
übertragen.
Gemäß
Abs. 2 dieses Paragrafen gehört auch die Schneeberäumung und Glättebeseitigung
auf Gehwegen zur Straßenreinigung. In Abs. 2 Satz 2 heißt es weiter:
„Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege
nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang
der Grundstücksgrenze.“
Danach
kann die Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes für einen Streifen
von 1,50 m Breite auf die Anlieger übertragen werden, nicht aber für die Hälfte
der Straße.
In Abs. 3 ist zwar der Umfang für den
Winterdienst auf Fahrbahnen geregelt. Der Spezialfall der „Fußgängerzonen
und verkehrsberuhigten Bereiche“ ist aber bereits in Abs. 2 geregelt.
Um
die Sicherheit des Fußgängerverkehrs zu gewährleisten, ist das Räumen der
Hälfte der Fahrbahnbreite nicht erforderlich. Dazu ist ein Streifen von 1,50 m
Breite ausreichend.
Die
Pflicht zur Durchführung des Winterdienstes kann nur in dem Umfang übertragen
werden, soweit sie der Gemeinde selbst durch Gesetz obliegt.
Zurzeit gültiger
Satzungstext:
„§ 6 Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung
Die Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung
folgender Straßenteile wird aufgrund der Ermächtigung des § 50 Abs. 4 Nr. 2 des
Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf die
Eigentümerinnen und/oder die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:
1. In den Reinigungsklassen 4 – 7 Gehwege
einschließlich der gleichzeitig als Radweg gekennzeichneten Gehwege sowie der
Verbindungs- und Treppenwege; als Gehweg gilt auch ein begehbarer
Seitenstreifen oder eine für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs
erforderliche Breite der Fahrbahn, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg
besonders abgegrenzt ist.
2. In den nicht im Straßen- und
Reinigungsklassenverzeichnis aufgeführten Straßen zusätzlich zu den in Nr. 1
genannten Straßenteilen die halbe Breite verkehrsberuhigter Straßen.“
Geänderter
Satzungstext:
„2. Für die nicht im Straßen- und
Reinigungsklassenverzeichnis aufgeführten Straßen gelten die Regelungen aus Nr. 1 entsprechend.“
Roland Methling
Anlage
Anlage zur
Beschlussvorlage
1030/06-BV
Zweite
Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Rostock
Auf
der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S.205),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S.
539), der §§ 1, 2, 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung vom
12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes des
Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V
S.42), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 91), wird nach Beschlussfassung durch die
Bürgerschaft
am folgende
Satzung erlassen:
§
1 Änderungen
Die
Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Rostock vom 2. Dezember 2005, veröffentlicht
im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock „Städtischer
Anzeiger“ Nr. 25 vom 14. Dezember 2005, geändert durch die Erste Satzung
zur Änderung der Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Rostock vom …,
veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock
„Städtischer Anzeiger“ Nr. … vom …, wird wie folgt
geändert:
§ 6 Nr. 2 erhält folgende
Fassung:
„2. Für die nicht im
Straßen- und Reinigungsklassenverzeichnis aufgeführten Straßen gelten die
Regelungen aus Nr. 1 entsprechend.“
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag
nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Rostock,
Roland
Methling
Oberbürgermeister