Beschlussvorlage - 0984/06-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0984/06-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

73,10,20,21,30

Beschlussvorschriften

Datum

§ 22 Abs. 3 KV M-V

 

24.10.2006

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

06.12.2006 16:00

I, gez. Methling

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Finanzausschuss

Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung

16.11.2006 17:00

23.11.2006 17:00

V, gez. Dr. Nitzsche

 

Gegenstand

beteiligt

Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste" für das Jahr 2007 und folgende

 

 

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

0904/05-BV

--

0904/05-BV

 

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft beschließt die Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste" für das Jahr 2007 und folgende (Anlage).

 

 

finanzielle Auswirkungen

Die Satzung schafft die rechtliche Voraussetzung zur Refinanzierung der von der Hansestadt Rostock getragenen Verbandsbeiträge einschließlich Verwaltungskosten mittels Gebühren­umlage für das Jahr 2007. Die Gebühreneinnahmen werden im Jahr 2007 kassen­wirksam
(HHST 1200.1677).

 

Begründung

 

Die Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow – Küste“ bedarf der jährlichen Aktualisierung der Gebührensätze in Abhängigkeit von den Beitragsforderungen des Wasser- und Bodenverbandes und der Höhe der Verwaltungskosten.

 

Mit der vorliegenden Satzung werden die für das Jahr 2007 gültigen Gebührensätze festgelegt und bekannt gegeben. Ebenfalls festgelegt wird ab 2007 ein neuer Gebührensatz für Grundstücke, die durch das Betreiben der Schöpfwerke bevorteilt sind. Die Hansestadt Rostock folgt damit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Schwerin. Bislang wurden diese Kosten zusammen mit den Kosten der allgemeinen Gewässer- und Deichunterhaltung auf alle Eigentümer gleichmäßig umgelegt.

 

 

 

 

 

Die Hansestadt Rostock verfügt auf ihrem Territorium über ca. 168 km Gewässer der zweiten Ordnung (Bäche, Gräben, verrohrte Gewässerabschnitte u. ä.), über 8 Schöpfwerke sowie über einen Binnendeich. Diese Anlagen haben die Aufgabe, flächenhaft für die schadlose Wasserabführung zu sorgen und schädliche Bodennässe zu verhindern. Neben der wesentlichen Funktion der Gewährleistung der Vorflut sind ökologische und landschaftsgestalterische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

 

Die genannten Anlagen bedürfen der regelmäßigen Pflege und Unterhaltung. Diese Aufgabe ist durch das „Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG)“ vom

4. August 1992 den Wasser- und Bodenverbänden (WBV) übertragen, im Falle Rostocks dem WBV "Untere Warnow - Küste".

 

Die Hansestadt Rostock ist für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gemäß GUVG

§ 2 Mitglied im vorgenannten WBV. Entsprechend seiner Satzung fordert der WBV von der Hansestadt Rostock und weiteren Mitgliedsgemeinden Verbandsbeiträge für die Gewässerunterhaltung, die im Verbandsgebiet bedarfsorientiert auf der Basis öffentlicher Gewässerschauen eingesetzt werden.

Ferner sind seitens des Verbandsmitgliedes Hansestadt Rostock Beiträge für die Schöpfwerke und die Deichunterhaltung zu leisten.

 

Die Mitgliedsbeiträge der Hansestadt Rostock insgesamt reduzieren sich von 180.213,83 EUR im Jahr 2005 auf 175.552,07 EUR im Jahr 2006.

 

Gemäß § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) werden die dem WBV zu zahlenden Verbandslasten sowie die bei der Umlegung entstehenden

Verwaltungskosten nach den Grundsätzen der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes den Eigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten auferlegt.

 

Gebührenschuldner ist, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt.

In Übereinstimmung mit dem Beitragsbuch des WBV (Anlage) wird davon ausgegangen, dass die allgemeinen Gewässer- und Deichunterhaltungsmaßnahmen alle Grundstücke gleichermaßen zumindest mittelbar bevorteilen, während die besonderen Aufwendungen für die Schöpfwerke nur einigen Grundstücksflächen zum Vorteil gereichen.

 

Gebührensätze

In Abhängigkeit von der Nutzung unterscheiden sich die Ansprüche, die an die Gebiets-entwässerung gestellt werden.

 

Während bebaute und versiegelte bzw. teilversiegelte Grundstücke einer schnellen und umfassenden Entwässerung bedürfen, sind unbebaute landwirtschaftliche sowie auch forstwirtschaftliche Grundstücke unempfindlicher. Hieraus ergeben sich unterschiedliche Aufwendungen seitens des WBV, die im Beitragsbuch Berücksichtigung finden. Die im Beitragsbuch genannten Flächennutzungsarten sind gegenüber der als Standard anzusehenden landwirtschaftlichen Flächennutzung im Falle der Bebauung und Versiegelung mit einem Zuschlag (100 %) bzw. bei forstwirtschaftlicher Nutzung mit einem Abschlag (50 %) versehen. Bis zum Jahre 2006 wurde für die Umlage der bebauten und versiegelten Flächen mit einem Zuschlag von 70% kalkuliert. Die Anpassung erfolgte analog einer Änderung im Beitragsbuch.

 

Es ergeben sich bzgl. des Kostenaufwandes für die Gewässerunterhaltung 3 Nutzungsarten:

a)    bebaute und versiegelte Flächen

b)    landwirtschaftliche Flächen, Un- und Ödland u. ä.

c)    Forst, bewaldete Flächen,

die für die Satzung aus dem Beitragsbuch zusammengefasst und gebührenrelevant werden.

 

Die weiteren dem WBV jährlich wiederkehrend durch die Hansestadt zu leistenden Beitragszahlungen für die Deichunterhaltung wie auch die Verwaltungskosten, die der Hansestadt Rostock mit dem Gebühreneinzug zur Deckung der Verbandsbeiträge des WBV entstehen, sind unabhängig von den Nutzungsarten der Grundstücke und richten sich daher allein nach der Flächengröße des jeweiligen Grundstückes.

 

 

Die vorliegende Satzung schafft ab dem Jahr 2007die rechtlichen Voraussetzungen zur getrennten Umlage der Schöpfwerkskosten auf die Eigentümer der bevorteilten Grundstücke. Bislang wurden diese Kosten zusammen mit denen der allgemeinen Gewässerunterhaltung auf alle Eigentümer gleichmäßig umgelegt.

 

Folgende Schöpfwerke wirken auf dem Territorium der Hansestadt Rostock:

1.      Schöpfwerk Laakkanal

2.      Schöpfwerk Schmarler Bach

3.      Schöpfwerk Klostergraben

4.      Schöpfwerk Schwanenteich

5.      Schöpfwerk Carbäk

6.      Schöpfwerk Hechtgraben

7.      Schöpfwerk Peez

8.      Schöpfwerk Stuthof

9.      Schöpfwerk Stromgraben

 

Zur getrennten Veranlagung wurde zu den bestehenden 3 Sätzen ein vierter, der „Gebührensatz für durch das Betreiben eines der genannten Schöpfwerke bevorteilten Fläche“, ermittelt. Er beträgt im Jahr 2007: 0,09 EUR pro 100m² Grundstücksfläche.

 

Die Entwicklung der Gebührensätze der vergangenen Jahre ist der nachfolgenden Grafik zu entnommen.

 


Anlagenverzeichnis

 

Anlage 1

Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“ für das Jahr 2007 und folgende

Anlage 2

Beitragsbuch des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow – Küste“ für die Gemeinde Hansestadt Rostock

Anlage 3

Kalkulation der Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“ für das Jahr 2007

Anlage 4

Vorläufiger Beitrag für das Jahr 2007

Anlage 5

Beitragsbescheid des Wasser- und Bodenverbandes für die Gewässerunterhaltung, Schöpfwerke und Deiche 2006

Anlage 6

Rechnungen für Erschwernisse in der Gewässerunterhaltung, die als besondere Beiträge umgelegt werden:

Sanierung des Grabens 5 in der Ulrich-von-Hutten-Straße in Rostock (Wiederherstellung des Zaunes), Rechnung vom 21.Dezember 2005

Reparatur- und Grundräumungsarbeiten in der KGA Gedser (Abriss Holzschuppen, Bodentransport, Bauabfallentsorgung),  Rechnung vom 21. Dezember 2005

Anlage 7

Kalkulation der Verwaltungsgebühren für Büroarbeitsplätze der Ämter 21 und 73



 

 

 

 

 

Roland Methling

Oberbürgermeister

 

Anlagen

 

 


 

Anlage 1 zur Beschlussvorlage

Nr. 0984/06-BV

 

Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“ für das Jahr 2007 und folgende

 

 

Aufgrund des § 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539),
des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 91), wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft vom ...................2006 folgende Satzung erlassen:

 

 

§ 1  Allgemeines

 

(1)       Die Hansestadt Rostock ist Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes “Untere Warnow-Küste“ (Verband), der entsprechend § 63 Abs. 1 Nr. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. August 2006 (GVOBl. M-V S. 634), in Verbindung mit § 29 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746), die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.

 

(2)   Die Mitgliedschaft der Hansestadt Rostock besteht gemäß § 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen.

 

(3)   Die Hansestadt Rostock hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Wasserverbandsgesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), und der Verbandssatzung jährlich Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die von der Hansestadt Rostock zu leistenden Verbandsbeiträge bestehen in Geldleistungen.

 

 

§ 2  Gebührengegenstand

 

(1)       Die von der Hansestadt Rostock nach § 1 Abs. 3 zu leistenden Verbandsbeiträge sowie die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten werden gemäß § 3 des GUVG nach den Grundsätzen der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes - KAG M-V in der Fassung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) den Eigentümerinnen und Eigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten auferlegt. Als gebührenpflichtig im Sinne dieser Satzung gelten die in § 3 Genannten, soweit die Hansestadt Rostock zu Verbandsbeiträgen herangezogen wird. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach steuerrechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz) bildet oder bilden würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre.

 

(2)   Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Eigentümerinnen und Eigentümer
oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.

 

 

§ 3  Gebührenschuldnerinnen, Gebührenschuldner

 

(1)   Die Gebühr wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Gebühren­schuldnerin oder Gebührenschuldner ist, wer zu Beginn des Erhebungszeitraumes Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstückes ist.

 

(2)   Anstelle der Eigentümerin oder des Eigentümers werden Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner die folgenden dinglich Berechtigten:

-          die Erbbauberechtigten,

-          die Nießbraucher, sofern sie das gesamte Grundstück selbst nutzen,

-          die dinglich Wohnberechtigten, sofern ihnen das ganze Wohngebäude zur Nutzung über­lassen ist,

-          die Verfügungsberechtigten, soweit Eigentumsfragen bei erstmaliger Entstehung der Gebührenschuld bzw. bei Entstehung der fortlaufenden jährlichen Gebührenschuld ungeklärt sind.

 

(3)   Bei Wohnungs- und Teileigentum wird die Gebühr einheitlich für das Gesamtgrundstück festgesetzt und in einem Bescheid der Verwalterin oder dem Verwalter bekannt gegeben.

 

(4)   Die Gebührenschuldnerinnen oder Gebührenschuldner sind verpflichtet, alle die Gebührenschuld begründenden und die Höhe der Gebühr beeinflussenden Umstände dem Amt für Umweltschutz mitzuteilen. Auf Verlangen sind die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

(5)   Im Falle des Eigentumsüberganges bleiben die bisherigen Eigentümerinnen oder Eigentümer bis zum Ablauf des Jahres, in dem der Übergang stattgefunden hat, Gebührenschuldnerinnen oder Gebührenschuldner. Bei einem Übergang des Eigentums sind sowohl die bisherigen als auch die neuen Eigentümerinnen oder Eigentümer verpflichtet, den Übergang anzuzeigen. Entsprechendes gilt bei Übergang oder Erlöschen einer dinglichen Berechtigung. Wird der Übergang nicht angezeigt, haften die bisherigen Eigentümerinnen oder Eigentümer für sämtliche Gebühren, die bis zum Zeitpunkt der Anzeige fällig geworden sind, neben den neuen Eigentümerinnen oder Eigentümern.

 

(6)   Schulden mehrere Personen die Gebühren, so haften sie gesamtschuldnerisch.

 

 

§ 4  Gebührenmaßstab und Gebührensatz

 

(1)   Die Gebühr wird in Anlehnung an das Beitragsbuch des Wasser- und Bodenverbandes festgesetzt.

 

(2)   Die Gebühr bemisst sich nach:

a)    der Größe des Grundstücks,

b)    der Nutzungsart der Grundstücksfläche,

c)    der Lage des Grundstücks in einem der in der Anlage zur Satzung festgelegten Gebiete,

       die durch das Betreiben der Schöpfwerke:

-      Schöpfwerk Laakkanal,

-      Schöpfwerk Schmarler Bach,

-      Schöpfwerk Klostergraben,

-      Schöpfwerk Schwanenteich,

-      Schöpfwerk Carbäk,

-      Schöpfwerk Hechtgraben,

-      Schöpfwerk Peez,

-      Schöpfwerk Stuthof,

-      Schöpfwerk Stromgraben

       bevorteilt sind.

 

(3)   Die Feststellung der Größe und Nutzung des Grundstücks erfolgt auf der Grundlage des Automatisierten Liegenschaftsbuches (ALB).

 

(4)   Die Zuordnung der im Liegenschaftskataster angegebenen Nutzungsart(en) zu einer oder mehreren Nutzungsart(en) im Sinne dieser Satzung (Abs. 5) richtet sich nach der Anlage zu dieser Satzung.

 

(5)   Nutzungsarten im Sinne der Satzung sind

a)    bebaute und versiegelte Flächen;

b)    landwirtschaftliche Flächen, Un- und Ödland u. ä.;

c)    Forst, bewaldete Flächen.

 

(6)   Berechnungseinheit ist der volle Quadratmeter Grundstücksfläche.

 

(7)   Die Gebühren betragen pro 100 m² Grundstücksfläche für das Jahr 2007 für

a)    bebaute und versiegelte Flächen                                                                         0,22 EUR

b)    landwirtschaftliche Flächen, Un- und Ödland u. ä.                                              0,16 EUR

c)    Forst, bewaldete Flächen                                                                                    0,13 EUR

d)    durch das Betreiben eines der im Abs. 2

       genannten Schöpfwerke bevorteilte Flächen                                                      0,09 EUR.

 

(8)   Liegt das Grundstück innerhalb einer durch das Betreiben eines der im Abs. 2 genannten Schöpfwerke bevorteilten Fläche, so wird die nach Abs. 7 Buchstabe d) entfallende Gebühr getrennt von der Nutzungsart abhängigen Gebühr ermittelt.

 

(9)   Weist ein Grundstück mehrere Nutzungsarten auf, so wird für jede Teilfläche die nach Abs. 7 entfallende Gebühr getrennt ermittelt.

 

 

§ 5  Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit

 

(1)   Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.

 

(2)   Die Jahresgebührenschuld entsteht jeweils am 1. Januar des Erhebungszeitraumes.

 

(3)   Die Gebühr wird jeweils am 15. August des Erhebungsjahres fällig. Für die Vergangenheit nachzuzahlende Gebührenbeträge werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebühren­bescheides fällig.

 

 

§ 6  Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Rostock,                         2006

 

 

 

Roland Methling

Oberbürgermeister

Anlagen


Anlage zu § 4 Abs. 2

 

Gebiete auf dem Territorium der Hansestadt Rostock, die durch das Betreiben der Schöpfwerke

-      Laakkanal,

-      Schmarler Bach,

-      Klostergraben,

-      Schwanenteich,

-      Carbäk,

-      Hechtgraben,

-      Peez,

-      Stuthof,

-      Stromgraben

bevorteilt sind.

 

 


Anlage zu § 4 Abs. 4

Zusammenfassung der Nutzungsarten des Liegenschaftskatasters Mecklenburg-Vorpommern zu den Nutzungsarten im Sinne der Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“

 

Nutzungsarten des Liegenschaftskatasters Mecklenburg-Vorpommern

gemäß Nutzungsartenerlass

Zuordnung zu den Nutzungsarten im Sinne der Satzung

Schlüssel

Bezeichnung

 

21 - 010

„Gebäude- und Freifläche, Feldvergleich erforderlich“

Bebaute und versiegelte Flächen

21 - 040

„Erholungsfläche, Feldvergleich erforderlich“

Landwirtschaftliche Fläche

21 - 070

„Waldfläche, Feldvergleich erforderlich“  

Forst

21 - 080

„Wasserfläche, Feldvergleich erforderlich

nicht zugeordnet *

21 - 090

„Flächen anderer Nutzung, Feldvergleich erforderlich“

Landwirtschaftliche Fläche

21 - 100 bis 21 - 299

Gebäude- und Freifläche, ...“

Bebaute und versiegelte Flächen

21 - 300 bis 21 - 370

„Betriebsfläche, Abbauland“

„Betriebsfläche, Halde“

„Betriebsfläche, Lagerplatz“

„Betriebsfläche, Versorgungsanlage“

„Betriebsfläche, Entsorgungsanlage“

„Betriebsfläche für Erweiterungen“

„Betriebsfläche unbenutzbar“

Landwirtschaftliche Fläche

21 - 400 bis 21 - 430

„Sportfläche, ...“

„Grünanlage, ...“

„Campingplatz“

Landwirtschaftliche Fläche

21 - 500 bis 21 - 594

„Straße, ...“

„Weg, ...“

„Platz, ...“

„Bahngelände, ...“

„Flugplatz, ...“

„Schiffsverkehr, ...“

„Verkehrsfläche, ungenutzt“

Bebaute und versiegelte Flächen

21 - 600 bis 21 - 649

21 - 660 bis 21 - 690

 

„Ackerland, ...“

„Grünland, ...“

„Gartenland, ...“

„Weingarten“

 „Heide“

„Landwirtschaftliche Mischnutzung“

„Obstbaumanlage“

„Landwirtschaftliche Betriebsfläche“

„Brachland“

Landwirtschaftliche Fläche

21 - 650

„Moor“

nicht zugeordnet *

21 - 700 bis 21 - 760

„Waldfläche“

Forst, bewaldete Flächen

21 - 800 bis 21 - 890

„Fluss, ...“

„Kanal, ...“

„Hafen, ...“

„Bach“

„Graben“

„See“

„Altwasser“

„Teich, Weiher“

„Sumpf“

nicht zugeordnet *

21 - 900 bis 21 - 959

 

„Übungsgelände, ...“

„Schutzfläche, ...“

„Historische Anlage, ...“

„Friedhof, ...“

„Unland, ...“

„Trockengraben“

Landwirtschaftliche Fläche

 

Anlage 2 zur Beschlussvorlage

Nr. 0984/06-BV

 

 

 


Anlage 3.1 zur  Beschlussvorlage

Nr. 0984/06-BV

 

 

 

Ausgangsdaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mitgliedsbeiträge der Hansestadt Rostock im Wasser- und Bodenverband

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beitragsschätzungen

 

 

 

 

 

 

Beitragsschätzung für 2007

Gewässerunterhaltung

A

195.000,00

EUR

 

 

 

Schöpfwerke

 

B

55.000,00

EUR

 

 

 

Deichunterhaltung

C

2.000,00

EUR

 

 

Summe

 

 

 

252.000,00

EUR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beitragsschätzung für 2006 *

Gewässerunterhaltung

D

165.000,00

EUR

 

 

 

Schöpfwerke

 

E

85.000,00

EUR

 

 

 

Deichunterhaltung

F

2.000,00

EUR

 

 

Summe

 

 

 

252.000,00

EUR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

tatsächliche Verbandskosten

 

 

 

 

 

 

Verbandsbeiträge 2006

 

 

 

 

 

 

Gewässerunterhaltung (GWU)

 

131.869,49

EUR

 

 

 

Schöpfwerke (SW)

 

33.598,73

EUR

 

 

 

Deichunterhaltung (Deich)

 

5.987,93

EUR

 

 

 

besondere Beiträge für Erschwernisse in der Gewässerunterhaltung

 

 

 

Sanierung des Grabens-Nr.5

 

2.729,00

EUR

 

 

 

Reparatur u. Grundräumungsarbeiten i.d. KGA Gedser

1.366,92

EUR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe der Verbandskosten 2006

 

 

 

 

 

 

 

Gewässerunterhaltung

G

135.965,41

EUR

 

 

 

Schöpfwerke

 

H

33.598,73

EUR

 

 

 

Deichunterhaltung

I

5.987,93

EUR

 

 

Summe

 

 

 

175.552,07

EUR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ermittlung der Kalkulationsgrundlagen

 

 

 

 

 

der Vergleich der tatsächlichen Kosten 2006 mit der Beitragsschätzung 2006

 

 

ergibt

ein Guthaben

in der Gewässerunterhaltung

J = D - G

29.034,59

EUR

 

 

ein Guthaben

bei den Schöpfwerken

K = E - H

51.401,27

EUR

 

 

eine Restschuld

in der Deichunterhaltung

L = F - I

-3.987,93

EUR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das Guthaben bei den Schöpfwerken wurde durch die Gebühren 2006 eingenommen. Es wird auf die

 

Kalkulationsgrundlage Gewässerunterhaltung angerechnet, da bis 2006 die Kosten (einschließlich der

 

Schöpfwerkskosten) von allen Eigentümern gleichmäßig getragen wurden.

 

 

 

Ab 2007 wird der Gebührensatz für Grundstücke, die durch das Betreiben der Schöpfwerke bevorteilt

 

sind, ermittelt. Die Anrechnung des Guthabens aus 2006 auf die Kalkulationsgrundlage Schöpfwerke

 

würde nur den Eigentümern der bevorteilten Grundstücke zu Gute kommen.

 

 

 

Kalkulationsgrundlagen 2007

Gewässerunterhaltung

A - J - K

114.564,14

EUR

 

 

 

Schöpfwerke

 

B

55.000,00

EUR

 

 

 

Deichunterhaltung

C - L

5.987,93

EUR

 

 

Gesamtsumme

 

 

 

175.552,07

EUR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

* fand Berücksichtigung bei der Kalkulation der Gebührensätze des Vorjahres

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mitgliedsfläche der Hansestadt Rostock im Wasser- und Bodenverband

 

entsprechend Beitragsbuch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fläche der HRO gesamt im Verband

 

 

18.107,9786

ha

 

Fläche Dinglicher Mitglieder

 

 

 

546,3935

ha

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fläche ohne dingliche Mitglieder

 

 

17.561,5851

ha

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wasserflächen

 

 

 

1.586,7895

ha

 

Moorflächen

 

 

 

 

33,8164

ha

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fläche ohne dingliche Mitglieder und Flächen, für die

 

15.940,9792

ha

 

kein Beitrag erhoben wird (Wasser- und Moorflächen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zusammenfassung der Nutzungsarten des Beitragsbuches 2006

 

 

 

    . Waldflächen

 

 

 

4.795,9756

ha

 

    . Betriebsflächen

 

 

 

135,6945

ha

 

    . Gebäude und Freiflächen

 

 

 

3.904,8966

ha

 

    . Erholungsflächen

 

 

 

1.207,3978

ha

 

    . Wasserflächen

 

 

 

1.586,7895

ha

 

    . Moor

 

 

 

 

33,8164

ha

 

    . Landwirtschaftliche Flächen

 

 

 

3.896,9082

ha

 

    . Verkehrsflächen

 

 

 

1.329,2337

ha

 

    . Flächen anderer Nutzung

 

 

 

670,8728

ha

 

 

 

 

 

 

 

 

 

    . Gesamt

 

 

 

 

17.561,5851

ha

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Durch den Schöpfwerksbetrieb des Wasser- und Bodenverbandes

 

 

bevorteilte Flächen der Hansestadt Rostock (Vorteilsflächen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

    . Schöpfwerk Laakkanal

 

 

 

916

ha

 

    . Schöpfwerk Schmarler Bach

 

 

1.275

ha

 

    . Schöpfwerk Klostergraben

 

 

 

166

ha

 

    . Schöpfwerk Schwanenteich

 

 

 

74

ha

 

    . Schöpfwerk Carbäk

 

 

 

4

ha

 

    . Schöpfwerk Hechtgraben

 

 

 

767

ha

 

    . Schöpfwerk Peez

 

 

 

56

ha

 

    . Schöpfwerk Stuthof

 

 

 

305

ha

 

    . Schöpfwerk Stromgraben

 

 

 

2.773

ha

 

 

 

 

 

 

 

 

 

    . Gesamt

 

 

 

 

6.336

ha

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anlage 3.2 zur  Beschlussvorlage

Nr. 0984/06-BV

 

Gebührenkalkulation

2007

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Beitragsforderung des Wasser- und Bodenverbandes "Untere Warnow - Küste"

 

für das Jahr  2007,  die dieser Kalkulation zugrunde liegt, wurde durch den Verband geschätzt.

Auch der Kalkulation des vergangenen Jahres  2006  lag eine Schätzung des Verbandes zugrunde.

Unter Berücksichtigung der Schätzung für  2007  und der Abweichung der Schätzung für das Vorjahr

zum tatsächlich erhobenen Beitrag für das Jahr  2006  ergeben sich die folgenden

 

"Kalkulationsgrundlagen":

 

 

 

 

 

 

... für die Gewässerunterhaltung

114.564,14

EUR

 

 

 

... für die Schöpfwerke

 

55.000,00

EUR

 

 

 

... für die Deichunterhaltung

5.987,93

EUR

 

 

Gesamtkosten

 

175.552,07

EUR

 

Zuzüglich des Verwaltungsaufwandes von:

149.154,40

EUR

 

 

der der Hansestadt Rostock mit der Umlegung der Verbandsbeiträge des WBV entsteht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das Beitragsbuch des Wasser- und Bodenverbandes enthält Angaben zu Flächengrößen der

 

Mitgliedsgemeinden. Es wird jährlich nach Angaben der Flächengrößen- und Nutzungsartendaten

 

des Kataster-, Vermessungs- und Liegenschaftsamtes der Hansestadt Rostock aktualisiert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die o.g. Gesamtkosten in Höhe von 175.552,07 EUR sind für die Gebühr auf 15.940,98ha

Stadtterritorium umzulegen.

 

Die in der Fläche nicht enthaltenen 1586,78 ha Wasser und 33,81 ha Moor bleiben unberücksichtigt,

 

da für diese Nutzung durch den Wasser- und Bodenverband keine Beiträge und durch die Hansestadt

 

Rostock ebenfalls keine Gebühren erhoben werden.

 

 

 

 

 

 

      

 

 

 

 

Die Kosten für die Gewässerunterhaltung in Höhe von 114.564,14 EUR

 

werden nach Flächengröße und Nutzungsart des Grundstückes umgelegt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Kosten für Schöpfwerke in Höhe von 55.000,00 EUR

 

werden nach Flächengröße und nur auf die Grundstücke,

 

 

 

die durch den Schöpfwerksbetrieb bevorteilt sind, umgelegt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Kosten für die Deiche in Höhe von 5.987,93 EUR

 

werden gleichmäßig auf die Flächen umgelegt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Kosten des Verwaltungsaufwandes in Höhe von 149.154,40 EUR

 

werden gleichmäßig auf die Flächen umgelegt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Gewässerunterhaltung, die Deiche und der Verwaltungsaufwand werden zu 3 nutzungsabhängigen

 

Gebührensätzen zusammengefasst.

 

 

 

 

 

Die Schöpfwerke werden satzungsgemäß zu einem Gebührensatz zusammengefasst.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die beitragsrelevanten Nutzungsarten des Beitragsbuches des WBV werden für die Gebührenumlage

 

satzungsgemäß in 3 Nutzungsarten addiert.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a) Nutzungsart "BEBAUTE UND VERSIEGELTE FLÄCHEN" der Satzung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

    Zusammenfassung der Nutzungsarten des Beitragsbuches 2006

 

 

    . Gebäude und Freiflächen

 

3.904,8966 ha

 

    . Verkehrsflächen

 

 

1.329,2337 ha 

 

    Der Flächenanteil beträgt insgesamt

5.234,1303 ha

 

 

 

 

 

 

 

 

 

    In die Kalkulation geht ein Zuschlag in Höhe von 100% gegenüber der Nutzungsart

 

    „Landwirtschaftliche Fläche, Un- und Ödland u. ä.“ ein.

 

 

 


 


 

 

 

 

 

 

 

 

b) Nutzungsart „LANDWIRTSCHAFTLICHE FLÄCHEN, UN- UND ÖDLAND U. Ä.“ der Satzung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

    Zusammenfassung der Nutzungsarten des Beitragsbuches 2006

 

 

 

    . Betriebsflächen

 

 

   135,6945 ha

 

    . Landwirtschaftliche Flächen

 

3.896,9082 ha

 

    . Erholungsflächen

 

 

1.207,3978 ha

 

    . Flächen anderer Nutzung

 

   670,8728 ha

 

    Der Flächenanteil beträgt insgesamt

5.910,8733 ha

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

    Der Anteil geht ohne Zu- oder Abschläge (Standard- Nutzungsart) in die Kalkulation ein.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

c) Nutzungsart "FORST, BEWALDETE FLÄCHEN" der Satzung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

    Diese Nutzungsart beinhaltet entsprechend dem Beitragsbuch 2006 des WBV

 

 

    . Waldflächen

 

 

4.795,9756 ha

 

    Der Flächenanteil beträgt

 

4.795,9756 ha

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

    In die Kalkulation geht ein Abschlag von 50% gegenüber der Nutzungsart

 

 

 

    „Landwirtschaftliche Fläche, Un- und Ödland u. ä.“ ein.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gebührenberechnung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zunächst werden die Kosten für die Gewässerunterhaltung auf der Grundlage der Nutzungsarten und

 

o. g. Flächenanteile ermittelt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nutzungsart Bebaute und versiegelte Flächen

5.234,1303 ha + 100% = 10.468,2606 ha

 

 

Nutzungsart Landw. Flächen, Un- u. Ödland u.ä.

                                     =   5.910,8733 ha

 

 

Nutzungsart Forst, Bewaldete Flächen

4.795,9756 ha  - 50%   =   2.397,9878 ha

 

 

 

Summe                          18.777,1217 ha

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei Kosten für die Gewässerunterhaltung  in Höhe von 114.564,14 EUR ergibt es 6,10 EUR/ha.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der errechnete Wert von 6,10 EUR/ha entspricht demnach der Gebühr für 1 ha der Nutzungsart

 

„Landwirtschaftliche Flächen, Un- und Ödland u. ä.“.(Standard- Nutzungsart)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gebühr/ha Nutzungsart Bebaute und versiegelte Flächen     6,10 EUR/ha+100%   = 12,20 EUR/ha

Gebühr/ha Nutzungsart Landw. Flächen, Un- u. Ödland u.ä.                                     =   6,10 EUR/ha

Gebühr/ha Nutzungsart Forst, Bewaldete Flächen                 6,10 EUR/ha - 50%    =   3,05 EUR/ha

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Kontrollberechnung ergibt folgendes:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

        5.234,1303 ha Nutzungsart Bebaute u. versiegelte Flächen x 12,20 EUR         = 63.869,60 EUR

        5.910,8733 ha Nutzungsart Landwirtschaftliche Fläche        x   6,10 EUR         = 36.063,79 EUR

        4.795,9756 ha Nutzungsart Forst, Bewaldete Flächen          x   3,05 EUR         = 14.630,75 EUR

 

                                                                                                Summe                         114.564,14 EUR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nochmals zum Vergleich:  Kosten für Gewässerunterhaltung                                      114.564,14 EUR

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Ermittlung der Gebühr für die Deichkosten von:                                                        5.987,93 EUR

wird einheitlich nach dem Flächenmaßstab vorgenommen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                      5.987,93 EUR / 15.940,98 ha                 =        0,38 EUR/ha


 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die zu zahlende Gebühr - ohne Verwaltungsaufwand - addiert sich aus dem nutzungsarten-

 

spezifischen Betrag für die Gewässerunterhaltung und dem einheitlichen Betrag für Deiche.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nutzungsart Bebaute und versiegelte Flächen:

 

 

 

 

 

12,20 EUR/ha  + 0,38 EUR/ha                     =       12,58 EUR/ha

Nutzungsart Landwirtschaftliche Flächen, Un- und Ödland u.ä.:

 

 

 

 6,10 EUR/ha  + 0,38 EUR/ha                      =         6,48 EUR/ha

Nutzungsart Forst, Bewaldete Flächen:

 

 

 

 

 

 3,05 EUR/ha  + 0,38 EUR/ha                      =         3,43 EUR/ha

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Kontrollberechnung im Hinblick auf die Kostendeckung durch die Gebührenumlage ergibt:

 

 

        5.234,1303 ha Nutzungsart Bebaute u. versiegelte Flächen x 12,58 EUR         = 65.835,70 EUR

        5.910,8733 ha Nutzungsart Landwirtschaftliche Fläche        x   6,48 EUR         = 38.284,10 EUR

        4.795,9756 ha Nutzungsart Forst, Bewaldete Flächen          x   3,43 EUR         = 16.432,27 EUR

 

                                                                                                              Summe           120.552,07 EUR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Wert entspricht der Summe aus Kosten für Gewässerunterhaltung                     114.564,14 EUR

und Deichkosten

 

                         5.987,93 EUR

 

 

 

 

Summe         120.552,07 EUR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ermittlung des Verwaltungsaufwandes

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Den Kosten der Gewässer- und Deichunterhaltung ist der Verwaltungsaufwand,

 

der der Hansestadt Rostock mit der Umlegung der Verbandsbeiträge des WBV entsteht,

 

hinzuzurechnen und ebenfalls umzulegen.

 

 

 

 

An der Gebührenumlage sind wesentlich folgende Ämter beteiligt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   Stadtkassen- und Steueramt (A 21)

mit Verwaltungsaufwand:                             128.502,00 EUR

   Amt für Umweltschutz (A 73)

mit Verwaltungsaufwand:                               20.652,40 EUR

 

 

                                               Summe          149.154,40 EUR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Verwaltungsaufwand wird nach dem Maßstab der Flächengröße ohne Berücksichtigung der

 

Nutzungsarten, d. h. ohne Zu- bzw. Abschläge, umgelegt.

 

 

 

Die Gebührenpflichtigen haben folgende Gebühr zu tragen:

 

 

 

                                                                      149.154,40 EUR / 15.940,98 ha           =           9,36 EUR/ha

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Addition und Berechnung der 3 nutzungsabhängigen Gebührensätze 2007 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In der Addition ergeben sich für die 3 Nutzungsarten der umlagefähigen Grundstücke folgende

 

Gebühren:

 

 

 

 

 

 

 

 

Nutzungsart Bebaute und versiegelte Flächen:

 

 

 

 

 

 

12,58 EUR/ha  + 9,36 EUR/ha                   =         12,58 EUR/ha

                                                             entspricht: 0,22 EUR/100m²

 

Nutzungsart Landwirtschaftliche Flächen, Un- und Ödland u.ä.:

 

 

 

 

 6,48 EUR/ha  + 9,36 EUR/ha                   =           15,83 EUR/ha

 

 

                                                             entspricht: 0,16 EUR/100m²

 

Nutzungsart Forst, Bewaldete Flächen:

 

 

 

 

 3,43 EUR/ha  + 9,36 EUR/ha                   =           12,78 EUR/ha

 

 

                                                             entspricht: 0,13 EUR/100m²

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schöpfwerke

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auch der Ermittlung der Gebühr für die Schöpfwerkskosten für 2007 werden die geschätzten Kosten

 

des Wasser- und Bodenverbandes "Untere Warnow - Küste" zugrunde gelegt.

 

 

Wie bei der Gebührenkalkulation für die Gewässerunterhaltungskosten wird von einer

 

Kalkulationsgrundlage ausgegangen, die die Schätzung 2007  und die Abweichung der Schätzung

 

für das Vorjahr zum tatsächlich erhobenen Beitrag für das Jahr 2006  berücksichtigt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Kalkulationsgrundlage in Höhe von

55.000,00 EUR

wird nach dem Flächenmaßstab umgelegt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Berechnung des Gebührensatzes für Schöpfwerke 2007

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zusammenfassung der durch das Betreiben der Schöpfwerke bevorteilten Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

    . Schöpfwerk Laakkanal

 

916

ha

 

 

 

    . Schöpfwerk Schmarler Bach

1.275

ha

 

 

 

    . Schöpfwerk Klostergraben

166

ha

 

 

 

    . Schöpfwerk Schwanenteich

74

ha

 

 

 

    . Schöpfwerk Carbäk

 

4

ha

 

 

 

    . Schöpfwerk Hechtgraben

767

ha

 

 

 

    . Schöpfwerk Peez

 

56

ha

 

 

 

    . Schöpfwerk Stuthof

 

305

ha

 

 

 

    . Schöpfwerk Stromgraben

2.773

ha

 

 

 

    . Gesamt

 

 

6.336

ha

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ermittlung der Gebühr für die Schöpfwerkskosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schöpfwerke

 

 

 

55.000,00 EUR     /      6.336 ha                =           8,68 EUR/ha

 

                                                             entspricht: 0,09 EUR/100m²

 


 

Anlage 4 zur Beschlussvorlage

Nr. 0984/06-BV

 

 

 


Anlage 5.1 zur Beschlussvorlage

Nr. 0984/06-BV

 

 

 


Anlage 5.2 zur Beschlussvorlage

Nr. 0984/06-BV

 

 

 


Anlage 6.1 zur Beschlussvorlage

Nr. 0984/06-BV

 

 

 


Anlage 6.2 zur Beschlussvorlage

Nr. 0984/06-BV

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



Anlage 7 zur  Beschlussvorlage

Nr. 0984/06-BV

Kalkulation der Verwaltungsgebühren für Büroarbeitsplätze zur Deckung der Verbandsbeiträge

 

 

 

 

des Wasser- und Bodenverbandes "Untere Warnow - Küste"  2007

 

 

 

 

 

 

 

 

Verwaltungsgebühren des Stadtkassen- und Steueramtes (Amt 21), SG Grundstücksbezogene Abgaben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lfd. Nr.

Gebührenpflichtige Amtshandlung

Arbeits-stunden / Woche

Arbeits-stunden / Jahr

Vergü-tungs-, Besol-dungs-, Lohn-gruppe

Personal-kosten (Jahres-wert be-zogen auf 40 Std. / Woche)

Sachkosten für Büroar-beitsplatz (Pauschal-wert: 15600 EUR)          

Personal-kosten + Sachkosten

Personal-kosten + Sachkosten bezogen auf die jeweilige Jahresar-beitszeit

Gemein-kosten für Büroar-beitsplatz (20 % der vollen Perso-nalkosten)

Kosten des Arbeits-platzes / Jahr

Kosten des Arbeits-platzes / Stunde

Kosten / Minute

Veran-schlagte Arbeitszeit in %

umzulegender Verwaltungs-aufwand in EUR

 

 

 

 

 

 

*

 

 

**

 

 

 

 

 

 

 

 

automatische Berechnung

 

 

automatischer Eintrag

automatische Berechnung

 

automatische Berechnung

1

2

3

4

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

1

Aufgabenerteilung SG

40

1.639

A 14

76.500

15.600

92.100

92.100

15.300

107.400

66

1

1

1.074,00

2

Aufgabenerteilung SG

40

1.639

E10

47.700

15.600

63.300

63.300

9.540

72.840

44

1

10

7.284,00

3

Festsetzung der Gebühren

40

1.639

A 9

42.200

15.600

57.800

57.800

8.440

66.240

40

1

20

13.248,00

4

Festsetzung der Gebühren

40

1.639

A 9

38.300

15.600

53.900

53.900

7.660

61.560

38

1

20

12.312,00

5

Festsetzung der Gebühren

40

1.639

E09

43.900

15.600

59.500

59.500

8.780

68.280

42

1

20

13.656,00

6

Festsetzung der Gebühren

40

1.639

E09

43.900

15.600

59.500

59.500

8.780

68.280

42

1

20

13.656,00

7

Festsetzung der Gebühren

40

1.639

E09

43.900

15.600

59.500

59.500

8.780

68.280

42

1

20

13.656,00

8

Festsetzung der Gebühren

40

1.639

E09

43.900

15.600

59.500

59.500

8.780

68.280

42

1

20

13.656,00

9

Festsetzung der Gebühren

40

1.639

E09

43.900

15.600

59.500

59.500

8.780

68.280

42

1

20

13.656,00

10

Festsetzung der Gebühren

40

1.639

E08

43.900

15.600

59.500

59.500

8.780

68.280

42

1

20

13.656,00

11

Festsetzung der Gebühren

40

1.639

E08

39.700

15.600

55.300

55.300

7.940

63.240

39

1

20

12.648,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

128.502,00


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verwaltungsaufwand des Amtes für Umweltschutz (Amt 73), Abteilung Wasser und Boden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lfd. Nr.

Gebührenpflichtige Amtshandlung

Arbeits-stunden / Woche

Arbeits-stunden / Jahr

Vergü-tungs-, Besol-dungs-, Lohn-gruppe

Personal-kosten (Jahres-wert be-zogen auf 40 Std. / Woche)

Sachkosten für Büroar-beitsplatz (Pauschal-wert: 15600 EUR)          

Personal-kosten + Sachkosten

Personal-kosten + Sachkosten bezogen auf die jeweilige Jahresar-beitszeit

Gemein-kosten für Büroar-beitsplatz (20 % der vollen Perso-nalkosten)

Kosten des Arbeits-platzes / Jahr

Kosten des Arbeits-platzes / Stunde

Kosten / Minute

Veran-schlagte Arbeitszeit in %

umzulegender Verwaltungs-aufwand in EUR

 

 

 

 

 

 

*

 

 

**

 

 

 

 

 

1

2

3

4

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

1

Satzungsentwurf, Kalkulation, Satzungsbeschluss

40

1.639

E09

50.900

15.600

66.500

66.500

10.180

76.680

47

1

20

15.336,00

2

Ermittlung von Kalkulationsgrundlagen

40

1.639

E09

50.100

15.600

65.700

65.700

10.020

75.720

46

1

7

5.300,40

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

20.652,40

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtverwaltungsaufwand

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

149.154,40

 

 

 

*

Die Berechnung durchschnittlicher Sachkosten eines Büroarbeitsplatzes ist kaum möglich. Die Ausstattung der Büroarbeitsplätze ist örtlich sehr unterschiedlich,

 

 

je nach den wahrzunehmenden Tätigkeiten und der organisatorischen Stellung des Stelleninhabers. Fehlen örtliche Berechnungen, wird durch die Kommunale Gemeinschaftsstelle

 

für Verwaltungsmanagement (KGSt) eine Sachkostenpauschale von 15.600 EUR empfohlen.

 

 

 

 

 

 

 

 

**

Gemeinkosten setzen sich zusammen aus:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1. verwaltungsweiten Gemeinkosten (Verwaltungs-Overhead) und

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2. amts- bzw. fachbereichsinternen Gemeinkosten (Amts-, Fachbereichs-Overhead)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die KGSt. empfiehlt, einen Zuschlag für den Verwaltungs-Overhead von 10% auf die Brutto-Personalkosten des jeweiligen Arbeitsplatzes. Mit ihm werden im wesentlichen abgegolten:

 

 - Planung, Steuerung und Kontrolle durch Verwaltungsführung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 - Leistung Hauptamt, Rechtsamt, Pressestelle u.a. beteiligte Stellen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darüber hinaus sind  Zuschläge für die amts- bzw. fachbereichsinternen Gemeinkosten (Amts-, Fachbereichs-Overhead) vorzusehen. Es werden hiermit im wesentlichen abgegolten:

 

 - Amtsleitung, Abteilungsleitung und Sekretariat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eine generelle Empfehlung wird hier nicht ausgesprochen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Es sind aber mindestens 10% anzusetzen, sodass bei Büroarbeitsplätzen von einem Gemeinkostenzuschlag von insgesamt mindestens 20% auszugehen ist.

 

 

 



*   Für diese Nutzungsart wird keine Gebühr erhoben, da der Wasser- und Bodenverband für Gewässer und Moore einen Abschlag von 100 Prozent gewährt.

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Beschlüsse

Erweitern

16.11.2006 - Finanzausschuss

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23.11.2006 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung

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06.12.2006 - Bürgerschaft