Beschlussvorlage - 0956/06-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0956/06-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

62,20,50,83,30

Beschlussvorschriften

Datum

§ 22 Abs. 2 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern

 

27.09.2006

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

11.10.2006 16:00

I, gez. Methling

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

 

 

I, gez. Methling

 

Gegenstand

beteiligt

Rückholung der Angelegenheit Verkauf des Objektes "Warnowschiff"

 

II, gez. Scholze

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

Hauptausschussbeschluss

Nr. 0795/06-BV v. 19.9.2006

keine

keine

 

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft zieht die Entscheidung zum Verkauf des Objektes "Warnowschiff" gemäß

§ 22 Abs. 2 Kommunalverfassung M-V an sich.

 

 

finanzielle Auswirkungen

keine

 

Begründung

 

Die Bürgerschaft zieht die Entscheidung zum Verkauf des Objektes „Warnowschiff“  gemäß

§ 22 Abs. 2 Kommunalverfassung M-V an sich, da sie Angelegenheiten, die sie übertragen hat, im Einzelfall jederzeit an sich ziehen kann.

 

Als Beitrag zur Konsolidierung der Haushaltslage soll das Warnowschiff veräußert werden. Gestützt auf eine darauf gerichtete Passage im Haushaltssicherungskonzept ist der Verkauf ausgeschrieben worden. Die Verwaltung hat dem nach der Hauptsatzung zuständigen Hauptausschuss einen Vorschlag unterbreitet. Diesem Vorschlag ist der Hauptausschuss jedoch nicht gefolgt.

Nach Beschluss des Ausschusses soll das Schiff nicht, wie von der Verwaltung vorgeschlagen an den Bieter mit dem wirtschaftlichsten Gebot veräußert werden, sondern zu einem deutlich geringeren Preis an einen Verein. Weil dieser vom Hauptausschuss gefasste Beschluss als Unter-Wert-Veräußerung nicht durch ein besonderes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist, liegt ein Verstoß gegen die Kommunalverfassung vor.

Aus diesem Grund wird diesem Beschluss widersprochen. Durch den Widerspruch gibt es jedoch noch keine Entscheidung für die Veräußerung an den Bieter mit dem wirtschaftlichsten Gebot. Durch die Rückholung der Angelegenheit hat die Bürgerschaft die Möglichkeit, die Entscheidung des Hauptausschusses aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

 

 

 

 

Roland Methling

 

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