Beschlussvorlage - 0956/06-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Rückholung der Angelegenheit Verkauf des Objektes "Warnowschiff"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 11.10.2006
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bürgerschaft
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11.10.2006
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HANSESTADT ROSTOCK
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Nummer |
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DER OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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Beschlussvorschriften |
Datum |
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§ 22 Abs. 2 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern |
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Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
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Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
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Gegenstand |
beteiligt |
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Rückholung
der Angelegenheit Verkauf des Objektes "Warnowschiff" |
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bereits
gefaßte Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
Hauptausschussbeschluss Nr. 0795/06-BV v. 19.9.2006 |
keine |
keine |
Beschlussvorschlag |
Die Bürgerschaft zieht die Entscheidung zum Verkauf des Objektes
"Warnowschiff" gemäß § 22 Abs. 2
Kommunalverfassung M-V an sich. |
finanzielle
Auswirkungen |
Begründung
Die Bürgerschaft zieht die
Entscheidung zum Verkauf des Objektes „Warnowschiff“ gemäß
§ 22 Abs. 2
Kommunalverfassung M-V an sich, da sie Angelegenheiten, die sie übertragen hat,
im Einzelfall jederzeit an sich ziehen kann.
Als Beitrag zur
Konsolidierung der Haushaltslage soll das Warnowschiff veräußert werden. Gestützt
auf eine darauf gerichtete Passage im Haushaltssicherungskonzept ist der
Verkauf ausgeschrieben worden. Die Verwaltung hat dem nach der Hauptsatzung
zuständigen Hauptausschuss einen Vorschlag unterbreitet. Diesem Vorschlag ist
der Hauptausschuss jedoch nicht gefolgt.
Nach Beschluss des
Ausschusses soll das Schiff nicht, wie von der Verwaltung vorgeschlagen an den
Bieter mit dem wirtschaftlichsten Gebot veräußert werden, sondern zu einem
deutlich geringeren Preis an einen Verein. Weil dieser vom Hauptausschuss
gefasste Beschluss als Unter-Wert-Veräußerung nicht durch ein besonderes
öffentliches Interesse gerechtfertigt ist, liegt ein Verstoß gegen die
Kommunalverfassung vor.
Aus diesem Grund wird diesem
Beschluss widersprochen. Durch den Widerspruch gibt es jedoch noch keine
Entscheidung für die Veräußerung an den Bieter mit dem wirtschaftlichsten
Gebot. Durch die Rückholung der Angelegenheit hat die Bürgerschaft die
Möglichkeit, die Entscheidung des Hauptausschusses aufzuheben und in der Sache
selbst zu entscheiden.
Roland Methling