Beschlussvorlage - 0955/06-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Formulierung einer Maßnahme aus dem Haushaltssicherungskonzept
Beschluss der Bürgerschaft Nr. 0738/05-BV vom 1. Februar 2006
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 11.10.2006
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bürgerschaft
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11.10.2006
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HANSESTADT ROSTOCK
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Nummer |
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DER OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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Beschlussvorschriften |
Datum |
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§ 22 Abs. 3 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern |
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Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
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Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
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Gegenstand |
beteiligt |
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Änderung
der Formulierung einer Maßnahme aus dem Haushaltssicherungskonzept Beschluss der
Bürgerschaft Nr. 0738/05-BV vom 1. Februar 2006 |
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bereits
gefaßte Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
Bürgerschaftsbeschluss Nr. 0738/05-BV |
Bürgerschaftsbeschluss Nr. 0738/05-BV |
keine |
finanzielle
Auswirkungen |
Begründung
Als Beitrag zur
Konsolidierung der Haushaltslage soll das Warnowschiff veräußert werden. Gestützt
auf eine darauf gerichtete Passage im Haushaltssicherungskonzept ist der
Verkauf ausgeschrieben worden. Die Verwaltung hat dem nach der Hauptsatzung
zuständigen Hauptausschuss einen Vorschlag unterbreitet. Diesem Vorschlag ist
der Ausschuss jedoch nicht gefolgt.
Nach Beschluss des
Ausschusses soll das Schiff nicht, wie von der Verwaltung vorgeschlagen an den
Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot veräußert werden, sondern zu einem
deutlich geringeren Preis an einen Verein. Weil dieser vom Hauptausschuss
gefasste Beschluss als Unter-Wert-Veräußerung nicht durch ein besonderes
öffentliches Interesse gerechtfertigt ist, liegt ein Verstoß gegen die
Kommunalverfassung vor.
Aus diesem Grund wird diesem
Beschluss widersprochen.
Die Übertragung von Schiffen
an Vereine wurde mit dem Haushaltssicherungskonzept 2005 bis 2008 (Maßnahme
2005/5/04) beschlossen.
Die Maßnahme Nr. 2006/5/03
des Haushaltssicherungskonzeptes 2006 - 2009 - Übertragung des
“Warnowschiff“ - an einen Verein ist nicht umsetzbar.
Durch das Innenministerium
des Landes M-V wurde mit Erlass zum 19. Dezember 2005 nochmals darauf
hingewiesen, dass die gesetzliche Pflicht des Haushaltsausgleichs gemäß § 43 KV
M-V Vorrang vor allen anderen Erwägungen hat. Weiterhin wurde angemahnt, dass
der Grundsatz der Haushaltssicherung in der Vergangenheit nicht durchgängig von
der Hansestadt Rostock ausreichend beachtet wurde. Das Innenministerium hat mit
sofortiger Wirkung angeordnet, eine rechtsaufsichtliche Begleitung vorzunehmen,
um finanziell risikobehaftete - nachteilige Entscheidungen ggf. vor ihrer
Umsetzung zu beanstanden.
Da die Verkaufserlöse in den
Jahren 2006 ff grundsätzlich zur Minderung des Fehlbedarfes einzusetzen sind,
ist das Kataster-, Vermessungs- und Liegenschaftsamt auch angehalten, Vermögen
zum Höchstwert zu vermarkten. Eine Übertragung des Warnowschiffes unter dem
möglichen erzielbaren Verkaufswert würde eine nachteilige Entscheidung
hinsichtlich der Haushaltsverbesserung bedeuten, so dass eine Genehmigung vom
Innenministerium versagt werden würde.
Aus diesem Grund wurde die
Vermarktung des Warnowschiffes im Wege einer Ausschreibung vorgenommen, um
jedem Interessenten, unabhängig ob Verein oder nicht, die Möglichkeit der Beteiligung
zu geben. Ziel der Verwaltung war es, das Warnowschiff für die Hansestadt
Rostock bestmöglich zu vermarkten.
Gemäß § 57 Abs. 1 5.2
Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) müssen Vermögensgegenstände
grundsätzlich zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Unter dem vollen Wert ist
der Verkehrswert zu verstehen, d. h. der Wert, der im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr am Markt zum Zeitpunkt der Veräußerung zu erzielen ist.
Eine auf Vereine beschränkte
Ausschreibung hätte dem Grundsatz eines bedingungsfreien Bieterverfahrens
widersprochen, wonach grundsätzlich jeder potentielle Käufer die Möglichkeit
haben muss, den Gegenstand für seine Zwecke wirtschaftlich nutzen zu können.
Bei der im Wege der
öffentlichen Ausschreibung des „Warnowschiff“ durchgeführten
Marktabfragung, haben sich lediglich zwei Vereine mit einem Gebot beteiligt.
Die Gebote der beiden
bietenden Vereine lagen deutlich unter dem Höchstgebot, so dass sie nicht den
vollen Wert i. S. d § 57 Abs. 1 S. 2 KV M-V darstellen.
Eine Veräußerung unter dem
vollen Wert ist gemäß § 57 Abs. 1 S. 2 KV M-V nur möglich, wenn ein besonderes
öffentliches Interesse dies rechtfertigt. Ein besonders öffentliches Interesse
liegt regelmäßig vor, wenn sich die Kommune bei der Erfüllung einer
gesetzlichen Aufgabe des Erwerbes bedient und ihr davon nachweisbare
wirtschaftliche Vorteile entstehen.
Dies ist vorliegend bei
keinem der beiden Vereine gegeben.
Roland Methling