Beschlussvorlage - 0955/06-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0955/06-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

62,20,50,83,30

Beschlussvorschriften

Datum

§ 22 Abs. 3 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern

 

27.09.2006

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

11.10.2006 16:00

I, gez. Methling

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

 

 

I, gez. Methling

 

Gegenstand

beteiligt

Änderung der Formulierung einer Maßnahme aus dem Haushaltssicherungskonzept

Beschluss der Bürgerschaft Nr. 0738/05-BV

vom 1. Februar 2006

 

II, gez. Scholze

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

Bürgerschaftsbeschluss

Nr. 0738/05-BV

Bürgerschaftsbeschluss

Nr. 0738/05-BV

keine

 

Beschlussvorschlag

Die Maßnahme 2006/5/03 „Übertragung des Warnowschiffes an einen Verein“ wird wie folgt geändert:

 

2006/5/03        Veräußerung des Warnowschiffes bis zum 31. 12.2006

 

Einsparung:              Instandhaltungs-, Betriebs- und Versicherungskosten

Mögliche Einnahme: Verkaufserlös

 

 

 

finanzielle Auswirkungen

keine

 

Begründung

Als Beitrag zur Konsolidierung der Haushaltslage soll das Warnowschiff veräußert werden. Gestützt auf eine darauf gerichtete Passage im Haushaltssicherungskonzept ist der Verkauf ausgeschrieben worden. Die Verwaltung hat dem nach der Hauptsatzung zuständigen Hauptausschuss einen Vorschlag unterbreitet. Diesem Vorschlag ist der Ausschuss jedoch nicht gefolgt.

Nach Beschluss des Ausschusses soll das Schiff nicht, wie von der Verwaltung vorgeschlagen an den Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot veräußert werden, sondern zu einem deutlich geringeren Preis an einen Verein. Weil dieser vom Hauptausschuss gefasste Beschluss als Unter-Wert-Veräußerung nicht durch ein besonderes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist, liegt ein Verstoß gegen die Kommunalverfassung vor.

Aus diesem Grund wird diesem Beschluss widersprochen.

 

Die Übertragung von Schiffen an Vereine wurde mit dem Haushaltssicherungskonzept 2005 bis 2008 (Maßnahme 2005/5/04) beschlossen.

Die Maßnahme Nr. 2006/5/03 des Haushaltssicherungskonzeptes 2006 - 2009 - Übertragung des “Warnowschiff“ - an einen Verein ist nicht umsetzbar.

 

 

Durch das Innenministerium des Landes M-V wurde mit Erlass zum 19. Dezember 2005 nochmals darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Pflicht des Haushaltsausgleichs gemäß § 43 KV M-V Vorrang vor allen anderen Erwägungen hat. Weiterhin wurde angemahnt, dass der Grundsatz der Haushaltssicherung in der Vergangenheit nicht durchgängig von der Hansestadt Rostock ausreichend beachtet wurde. Das Innenministerium hat mit sofortiger Wirkung angeordnet, eine rechtsaufsichtliche Begleitung vorzunehmen, um finanziell risikobehaftete - nachteilige Entscheidungen ggf. vor ihrer Umsetzung zu beanstanden.

 

Da die Verkaufserlöse in den Jahren 2006 ff grundsätzlich zur Minderung des Fehlbedarfes einzusetzen sind, ist das Kataster-, Vermessungs- und Liegenschaftsamt auch angehalten, Vermögen zum Höchstwert zu vermarkten. Eine Übertragung des Warnowschiffes unter dem möglichen erzielbaren Verkaufswert würde eine nachteilige Entscheidung hinsichtlich der Haushaltsverbesserung bedeuten, so dass eine Genehmigung vom Innenministerium versagt werden würde.

 

Aus diesem Grund wurde die Vermarktung des Warnowschiffes im Wege einer Ausschreibung vorgenommen, um jedem Interessenten, unabhängig ob Verein oder nicht, die Möglichkeit der Beteiligung zu geben. Ziel der Verwaltung war es, das Warnowschiff für die Hansestadt Rostock bestmöglich zu vermarkten.

 

Gemäß § 57 Abs. 1 5.2 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) müssen Vermögensgegenstände grundsätzlich zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Unter dem vollen Wert ist der Verkehrswert zu verstehen, d. h. der Wert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr am Markt zum Zeitpunkt der Veräußerung zu erzielen ist.

 

Eine auf Vereine beschränkte Ausschreibung hätte dem Grundsatz eines bedingungsfreien Bieterverfahrens widersprochen, wonach grundsätzlich jeder potentielle Käufer die Möglichkeit haben muss, den Gegenstand für seine Zwecke wirtschaftlich nutzen zu können.

Bei der im Wege der öffentlichen Ausschreibung des „Warnowschiff“ durchgeführten Marktabfragung, haben sich lediglich zwei Vereine mit einem Gebot beteiligt.

 

Die Gebote der beiden bietenden Vereine lagen deutlich unter dem Höchstgebot, so dass sie nicht den vollen Wert i. S. d § 57 Abs. 1 S. 2 KV M-V darstellen.

 

Eine Veräußerung unter dem vollen Wert ist gemäß § 57 Abs. 1 S. 2 KV M-V nur möglich, wenn ein besonderes öffentliches Interesse dies rechtfertigt. Ein besonders öffentliches Interesse liegt regelmäßig vor, wenn sich die Kommune bei der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe des Erwerbes bedient und ihr davon nachweisbare wirtschaftliche Vorteile entstehen.

 

Dies ist vorliegend bei keinem der beiden Vereine gegeben.

 

 

 

 

 

Roland Methling

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