Beschlussvorlage - 0936/06-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Genehmigung der Eilentscheidung des Hauptausschusses anstelle der Bürgerschaft gemäß
§ 35 Abs. 2 KV M-V - Herstellung des Einvernehmens gemäß § 27 GemHVO
(Beschluss Nr. 1137/06-DV vom 21.11.2006)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 06.12.2006
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bürgerschaft
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06.12.2006
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HANSESTADT ROSTOCK
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Nummer |
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DER OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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Beschlussvorschriften |
Datum |
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Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
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Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
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Gegenstand |
beteiligt |
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Genehmigung
der Eilentscheidung des Hauptausschusses anstelle der Bürgerschaft gemäß § 35 Abs. 2 KV M-V -
Herstellung des Einvernehmens gemäß § 27 GemHVO (Beschluss Nr. 1137/06-DV
vom 21.11.2006) |
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bereits
gefaßte Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
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finanzielle
Auswirkungen |
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Begründung
Gemäß § 35 Abs. 2 KV M-V kann der
Hauptausschuss in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu
einer Dringlichkeitssitzung der Gemeindevertretung aufgeschoben werden kann,
entscheiden. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch die
Gemeindevertretung.
Der Hauptausschuss hat in
seiner Sitzung am 21.11.2006 anstelle der Bürgerschaft folgende
Eilentscheidung gemäß § 35
Abs. 2 KV M-V mit Beschluss Nr. 1137/06-DV getroffen:
Herstellung des
Einvernehmens gemäß § 27 GemHVO
1. Der Hauptausschuss
erklärt das Einvernehmen mit der Entscheidung des Oberbürgermeisters über
Anträge zur Freigabe von Ausgabeansätzen, die für die Weiterführung notwendiger
Aufgaben unaufschiebbar sind sowie für sachlich und zeitlich unabweisbare
Leistungen (gemäß Anlage)
2. Der Oberbürgermeister
wird beauftragt, die Bürgerschaft über die Freigabe der Mittel zu unterrichten.
Die Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit der Verwaltung erfordert vor dem Hintergrund des
Haushaltserlasses der Rechtsaufsichtsbehörde auch die Herstellung des
Einvernehmens mit der Bürgerschaft zur Freigabe gesperrter Beträge für
Ausgaben, die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar und für
sachlich und zeitlich nachweisbare Leistungen sind.
Roland Methling