Beschlussvorlage - 0936/06-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0936/06-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

20

Beschlussvorschriften

Datum

§ 35 Abs. 2 KV M-V

 

27.11.2006

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

06.12.2006 16:00

I, gez. Methling

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

 

 

 

 

Gegenstand

beteiligt

Genehmigung der Eilentscheidung des Hauptausschusses anstelle der Bürgerschaft gemäß

§ 35 Abs. 2 KV M-V - Herstellung des Einvernehmens gemäß § 27 GemHVO

(Beschluss Nr. 1137/06-DV vom 21.11.2006)

 

 

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

 

 

 

 

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft genehmigt die Eilentscheidung des Hauptausschusses vom 21.11.2006  gemäß § 35 Abs. 2 KV M-V  -  Beschluss Nr. 1137/06-DV

 

Herstellung des Einvernehmens gemäß § 27 GemHVO

 

 

 

 

finanzielle Auswirkungen

 

 

Begründung


Gemäß § 35 Abs. 2 KV M-V kann der Hauptausschuss in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung der Gemeindevertretung aufgeschoben werden kann, entscheiden. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch die Gemeindevertretung.

 

Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 21.11.2006 anstelle der Bürgerschaft folgende

Eilentscheidung gemäß § 35 Abs. 2 KV M-V  mit  Beschluss Nr. 1137/06-DV getroffen:

 

 

Herstellung des Einvernehmens gemäß § 27 GemHVO

 

1. Der Hauptausschuss erklärt das Einvernehmen mit der Entscheidung des Oberbürgermeisters über Anträge zur Freigabe von Ausgabeansätzen, die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind sowie für sachlich und zeitlich unabweisbare Leistungen (gemäß Anlage)

 

2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Bürgerschaft über die Freigabe der Mittel zu unterrichten.




 

Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der Verwaltung erfordert vor dem Hintergrund des Haushaltserlasses der Rechtsaufsichtsbehörde auch die Herstellung des Einvernehmens mit der Bürgerschaft zur Freigabe gesperrter Beträge für Ausgaben, die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar und für sachlich und zeitlich nachweisbare Leistungen sind.

 

 

 

 

Roland Methling

 

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