Beschlussvorlage - 0826/06-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0826/06-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

50

Beschlussvorschriften

Datum

§ 52 Abs. 4 KV M-V i.V.m. § 6 Abs. 3 Hauptsatzung der Hansestadt Rostock

 

04.09.2006

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

11.10.2006 16:00

I, gez. Methling

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Finanzausschuss

14.09.2006 17:00

V, gez. Dr. Nitzsche

 

Gegenstand

beteiligt

Bewilligung überplanmäßiger Ausgaben im Verwaltungshaushalt 2006 / BR 014001 - örtlicher Träger der Sozialhilfe

 

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

 

 

 

 

Beschlussvorschlag

Die Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger Ausgaben im Budget 014001 – örtlicher Träger der Sozialhilfe in Höhe von 2.010.000,00 EUR wird genehmigt.

 

Die Ausgaben werden durch Mehreinnahmen im Budget 014820 – Grundsicherung nach dem SGB II (HHST 01.9010.0920 Leistungen des Landes aus der Umsetzung Hartz IV) gedeckt.

 

 

 

finanzielle Auswirkungen

Mehrausgabe: HHST 01.4130.7305    950.000,00 EUR        Deckung: HHST 01.9010.0920

(BR 014001)    HHST 01.4148.7301    180.000,00 EUR        (BR 014820)  2.010.000,00 EUR

                         HHST 01.4150.7810    490.000,00 EUR

                         HHST 01.4114.7316    390.000,00 EUR

 

Begründung

 

Mit Einführung des SGB XII zum 01.01.2005 war das Sozialamt erstmalig nur noch für Personen zuständig, die nicht mindestens 3 Stunden am Tag arbeitsfähig sind. Die Entwicklung der Sozialhilfeausgaben war daher nur sehr schwer einschätzbar.

 

HHST 01.4130.7305 - Krankenhilfe

 

 

 

in EUR

Haushaltsansatz für o. a. Haushaltsjahr

 

498.000,00

bisherige genehmigte Ansatzüberschreitungen

+

0,00

neu beantragte Haushaltsüberschreitung insgesamt

+

950.000,00

Summe der voraussichtlichen Gesamtausgabe

=

1.448.000,00


unabweisbar:


Das Fünfte Kapitel SGB XII – Hilfen zur Gesundheit – legt fest, dass der Träger der Sozialhilfe für Krankenkosten nach § 48 SGB XII zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit ist in § 98 Abs. 2 SGB XII geregelt.

Ärzte und Kliniken rechnen die angefallenen Behandlungskosten über die Kassenärztliche Vereinigung bei den Krankenkassen ab. Ein Zeitraum für diese Abrechnungen ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. So kommt es vor, dass auch jetzt noch Abrechnungen für Vorjahre getätigt werden.

Gem. § 264 Abs. 7 SGB V ist der Träger der Sozialhilfe verpflichtet den Krankenkassen Aufwendungen, die durch Übernahme der Krankenbehandlung von Arbeits- und Erwerbslosen, die nicht gesetzlich gegen Krankheit versichert sind, entstanden sind zu erstatten. Die Erstattung umfasst u.a. ärztliche und zahnärztliche Behandlungen, Versorgung mit Arzneimitteln, Verbandsmittel und Zahnersatz sowie Krankenhauskosten. Als Verwaltungskosten sind lt. § 264 (7) SGB XII 5 % der Leistungsaufwendungen zu entrichten.

 

Die verschiedensten Krankenkassen stellen dann die ihnen entstandenen Aufwendungen quartalsweise den Trägern der Sozialhilfe in Rechnung. 

Per 15.08.2006 wurden durch die Hansestadt Rostock die Abrechnungen für zwei Quartale mit Aufwendungen von insgesamt 721.149,52 EUR beglichen. Eine weitere Abrechnung der AOK in Höhe von ca. 340 TEUR liegt vor. Zum Jahresende ist nochmals eine Rechnungslegung in ähnlicher Höhe zu erwarten.

Die anfallenden Kosten können nicht über das Budget 014001 - örtlicher Träger der Sozialhilfe abgedeckt werden. Wird der überplanmäßigen Bewilligung nicht zugestimmt, können die noch offenen Rechnungen nicht beglichen werden bzw. andere Leistungen des örtlichen Trägers der Sozialhilfe können nicht gezahlt werden.

unvorhersehbar:

Nach § 98 Abs. 2 ist die Hansestadt Rostock für die Not- bzw. Eilfälle der Universitätskliniken in Rostock zuständig. D.h., wird jemand als Notfall bzw. Eilfall in eine Rostocker Klinik eingeliefert und ist der gewöhnliche Aufenthalt nicht geklärt, stellen die Kliniken einen Antrag auf Kostenübernahme. Kann kein anderer Leistungsträger ermittelt werden, muss die Hansestadt Rostock sämtliche anfallende Kosten tragen.

 

Die Entwicklung der Krankenkosten stellt sich wie folgt dar:

 

HH-Jahr

Plan

Ergebnis

2004

2.695.900,00 €

2.623.985,15 €

2005

377.000,00 €

2.833.487,36 €

2006

498.000,00 €

ca. 1.448.000,00 €

Die Rechnungen, die bis zum Planungszeitraum per 31.05.2005 beglichen wurden, bezogen sich zu 95 % auf Leistungen die bereits in den Jahren 2003 und 2004 (ca. 1,8 Mio. EUR) erbracht wurden.

Nach dem BSHG wurden Sozialhilfeempfänger nicht krankenversichert. Die Krankenkosten mussten voll vom Sozialhilfeträger übernommen werden.

Die Entwicklung der Krankenkosten konnte aufgrund der geänderten Gesetzmäßigkeiten damit nicht eingeschätzt werden. Es wurde jedoch davon ausgegangen, dass der größte Teil der bisherigen Sozialhilfeempfänger nun über das SGB II versichert ist und die Kosten in der Sozialhilfe sinken.


HHST 01.4148.7301  - Bestattungskosten

 

 

in EUR

Haushaltsansatz für o. a. Haushaltsjahr

 

65.500,00

bisherige genehmigte Ansatzüberschreitungen

+

0,00

neu beantragte Haushaltsüberschreitung insgesamt

+

180.000.00

Summe der voraussichtlichen Gesamtausgabe

=

245.500,00


Begründung der vorgesehenen Mehrausgabe

unabweisbar:

Gem. § 74 SGB XII werden Bestattungskosten übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann die Kosten zu tragen.

Die Übernahme der Bestattungskosten ist eine Muss-Leistung der Sozialhilfe, auf die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht. Die Sozialhilfe soll beim Tod einer mittellosen Person eine würdige Bestattung sicherstellen. Da im Jahr 2004 das Sterbegeld aus dem Leistungskatalog der Krankenversicherung gestrichen wurde, sind die Kosten in der Sozialhilfe gestiegen.

Da im Regelfall die Angehörigen eines Sozialhilfeempfängers ebenfall Sozialhilfe oder aber ALG II beziehen, kommen die geltend gemachten Kostenansprüche  hier nur selten zum Tragen.

Die Rechnungslegung erfolgt nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Rostock bzw. auf Rechnungslegung des Bestattungshauses.


unvorhersehbar:

Die Anzahl der Sterbefälle, für die die Bestattungskosten durch die Hansestadt Rostock übernommen werden müssen ist nicht vorhersehbar. Ausschlaggebend für die Übernahme der Bestattungskosten ist u.a. auch der Sterbeort. D.h., verstirbt ein mittelloser Bürger, der bisher keine Sozialleistungen bezogen hat in Rostock und sind keine Verwandten da, die die Kosten übernehmen können, ist die Hansestadt Rostock zur Kostenübernahme verpflichtet, auch wenn es sich nicht um einen Rostocker Bürger handelt.

Zum 01.02.2006 wurde die Friedhofsgebührenordnung der Hansestadt Rostock geändert. Damit sind die Gebühren für die einzelnen Leistungen einer Bestattung gestiegen.

Geplant wurden ca. 43 Bestattungen im Jahr. Per August 2006 wurden durch die Hansestadt Rostock bereits für 89 Personen die Bestattungskosten übernommen.

HH-Jahr

Plan

Ergebnis

2005

27.000,00 €

212.368,06 €

2006

65.500,00 €

ca. 245.500,00 €

 

Bis zum HJ 2004 wurden die Bestattungskosten aus der Haushaltsstelle 01.4103.73010017 Einmalige Leistungen - sonstige einmalige Beihilfen finanziert. Da dort auch andere Leistungen verbucht wurden, ist ein Vergleich zu den Vorjahren nicht möglich.


HHST 01.4150.7810  - Leistungen zur Grundsicherung außerhalb von Einrichtungen

 

 

in EUR

Haushaltsansatz für o. a. Haushaltsjahr

 

3.953.700,00

bisherige genehmigte Ansatzüberschreitungen

+

0,00

neu beantragte Haushaltsüberschreitung insgesamt

+

490.000.00

Summe der voraussichtlichen Gesamtausgabe

=

4.443.700,00

 

unabweisbar:

Die Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist im Vierten Kapitel des SGB XII geregelt. Leistungsberechtigt sind Personen die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI dauerhaft

Ergänzungsblatt 3

 

erwerbsgemindert sind. Ein Anspruch auf Leistungen besteht, soweit der Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen gem. §§ 82 bis 84 und 90 SGB VI beschafft werden kann. Die Leistungen umfassen den Regelsatz, die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe sowie einmalige Bedarfe.

 

unvorhersehbar:

Da die wenigsten Empfänger von Grundsicherung aufgrund ihres Einkommens Anspruch auf den vollen Grundsicherungsbetrag haben, wurde der HH-Ansatz 2006 ausgehend von 1.272 Leistungsberechtigten mit einem durchschnittlichen Bedarf von 259,02 EUR monatlich gebildet.

 

HH-Jahr

Plan

Ergebnis

2003

100,00 €

1.820.562,57 €

2004

1.366.300,00 €

2.966.723,14 €

2005

2.166.100,00 €

3.780.955,61 €

2006

3.956.700,00 €

  4.443.700,00 €

 

Fallzahlenentwicklung

Zeitraum

Grundsicherungs-

fälle

Zeitraum

Grundsicherungs-

fälle

02/2005

03/2005

04/2005

05/2005

06/2005

07/2005

08/2005

09/2005

10/2005

11/2005

12/2005

807

867

866

983

981

984

989

1002

1038

1056

1069

01/2006

02/2006

03/2006

04/2006

05/2006

06/2006

07/2006

08/2006

 

1063

1081

1184

1212

1244

1303

1309

1320

Die Fallzahlenentwicklung zeigt, dass bereits zum Planungszeitpunkt per 31.05.2005 durch das Amt für Jugend und Soziales für 983 Grundsicherungsfälle Leistungen erbracht wurden. Per August 2006 sind es 1.320 Leistungsempfänger. Das ist eine Steigerung von 34,28 % = 337 Personen. Beim Planansatz 2006 wurde nur von einem Anstieg von max. 300 Personen ausgegangen.

HHST 01.4114.7316  - Sonstige Hilfe zur Pflege

Berechnung der Gesamtausgaben

 

 

in EUR

Haushaltsansatz für o. a. Haushaltsjahr

 

647.000,00

bisherige genehmigte Ansatzüberschreitungen

+

0,00

neu beantragte Haushaltsüberschreitung insgesamt

+

390.000.00

Summe der voraussichtlichen Gesamtausgabe

=

1.037.000,00

 

unabweisbar:

Das Siebte Kapitel SGB XII regelt die Hilfe zur Pflege. Gem. § 65 SGB XII sind den Pflegebedürftigen die angemessene Aufwendungen der Pflegeperson zu erstatten. Ist die Heranziehung  einer besonderen Pflegekraft erforderlich oder eine Beratung oder zeitweilige Entlastung der Pflegeperson geboten, sind die angemessenen Kosten zu übernehmen.

Die Pflegekasse übernimmt je nach Pflegestufe eine feste Zuzahlung. Alle Aufwendungen die darüber liegen und notwendig sind, sind nach SGB XII durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe

zu übernehmen. Grundlage für die Übernahme der Kosten ist ein Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkasse.

Ein Pflegebedürftiger hat nur Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse, wenn dieser 5 Jahre vorher Beiträge in die Pflegekasse eingezahlt hat. Da viele Pflegebedürftige im Vorfeld Leistungen nach SGB II erhalten haben, wurden für diese Personen z.Z. max. Beitragszahlungen für 1 Jahr geleistet. Hier müssen die anfallenden Kosten vollständig durch die Hansestadt Rostock getragen werden.

unvorhersehbar:

Zur Planung eines Haushaltsjahres ist nur der derzeitige Stand der zu übernehmenden Kosten bekannt. Wie die Anzahl der Pflegefälle sich entwickelt, ist nicht vorhersehbar, da nicht nur ältere und kranke Menschen davon betroffen sind. Oft genug kommt es vor, dass ein gesunder Mensch von heute auf morgen durch Unfall oder andere Umstände (Herzinfarkt, Schlaganfall usw.) zum Pflegefall wird. 

HH-Jahr

Plan

Ergebnis

2003

503.500,00 €

609.682,25 €

2004

477.000,00 €

773.628,41 €

2005

477.000,00 €

802.997,35 €

2006

647.000,00 €

  1.037.000,00 €

 

Die Anzahl der Fälle in der Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen ist in der Zeit vom 31.03.2005 bis 31.07.2006 um 24,82 % angestiegen.

März 05

278

August 05

293

Januar 06

313

Juni 06

338

April 05

282

September 05

297

Februar 06

323

Juli 06

347

Mai 05

282

Oktober 05

305

März 06

321

 

 

Juni 05

280

November 05

309

April 06

326

 

 

Juli 05

291

Dezember 05

311

Mai 06

343

 

 


Diese Fallzahlensteigerung war jedoch zum Planungszeitpunkt noch nicht abzusehen. Nicht alle Pflegefälle haben auch Anspruch auf sonstige Leistungen zur Pflege.

Bei der Planung wurde davon ausgegangen, dass die Anzahl der Pflegefälle, die Anspruch auf sonstige Leistungen zur Pflege hat in etwa gleich bleibt.

Deckung aus Mehreinnahmen

Haushaltsstelle

Betrag in EUR

01.9010.0920

2.010.000,00

Bezeichnung der Haushaltsstelle

Leistungen des Landes aus der Umsetzung Hartz IV

 

Begründung der Mehreinnahmen

Mit dem ersten Gesetz zur Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB II vom 23. Mai 2006 wurde die Verteilung der Mittel aus dem weiterzuleitenden Landesanteil an den Wohngeldeinsparungen und den Netto-Sonderbedarfszuweisungen zum 01.01.2006 neu geregelt. Gem. Runderlass Nr. 7/2006 erhält die Hansestadt Rostock damit ca. 8,8 Mio. EUR mehr, als im HH-Plan 2006 veranschlagt wurden. Weitere 600 TEUR resultieren aus einer Nachzahlung für das Jahr 2005. Zum Planungszeitraum im Juni 2005 sowie zum Zeitpunkt der Erarbeitung des Ergänzungsantrages des Oberbürgermeisters zum Haushaltsplanentwurf 2006

war diese erhöhte Zuweisung noch nicht bekannt. Es musste davon ausgegangen werden, dass die Verteilung für das Jahr 2006 genauso hoch ist wie für 2005 zu diesem Zeitpunkt bekannt.

Vor Änderung des Ausführungsgesetzes musste ein Teil der Zuweisung im Vermögenshaushalt verbucht werden. Diese Festlegung wurde mit Änderung von § 6 AG-SGB II vom 23. Mai 2006

aufgehoben, d.h. bei unausgeglichenem Haushalt, muss die für investive Mittel vorgesehene Zuweisung auch im Verwaltungshaushalt angenommen werden. Diese Änderung trifft auf die

Hansestadt Rostock zu. So konnten ca. 2,3 Mio. EUR der Zuweisung zusätzlich im Verwaltungshaushalt verbucht werden.

Die verbleibenden finanziellen Mittel werden zur Deckung der voraussichtlichen Mehrausgaben SGB II ausreichen.

 

 

 

 

 

Roland Methling

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