Beschlussvorlage - 0826/06-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Bewilligung überplanmäßiger Ausgaben im Verwaltungshaushalt 2006 / BR 014001 - örtlicher Träger der Sozialhilfe
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 11.10.2006
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Finanzausschuss
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14.09.2006
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●
Erledigt
|
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Bürgerschaft
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11.10.2006
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HANSESTADT ROSTOCK
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Nummer |
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DER OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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Beschlussvorschriften |
Datum |
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§ 52 Abs. 4 KV M-V i.V.m. § 6 Abs. 3 Hauptsatzung der Hansestadt
Rostock |
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Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
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Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
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Gegenstand |
beteiligt |
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Bewilligung
überplanmäßiger Ausgaben im Verwaltungshaushalt 2006 / BR 014001 - örtlicher
Träger der Sozialhilfe |
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bereits
gefaßte Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
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Begründung
Mit Einführung des SGB XII
zum 01.01.2005 war das Sozialamt erstmalig nur noch für Personen zuständig, die
nicht mindestens 3 Stunden am Tag arbeitsfähig sind. Die Entwicklung der
Sozialhilfeausgaben war daher nur sehr schwer einschätzbar.
HHST 01.4130.7305 -
Krankenhilfe
|
|
in EUR |
Haushaltsansatz
für o. a. Haushaltsjahr |
|
498.000,00 |
bisherige
genehmigte Ansatzüberschreitungen |
+ |
0,00 |
neu
beantragte Haushaltsüberschreitung insgesamt |
+ |
950.000,00 |
Summe
der voraussichtlichen Gesamtausgabe |
= |
1.448.000,00 |
unabweisbar:
Das Fünfte Kapitel SGB XII – Hilfen zur Gesundheit – legt fest,
dass der Träger der Sozialhilfe für Krankenkosten nach § 48 SGB XII zuständig
ist. Die örtliche Zuständigkeit ist in § 98 Abs. 2 SGB XII geregelt.
Ärzte und Kliniken rechnen
die angefallenen Behandlungskosten über die Kassenärztliche Vereinigung bei den
Krankenkassen ab. Ein Zeitraum für diese Abrechnungen ist nicht gesetzlich
vorgeschrieben. So kommt es vor, dass auch jetzt noch Abrechnungen für Vorjahre
getätigt werden.
Gem. § 264 Abs. 7 SGB V ist
der Träger der Sozialhilfe verpflichtet den Krankenkassen Aufwendungen, die
durch Übernahme der Krankenbehandlung von Arbeits- und Erwerbslosen, die nicht
gesetzlich gegen Krankheit versichert sind, entstanden sind zu erstatten. Die
Erstattung umfasst u.a. ärztliche und zahnärztliche Behandlungen, Versorgung
mit Arzneimitteln, Verbandsmittel und Zahnersatz sowie Krankenhauskosten. Als
Verwaltungskosten sind lt. § 264 (7) SGB XII 5 % der Leistungsaufwendungen zu
entrichten.
Die verschiedensten Krankenkassen stellen dann die
ihnen entstandenen Aufwendungen quartalsweise den Trägern der Sozialhilfe in
Rechnung.
Per 15.08.2006 wurden durch die Hansestadt Rostock die
Abrechnungen für zwei Quartale mit Aufwendungen von insgesamt 721.149,52 EUR
beglichen. Eine weitere Abrechnung der AOK in Höhe von ca. 340 TEUR liegt vor.
Zum Jahresende ist nochmals eine Rechnungslegung in ähnlicher Höhe zu erwarten.
Die anfallenden Kosten können nicht über das Budget
014001 - örtlicher Träger der Sozialhilfe abgedeckt werden. Wird der
überplanmäßigen Bewilligung nicht zugestimmt, können die noch offenen
Rechnungen nicht beglichen werden bzw. andere Leistungen des örtlichen Trägers
der Sozialhilfe können nicht gezahlt werden.
unvorhersehbar:
Nach § 98 Abs. 2 ist die
Hansestadt Rostock für die Not- bzw. Eilfälle der Universitätskliniken in
Rostock zuständig. D.h., wird jemand als Notfall bzw. Eilfall in eine Rostocker
Klinik eingeliefert und ist der gewöhnliche Aufenthalt nicht geklärt, stellen
die Kliniken einen Antrag auf Kostenübernahme. Kann kein anderer
Leistungsträger ermittelt werden, muss die Hansestadt Rostock sämtliche
anfallende Kosten tragen.
Die Entwicklung der
Krankenkosten stellt sich wie folgt dar:
HH-Jahr |
Plan |
Ergebnis |
2004 |
2.695.900,00 € |
2.623.985,15 € |
2005 |
377.000,00 € |
2.833.487,36 € |
2006 |
498.000,00 € |
ca. 1.448.000,00
€ |
Die
Rechnungen, die bis zum Planungszeitraum per 31.05.2005 beglichen wurden,
bezogen sich zu 95 % auf Leistungen die bereits in den Jahren 2003 und 2004
(ca. 1,8 Mio. EUR) erbracht wurden.
Nach dem BSHG wurden Sozialhilfeempfänger nicht
krankenversichert. Die Krankenkosten mussten voll vom Sozialhilfeträger übernommen
werden.
Die Entwicklung der Krankenkosten konnte aufgrund der
geänderten Gesetzmäßigkeiten damit nicht eingeschätzt werden. Es wurde jedoch
davon ausgegangen, dass der größte Teil der bisherigen Sozialhilfeempfänger nun
über das SGB II versichert ist und die Kosten in der Sozialhilfe sinken.
HHST
01.4148.7301 - Bestattungskosten
|
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in EUR |
Haushaltsansatz
für o. a. Haushaltsjahr |
|
65.500,00 |
bisherige
genehmigte Ansatzüberschreitungen |
+ |
0,00 |
neu
beantragte Haushaltsüberschreitung insgesamt |
+ |
180.000.00 |
Summe
der voraussichtlichen Gesamtausgabe |
= |
245.500,00 |
Begründung der vorgesehenen Mehrausgabe
unabweisbar:
Gem. § 74 SGB XII werden Bestattungskosten übernommen,
soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann die Kosten zu
tragen.
Die Übernahme der Bestattungskosten ist eine
Muss-Leistung der Sozialhilfe, auf die bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht. Die Sozialhilfe soll beim Tod einer
mittellosen Person eine würdige Bestattung sicherstellen. Da im Jahr 2004 das
Sterbegeld aus dem Leistungskatalog der Krankenversicherung gestrichen wurde,
sind die Kosten in der Sozialhilfe gestiegen.
Da im Regelfall die Angehörigen eines
Sozialhilfeempfängers ebenfall Sozialhilfe oder aber ALG II beziehen, kommen
die geltend gemachten Kostenansprüche
hier nur selten zum Tragen.
Die Rechnungslegung erfolgt nach der geltenden
Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Rostock bzw. auf Rechnungslegung des
Bestattungshauses.
unvorhersehbar:
Die Anzahl der Sterbefälle, für die die
Bestattungskosten durch die Hansestadt Rostock übernommen werden müssen ist
nicht vorhersehbar. Ausschlaggebend für die Übernahme der Bestattungskosten ist
u.a. auch der Sterbeort. D.h., verstirbt ein mittelloser Bürger, der bisher
keine Sozialleistungen bezogen hat in Rostock und sind keine Verwandten da, die
die Kosten übernehmen können, ist die Hansestadt Rostock zur Kostenübernahme
verpflichtet, auch wenn es sich nicht um einen Rostocker Bürger handelt.
Zum 01.02.2006 wurde die Friedhofsgebührenordnung der
Hansestadt Rostock geändert. Damit sind die Gebühren für die einzelnen
Leistungen einer Bestattung gestiegen.
Geplant wurden ca. 43 Bestattungen im Jahr. Per August
2006 wurden durch die Hansestadt Rostock bereits für 89 Personen die
Bestattungskosten übernommen.
HH-Jahr |
Plan |
Ergebnis |
2005 |
27.000,00 € |
212.368,06 € |
2006 |
65.500,00 € |
ca. 245.500,00
€ |
Bis zum HJ 2004 wurden die Bestattungskosten aus der
Haushaltsstelle 01.4103.73010017 Einmalige Leistungen - sonstige einmalige
Beihilfen finanziert. Da dort auch andere Leistungen verbucht wurden, ist ein
Vergleich zu den Vorjahren nicht möglich.
HHST
01.4150.7810 - Leistungen zur
Grundsicherung außerhalb von Einrichtungen
|
|
in EUR |
Haushaltsansatz
für o. a. Haushaltsjahr |
|
3.953.700,00 |
bisherige
genehmigte Ansatzüberschreitungen |
+ |
0,00 |
neu
beantragte Haushaltsüberschreitung insgesamt |
+ |
490.000.00 |
Summe
der voraussichtlichen Gesamtausgabe |
= |
4.443.700,00 |
unabweisbar:
Die Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist
im Vierten Kapitel des SGB XII geregelt. Leistungsberechtigt sind Personen die
das 65. Lebensjahr vollendet haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und
im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI dauerhaft
Ergänzungsblatt 3
erwerbsgemindert sind. Ein Anspruch auf Leistungen besteht, soweit der
Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen gem. §§ 82 bis 84 und
90 SGB VI beschafft werden kann. Die Leistungen umfassen den Regelsatz, die
angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe sowie einmalige
Bedarfe.
unvorhersehbar:
Da die wenigsten Empfänger von Grundsicherung aufgrund ihres Einkommens
Anspruch auf den vollen Grundsicherungsbetrag haben, wurde der HH-Ansatz 2006
ausgehend von 1.272 Leistungsberechtigten mit einem durchschnittlichen Bedarf
von 259,02 EUR monatlich gebildet.
HH-Jahr |
Plan |
Ergebnis |
2003 |
100,00 € |
1.820.562,57 € |
2004 |
1.366.300,00 € |
2.966.723,14 € |
2005 |
2.166.100,00 € |
3.780.955,61 € |
2006 |
3.956.700,00 € |
4.443.700,00 € |
Fallzahlenentwicklung
Zeitraum |
Grundsicherungs- fälle |
Zeitraum |
Grundsicherungs- fälle |
02/2005 03/2005 04/2005 05/2005 06/2005 07/2005 08/2005 09/2005 10/2005 11/2005 12/2005 |
807 867 866 983 981 984 989 1002 1038 1056 1069 |
01/2006 02/2006 03/2006 04/2006 05/2006 06/2006 07/2006 08/2006 |
1063 1081 1184 1212 1244 1303 1309 1320 |
Die
Fallzahlenentwicklung zeigt, dass bereits zum Planungszeitpunkt per 31.05.2005
durch das Amt für Jugend und Soziales für 983 Grundsicherungsfälle Leistungen
erbracht wurden. Per August 2006 sind es 1.320 Leistungsempfänger. Das ist eine
Steigerung von 34,28 % = 337 Personen. Beim Planansatz 2006 wurde nur von einem
Anstieg von max. 300 Personen ausgegangen.
HHST
01.4114.7316 - Sonstige Hilfe zur Pflege
Berechnung der Gesamtausgaben
|
|
in EUR |
Haushaltsansatz
für o. a. Haushaltsjahr |
|
647.000,00 |
bisherige
genehmigte Ansatzüberschreitungen |
+ |
0,00 |
neu
beantragte Haushaltsüberschreitung insgesamt |
+ |
390.000.00 |
Summe
der voraussichtlichen Gesamtausgabe |
= |
1.037.000,00 |
unabweisbar:
Das Siebte Kapitel SGB XII regelt die Hilfe zur
Pflege. Gem. § 65 SGB XII sind den Pflegebedürftigen die angemessene Aufwendungen
der Pflegeperson zu erstatten. Ist die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich
oder eine Beratung oder zeitweilige Entlastung der Pflegeperson geboten, sind
die angemessenen Kosten zu übernehmen.
Die Pflegekasse übernimmt je nach Pflegestufe eine
feste Zuzahlung. Alle Aufwendungen die darüber liegen und notwendig sind, sind
nach SGB XII durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe
zu übernehmen. Grundlage für die Übernahme der Kosten
ist ein Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkasse.
Ein Pflegebedürftiger hat nur Anspruch auf Leistungen
der Pflegekasse, wenn dieser 5 Jahre vorher Beiträge in die Pflegekasse
eingezahlt hat. Da viele Pflegebedürftige im Vorfeld Leistungen nach SGB II
erhalten haben, wurden für diese Personen z.Z. max. Beitragszahlungen für 1
Jahr geleistet. Hier müssen die anfallenden Kosten vollständig durch die
Hansestadt Rostock getragen werden.
unvorhersehbar:
Zur Planung eines Haushaltsjahres ist nur der
derzeitige Stand der zu übernehmenden Kosten bekannt. Wie die Anzahl der
Pflegefälle sich entwickelt, ist nicht vorhersehbar, da nicht nur ältere und
kranke Menschen davon betroffen sind. Oft genug kommt es vor, dass ein gesunder
Mensch von heute auf morgen durch Unfall oder andere Umstände (Herzinfarkt, Schlaganfall
usw.) zum Pflegefall wird.
HH-Jahr |
Plan |
Ergebnis |
2003 |
503.500,00 € |
609.682,25 € |
2004 |
477.000,00 € |
773.628,41 € |
2005 |
477.000,00 € |
802.997,35 € |
2006 |
647.000,00 € |
1.037.000,00 € |
Die Anzahl der Fälle in der Hilfe zur Pflege außerhalb
von Einrichtungen ist in der Zeit vom 31.03.2005 bis 31.07.2006 um 24,82 %
angestiegen.
März 05 |
278 |
August 05 |
293 |
Januar 06 |
313 |
Juni 06 |
338 |
April 05 |
282 |
September 05 |
297 |
Februar 06 |
323 |
Juli 06 |
347 |
Mai 05 |
282 |
Oktober 05 |
305 |
März 06 |
321 |
|
|
Juni 05 |
280 |
November 05 |
309 |
April 06 |
326 |
|
|
Juli
05 |
291 |
Dezember
05 |
311 |
Mai
06 |
343 |
|
|
Diese Fallzahlensteigerung war jedoch zum Planungszeitpunkt noch nicht
abzusehen. Nicht alle Pflegefälle haben auch Anspruch auf sonstige Leistungen
zur Pflege.
Bei der Planung wurde davon ausgegangen, dass die
Anzahl der Pflegefälle, die Anspruch auf sonstige Leistungen zur Pflege hat in
etwa gleich bleibt.
Deckung
aus Mehreinnahmen
Haushaltsstelle |
Betrag
in EUR |
01.9010.0920 |
2.010.000,00 |
Bezeichnung
der Haushaltsstelle |
|
Leistungen des Landes aus
der Umsetzung Hartz IV |
Begründung
der Mehreinnahmen
Mit dem ersten Gesetz zur Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB II
vom 23. Mai 2006 wurde die Verteilung der Mittel aus dem weiterzuleitenden
Landesanteil an den Wohngeldeinsparungen und den Netto-Sonderbedarfszuweisungen
zum 01.01.2006 neu geregelt. Gem. Runderlass Nr. 7/2006 erhält die Hansestadt Rostock
damit ca. 8,8 Mio. EUR mehr, als im HH-Plan 2006 veranschlagt wurden. Weitere
600 TEUR resultieren aus einer Nachzahlung für das Jahr 2005. Zum
Planungszeitraum im Juni 2005 sowie zum Zeitpunkt der Erarbeitung des
Ergänzungsantrages des Oberbürgermeisters zum Haushaltsplanentwurf 2006
war diese erhöhte Zuweisung noch nicht bekannt. Es musste davon
ausgegangen werden, dass die Verteilung für das Jahr 2006 genauso hoch ist wie
für 2005 zu diesem Zeitpunkt bekannt.
Vor Änderung des Ausführungsgesetzes musste ein Teil der Zuweisung im
Vermögenshaushalt verbucht werden. Diese Festlegung wurde mit Änderung von § 6
AG-SGB II vom 23. Mai 2006
aufgehoben, d.h. bei unausgeglichenem Haushalt, muss die für investive
Mittel vorgesehene Zuweisung auch im Verwaltungshaushalt angenommen werden.
Diese Änderung trifft auf die
Hansestadt Rostock zu. So konnten ca. 2,3 Mio. EUR der Zuweisung
zusätzlich im Verwaltungshaushalt verbucht werden.
Die verbleibenden
finanziellen Mittel werden zur Deckung der voraussichtlichen Mehrausgaben SGB
II ausreichen.
Roland Methling