Beschlussvorlage - 0820/06-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Nutzung und die Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung in der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 08.11.2006
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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26.09.2006
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●
Erledigt
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Finanzausschuss
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05.10.2006
| |||
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26.10.2006
| |||
●
Erledigt
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Bürgerschaft
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11.10.2006
| |||
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08.11.2006
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HANSESTADT ROSTOCK
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Nummer |
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DER OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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Beschlussvorschriften |
Datum |
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§ 22 Abs. 3 Kommunalverfassung M-V |
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Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
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Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
|
Finanzausschuss |
05.10.2006 17:00 |
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Gegenstand |
beteiligt |
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Erste
Satzung zur Änderung der Satzung über die Nutzung und die Finanzierung der
Plätze der Kindertagesförderung in der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung) |
|
bereits
gefaßte Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
0948/04-DV |
0948/04-DV |
|
Begründung
Begründung
der finanziellen Auswirkungen
Mit
der Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelungen entstehen Mehrausgaben für die
Hansestadt Rostock in Höhe von ca. 70.000 EUR pro Jahr. Hervorgerufen sind
diese durch Berücksichtigung der Unfallversicherung, die Korrektur des
Gemeindeanteils auf 50% und die Gleichstellung der Finanzierung der Platzkosten
für die Betreuung der Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahren und 3 Jahren bis zum
Schuleintritt. Bei der Neuregelung der Finanzierung der Tagespflege wurde nur
der Mindeststandard berücksichtigt.
Die
Kindertagespflege hat in den letzen Jahren an Bedeutung gewonnen. Diese
Entwicklung wurde von der Novellierung des SGB VIII
(Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG - und Kinder- und
Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK ) aufgegriffen. Die
Kindertagespflege soll auf dieser Grundlage zu einer verlässlichen,
qualifizierten und flexibel auf die Bedürfnisse von Familien reagierenden
Angebotsform neben den Kindertageseinrichtungen werden. Anliegen der
Änderung des SGB VIII ist der
bedarfsgerechte Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder, insbesondere im Alter
unter drei Jahren. Dazu wurden im TAG und im KICK Regelungen getroffen, die
Auswirkungen auf die KiföG- Satzung der Hansstadt Rostock haben. Zudem hat das
Innenministerium M-V und auch der Landesrechnungshof in seinem Bericht (Punkt
6.2.5) festgestellt, dass sich die Hansestadt Rostock als Gemeinde des
gewöhnlichen Aufenthalts mit mindestens 50% an den nach Abzug der Landesmittel
und des Anteils des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
verbleibenden Platzkosten zu beteiligen hat. Das ist nach der derzeitig
geltenden Satzung nicht gegeben und verstößt damit gegen die Regelungen des §
20 KiföG M-V und sind damit anzupassen.
Der
Dritte Abschnitt des Zweiten Kapitels des SGB VIII „Förderung von Kindern
in Tageseinrichtungen und Tagespflege“ wurde neu geregelt, daraus ergeben sich folgende Änderungsvorschläge:
Begründung zu 1.
Der Begriff wurde im Gesetz
neu definiert.
Begründung
zu 2.a und b.
Die
Einzelintegration gemäß § 2 Abs. 8 KiföG M-V ist eine Form der Förderung in
Kindertageseinrichtungen. Der Personalschlüssel für Kinder mit besonderem
Förderbedarf (Kindergarten und Hortkinder) kann nicht verallgemeinert werden
und ist individuell festzulegen.
Die individuelle Förderung kann sich auf die
Kosten günstiger auswirken, als die
bisher pauschale Erhöhung des Betreuungsschlüssels insbesondere im Hort.
Begründung
zu 3.
Die Leitungsaufgaben in einem Hort unterscheiden sich
nicht grundlegend von denen in einer Kindertageseinrichtung. Damit ist der Leitungsanteil,
der außerhalb des Betreuungsschlüssels zu berechnen ist, auf der gleichen
Grundlage zu ermitteln. Berechnungsgrundlage ist die Anzahl der in einer
Einrichtung betreuten Kinder. Diese soll mit dieser Satzungsänderung in
kleineren Schritten erfolgen.
Begründung
zu 4.
Die in diesem Absatz genannte
Festlegung ist nicht satzungsrelevant, sondern bereits im KiföG M-V geregelt.
Die
Abs. 3 und 4 werden durch Streichung des Abs. 2 neu fortlaufend nummeriert zu
den Abs. 2 und 3.
Begründung
zu 5.
Änderung auf Grund neuer
gesetzlicher Vorgaben im TAG und KICK nötig.
Begründung zu 6.
Die Förderung in
Kindertagespflege umfasst gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII die Gewährung einer
laufenden Geldleistung. Diese schließt nach § 23 Abs. 2 SGB VIII folgende Kostenfaktoren
ein:
-
die Erstattung
angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen
-
einen
angemessenen Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung - die Erstattung
nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung
-
die hälftige
Erstattung von Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der
Tagespflegeperson.
Sachaufwand gem. § 23 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII
Bei einer Betreuung des
Kindes im Haushalt der Tagespflegeperson ist die Erstattung folgender
Sachkosten zu berücksichtigen:
-
Verbrauchskosten
(Wasser, Strom, Gas, Heizung, Müllgebühren)
-
Ausgaben für
Pflegematerialien und Hygienebedarf
-
Ausgaben für
Ausstattungsgegenstände, Spiel und Beschäftigungsmaterial
-
Ausgaben für
Freizeitgestaltung
Empfohlen werden 28 % der
Personalkosten für Sachkosten anzusetzen. Das sind 83,00 EUR pro Platz.
Anerkennung der
Förderungsleistung gem. § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII
Für die Berechung der
Anerkennung der Förderungsleistung wird für die Tagespflegeperson entsprechend
ihrer Qualifikation die Entgeltgruppe 3/Stufe 1 der Tabelle des TVöD
(Vergütungsgruppe VIII BAT- O) herangezogen.
Personalkosten für die
Betreuung von 5 Kindern 1.481,00 EUR. D.
h. je betreutem Kind sind 296,00 EUR anzusetzen.
Erstattung nachgewiesener
Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie hälftige Erstattung
der Aufwendungen zu einer angemessenen Altersicherung gem. 23 Abs. 2 Satz 1 Nr.
3 SGB VIII
Unfallversicherung
Tagespflegepersonen, die eine
Geldleistung vom Jugendamt für Tagespflege und somit Einkünfte aus öffentlichen
Geldern erhalten, sind in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert
bei
-
einer Betreuung
des Kindes im Haushalt der Erziehungsberechtigten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII
-
einer Betreuung
des Kindes im Haushalt der Tagespflegeperson nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII.
Hierbei handelt es sich um
Beiträge zu einer Unfallversicherung der Tagespflegeperson, die das Jugendamt
erstattet, wenn die Tagespflegeperson den Abschluss einer derartigen
Versicherung und entsprechende Beitragszahlung nachweisen kann.
Der gesetzlich festgesetzte
Beitrag zur Unfallversicherung beträgt derzeit 79,00 EUR jährlich.
Altersversicherung
Zur Orientierung der Angemessenheit
der Höhe zu einer Altersversicherung sollte der Mindestwert zur gesetzlichen
Alterversicherung dienen. Dieser beträgt 78,00 EUR monatlich. Bei einer
hälftigen Erstattung sind 39,00 EUR monatlich je betreutem Kind zu gewähren.
Fort- und Weiterbildung
Die i. S. des § 6 Abs. 2
KiföG M-V geforderte weitere fachliche Qualifizierung der Tagespflegepersonen
wurde bisher mit 180,00 EUR im Jahr finanziert. Nach den Erfahrungen des Jahres
2005 kann eingeschätzt werden, dass der Betrag
von 180,00 EUR zum überwiegenden Teil nicht ausgeschöpft wurde. Auch
konnten durch den gemeinsam zwischen Fachberatung, Kindertageseinrichtungen,
Tagespflegepersonen und Bildungsträgern entwickelten Fortbildungskatalog
Weiterbildungsveranstaltungen in Gruppen
kostengünstiger durchgeführt werden. Eine Verringerung von 180,00 EUR auf
160,00 EUR ist als realistisch zu werten.
Begründung zu. 7.
Die Höhe der Elternbeiträge
ergibt sich aus den Platzkosten abzüglich des Anteils des Landes und des
örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und sollte, wie auch die
Elternbeiträge in den Kindertageseinrichtungen, nicht Bestandteil der Satzung
sein. Jährliche Änderungen der Landesmittel ziehen gleichzeitig eine Änderung
der Elterbeiträge nach sich, die dann auch eine Satzungsänderung erforderlich
machen würde. Der Jugendhilfeausschuss wird zum Ende eines Jahres über die im
kommenden Jahr geltenden Elterbeiträge für Kindertagespflege informiert. Die
Information der Eltern erfolgt rechtzeitig über das Amts- und Mitteilungsblatt
der Hansestadt Rostock.
Roland Methling
Anlage
Anlage zur Vorlage Nr.
0820/06-BV
Erste Satzung zur
Änderung der Satzung über die Nutzung und die Finanzierung der Plätze der
Kindertagesförderung in der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung)
Auf der Grundlage des § 5
der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 206), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 10.07.2006 (GVOBl. M-V S. 539 ), des § 90 des
Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe in der
Fassung der Bekanntgabe vom 08. Dezember 1998 ( BGBL. Teil I S. 3546), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 8. September 2005 (BGBl. Teil I S. 2729), sowie des Gesetzes zur Förderung
von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege
(Kindertagesförderungsgesetz - KiföG M-V) vom 1. April 2004
(GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640), des Gesetzes zum qualitätsorientierten
und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
(Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG) vom 27. Dezember 2004 (BGBl. Teil I S.
3852) und des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes – KICK
vom 8. September 2005 (BGBl. Teil I S. 2729) wird nach Beschlussfassung durch
die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock am 11. Oktober 2006 folgende Satzung
erlassen:
Artikel
1 Änderungen
Die Satzung über die Nutzung und die Finanzierung der Plätze
der Kindertagesförderung in der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung) vom 16.
Februar 2005, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt
Rostock Nr. 9 am 27. April 2005, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3
Buchstabe b, § 2 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 2, 4 und 7 werden wie
folgt geändert:
Das Wort „Tagespflege“
wird durch das Wort „Kindertagespflege“ ersetzt.
2. § 4 Abs. 2 wird wie
folgt geändert:
a) Die Betreuungsform Hort wird neu gefasst:
„Hort
Betreuungsform Betreuungsschlüssel
Ganztagsplatz 0,80 Vollzeitstellen je 22 Kinder
Teilzeitplatz 0,50 Vollzeitstellen je 22
Kinder“.
b) Der
letzte Satz wird wie folgt ersetzt:
„Der Personalbedarf für
Hortkinder mit besonderem Förderbedarf wird individuell festgelegt und gesondert mit dem Träger vereinbart.
Die Kosten trägt die Hansestadt Rostock.“
3. In § 5 wird die
Tabelle wie folgt ersetzt:
Anzahl der Plätze |
Kindertageseinrichtungen (Krippe/Kindergarten/Hort) |
bis
19 Plätzen |
5
Stunden wöchentlich |
von
20 bis 39 Plätzen |
10
Stunden wöchentlich |
von
40 bis 57 Plätzen |
15
Stunden wöchentlich |
von
58 bis 74 Plätzen |
20
Stunden wöchentlich |
von
75 bis 102 Plätzen |
25
Stunden wöchentlich |
von
103 bis 129 Plätzen |
30
Stunden wöchentlich |
von
130 bis 164 Plätzen |
35
Stunden wöchentlich |
von
165 bis 199 Plätzen |
40
Stunden wöchentlich |
von
200 bis 224 Plätzen |
45
Stunden wöchentlich |
von
225 bis 249 Plätzen |
50
Stunden wöchentlich |
ab
250 Plätzen |
60
Stunden wöchentlich |
4. Der
§ 6 Abs. 2 wird gestrichen.
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und
der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
5. Der § 9 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Eine Tagespflegeperson
bedarf gemäß § 43 KICK der Erlaubnis ab dem 1. betreuten Kind. Die Erlaubnis
wird erteilt, wenn die Person geeignet ist. Geeignet in diesem Sinne sind
Personen, die
1. sich durch ihre Persönlichkeit,
Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und
anderen Tagespflegepersonen auszeichnen,
2. über kindgerechte Räumlichkeiten
verfügen und
3. über vertiefte Kenntnisse
hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagepflege verfügen, die sie in
qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
Die Erlaubnis befugt zur Betreuung
von bis zu fünf fremden Kindern. Sie ist auf fünf Jahre befristet.“
6. Der § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Finanzierung der
Kindertagespflege erfolgt pro belegten Platz in Abhängigkeit vom
Betreuungsumfang und von der Anzahl der betreuten Kinder. Die Förderung der
Plätze in der Kindertagepflege umfasst nach § 23 Abs. 1 SGB VIII die Gewährung
einer laufenden Geldleistung. Diese schließt nach § 23 Abs. 2 SGB VIII folgende
Kostenfaktoren ein und wird wie folgt festgelegt:
-
einen
angemessenen Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung, 296,00 EUR pro Kind
und Monat einschließlich einer angemessenen Alterssicherung in Höhe von 39,00
EUR pro Kind und Monat
-
die
Erstattung angemessener Kosten, die für den Sachaufwand entstehen in Höhe von
83,00 EUR pro Kind und Monat.
Daraus ergibt sich für die
Tagespflegeperson eine monatliche Förderung entsprechend der nachfolgenden
Tabelle:
Ganztagsplatz (bis zu 10 Stunden pro Tag) |
Beträge in EUR |
|||||
Kosten je Platz/Kind |
1 Kind |
2 Kinder |
3 Kinder |
4 Kinder |
5 Kinder |
|
Personalkosten monatlich |
335,00 |
670,00 |
1 005,00 |
1 340,00 |
1 675,00 |
|
Sachkosten monatlich |
83,00 |
166,00 |
249,00 |
332,00 |
415,00 |
|
Platzkosten monatlich |
418,00 |
836,00 |
1 254,00 |
1 672,00 |
2 090,00 |
|
Teilzeitplatz (bis zu 6 Stunden pro Tag) |
Beträge in EUR |
|||||
Kosten je Platz/Kind |
1 Kind |
2 Kinder |
3 Kinder |
4 Kinder |
5 Kinder |
|
Personalkosten monatlich |
217,00 |
434,00 |
651,00 |
868,00 |
1 085,00 |
|
Sachkosten monatlich |
83,00 |
166,00 |
249,00 |
332,00 |
415,00 |
|
Platzkosten monatlich |
300,00 |
600,00 |
900,00 |
1 200,00 |
1 500,00 |
|
Halbtagsplatz (bis zu 4 Stunden pro Tag) |
Beträge in EUR |
|||||
Kosten je Platz/Kind |
1 Kind |
2 Kinder |
3 Kinder |
4 Kinder |
5 Kinder |
|
Personalkosten monatlich |
158,00 |
316,00 |
474,00 |
632,00 |
790,00 |
|
Sachkosten monatlich |
83,00 |
166,00 |
249,00 |
332,00 |
415,00 |
|
Platzkosten monatlich |
241,00 |
482,00 |
723,00 |
964,00 |
1 205,00 |
|
Zusätzlich werden einmal im Jahr die
nachgewiesenen Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung in Höhe
von 79,00 EUR pro Tagespflegeperson erstattet.
Darüber hinaus werden einmal
jährlich die nachgewiesenen Kosten für maximal 20 Stunden für Fort- und
Weiterbildung in Höhe von bis zu 160,00 EUR erstattet.“
7. § 10 Abs. 6 wird gestrichen.
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz
6, der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7, der bisherige Absatz 9 wird Absatz 8
und der bisherige Absatz 10 wird Absatz 9.
Artikel 2 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 1.
Januar 2007 in Kraft.
Rostock,
Roland
Methling
Oberbürgermeister