Beschlussvorlage - 0748/06-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung der Hansestadt Rostock über die Herstellung notwendiger Stellplätze für Kraftfahrzeuge und über die Erhebung von Ablösebeträgen für notwendige Stellplätze (Stellplatzsatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 11.10.2006
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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|
Finanzausschuss
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17.08.2006
| |||
●
Erledigt
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Bau- und Planungsausschuss
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05.09.2006
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26.09.2006
| |||
●
Erledigt
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Bürgerschaft
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06.09.2006
| |||
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11.10.2006
| |||
●
Erledigt
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|
Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus
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19.09.2006
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HANSESTADT ROSTOCK
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Nummer |
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DER OBERBÜRGERMEISTER |
|||
Amt |
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Beschlussvorschriften |
Datum |
||
Landesbauordnung
Mecklenburg-Vorpommern § 86 Abs. 1 Nr. 4 vom 18.04.2006, Kommunalverfassung
M-V § 22 |
|||
Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
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|||
Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
|
Bau- und Planungsausschuss |
05.09.2006 17:00 |
|
|
Gegenstand |
beteiligt |
||
Satzung
der Hansestadt Rostock über die
Herstellung notwendiger Stellplätze für Kraftfahrzeuge und über die Erhebung
von Ablösebeträgen für notwendige Stellplätze (Stellplatzsatzung) |
|
bereits
gefaßte Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
1835/68/1999 0698/01-BV |
keine |
1835/68/1999 0698/01-BV |
Beschlussvorschlag |
Die Stellplatzsatzung der Hansestadt Rostock wird beschlossen
(Anlage). |
finanzielle
Auswirkungen |
Begründung
Ziel
der Regelungen in der alten Landesbauordnung vom 06.05.1998 - zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 16.12.2003 - war es, den öffentlichen Verkehrsraum von
ruhendem Verkehr dadurch zu entlasten, dass zwingend vorgeschrieben war,
baulichen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, die
erforderlichen Stellplätze oder Garagen (notwendige Stellplätze oder Garagen)
zuzuordnen.
An
diesem Grundsatz hält die Neufassung der Landesbauordnung (LBauO) fest, legt
aber die Entscheidung über die Art und Weise dieser Regelung in die Hand der
Gemeinden, da dies eine Frage der kommunalen Verkehrskonzeption und
–politik sei.
Die
Hansestadt Rostock hat sich entschlossen, das Prinzip des Nachweises von
notwendigen Stellplätzen oder Garagen beizubehalten, um auf der Basis der zur
Beschlussfassung vorliegenden Satzung den Nachweis der notwendigen Stellplätze
rechtlich fordern und Stellplatzablösegebühren erheben zu können.
Die
Stellplatzsatzung unterscheidet 3 Zonen und den innerstädtischen Bereich, die
differenziert bewertet werden. In der Neufassung der Satzung erfolgt eine
geringfügige Anpassung der Zonengrenze entsprechend aktualisierter
städtebaulicher Planung. Für den innerstädtischen Bereich wurde des Weiteren
eine Trennung der nicht nachweispflichtigen Stellplätze für Gewerbe und
Wohnungen vorgenommen, um eine gewerbliche Nutzung zu fördern.
Roland Methling
Anlage |
Satzung der Hansestadt
Rostock über die Herstellung notwendiger Stellplätze für Kraftfahrzeugeund
über die Erhebung von Ablösebeträgen für notwendige Stellplätze
einschließlich der 4 Anlagen |
Anlage zur Beschlussvorlage
0748/06-BV
Satzung
der Hansestadt Rostock über die Herstellung notwendiger Stellplätze für
Kraftfahrzeuge und über die Erhebung von Ablösebeträgen für notwendige
Stellplätze
Aufgrund
des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der
Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 19.12.2005 (GVOBl. M-V S. 640) und des § 86 Abs.1 Nr.4 des
Gesetzes zur Neugestaltung der Landesbauordnung und zur Änderung anderer
Gesetze (LBauO M-V) vom 18.4.2006 (GVOBl. M-V S. 102) wird folgende Satzung
erlassen:
§ 1 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser
Satzung umfasst das gesamte Stadtgebiet der Hansestadt Rostock. |
§ 2 Herstellung der
Stellplätze
(1) Bauliche
Anlagen, bei denen ein Zugangs- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur
errichtet werden, wenn Stellplätze oder Garagen in ausreichender Zahl oder
Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige
Stellplätze oder Garagen).
(2) Die
Änderung von baulichen Anlagen oder die Änderung ihrer Nutzung ist nur
zulässig, wenn Stellplätze oder Garagen in solcher Zahl und Größe hergestellt
werden, dass sie die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden
Kraftfahrzeuge aufnehmen können.
(3) Die Anzahl
der notwendigen Stellplätze oder Garagen wird nach der Richtzahlliste aus
Anlage 1 zu dieser Satzung ermittelt. Soweit darin Mindest- und Höchstzahlen
angegeben werden, sind die örtlichen Verhältnisse im Einzelfall einschließlich
der jeweiligen Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr zu
berücksichtigen. Für Fälle, die in der Tabelle der Richtzahlen nicht erfasst
sind, ist der Stellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall
unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlen für Verkehrsquellen mit
vergleichbarem Stellplatzbedarf zu ermitteln. Bei Mehrfachnutzung ist die Nutzungsart
mit dem größten Stellplatzbedarf ausschlaggebend.
(4) In
begründeten Ausnahmefällen kann gestattet werden, dass die notwendigen
Stellplätze oder Garagen innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellung
der baulichen Anlage hergestellt werden.
§ 3 Ablösung von
Stellplätzen
(1) Ist die
Herstellung von notwendigen Stellplätzen oder Garagen nicht oder nur unter
großen Schwierigkeiten möglich, kann verlangt werden, dass die Bauherrin oder
der Bauherr ihre oder seine Stellplatzverpflichtung auch dadurch erfüllt, dass
sie oder er an die Hansestadt Rostock einen Geldbetrag nach Maßgabe der Satzung
zahlt. Ein Anspruch der Bauherrin oder des Bauherrn auf Ablösung ihrer oder
seiner Stellplatzverpflichtung besteht nicht.
(2) Aufgrund
der unterschiedlichen Grundstückspreise wird das Stadtgebiet in 3 Zonen
aufgeteilt. Zonengrenze ist, wenn nicht anders bezeichnet, die Straßenmitte.
1. Die Zone I umfasst den historischen Stadtkern,
die Nördliche und Östliche Altstadt und den Stadthafen mit Holz- und
Silohalbinsel. Die Grenze der Zone I (Anlage 2) verläuft wie folgt:
Von der Fähranlegestelle innerhalb der Unterwarnow bis zur Wehrbrücke am Mühlendamm, entlang des Mühlendammes bis zur Ernst-Barlach-Straße und weiter Ernst-Barlach-Straße bis Richard-Wagner-Straße, Richard-Wagner-Straße bis Augustenstraße, Augustenstraße bis Karlstraße, Karlstraße bis St.-Georg-Straße, St.-Georg-Straße bis Am Vögenteich, Am Vögenteich bis Arnold-Bernhard-Straße, Arnold-Bernhard-Straße bis Stampfmüllerstraße, Stampfmüllerstraße bis Doberaner Platz, nördl. Doberaner Platz bis Friedrichstraße, Friedrichstraße bis Warnowufer und am Warnowufer entlang bis zur Westspitze Fähranlegestelle Kabutzenhof.
2. Die Zone II umfasst Teile der
Kröpeliner-Tor-Vorstadt, der Steintorvorstadt und Teile der Südstadt sowie die
Ortsteile Warnemünde, Diedrichshagen, Markgrafenheide und Hohe Düne. Die Grenze
der Zone II verläuft im Bereich der Steintorvorstadt und der Südstadt
(Anlage 2) wie folgt:
Entlang der St.-Georg-Straße von Am Vögenteich bis
Karlstraße weiter in der Karlstraße bis Augustenstraße, Augustenstraße bis
Richard-Wagner-Straße, Richard-Wagner-Straße bis Ernst-Barlach-Straße,
Ernst-Barlach-Straße bis Mühlendamm, Mühlendamm bis Verlängerung Neue
Bleicherstraße, entlang der Neuen Bleicherstraße bis zur Bleicherstraße, in
Verlängerung der Bleicherstraße Höhe Ferdinandstraße über die ehemaligen Gleisanlagen bis zur
Bahnhofstraße, weiter in Verlängerung der Bahnhofstraße bis zur Talstraße,
entlang der Talstraße und der Blücherstraße bis zur Schwaaner Landstraße,
Schwaaner Landstraße bis Herweghstraße,
Herweghstraße bis Baleckestraße, Herweghstraße Höhe Baleckestraße über die
Anlagen der DB AG zur Erich-Schlesinger-Straße (Busbahnhof) entlang der
Erich-Schlesinger-Straße bis zur Eisenbahnbrücke und entlang der Gleisanlagen
der DB AG bis zum Südring, Südring bis Goetheplatz und weiter über Am
Vögenteich bis St.-Georg-Straße.
Die Grenze der Zone II verläuft im Bereich der Kröpeliner-Tor-Vorstadt
(Anlage 2) wie folgt:
In der Werftstraße bis Neptunallee, entlang der
Neptunallee bis zur Unterwarnow, innerhalb der Unterwarnow bis Fähranlegestelle
Kabutzenhof, Fähranlegestelle Kabutzenhof bis Warnowufer, Warnowufer bis
Friedrichstraße, Friedrichstraße über den Doberaner Platz bis zur
Stampfmüllerstraße und in der Stampfmüllerstraße bis Friedhofsweg, weiter
Friedhofsweg bis Arnold-Bernhard-Straße, Arnold-Bernhard-Straße bis zum
Saarplatz, Ulmenstraße bis einschließlich Hausnummer 18, Margaretenstraße
einschließlich Haus Nr. 27a bis 65, Doberaner Straße einschließlich Haus Nr. 34
bis 67 bis Lübecker Straße, Lübecker Straße bis Max-Eyth-Straße,
Max-Eyth-Straße bis Werftstraße.
Die
Grenze der Zone II verläuft im Bereich der Ortsteile Warnemünde,
Diedrichshagen, Markgrafenheide und Hohe Düne (Anlage 3) wie folgt:
Entlang
des Südufers der Ostsee von der westlichen Stadtgrenze bis östlich des
Zeltplatzes Markgrafenheide über den Prahmgraben, Moorgraben (Radelsee) zum
Breitling weiter entlang der Südgrenze des Gewerbegebietes bis zum Laakkanal,
entlang des Laakkanals und Vorfluters 1/1 bis zum Groß Kleiner Weg und in
gradliniger Weiterführung bis zur L12, entlang der L 12 bis zur Stadtgrenze und
entlang der Stadtgrenze bis zur Ostsee.
(3) Maßgebend für
die Begrenzung der Zonen I und II ist die zeichnerische Darstellung in den
Anlagen 2 und 3. Die Anlagen 2 und 3 sind Bestandteil dieser Satzung. Sie
werden im Tief- und Hafenbauamt archivmäßig verwahrt.
(4)
Die nicht in Zone I und Zone II genannten Bereiche werden dem übrigen
Stadtgebiet zugeordnet.
(5) Der Ablösebetrag für jeden nicht geschaffenen
notwendigen Stellplatz beträgt
in Zone I 7.670,00 EUR,
in Zone II 6.130,00 EUR,
im übrigen Stadtgebiet 5.110,00 EUR.
(6) Schuldner
des Ablösebetrages haften als Gesamtschuldner. Schuldner sind:
-
die Bauherrin
oder der Bauherr,
-
die Eigentümerin
oder der Eigentümer,
-
die oder der
Erbbauberechtigte,
-
diejenige oder
derjenige, die oder der die tatsächliche Gewalt über das Grundstück oder die
bauliche Anlage ausübt.
(7) Die
Ablöseverpflichtung entsteht mit der Anzeige des Baubeginns. Der
Ablösebetrag wird fällig mit
Nutzungsbeginn.
§
4 Festsetzung innerstädtischer Bereich
(1)
Bei der Ermittlung des Geldbetrages bleiben in einem innerstädtischen Bereich
je gewerblichem Bauvorhaben 4 Stellplätze, für Wohnungen 2 Stellplätze außer
Betracht. Für diese Stellplätze wird kein Ablösebetrag erhoben.
(2)
Der innerstädtische Bereich umfasst den historischen Stadtkern, die Nördliche
und Östliche Altstadt und den zentralen Bereich der Kröpeliner-Tor-Vorstadt.
Die Grenze verläuft, wenn nicht anders bezeichnet in der Straßenmitte, wie
folgt (Anlage 4):
Entlang
des Warnowufers und der Straße Am Strande von der Friedrichstraße bis zur
Slüterstraße, in der Slüterstraße bis zur Stadtmauer und entlang der Stadtmauer
bis Am Bagehl/Ernst-Barlach-Straße, entlang der Ernst-Barlach-Straße bis zur
Richard-Wagner-Straße, Richard-Wagner-Straße bis einschließlich Haus Nr.
16, Augustenstraße einschließlich Haus
Nr. 1 bis 57, Karlstraße von Augustenstraße bis August-Bebel-Straße,
Schröderstraße von August-Bebel-Straße bis Schröderplatz weiter über
Friedhofsweg bis Arnold-Bernhard-Straße, Arnold-Bernhard-Straße bis Saarplatz,
Ulmenstraße bis einschließlich Haus Nr. 18, Margaretenstraße einschließlich
Haus Nr. 27a bis 65, Doberaner Straße einschließlich Haus Nr. 34 bis 15,
Friedrichstraße einschließlich Haus Nr. 1 bis 18 und Warnowufer 23.
(3)
Die Begrenzung des innerstädtischen Bereiches ist in Anlage 4
wiedergegeben. Die Anlage 4 ist
Bestandteil dieser Satzung. Sie wird im Tief- und Hafenbauamt archivmäßig
verwahrt.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 84 Abs.
1 Nr. 1 der LBauO M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 notwendige Stellplätze oder
Garagen nicht herstellt oder
2. entgegen § 3 Abs. 6 die Ablöseverpflichtung nicht
bezahlt.
§ 6 In-Kraft-Treten
(1) Die Satzung tritt rückwirkend
am 1. September 2006 in Kraft.
(2)
Die Satzung über die Erhebung von Ablösebeträgen für notwendige Stellplätze von
Kraftfahrzeugen vom 7. April 1999 (veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt
der Hansestadt Rostock Nr. 9 vom 14. April 1999), geändert durch die Erste
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Ablösebeträgen für
notwendige Stellplätze von Kraftfahrzeugen vom 18. Dezember 2001
(veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 26 vom
18. Dezember 2001), tritt gleichzeitig außer Kraft.
Roland Methling
Anlagen
Anlage 1 |
Richtzahlen für den
Stellplatzbedarf |
Anlage 2 |
Zonendarstellung Zone I und
II (Steintorvorstadt und Südstadt) (nur in Papierform) |
Anlage 3 |
Zonendarstellung Zone II
(Warnemünde, Diedrichshagen, Markgrafenheide und Hohe Düne) (nur in
Papierform) |
Anlage 4 |
Darstellung des
innerstädtischen Bereichs (nur in Papierform) |
Anlage 1
Richtzahlen für den Stellplatzbedarf
Nr. |
Verkehrsquelle |
Zahl der Stellplätze
(Stpl.) |
1 |
Wohngebäude |
|
1.1 |
Einfamilienhäuser |
1-2 Stpl. je Wohnung |
1.2 |
Mehrfamilienhäuser und
sonstige Gebäude mit Wohnungen |
1-1,5 Stpl. je Wohnung |
1.3 |
Gebäude mit Altenwohnungen |
0,5 Stpl. je Wohnung |
1.4 |
Wochenend- und Ferienhäuser |
1 Stpl. je Wohnung |
1.5 |
Kinder- und Jugendwohnheime |
1 Stpl. je 10-20 Betten,
jedoch mind.2 Stpl. |
1.6 |
Studentenwohnheime |
1 Stpl. je 2-3 Betten |
1.7 |
Schwesternwohnheime |
1 Stpl. je 3-5 Betten,
jedoch mind. 3 Stpl. |
1.8 |
Arbeitnehmerwohnheime |
1 Stpl. je 2-4 Betten,
jedoch |
1.9 |
Altenwohnheime, Altenheime |
1 Stpl. je 8-15 Betten,
jedoch mind. 3 Stpl. |
|
|
|
2 |
Gebäude mit Büro,
Verwaltungs- und |
|
|
Praxisräumen |
|
2.1 |
Büro- und Verwaltungsräume
allgemein |
1 Stpl. je 30-40 m2
Nutzfläche |
2.2 |
Räume mit erheblichem
Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen
und dergleichen) |
1 Stpl. je 20-30 m2 Nutzfläche,
jedoch mind. 3 Stpl. |
|
|
|
3 |
Verkaufsstätten |
|
3.1 |
Läden, Geschäftshäuser |
1 Stpl. je 30-40 m2
Verkaufsnutzfläche, jedoch mind. 2 Stpl. je Laden |
3.2 |
Geschäftshäuser mit
geringem Besucherverkehr |
1 Stpl. je 50 m2
|
3.3 |
Großflächige
Einzelhandelsbetriebe außerhalb von Kerngebieten |
1 Stpl. je 10-20 m2 Verkaufsnutzfläche |
|
|
|
4 |
Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen |
|
4.1 |
Versammlungsstätten von
überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) |
1 Stpl. je 5 Sitzplätze |
4.2 |
Sonstige
Versammlungsstätten (z.B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssääle) |
1 Stpl. je 5-10 Sitzplätze |
4.3 |
Gemeindekirchen |
1 Stpl. je 20-30 Sitzplätze |
4.4 |
Kirchen von überörtlicher
Bedeutung |
1 Stpl. je 10-20 Sitzplätze |
|
|
|
5 |
Sportstätten |
|
5.1 |
Sportplätze ohne
Besucherplätze (z.B. Trainingsplätze) |
1 Stpl. je 250 m
Sportfläche |
|
|
|
5.2 |
Sportplätze und
Sportstadien mit Besucherplätzen |
1 Stpl. je 250 m2
Sportfläche, zusätzlich 1 Stpl. je 10-15 Besucherplätze |
5.3 |
Spiel- und Sporthallen ohne
Besucherplätze |
1 Stpl. je 50 m2
Hallenfläche |
5.4 |
Spiel- und Sporthallen mit
Besucherplätzen |
1 Stpl. je 50 m2
Hallenfläche, zusätzlich 1 Stpl. je 10-15 Besucherplätze |
Nr. |
Verkehrsquelle |
Zahl der Stellplätze
(Stpl.) |
5.5 |
Freibäder und Freiluftbäder |
1 Stpl. je 200-300 m2
Grundstücksfläche |
5.6 |
Hallenbäder ohne
Besucherplätze |
1 Stpl. je 5-10
Kleiderablagen |
5.7 |
Hallenbäder mit
Besucherplätzen |
1 Stpl. je 5-10
Kleiderablagen, zusätzlich 1 Stpl. je 10-15 Besucherplätze |
5.8 |
Tennisplätze ohne
Besucherplätze |
4 Stpl. je Spielfeld |
5.9 |
Tennisplätze mit
Besucherplätzen |
4 Stpl. je Spielfeld,
zusätzlich 1 Stpl. je 10-15 Besucherplätze |
5.10 |
Minigolfplätze |
6 Stpl. je Minigolfanlage |
5.11 |
Kegel-, Bowlingbahnen |
4 Stpl. je Bahn |
5.12 |
Bootshäuser und
Bootsliegeplätze |
1 Stpl. je 2-5 Boote |
|
|
|
6 |
Gaststätten und
Beherbergungsbetriebe |
|
6.1 |
Gaststätten von örtlicher
Bedeutung |
1 Stpl. je 8-12 Sitzplätze |
6.2 |
Gaststätten von
überörtlicher Bedeutung |
1 Stpl. je 4-8 Sitzplätze |
6.3 |
Hotels, Pensionen, Kurheime
und andere Beherbergungsbetriebe |
1 Stpl. je 2-6 Betten, für
zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1 oder 6.2 |
6.4 |
Jugendherbergen |
1 Stpl. je 10 Betten |
|
|
|
7 |
Krankenanstalten |
|
7.1 |
Universitätskliniken |
1 Stpl. je 2-3 Betten |
7.2 |
Krankenhäuser von
überörtlicher Bedeutung (z.B. Schwerpunktkrankenhäuser), Privatkliniken |
1 Stpl. je 3-4 Betten |
7.3 |
Krankenhäuser von örtlicher
Bedeutung |
1 Stpl. je 4-6 Betten |
7.4 |
Sanatorien, Kuranstalten,
Anstalten für langfristig Kranke |
1 Stpl. je 2-4 Betten |
7.5 |
Altenpflegeheime |
1 Stpl. je 6-10 Betten |
|
|
|
8 |
Schulen, Einrichtungen
der Jugendförderung |
|
8.1 |
Grundschulen |
1 Stpl. je 30 Schüler |
8.2 |
Sonstige allgemeinbildende
Schulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen |
1 Stpl. je 25 Schüler,
zusätzlich 1 Stpl. je 5-10 Schüler über 18 Jahre |
8.3 |
Sonderschulen für
Behinderte |
1 Stpl. je 15 Schüler |
8.4 |
Fachhochschulen,
Hochschulen |
1 Stpl. je 2-4 Studierende |
8.5 |
Kindergärten,
Kindertagesstätten und dergleichen |
1 Stpl. je 20-30 Kinder,
jedoch mind. 2 Stpl. |
8.6 |
Jugendfreizeitheime und
dergleichen |
1 Stpl. je 15
Besucherplätze |
|
|
|
9 |
Gewerbliche Anlagen |
|
9.1 |
Handwerks- und
Industriebetriebe |
1 Stpl. je 50-70 m2
Nutzfläche je 3 Beschäftigte 1) |
9.2 |
Lagerräume, Lagerplätze,
Ausstellungs- und Verkaufsplätze |
1 Stpl. je 80-100 m2
Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte 2) |
9.3 |
Kraftfahrzeugwerkstätten |
4-6 Stpl. je Wartungs- oder
Reparaturzustand |
9.4 |
Tankstellen mit
Pflegeplätzen |
2-4 Stpl. je Pflegeplatz |
9.5 |
Automatische
Kraftfahrzeugwaschstraßen |
5 Stpl. je Waschanlage 3) |
9.6 |
Kraftfahrzeugwaschplätze
zur Selbstbedienung |
3 Stpl. je Waschplatz |
|
|
|
Nr. |
Verkehrsquelle |
Zahl der Stellplätze
(Stpl.) |
10 |
Verschiedenes |
|
10.1 |
Kleingartenanlagen |
1 Stpl. je 3 Kleingärten |
10.2 |
Friedhöfe |
1 Stpl. je 2000 m2
Grundstücksfläche, jedoch mind. 10 Stpl. |
10.3 |
Spiel- und Automatenhallen |
1 Stpl. je 20 m2
Spielhallenfläche, jedoch mind. 3 Stpl. |
|
|
|