Beschlussvorlage - 0748/06-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0748/06-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

66,60,61,10,20

Beschlussvorschriften

Datum

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern § 86 Abs. 1 Nr. 4 vom 18.04.2006, Kommunalverfassung M-V § 22

 

02.08.2006

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

06.09.2006 16:00

I, gez. Methling

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Finanzausschuss

Bau- und Planungsausschuss

17.08.2006 17:00

05.09.2006 17:00

VI, gez. Grüttner

 

Gegenstand

beteiligt

Satzung der  Hansestadt Rostock über die Herstellung notwendiger Stellplätze für Kraftfahrzeuge und über die Erhebung von Ablösebeträgen für notwendige Stellplätze (Stellplatzsatzung)

 

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

1835/68/1999

0698/01-BV

keine

1835/68/1999

0698/01-BV

 

Beschlussvorschlag

Die Stellplatzsatzung der Hansestadt Rostock wird beschlossen (Anlage).

 

 

finanzielle Auswirkungen

Sicherung von Einnahmen durch Stellplatzablösebeträge

 

Begründung

 

Ziel der Regelungen in der alten Landesbauordnung vom 06.05.1998 - zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16.12.2003 - war es, den öffentlichen Verkehrsraum von ruhendem Verkehr dadurch zu entlasten, dass zwingend vorgeschrieben war, baulichen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, die erforderlichen Stellplätze oder Garagen (notwendige Stellplätze oder Garagen) zuzuordnen.

 

An diesem Grundsatz hält die Neufassung der Landesbauordnung (LBauO) fest, legt aber die Entscheidung über die Art und Weise dieser Regelung in die Hand der Gemeinden, da dies eine Frage der kommunalen Verkehrskonzeption und –politik sei.

 

Die Hansestadt Rostock hat sich entschlossen, das Prinzip des Nachweises von notwendigen Stellplätzen oder Garagen beizubehalten, um auf der Basis der zur Beschlussfassung vorliegenden Satzung den Nachweis der notwendigen Stellplätze rechtlich fordern und Stellplatzablösegebühren erheben zu können.

 

 

 

 

 

 

 

Die Stellplatzsatzung unterscheidet 3 Zonen und den innerstädtischen Bereich, die differenziert bewertet werden. In der Neufassung der Satzung erfolgt eine geringfügige Anpassung der Zonengrenze entsprechend aktualisierter städtebaulicher Planung. Für den innerstädtischen Bereich wurde des Weiteren eine Trennung der nicht nachweispflichtigen Stellplätze für Gewerbe und Wohnungen vorgenommen, um eine gewerbliche Nutzung zu fördern.

 

 

 

Roland Methling

 

Anlage

Satzung der Hansestadt Rostock über die Herstellung notwendiger Stellplätze für Kraftfahrzeugeund über die Erhebung von Ablösebeträgen für notwendige Stellplätze einschließlich der 4 Anlagen

 

 


Anlage zur Beschlussvorlage

0748/06-BV

 

 

Satzung der Hansestadt Rostock über die Herstellung notwendiger Stellplätze für Kraftfahrzeuge und über die Erhebung von Ablösebeträgen für notwendige Stellplätze

 

 

 

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2005 (GVOBl. M-V S. 640) und des § 86 Abs.1 Nr.4 des Gesetzes zur Neugestaltung der Landesbauordnung und zur Änderung anderer Gesetze (LBauO M-V) vom 18.4.2006 (GVOBl. M-V S. 102) wird folgende Satzung erlassen:

 

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das gesamte Stadtgebiet der Hansestadt Rostock.

 

 

§ 2 Herstellung der Stellplätze

 

(1)   Bauliche Anlagen, bei denen ein Zugangs- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze oder Garagen in ausreichender Zahl oder Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Stellplätze oder Garagen).

 

(2)   Die Änderung von baulichen Anlagen oder die Änderung ihrer Nutzung ist nur zulässig, wenn Stellplätze oder Garagen in solcher Zahl und Größe hergestellt werden, dass sie die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können.

 

(3)   Die Anzahl der notwendigen Stellplätze oder Garagen wird nach der Richtzahlliste aus Anlage 1 zu dieser Satzung ermittelt. Soweit darin Mindest- und Höchstzahlen angegeben werden, sind die örtlichen Verhältnisse im Einzelfall einschließlich der jeweiligen Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr zu berücksichtigen. Für Fälle, die in der Tabelle der Richtzahlen nicht erfasst sind, ist der Stellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlen für Verkehrsquellen mit vergleichbarem Stellplatzbedarf zu ermitteln. Bei Mehrfachnutzung ist die Nutzungsart mit dem größten Stellplatzbedarf ausschlaggebend.

 

(4)   In begründeten Ausnahmefällen kann gestattet werden, dass die notwendigen Stellplätze oder Garagen innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellung der baulichen Anlage hergestellt werden.

 

 

§ 3 Ablösung von Stellplätzen

 

(1)   Ist die Herstellung von notwendigen Stellplätzen oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, kann verlangt werden, dass die Bauherrin oder der Bauherr ihre oder seine Stellplatzverpflichtung auch dadurch erfüllt, dass sie oder er an die Hansestadt Rostock einen Geldbetrag nach Maßgabe der Satzung zahlt. Ein Anspruch der Bauherrin oder des Bauherrn auf Ablösung ihrer oder seiner Stellplatzverpflichtung besteht nicht.

 

(2)   Aufgrund der unterschiedlichen Grundstückspreise wird das Stadtgebiet in 3 Zonen aufgeteilt. Zonengrenze ist, wenn nicht anders bezeichnet, die Straßenmitte.

 

1.    Die Zone I umfasst den historischen Stadtkern, die Nördliche und Östliche Altstadt und den Stadthafen mit Holz- und Silohalbinsel. Die Grenze der Zone I (Anlage 2) verläuft wie folgt:

 

Von der Fähranlegestelle innerhalb der Unterwarnow bis zur Wehrbrücke am Mühlendamm, entlang des Mühlendammes bis zur Ernst-Barlach-Straße und weiter Ernst-Barlach-Straße bis Richard-Wagner-Straße, Richard-Wagner-Straße bis Augustenstraße, Augustenstraße bis Karlstraße, Karlstraße bis St.-Georg-Straße, St.-Georg-Straße bis Am Vögenteich, Am Vögenteich bis Arnold-Bernhard-Straße, Arnold-Bernhard-Straße bis Stampfmüllerstraße, Stampfmüllerstraße bis Doberaner Platz, nördl. Doberaner Platz bis Friedrichstraße, Friedrichstraße bis Warnowufer und am Warnowufer entlang bis zur Westspitze Fähr­anlege­stelle Kabutzenhof.   

 

 

2.    Die Zone II umfasst Teile der Kröpeliner-Tor-Vorstadt, der Steintorvorstadt und Teile der Süd­stadt sowie die Ortsteile Warnemünde, Diedrichshagen, Markgrafenheide und Hohe Düne. Die Grenze der Zone II verläuft im Bereich der Steintorvorstadt und der Südstadt (Anlage 2) wie folgt:

 

Entlang der St.-Georg-Straße von Am Vögenteich bis Karlstraße weiter in der Karlstraße bis Augustenstraße, Augustenstraße bis Richard-Wagner-Straße, Richard-Wagner-Straße bis Ernst-Barlach-Straße, Ernst-Barlach-Straße bis Mühlendamm, Mühlendamm bis Verlängerung Neue Bleicherstraße, entlang der Neuen Bleicherstraße bis zur Bleicherstraße, in Verlängerung der Bleicherstraße Höhe Ferdinandstraße über die  ehemaligen Gleisanlagen bis zur Bahnhofstraße, weiter in Verlängerung der Bahnhofstraße bis zur Talstraße, entlang der Talstraße und der Blücherstraße bis zur Schwaaner Landstraße, Schwaaner Landstraße   bis Herweghstraße, Herweghstraße bis Baleckestraße, Herweghstraße Höhe Baleckestraße über die Anlagen der DB AG zur Erich-Schlesinger-Straße (Busbahnhof) entlang der Erich-Schlesinger-Straße bis zur Eisenbahnbrücke und entlang der Gleisanlagen der DB AG bis zum Südring, Südring bis Goetheplatz und weiter über Am Vögenteich bis St.-Georg-Straße.

 

Die Grenze der Zone II verläuft im Bereich der Kröpeliner-Tor-Vorstadt (Anlage 2) wie folgt:

 

In der Werftstraße bis Neptunallee, entlang der Neptunallee bis zur Unterwarnow, innerhalb der Unterwarnow bis Fähranlegestelle Kabutzenhof, Fähranlegestelle Kabutzenhof bis Warnowufer, Warnowufer bis Friedrichstraße, Friedrichstraße über den Doberaner Platz bis zur Stampfmüllerstraße und in der Stampfmüllerstraße bis Friedhofsweg, weiter Friedhofsweg bis Arnold-Bernhard-Straße, Arnold-Bernhard-Straße bis zum Saarplatz, Ulmenstraße bis einschließlich Hausnummer 18, Margaretenstraße einschließlich Haus Nr. 27a bis 65, Doberaner Straße einschließlich Haus Nr. 34 bis 67 bis Lübecker Straße, Lübecker Straße bis Max-Eyth-Straße, Max-Eyth-Straße bis Werftstraße.

 

Die Grenze der Zone II verläuft im Bereich der Ortsteile Warnemünde, Diedrichshagen, Markgrafenheide und Hohe Düne (Anlage 3) wie folgt:

 

Entlang des Südufers der Ostsee von der westlichen Stadtgrenze bis östlich des Zeltplatzes Markgrafenheide über den Prahmgraben, Moorgraben (Radelsee) zum Breitling weiter entlang der Südgrenze des Gewerbegebietes bis zum Laakkanal, entlang des Laakkanals und Vorfluters 1/1 bis zum Groß Kleiner Weg und in gradliniger Weiterführung bis zur L12, entlang der L 12 bis zur Stadtgrenze und entlang der Stadtgrenze bis zur Ostsee.

 

(3)     Maßgebend  für die Begrenzung der Zonen I und II ist die zeichnerische Darstellung in den Anlagen 2 und 3. Die Anlagen 2 und 3 sind Bestandteil dieser Satzung. Sie werden im Tief- und Hafenbauamt archivmäßig verwahrt.    

 

(4)     Die nicht in Zone I und Zone II genannten Bereiche werden dem übrigen Stadtgebiet zugeordnet.

 

(5) Der Ablösebetrag für jeden nicht geschaffenen notwendigen Stellplatz beträgt

in Zone I                         7.670,00 EUR,

in Zone II                        6.130,00 EUR,

im übrigen Stadtgebiet   5.110,00 EUR.

 

(6)   Schuldner des Ablösebetrages haften als Gesamtschuldner. Schuldner sind:

-          die Bauherrin oder der Bauherr,

-          die Eigentümerin oder der Eigentümer,

-          die oder der Erbbauberechtigte,

-          diejenige oder derjenige, die oder der die tatsächliche Gewalt über das Grundstück oder die bauliche Anlage ausübt.

 

(7)   Die Ablöseverpflichtung entsteht mit der Anzeige des Baubeginns. Der Ablösebetrag  wird fällig mit Nutzungsbeginn.

 

 

§ 4 Festsetzung innerstädtischer Bereich

 

(1) Bei der Ermittlung des Geldbetrages bleiben in einem innerstädtischen Bereich je gewerblichem Bauvorhaben 4 Stellplätze, für Wohnungen 2 Stellplätze außer Betracht. Für diese Stellplätze wird kein Ablösebetrag erhoben.

 

(2) Der innerstädtische Bereich umfasst den historischen Stadtkern, die Nördliche und Östliche Altstadt und den zentralen Bereich der Kröpeliner-Tor-Vorstadt. Die Grenze verläuft, wenn nicht anders bezeichnet in der Straßenmitte, wie folgt (Anlage 4):

 

Entlang des Warnowufers und der Straße Am Strande von der Friedrichstraße bis zur Slüterstraße, in der Slüterstraße bis zur Stadtmauer und entlang der Stadtmauer bis Am Bagehl/Ernst-Barlach-Straße, entlang der Ernst-Barlach-Straße bis zur Richard-Wagner-Straße, Richard-Wagner-Straße bis einschließlich Haus Nr. 16,  Augustenstraße einschließlich Haus Nr. 1 bis 57, Karlstraße von Augustenstraße bis August-Bebel-Straße, Schröderstraße von August-Bebel-Straße bis Schröderplatz weiter über Friedhofsweg bis Arnold-Bernhard-Straße, Arnold-Bernhard-Straße bis Saarplatz, Ulmenstraße bis einschließlich Haus Nr. 18, Margaretenstraße einschließlich Haus Nr. 27a bis 65, Doberaner Straße einschließlich Haus Nr. 34 bis 15, Friedrichstraße einschließlich Haus Nr. 1 bis 18 und Warnowufer 23.

 

(3) Die Begrenzung des innerstädtischen Bereiches ist in Anlage 4 wiedergegeben.  Die Anlage 4 ist Bestandteil dieser Satzung. Sie wird im Tief- und Hafenbauamt archivmäßig verwahrt.

 

 

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 der LBauO M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.      entgegen § 2 Abs. 1 notwendige Stellplätze oder Garagen nicht herstellt oder

 

2.      entgegen § 3 Abs. 6 die Ablöseverpflichtung nicht bezahlt.

 

 

 

 

 

§ 6 In-Kraft-Treten

 

(1) Die Satzung tritt rückwirkend am 1. September 2006 in Kraft.

 

(2) Die Satzung über die Erhebung von Ablösebeträgen für notwendige Stellplätze von Kraftfahrzeugen vom 7. April 1999 (veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 9 vom 14. April 1999), geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Ablösebeträgen für notwendige Stellplätze von Kraftfahrzeugen vom 18. Dezember 2001 (veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 26 vom 18. Dezember 2001), tritt gleichzeitig außer Kraft.

 

 

 

Roland Methling

 

Anlagen

 

Anlage 1

Richtzahlen für den Stellplatzbedarf

Anlage 2

Zonendarstellung Zone I und II (Steintorvorstadt und Südstadt) (nur in Papierform)

Anlage 3

Zonendarstellung Zone II (Warnemünde, Diedrichshagen, Markgrafenheide und Hohe Düne) (nur in Papierform)

Anlage 4

Darstellung des innerstädtischen Bereichs (nur in Papierform)

 

 
Anlage 1

 

Richtzahlen für den Stellplatzbedarf

 

Nr.

Verkehrsquelle

Zahl der Stellplätze (Stpl.)

1

Wohngebäude

 

1.1

Einfamilienhäuser

1-2 Stpl. je Wohnung

1.2

Mehrfamilienhäuser und sonstige

Gebäude mit Wohnungen

1-1,5 Stpl. je Wohnung

1.3

Gebäude mit Altenwohnungen

0,5 Stpl. je Wohnung

1.4

Wochenend- und Ferienhäuser

1 Stpl. je Wohnung

1.5

Kinder- und Jugendwohnheime

1 Stpl. je 10-20 Betten, jedoch mind.2 Stpl.

1.6

Studentenwohnheime

1 Stpl. je 2-3 Betten

1.7

Schwesternwohnheime

1 Stpl. je 3-5 Betten, jedoch mind. 3 Stpl.

1.8

Arbeitnehmerwohnheime

1 Stpl. je 2-4 Betten, jedoch

1.9

Altenwohnheime, Altenheime

1 Stpl. je 8-15 Betten, jedoch mind. 3 Stpl.

 

 

 

2

Gebäude mit Büro, Verwaltungs- und

 

 

Praxisräumen

 

2.1

Büro- und Verwaltungsräume allgemein

1 Stpl. je 30-40 m2 Nutzfläche

2.2

Räume mit erheblichem Besucher­verkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen und dergleichen)

1 Stpl. je 20-30 m2 Nutzfläche, jedoch mind. 3 Stpl.

 

 

 

3

Verkaufsstätten

 

3.1

Läden, Geschäftshäuser

1 Stpl. je 30-40 m2 Verkaufsnutzfläche, jedoch mind. 2 Stpl. je Laden

3.2

Geschäftshäuser mit geringem Besucherverkehr

1 Stpl. je 50 m2

3.3

Großflächige Einzelhandelsbetriebe außerhalb von Kerngebieten

1 Stpl. je 10-20 m2 Verkaufsnutzfläche

 

 

 

4

Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen

 

4.1

Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen)

1 Stpl. je 5 Sitzplätze

4.2

Sonstige Versammlungsstätten (z.B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssääle)

1 Stpl. je 5-10 Sitzplätze

4.3

Gemeindekirchen

1 Stpl. je 20-30 Sitzplätze

4.4

Kirchen von überörtlicher Bedeutung

1 Stpl. je 10-20 Sitzplätze

 

 

 

5

Sportstätten

 

5.1

Sportplätze ohne Besucherplätze (z.B. Trainingsplätze)

1 Stpl. je 250 m Sportfläche

 

 

 

5.2

Sportplätze und Sportstadien mit Besucherplätzen

1 Stpl. je 250 m2 Sportfläche, zusätzlich 1 Stpl. je 10-15 Besucherplätze

5.3

Spiel- und Sporthallen ohne Besucherplätze

1 Stpl. je 50 m2 Hallenfläche

5.4

Spiel- und Sporthallen mit Besucherplätzen

1 Stpl. je 50 m2 Hallenfläche, zusätzlich 1 Stpl. je 10-15 Besucherplätze

Nr.

Verkehrsquelle

Zahl der Stellplätze (Stpl.)

5.5

Freibäder und Freiluftbäder

1 Stpl. je 200-300 m2 Grundstücksfläche

5.6

Hallenbäder ohne Besucherplätze

1 Stpl. je 5-10 Kleiderablagen

5.7

Hallenbäder mit Besucherplätzen

1 Stpl. je 5-10 Kleiderablagen, zusätzlich 1 Stpl. je 10-15 Besucherplätze

5.8

Tennisplätze ohne Besucherplätze

4 Stpl. je Spielfeld

5.9

Tennisplätze mit Besucherplätzen

4 Stpl. je Spielfeld, zusätzlich 1 Stpl. je 10-15 Besucherplätze

5.10

Minigolfplätze

6 Stpl. je Minigolfanlage

5.11

Kegel-, Bowlingbahnen

4 Stpl. je Bahn

5.12

Bootshäuser und Bootsliegeplätze

1 Stpl. je 2-5 Boote

 

 

 

6

Gaststätten und Beherbergungsbetriebe

 

6.1

Gaststätten von örtlicher Bedeutung

1 Stpl. je 8-12 Sitzplätze

6.2

Gaststätten von überörtlicher Bedeutung

1 Stpl. je 4-8 Sitzplätze

6.3

Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe

1 Stpl. je 2-6 Betten, für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1 oder 6.2

6.4

Jugendherbergen

1 Stpl. je 10 Betten

 

 

 

7

Krankenanstalten

 

7.1

Universitätskliniken

1 Stpl. je 2-3 Betten

7.2

Krankenhäuser von überörtlicher Bedeutung (z.B. Schwerpunktkrankenhäuser), Privatkliniken

1 Stpl. je 3-4 Betten

7.3

Krankenhäuser von örtlicher Bedeutung

1 Stpl. je 4-6 Betten

7.4

Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten für langfristig Kranke

1 Stpl. je 2-4 Betten

7.5

Altenpflegeheime

1 Stpl. je 6-10 Betten

 

 

 

8

Schulen, Einrichtungen der

Jugendförderung

 

8.1

Grundschulen

1 Stpl. je 30 Schüler

8.2

Sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen

1 Stpl. je 25 Schüler, zusätzlich 1 Stpl. je

5-10 Schüler über 18 Jahre

8.3

Sonderschulen für Behinderte

1 Stpl. je 15 Schüler

8.4

Fachhochschulen, Hochschulen

1 Stpl. je 2-4 Studierende

8.5

Kindergärten, Kindertagesstätten und dergleichen

1 Stpl. je 20-30 Kinder, jedoch mind. 2 Stpl.

8.6

Jugendfreizeitheime und dergleichen

1 Stpl. je 15 Besucherplätze

 

 

 

9

Gewerbliche Anlagen

 

9.1

Handwerks- und Industriebetriebe

1 Stpl. je 50-70 m2 Nutzfläche je 3 Beschäftigte 1)

9.2

Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze

1 Stpl. je 80-100 m2 Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte 2)

9.3

Kraftfahrzeugwerkstätten

4-6 Stpl. je Wartungs- oder Reparaturzustand

9.4

Tankstellen mit Pflegeplätzen

2-4 Stpl. je Pflegeplatz

9.5

Automatische Kraftfahrzeugwaschstraßen

5 Stpl. je Waschanlage 3)

9.6

Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung

3 Stpl. je Waschplatz

 

 

 

 

Nr.

Verkehrsquelle

Zahl der Stellplätze (Stpl.)

10

Verschiedenes

 

10.1

Kleingartenanlagen

1 Stpl. je 3 Kleingärten

10.2

Friedhöfe

1 Stpl. je 2000 m2 Grundstücksfläche, jedoch mind. 10 Stpl.

10.3

Spiel- und Automatenhallen

1 Stpl. je 20 m2 Spielhallenfläche, jedoch mind. 3 Stpl.

 

 

 

 

 

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Beschlüsse

Erweitern

17.08.2006 - Finanzausschuss

Erweitern

05.09.2006 - Bau- und Planungsausschuss

Erweitern

06.09.2006 - Bürgerschaft

Erweitern

19.09.2006 - Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus

Erweitern

26.09.2006 - Bau- und Planungsausschuss

Erweitern

11.10.2006 - Bürgerschaft