Beschlussvorlage - 0745/06-BV

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0745/06-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

66,10,20,S 2,32,60

Beschlussvorschriften

Datum

Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zur Festsetzung von Parkgebühren vom 5. Juli 2004, Kommunalverfassung M-V § 22

 

02.08.2006

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

06.09.2006 16:00

I, gez. Methling

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Finanzausschuss

Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus

Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung

17.08.2006 17:00

 

22.08.2006 17:00

 

 

24.08.2006 17:00

VI, gez. Grüttner

 

Gegenstand

beteiligt

Stadtverordnung zur Erhebung von Parkgebühren in der Hansestadt Rostock (Parkgebührenverordnung)

 

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

keine

keine

keine

 

Beschlussvorschlag

Die Parkgebührenverordnung der Hansestadt Rostock wird beschlossen (Anlage).

 

 

finanzielle Auswirkungen

Sicherung der Einnahmen aus Parkgebühren

 

Begründung

Durch die gebührenpflichtige Bewirtschaftung des öffentlichen Parkraumes im Stadtzentrum und in Warnemünde in Verbindung mit dem Bewohnerparken konnten der Parkdruck und damit auch der Parksuchverkehr in den Wohnquartieren dieser Stadtbereiche deutlich reduziert werden.

 

Für Besucher und Kunden stehen durch Vermeidung unnötiger Verkehre und Verkürzung der Parkdauer durch die gebührenpflichtige Bewirtschaftung mehr freie Parkplätze zur Verfügung.

 

Die Höhe der Parkgebühren richtet sich derzeit nach den Festsetzungen der Parkgebührenord­nung vom 10.02.2000.

 

Der größte Teil der geplanten Sanierungen, Umgestaltungen und des Neubaus von Straßen und Parkplätzen insbesondere im Stadtzentrum wird im nächsten Jahr abgeschlossen sein. Im Zuge dieser Veränderungen entfallen stellenweise Parkplätze (z. B. Beim Grünen Tor, Parkplatz Fischerbastion, Doberaner Platz, Am Brink) oder entstehen neu (z. B. Gertrudenplatz).

 

Aus diesem Anlass wurde die Parkgebührenordnung hinsichtlich der Einteilung der Parkbereiche und der Gebührenhöhe überprüft. Im Ergebnis wurde die Parkgebührenordnung an die veränderte Situation angepasst, auch um Mindereinnahmen durch den Entfall von Parkplätzen ausgleichen zu können.

 

In der neuen Parkgebührenverordnung wird das Stadtgebiet nicht wie bisher in 2 sondern in 3 Parkbereiche aufgeteilt. So ist eine bessere Differenzierung der Parkgebühren möglich. Neu ist der Parkbereich A mit einer maximalen Gebühr von 2,- EUR/Stunde. Dieser umfasst die Seestraße und die Straße Am Leuchtturm in Warnemünde sowie die Lange Straße und den Universitätsplatz im Stadtzentrum. Die Parkplätze in diesen Straßen befinden sich in einer bestmöglichen Lage unmittelbar an der Strandpromenade bzw. mitten im Geschäftszentrum der Stadt. Eine Erhöhung der Parkgebühren auf das Doppelte ist aus diesem Grunde gerechtfertigt. In geringer Entfernung stehen überdies auch ausreichend preiswertere Alternativen zur Verfügung.

 

Der alte Parkbereich A wird zum neuen Parkbereich B. Die Gebühren in diesem Bereich bleiben wie bisher bei 1,- EUR/Stunde, jedoch wird der Bereich um den Ortsteil Hohe Düne, den vorher nicht zu diesem Bereich zählenden Straßen des Ortsteils Warnemünde, den unmittelbar an den Doberaner Platz/Am Brink grenzenden Teil der KTV, den Stadthafen sowie den unmittelbar an das Geschäftszentrum grenzenden Teil der Steintorvorstadt erweitert. Diese Bereiche sind hinsichtlich Attraktivität und Wert des Parkraumes im Verhältnis zum bisherigen Bereich als gleichwertig einzustufen. Deshalb sollten die Parkgebühren eine einheitliche Höhe haben. Die Festlegung der Grenzen orientiert sich in Warnemünde und Hohe Düne an den Ortsteilgrenzen und im Stadtzentrum am erweiterten Sanierungsgebiet.

 

Das übrige Stadtgebiet zählt weiterhin zum Parkbereich C. Die Gebühren bleiben unverändert bei 0,50 EUR/Stunde.

 

Zusätzlich werden gesonderte Gebühren für Reisebusse in die neue Parkgebührenverordnung aufgenommen. Ein Reisebus benötigt zum Abstellen ein Vielfaches der Fläche, die für einen Pkw ausreicht. Deshalb ist eine höhere Gebühr angemessen. Nach dem Vergleich von Parkgebühren für Busse in anderen Städten wurde für Rostock eine maximale Gebühr von 5,- EUR/Stunde und 10,- EUR/Tag festgelegt. Damit kann zukünftig sowohl das Kurzzeitparken in besonders begehrten Lagen, aber auch das Dauerparken auf geplanten Parkplätzen für Reisebusse besser gesteuert werden, um den eng begrenzten Parkraum möglichst optimal ausnutzen zu können.

 

Durch die Festlegung ausschließlich einer Obergrenze für die Parkgebühren in den verschiedenen Bereichen wird eine flexible Gestaltung der Gebührenstaffelung ermöglicht. Die maximale Gebühr muss nicht ausgeschöpft werden. Eine minimale Gebühr ist nicht vorgeschrieben. Aus diesem Grund sind z. B. saisonal unterschiedliche Gebühren oder eine progressive Gebührenstaffelung denkbar. Ein kostenloses Kurzzeitparken z. B. wäre nicht durch die Parkgebührenverordnung, sondern separat zu regeln. Entsprechende Anträge dazu wurden bisher jedoch von den Ausschüssen der Bürgerschaft abgelehnt.

 

 

 

Roland Methling

 

Anlage

 

Stadtverordnung zur Erhebung von Parkgebühren in der Hansestadt Rostock - neu - (inkl. 3 Anlagen)

 

Stadtverordnung zur Erhebung von Parkgebühren in der Hansestadt Rostock vom 10.02.2000

 

 


Stadtverordnung zur Erhebung von Parkgebühren in der Hansestadt Rostock (Parkgebührenverordnung)

 

Vom

 

Aufgrund des § 6 a des Straßenverkehrsgesetzes in der geltenden Fassung vom 18. August 2005, zuletzt geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2412 vom 17. August 2005), und der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zur Festsetzung von Parkgebühren vom 5. Juli 2004 (GVOBl. M-V S. 316) wird durch die Bürgerschaft am
6. September 2006 folgende Parkgebührenverordnung beschlossen:

 

§ 1  Allgemeines

 

(1)   Für das Parken auf den entsprechend gekennzeichneten öffentlichen Verkehrsflächen wird eine Gebühr nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben.

 

(2)   Die Höhe der Gebühr richtet sich nach den Festlegungen des § 2 dieser Verordnung.

 

 

§ 2  Gebühren

 

(1)   Die Höhe der Parkgebühren beträgt:

 

für Pkw

im Bereich A:

max. 2,00 EUR/Stunde

im Bereich B:

max. 1,00 EUR/Stunde

im Bereich C:

max. 0,50 EUR/Stunde

 

für Busse

im gesamten Stadtgebiet:

max. 5,00 EUR/Stunde, max. 10,00 EUR/Tag

 

(2)   Das Stadtgebiet wird entsprechend der folgenden Übersicht in die Parkbereiche A, B und C aufgeteilt (siehe Übersichtspläne Anlagen 1, 2, 3).

 

Bereich A:

Warnemünde

-     Seestraße und Am Leuchtturm

 

Stadtmitte

-     Lange Straße, Universitätsplatz

Bereich B:

Warnemünde

-     gesamter Ortsteil Seebad Warnemünde außer Seestraße und Am Leuchtturm

 

Hohe Düne

-     gesamter Ortsteil Hohe Düne

 

Stadtmitte

-     begrenzt durch den Stadthafen von der Vorpommernbrücke bis Fähranleger Kabutzenhof, Friedrichstraße, Doberaner Straße, Margaretenstraße bis Margaretenplatz, Neubramow­straße, Arnold-Bernhard-Straße, Feldstraße, St.-Georg-Straße, R.-Wagner-Straße, E.-Barlach-Straße, Bahnhof­straße, Bleicherstraße, Warnowstraße außer Lange Straße und Universitätsplatz

Bereich C:

übrige Stadtgebiete.

 

§ 3  Schlussbestimmungen

 

(1)   Die Stadtverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

(2)   Gleichzeitig tritt die Stadtverordnung zur Erhebung von Parkgebühren in der Hansestadt Rostock (Park­gebüh­renordnung) vom 10. Februar 2000, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungs­blatt der Hansestadt Rostock Nr. 4 vom 23. Februar 2000, außer Kraft.

 

(3)   Die Stadtverordnung tritt am 30. Juni 2009 außer Kraft.

 

 

 

Rostock,

 

 

 

Roland Methling

Oberbürgermeister

als untere Straßenverkehrsbehörde

 

Anlagen:           Anlage 1: Gesamtübersicht Parkbereiche

                        Anlage 2: Übersicht Parkbereiche Warnemünde/Hohe Düne

                        Anlage 3: Übersicht Parkbereiche Stadtmitte

 


 






3/7

Stadtverordnung zur Erhebung von Parkgebühren in der Hansestadt Rostock (Parkgebührenordnung)

(Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 4 vom 23. Februar 2000) 

           

Vom 10. Februar 2000

 

Aufgrund des § 6 a des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837), zuletzt geändert am 28. April 1998 (BGBl. I S. 810) und § 1 der Landesverordnung über Parkgebühren vom 13. Mai 1992 (GVOBl. M-V S. 281), zuletzt geändert am 8. August 1996 (GVOBl. M-V S. 350), verordnet der Oberbürgermeister der Hansestadt Rostock:

 

 

§ 1  Allgemeines

 

(1)  Soweit für das Parken auf öffentlichen Verkehrsflächen eine Gebühr zu entrichten ist, wird die Gebühr nach Maßgabe dieser Stadtverordnung erhoben. Das „Anwohnerparken“ ist gesondert geregelt.

 

(2)  Zur Gewährleistung der Nutzung öffentlichen Parkraumes durch eine möglichst große Anzahl von Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern werden die Gebühren entsprechend dem Wert des Parkraumes in unterschiedlicher Höhe nach Maßgabe des Paragraphen 2 festgesetzt.

 

 

§ 2  Festlegung der Gebühren

 

(1)  Das Stadtgebiet wird in die Parkbereiche A und B aufgeteilt. Diese werden durch folgende Straßen begrenzt (siehe auch Anlagen 1 und 2):

 

Bereich A:

Warnemünde

-     Strandweg, Seestraße, Am Leuchtturm, Am Strom,
Rostocker Straße, Richard-Wagner-Straße, Parkstraße;

 

Stadtmitte

-     Am Strande, Grubenstraße, Ernst-Barlach-Straße, August-Bebel-Straße, Schröderstraße, Lange Straße, Am Bussebart, Am Kanonsberg;

Bereich B:

restliche Stadtgebiete.

 

Die Begrenzungsstraßen sind dem Bereich A zuzuordnen.

 

Die Höhe der Parkgebühren beträgt:

 

Bereich A:

bis zu 2,00 DM/h

(ab 1. Januar 2002 bis zu 1,00 EUR/h)

Bereich B:

bis zu 1,00 DM/h

(ab 1. Januar 2002 bis zu 0,50 EUR/h).

 

(2)     Die Parkgebühren für Tages-, Wochen- bzw. Monatskarten können individuell, aber nicht höher als in Absatz 1 festgelegt werden.

 

§ 3  Schlussbestimmungen

 

(1)  Die Stadtverordnung zur Erhebung von Parkgebühren in der Hansestadt Rostock (Park­gebüh­renordnung) vom 4. Januar 2000, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 2 vom 26. Januar 2000, tritt hiermit außer Kraft.

 

(2)  Die Stadtverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Rostock, 10. Februar 2000

 

 

 

Der Oberbürgermeister

als untere Straßenverkehrsbehörde

Arno Pöker

 

2 Anlagen

 

Aus technischen Gründen sind die Anlagen nicht im PC enthalten!

 

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

17.08.2006 - Finanzausschuss

Erweitern

22.08.2006 - Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus

Erweitern

24.08.2006 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung

Erweitern

06.09.2006 - Bürgerschaft

Erweitern

19.09.2006 - Hauptausschuss

Erweitern

11.10.2006 - Bürgerschaft

Erweitern

26.10.2006 - Finanzausschuss

Erweitern

08.11.2006 - Bürgerschaft