Anfrage eines Mitglieds der Bürgerschaft - 0018/06-AM
Grunddaten
- Betreff:
-
Fähre Warnemünde - Hohe Düne
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 05.04.2006
- Vorlageart:
- Anfrage eines Mitglieds der Bürgerschaft
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bürgerschaft
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01.03.2006
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05.04.2006
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Nummer |
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Bürgerschaft |
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Datum |
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Absender |
Wird von der Verwaltung
ausgefüllt Datum |
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Dr. Sybille Bachman (Fraktion Rostocker
Bund/AfR) Neuer
Markt 1 18055 Rostock |
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Adressat |
Genehmigungsvermerk |
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Gremium |
Sitzungstermin |
federführend |
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Gegenstand |
beteiligt |
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Um 1900 wurde unter Verantwortung des
Hafenbaudirektors Karl Friedrich Kerner in Warnemünde eine neue Hafenzufahrt
nach Rostock entworfen und gebaut. Durch diese neue Hafenzufahrt wurden die
Ortsteile Warnemünde und Hohe Düne voneinander getrennt, die zuvor gegenseitig
fußläufig erreichbar waren.
Es gibt teilweise die Auffassung, dass im Falle
einer Trennung von Ortsteilen durch künstlich geschaffene Wasserstraßen den
Bewohnern dieser Ortsteile eine kostenfreie Querung zu gewähren sei.
Die Trennung von Warnemünde und Hohe Düne ist
insbesondere für die Einwohner von Hohe
Düne mit erheblichen Mehrbelastungen verbunden, da in diesem Ortsteil
wesentliche Versorgungseinrichtrungen nicht vorhanden sind und für viele
Erledigungen der Ortsteil Warnemünde aufgesucht werden muss (z.B. Geldinstitut,
Apotheke, Einkaufszentrum).
Entsprechend eines Vertrages aus dem Jahr 1921
sollten die Unterhaltungs- und Betriebskosten der Fähre hälftig vom Reich und
der Stadt Rostock getragen werden. Entsprechend eines Vertrages von 1930 ist
die Fähre über den Neuen Strom einschließlich Gebäude und Grundstücken in Reichseigentum
übergegangen.
In diesem Zusammenhang bitten wir um Beantwortung
der nachfolgenden Fragen:
1.
Teilt die Verwaltung die Ansicht, dass es sich
bei der „Neuen Warnow“ bzw. beim „Neuen Strom“ um einen
künstlich angelegten Wasserlauf handelt? Falls nicht: Weshalb ist dies nicht
zutreffend?
2.
Wer ist heute der Eigentümer der Fähre, die
Stadt, das Land oder der Bund?
3.
Wie ist die Gesetzeslage hinsichtlich der
Beförderung von Einwohnern künstlich getrennter Ortsteile?
4.
In welchen Orten der Bundesrepublik müssen
Einwohner getrennter Ortsteile Fähren über
künstlich geschaffene Wasserstraßen bezahlen? Falls es diese Orte nicht
gibt: Inwiefern ist im Falle von Warnemünde
dem Gleichheitsgrundsatz dennoch Rechnung getragen?
Dr. Sybille Bachmann
Fraktionsvorsitzende