Anfrage eines Mitglieds der Bürgerschaft - 0010/06-AM
Grunddaten
- Betreff:
-
Verteilung der Aufsichtsratsmitglieder in der RSAG
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 05.04.2006
- Vorlageart:
- Anfrage eines Mitglieds der Bürgerschaft
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bürgerschaft
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01.03.2006
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05.04.2006
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Die RSAG verfügt zur Zeit
über 12 Mitglieder in ihrem Aufsichtsrat. Sechs davon stellt die Hansestadt
bzw. die Bürgerschaft als direkt und indirekt 100 %-iger Gesellschafter und
sechs werden durch Arbeitnehmervertreter gestellt.
Diese Zusammensetzung
entspricht auf den ersten Blick den Regelungen im Mitbestimmungsgesetz § 7.
Allerdings werden die Voraussetzungen von der RSAG (mind. 2000 Arbeitnehmer) in
§ 1 des Mitbestimmungsgesetzes bei weitem nicht erfüllt. Vielmehr greift für
die RSAG das Drittelbeteiligungsgesetz § 1 (Unternehmen mit mind. 500
Arbeitnehmern) und die daraus resultierende Zusammensetzung des Aufsichtsrates
zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertreter und zu zwei Drittel aus
Gesellschaftern (gemäß § 4 DrittelbG).
Allgemein wird die Größe des
Aufsichtsrates durch das Aktiengesetz geregelt. Eine Belassung der Größe des
heutigen Aufsichtsrates aber mit der Besetzung gemäß DrittelbG würde eine Verteilung
zugunsten der Hansestadt erwirken (8 Gesellschafter HRO und 4
Arbeitnehmervertreter). Es wäre aber auch denkbar, die Gesamtzahl der
Mitglieder auf 18 zu erhöhen, so dass es zu keiner Reduktion der
Arbeitnehmervertreter kommen muss.
Bitte beantworten Sie mir
dazu folgende Fragen.
1. Warum erwirkte die
Hansestadt Rostock für den Aufsichtsrat der RSAG bisher nicht eine für sie
günstigere Zusammensetzung (Zweidrittelregelung für Gesellschafter), die ihr
laut der Gesetzeslage auch zusteht?
2. Wie beurteilen Sie eine
Vergrößerung des Aufsichtsrates der RSAG auf 18 Mitglieder?
Prof. Norbert Ulfig