Anfrage eines Mitglieds der Bürgerschaft - 0107/04-KA

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

 

0107/04-KA

 

Kleine Anfrage

Datum

 

13.09.2004

Absender

Wird von der Verwaltung ausgefüllt

Datum

 Dr.Sybille Bachmann (Fraktion Rostocker Bund/AfR)

Neuer Markt  1

18055 Rostock

13.09.2004

Adressat

Genehmigungsvermerk

Oberbürgermeister

I, gez. Pöker

 

Gremium

Sitzungstermin

federführend

Bürgerschaft

06.10.2004 16:00

II, gez. Schröder

 

Gegenstand

beteiligt

Nachschusspflicht der Hansestadt Rostock für die IGA GmbH

 

 

 

 

Nachdem die Fraktion Rostocker Bund/AfR immer wieder eine Nachschusspflicht der Hansestadt Rostock für das Defizit der IGA GmbH auf Basis von § 19 des Gesellschaftsvertrages in Frage stellte, erklärte der Oberbürgermeister, dass die Regelung in diesem Paragraphen tatsächlich nur das Binnenverhältnis HRO – ZVG e.V. betrifft, in dem die HRO zur Zahlung verpflichtet wäre.

Im Falle der Insolvenz, so der Oberbürgermeister, würde ein Insolvenzverwalter prüfen, inwieweit Ansprüche der IGA GmbH gegenüber den beiden Gesellschaftern geltend zu machen sind.

Nachschusspflichten seien allerdings in den §§ 26 und 27 des GmbH-Gesetzes geregelt und würden beide Gesellschafter betreffen.

 

Trotz dieser Klarstellung heißt es in der am 06.10.2004 zu entscheidenden BV 0723/04 nun wieder, dass die Hansestadt als Gesellschafterin vertraglich gebunden sei, „die der Gesellschaft entstehenden Kosten gemäß einer Finanzierungsvereinbarung zu ersetzen, sobald sie nicht durch eigene Einnahmen oder Zuschüsse Dritter gedeckt sind“.   

 

In diesem Zusammenhang bitten wir um Beantwortung der nachfolgenden Fragen:

 

1.      Aus welchem Grunde soll die HRO nun doch entsprechend § 19 Gesellschaftsvertrag zum Kostenersatz verpflichtet sein?

2.      Aus welchem Grunde wird der Weg über einen Insolvenzverwalter abgelehnt, der zunächst alle Ansprüche prüfen und erst dann gegenüber den Gesellschaftern geltend machen würde?

3.      In welcher Höhe wurde eine Kostenersatzforderung gegenüber dem Mitgesellschafter geltend gemacht?

4.      Aus welchem Grunde soll die Hansestadt Rostock Kosten übernehmen, die inzwischen über den Rahmen der Finanzierungsvereinbarung hinaus gehen?

 

Die §§ 26-28 GmbH-Gesetz regeln die Nachschüsse und die Nachschusspflicht. Hiernach bewegt sich die Nachschusspflicht i.d.R. im Rahmen der Stammeinlage der Gesellschafter, es sei denn im Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes festgelegt, z.B. eine konkrete Summe. Ebenso gibt es Regelungen zur Befreiung von der Nachschusspflicht mittels Zur-Verfügung-Stellung des Geschäftsanteils.

 

 

Auf Basis dieser Sachlage möchten wir fragen:

 

5.      Woraus leitet die Verwaltung eine Nachschussverpflichtung der Hansestadt Rostock über den eingebrachten Gesellschafteranteil bzw. über die Finanzierungsvereinbarung hinaus ab?

6.      Was hat die Verwaltung getan um die Nachschusspflicht so gering wie möglich zu halten?

 

§ 19 des Gesellschaftsvertrages hat die Bürgerschaft ursprünglich als § 20 beschlossen, allerdings in einem etwas anderen Wortlaut als dem oben dargestellten.

Anstelle des Wortes „sobald“ hatte die Bürgerschaft „soweit“ beschlossen, eine Vertragsänderung wurde ihr nicht vorgelegt. Die Vertragsänderung erfolgte durch die beiden Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung vom 10. März 2004 (notarielle Verhandlung) als „redaktionelle Überarbeitung“.   

Die rechtliche Bedeutung der scheinbar kleinen Wortänderung ist jedoch nicht zu unterschätzen. Das Wort „sobald“ ist zeitbezogen („in dem Moment, in dem“), das Wort „soweit“ hingegen bedingungsbezogen („in dem Fall, dass“).

Geht man – wie die BV 0723/04 - tatsächlich von einer Kostenersatzpflicht entsprechend § 19 Gesellschaftsvertrag aus, so wäre das „Sobald“ schon eingetreten, das „Soweit“ jedoch noch offen.

In diesem Zusammenhang bitten wir um Beantwortung der folgenden Fragen:

 

7.      Aus welchem Grunde hat der Gesellschafter Hansestadt Rostock diese für ihn nachteilige Vertragsänderung vorgenommen?

8.      Aus welchem Grunde hat der Oberbürgermeister als Vertreter des Gesellschafters vor der Vertragsänderung kein Votum der Bürgerschaft eingeholt wie es kommunalrechtlich vorgeschrieben ist?

 

 

 

 

 

Dr. Sybille Bachmann

Fraktionsvorsitzende

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06.10.2004 - Bürgerschaft