Anfrage eines Mitglieds der Bürgerschaft - 0107/04-KA
Grunddaten
- Betreff:
-
Nachschusspflicht der Hansestadt Rostock für die IGA GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 06.10.2004
- Vorlageart:
- Anfrage eines Mitglieds der Bürgerschaft
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Bürgerschaft
|
|
|
|
06.10.2004
|
Nummer |
|
||
|
|||
Datum |
|||
|
|||
Absender |
Wird von der Verwaltung
ausgefüllt Datum |
||
Dr.Sybille Bachmann (Fraktion Rostocker
Bund/AfR) Neuer Markt 1
18055 Rostock |
|||
Adressat |
Genehmigungsvermerk |
||
|
|||
Gremium |
Sitzungstermin |
federführend |
|
|
|||
Gegenstand |
beteiligt |
||
|
Nachdem die Fraktion
Rostocker Bund/AfR immer wieder eine Nachschusspflicht der Hansestadt Rostock
für das Defizit der IGA GmbH auf Basis von § 19 des Gesellschaftsvertrages in
Frage stellte, erklärte der Oberbürgermeister, dass die Regelung in diesem Paragraphen
tatsächlich nur das Binnenverhältnis HRO – ZVG e.V. betrifft, in dem die
HRO zur Zahlung verpflichtet wäre.
Im Falle der
Insolvenz, so der Oberbürgermeister, würde ein Insolvenzverwalter prüfen,
inwieweit Ansprüche der IGA GmbH gegenüber den beiden Gesellschaftern geltend
zu machen sind.
Nachschusspflichten
seien allerdings in den §§ 26 und 27 des GmbH-Gesetzes geregelt und würden
beide Gesellschafter betreffen.
Trotz
dieser Klarstellung heißt es in der am 06.10.2004 zu entscheidenden BV 0723/04
nun wieder, dass die Hansestadt als Gesellschafterin vertraglich gebunden sei, „die
der Gesellschaft entstehenden Kosten gemäß einer Finanzierungsvereinbarung zu
ersetzen, sobald sie nicht durch eigene Einnahmen oder Zuschüsse Dritter
gedeckt sind“.
In
diesem Zusammenhang bitten wir um Beantwortung der nachfolgenden Fragen:
1.
Aus welchem
Grunde soll die HRO nun doch entsprechend § 19 Gesellschaftsvertrag zum
Kostenersatz verpflichtet sein?
2.
Aus welchem
Grunde wird der Weg über einen Insolvenzverwalter abgelehnt, der zunächst alle
Ansprüche prüfen und erst dann gegenüber den Gesellschaftern geltend machen
würde?
3.
In welcher Höhe
wurde eine Kostenersatzforderung gegenüber dem Mitgesellschafter geltend
gemacht?
4.
Aus welchem
Grunde soll die Hansestadt Rostock Kosten übernehmen, die inzwischen über den
Rahmen der Finanzierungsvereinbarung hinaus gehen?
Die
§§ 26-28 GmbH-Gesetz regeln die Nachschüsse und die Nachschusspflicht. Hiernach
bewegt sich die Nachschusspflicht i.d.R. im Rahmen der Stammeinlage der
Gesellschafter, es sei denn im Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes
festgelegt, z.B. eine konkrete Summe. Ebenso gibt es Regelungen zur Befreiung
von der Nachschusspflicht mittels Zur-Verfügung-Stellung des Geschäftsanteils.
Auf
Basis dieser Sachlage möchten wir fragen:
5.
Woraus leitet die
Verwaltung eine Nachschussverpflichtung der Hansestadt Rostock über den
eingebrachten Gesellschafteranteil bzw. über die Finanzierungsvereinbarung
hinaus ab?
6.
Was hat die
Verwaltung getan um die Nachschusspflicht so gering wie möglich zu halten?
§
19 des Gesellschaftsvertrages hat die Bürgerschaft ursprünglich als § 20
beschlossen, allerdings in einem etwas anderen Wortlaut als dem oben
dargestellten.
Anstelle
des Wortes „sobald“ hatte die Bürgerschaft „soweit“
beschlossen, eine Vertragsänderung wurde ihr nicht vorgelegt. Die
Vertragsänderung erfolgte durch die beiden Gesellschafter in der
Gesellschafterversammlung vom 10. März 2004 (notarielle Verhandlung) als
„redaktionelle Überarbeitung“.
Die
rechtliche Bedeutung der scheinbar kleinen Wortänderung ist jedoch nicht zu
unterschätzen. Das Wort „sobald“ ist zeitbezogen („in
dem Moment, in dem“), das Wort „soweit“ hingegen
bedingungsbezogen („in dem Fall, dass“).
Geht
man – wie die BV 0723/04 - tatsächlich von einer Kostenersatzpflicht
entsprechend § 19 Gesellschaftsvertrag aus, so wäre das „Sobald“
schon eingetreten, das „Soweit“ jedoch noch offen.
In
diesem Zusammenhang bitten wir um Beantwortung der folgenden Fragen:
7.
Aus welchem
Grunde hat der Gesellschafter Hansestadt Rostock diese für ihn nachteilige
Vertragsänderung vorgenommen?
8.
Aus welchem
Grunde hat der Oberbürgermeister als Vertreter des Gesellschafters vor der
Vertragsänderung kein Votum der Bürgerschaft eingeholt wie es kommunalrechtlich
vorgeschrieben ist?
Dr. Sybille Bachmann
Fraktionsvorsitzende