Anfrage eines Mitglieds der Bürgerschaft - 0173/08-AM
Grunddaten
- Betreff:
-
Einstellung des Intendanten des VTR (schriftliche Nachfrage zur Stellungnahme 0078/08
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 19.11.2008
- Vorlageart:
- Anfrage eines Mitglieds der Bürgerschaft
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bürgerschaft
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19.11.2008
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Nummer |
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Bürgerschaft |
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Datum |
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Absender |
Wird von der Verwaltung
ausgefüllt Datum |
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Steffen Bockhahn ( Fraktion DIE LINKE.) Neuer Markt 1
18055 Rostock |
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Adressat |
Genehmigungsvermerk |
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Gremium |
Sitzungstermin |
federführend |
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Gegenstand |
beteiligt |
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Einstellung
des Intendanten des VTR (schriftliche Nachfrage
zur Stellungnahme 0078/08 |
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Internetver- |
Ja |
Nein |
öffentlichung: |
x |
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Sehr geehrter Herr
Oberbürgermeister,
nach dem Sie drei Mal um eine
Fristverlängerung für die Beantwortung meiner Kleinen Anfrage gebeten hatten,
bin ich doch sehr enttäuscht über die Qualität der Beantwortung und sehe mich
gezwungen, nachfolgende schriftliche Nachfragen zu stellen:
1. Die erste Frage lautete
nicht ob geprüft wurde, sondern wann und wie
geprüft wurde, die Intendantenstelle aus dem vorhandenen Personal zu
besetzen. Ich bitte um die Beantwortung
der gestellten Frage.
2. Mit der dritten Frage wurde Bezug genommen
auf Unterrepräsentanzen in Bereichen gemäß § 4 (1) des
Gleichstellungsgesetzes M-V (siehe Anlage). Dabei ist der Frauenanteil aller
Führungspositionen in der gesamten Stadtverwaltung unerheblich. Abgesehen
davon, dass Stellen grundsätzlich
auszuschreiben sind und wenn davon aus wichtigem Grund abgewichen wird,
dies im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten zu erfolgen hat.
3. Die Frage:
„Wurden vor der externen Besetzung der Stelle auch gleichqualifizierte
Frauen angefragt und wurde die Gleichstellungsbeauftragte in den
Besetzungsprozess gesetzeskonform einbezogen? wurde nicht
beantwortet. Ich bitte dies nachzuholen.
Steffen Bockhahn
Anlage: § 4
Gleichstellungsgesetz M-V
Anlage:
203-1
Gesetz zur
Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Gleichstellungsgesetz - GlG M-V)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1998
Fundstelle: GVOBl. M-V 1998, S. 697
§ 4*
Stellenausschreibung
(1) Alle
Stellen sind grundsätzlich auszuschreiben, § 9 Abs. 2 des
Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998
(GVOBl. M-V S. 708, 910), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.
Juli 2001 (GVOBl. M-V S. 256), bleibt unberührt. In Bereichen, in denen Frauen
unterrepräsentiert sind, hat die Ausschreibung auch öffentlich zu erfolgen. Im
Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten kann bei Vorliegen besonderer
Gründe hiervon abgewichen werden.
(2) Stellen,
auch für Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben, sind auch in Teilzeitform
auszuschreiben, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Stehen
dienstliche Belange der Ausschreibung in Teilzeitform entgegen, sind diese der
Gleichstellungsbeauftragten schriftlich darzulegen.
(3) Soll die
Verwaltung aufgrund eines Frauenförderplanes den Anteil von Frauen erhöhen, ist
das in der Ausschreibung zu erwähnen und darauf hinzuweisen, daß Frauen bei
gleichwertiger Qualifikation vorrangig berücksichtigt werden, sofern nicht in
der Person des Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.
(4) Liegen in
Beschäftigungsgruppen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, nach der ersten
Ausschreibung keine Bewerbungen von Frauen vor, die die geforderten
Qualifikationen nachweisen, soll die Stelle auf begründetes Verlangen der
Gleichstellungsbeauftragten neu ausgeschrieben werden.
(5) Für jede
ausgeschriebene Stelle ist eine nach dem Geschlecht aufgeschlüsselte
Bewerbungs- und Einstellungsstatistik zu führen.
(6) Die
Absätze 1 und 2 und 4 und 5 gelten für Ausschreibungen von Ausbildungsplätzen
entsprechend.
§ 4 Abs.
1 Satz 1 neu gefasst durch Gesetz vom 15. Juli 2002. |