Anfrage der Fraktion - 0025/08-AF

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

Bürgerschaft

0025/08-AF

 

Anfrage der Fraktionen

Datum

 

18.02.2008

Absender

Wird von der Verwaltung ausgefüllt

Datum

  Dr. Sybille Bachmann für die Fraktion Rostocker Bund

 Neuer Markt   1

 18055 Rostock

18.02.2008

Adressat

Genehmigungsvermerk

Oberbürgermeister

I, gez. Methling

 

Gremium

Sitzungstermin

federführend

Bürgerschaft

05.03.2008 16:00

 

 

Gegenstand

beteiligt

Entwurf des Public Corporate Governance Codex

 

 

 

 

 

Die Fraktion Rostocker Bund begrüßt ausdrücklich die Einreichung der sog. Leitlinien für gute Unternehmensführung durch den Oberbürgermeister als ersten Schritt in die richtige Richtung, auch wenn damit noch nicht alle Fragestellungen und/oder Probleme gelöst sind. In dem für Rostock vorgeschlagenen Kodex wird hinsichtlich des umstrittenen Themas der geschäftlichen Beziehungen von Bürgerschafts- bzw. Aufsichtsratsmitgliedern unter anderem Folgendes gesagt:

„Bei der Bestellung ist seitens der Bürgerschaft darauf zu achten, dass dem Aufsichtsrat jederzeit Mitglieder angehören, die über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen und hinreichend unabhängig sind. Ferner sind die Tätigkeit des Unternehmens und potenzielle Interessenkonflikte zu berücksichtigen.

Jedes Aufsichtsratsmitglied hat Interessenkonflikte, insbesondere solche, die auf Grund einer Beratungs- oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sonstigen Geschäftspartnern der Gesellschaft entstehen können, dem Aufsichtsrat gegenüber offen zulegen. Der Aufsichtsrat informiert in seinem Bericht an die Gesellschafterversammlung über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung. Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitgliedes sollen zur Beendigung des Mandates führen. Über die Beendigung des Mandates entscheidet die Bürgerschaft.

Beratungs- und sonstige Dienstleistungs- und Werkverträge eines Aufsichtsratsmitgliedes, die mit der Gesellschaft abgeschlossen werden sollen, bedürfen der Zustimmung des Gesellschafters.“

 

In diesem Zusammenhang bitten wir um Beantwortung der nachfolgenden Fragen:

 

1.     Wer bewertet das Vorhandensein erforderlicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen bzw. welche Kriterien gibt es dafür?

2.     Was ist „hinreichende“ Unabhängigkeit?

3.     Was heißt „Berücksichtigung“ potentieller Interessenkonflikte?

4.     Inwiefern wird ein Aufsichtsratsmitglied Interessenkonflikte offen legen, wenn es gar keine sieht, wie in den vergangenen Jahren und noch heute immer wieder geschehen?

5.     Was passiert nach der bloßen Information des Aufsichtsrates an den Gesellschafter in seinem Bericht (also jährlich einmal) über mögliche Interessenkonflikte?

6.     Was sind „wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte“?

7.     Was ist mit Verträgen, die nicht direkt mit der Gesellschaftern, sondern deren Töchtern oder als Subunternehmer abgeschlossen werden?

 

Der Landesrechnungshof erklärte, dass eine unabhängige und pflichtgemäße Wahrnehmung des Aufsichtsratsmandates nicht gewährleistet ist, wenn ein Aufsichtsratsmitglied zugleich Aufträge der Gesellschaft erhält. Und im deutschen Kodex wird „Unabhängigkeit“ wie folgt definiert: „Ein Aufsichtsratsmitglied ist als unabhängig anzusehen, wenn es in keiner geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zu der Gesellschaft oder deren Vorstand steht, die einen Interessenkonflikt begründet.“

 

8.     Wäre aus Sicht der Verwaltung eine Übernahme dieser Definition(en) sinnvoll oder welche Gründe würden dagegen sprechen?

 

Derzeit wird im politischen Raum diskutiert, ob geschäftliche Beziehungen auch die Subunternehmertätigkeit mit einschließt, was durch unsere Fraktion ausdrücklich befürwortet wird, weshalb wir fragen möchten:

 

9.     Wäre eine entsprechende Präzisierung des vorgeschlagenen Kodexes aus Sicht der Verwaltung erforderlich oder würde die o. g. Definition von Unabhängigkeit ausreichen?

 

Mit dem Kodex ist die Frage von Geschäftsbeziehungen eines Bürgerschafts- oder Aufsichtsratsmitgliedes zu einem anderen kommunalen Unternehmen als dem, bei dem es im Aufsichtsrat sitzt, nicht erfasst.

 

10.Welchen Vorschlag hat die Verwaltung für diese Problematik?

 

 

 

 

Dr. Sybille Bachmann

Fraktionsvorsitzende

 

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Beschlüsse

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05.03.2008 - Bürgerschaft

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