Anfrage der Fraktion - 0025/08-AF
Grunddaten
- Betreff:
-
Entwurf des Public Corporate Governance Codex
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 05.03.2008
- Vorlageart:
- Anfrage der Fraktion
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bürgerschaft
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05.03.2008
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05.03.2008
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Nummer |
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Bürgerschaft |
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Datum |
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Absender |
Wird von der Verwaltung
ausgefüllt Datum |
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Dr. Sybille Bachmann für die Fraktion
Rostocker Bund Neuer
Markt 1 18055 Rostock |
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Adressat |
Genehmigungsvermerk |
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Gremium |
Sitzungstermin |
federführend |
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Gegenstand |
beteiligt |
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Entwurf des Public Corporate
Governance Codex |
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Die Fraktion Rostocker Bund begrüßt ausdrücklich
die Einreichung der sog. Leitlinien für gute Unternehmensführung durch den
Oberbürgermeister als ersten Schritt in die richtige Richtung, auch wenn damit
noch nicht alle Fragestellungen und/oder Probleme gelöst sind. In dem für
Rostock vorgeschlagenen Kodex wird hinsichtlich des umstrittenen Themas der
geschäftlichen Beziehungen von Bürgerschafts- bzw. Aufsichtsratsmitgliedern
unter anderem Folgendes gesagt:
„Bei der Bestellung ist seitens der
Bürgerschaft darauf zu achten, dass dem Aufsichtsrat jederzeit Mitglieder
angehören, die über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen
Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen und hinreichend
unabhängig sind. Ferner sind die Tätigkeit des Unternehmens und potenzielle
Interessenkonflikte zu berücksichtigen.
Jedes Aufsichtsratsmitglied hat
Interessenkonflikte, insbesondere solche, die auf Grund einer Beratungs- oder
Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sonstigen
Geschäftspartnern der Gesellschaft entstehen können, dem Aufsichtsrat gegenüber
offen zulegen. Der Aufsichtsrat informiert in seinem Bericht an die
Gesellschafterversammlung über aufgetretene Interessenkonflikte und deren
Behandlung. Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der
Person eines Aufsichtsratsmitgliedes sollen zur Beendigung des Mandates führen.
Über die Beendigung des Mandates entscheidet die Bürgerschaft.
Beratungs- und sonstige Dienstleistungs- und
Werkverträge eines Aufsichtsratsmitgliedes, die mit der Gesellschaft
abgeschlossen werden sollen, bedürfen der Zustimmung des
Gesellschafters.“
In diesem Zusammenhang bitten wir um Beantwortung
der nachfolgenden Fragen:
1.
Wer bewertet das Vorhandensein
erforderlicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen bzw. welche Kriterien
gibt es dafür?
2.
Was ist „hinreichende“
Unabhängigkeit?
3.
Was heißt „Berücksichtigung“
potentieller Interessenkonflikte?
4.
Inwiefern wird ein Aufsichtsratsmitglied
Interessenkonflikte offen legen, wenn es gar keine sieht, wie in den
vergangenen Jahren und noch heute immer wieder geschehen?
5.
Was passiert nach der bloßen Information
des Aufsichtsrates an den Gesellschafter in seinem Bericht (also jährlich
einmal) über mögliche Interessenkonflikte?
6.
Was sind „wesentliche und nicht
nur vorübergehende Interessenkonflikte“?
7.
Was ist mit Verträgen, die nicht direkt
mit der Gesellschaftern, sondern deren Töchtern oder als Subunternehmer
abgeschlossen werden?
Der Landesrechnungshof erklärte, dass eine
unabhängige und pflichtgemäße Wahrnehmung des Aufsichtsratsmandates nicht
gewährleistet ist, wenn ein Aufsichtsratsmitglied zugleich Aufträge der
Gesellschaft erhält. Und im deutschen Kodex wird „Unabhängigkeit“
wie folgt definiert: „Ein Aufsichtsratsmitglied ist als unabhängig
anzusehen, wenn es in keiner geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zu der
Gesellschaft oder deren Vorstand steht, die einen Interessenkonflikt
begründet.“
8.
Wäre aus Sicht der Verwaltung eine
Übernahme dieser Definition(en) sinnvoll oder welche Gründe würden dagegen
sprechen?
Derzeit wird im politischen Raum diskutiert, ob
geschäftliche Beziehungen auch die Subunternehmertätigkeit mit einschließt, was
durch unsere Fraktion ausdrücklich befürwortet wird, weshalb wir fragen
möchten:
9.
Wäre eine entsprechende Präzisierung des
vorgeschlagenen Kodexes aus Sicht der Verwaltung erforderlich oder würde die o.
g. Definition von Unabhängigkeit ausreichen?
Mit dem Kodex ist die Frage von
Geschäftsbeziehungen eines Bürgerschafts- oder Aufsichtsratsmitgliedes zu einem
anderen kommunalen Unternehmen als dem, bei dem es im Aufsichtsrat sitzt, nicht
erfasst.
10.Welchen
Vorschlag hat die Verwaltung für diese Problematik?
Dr. Sybille Bachmann
Fraktionsvorsitzende