Anfrage der Fraktion - 0112/06-AF

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

Bürgerschaft

0112/06-AF

 

Anfrage der Fraktionen

Datum

 

24.07.2006

Absender

Wird von der Verwaltung ausgefüllt

Datum

  Dr. Sybille Bachmann (für die Fraktion Rostocker Bund/AfR)

 Neuer Markt   0

 18055 Rostock

24.07.2006

Adressat

Genehmigungsvermerk

Oberbürgermeister

I, gez. Methling

 

Gremium

Sitzungstermin

federführend

Bürgerschaft

06.09.2006 16:00

 

 

Gegenstand

beteiligt

Besetzung der Stelle Leiter/in des OB-Büros

 

 

 

 

Nach Ausschreibung der Stelle Leiter/in des OB-Büros gingen zahlreiche Bewerbungen ein. Es kam zur Anhörung von Bewerbern und einem Zuschlag durch den Oberbürgermeister, der im Hauptausschuss bestätigt werden sollte. Letztlich sagte die Favoritin aufgrund der Annahme einer anderen Stelle ab.

Mittels Organisationsverfügung beabsichtigt der OB nun, den derzeitigen kommissarischen Leiter des OB-Büros zu ernennen.

 

In diesem Zusammenhang bitten wir um Beantwortung der nachfolgenden Fragen:

 

1.      Ist die öffentliche Ausschreibung der Stelle Leiter/in des OB-Büros aufgehoben worden?

2.      Wenn ja, mit welchem Datum und welchem Schreiben an welchen Personenkreis?
Aus welchem Grunde erfolgte in diesem Fall keine Unterrichtung der Bürgerschaft?

3.      Aus welchem Grunde hat der OB nach Absage der Erstplatzierten nicht dem Zweitplatzierten den Zuschlag erteilt, sondern eine am Verfahren nicht beteiligte Person kommissarisch eingesetzt?

4.      Inwiefern berücksichtigt die jetzt vorgesehene Besetzung mit einer nicht an der Ausschreibung beteiligten Person die grundsätzliche Ausschreibungspflicht nach Artikel 33 (2) Grundgesetz?

5.      Weshalb hat der OB keine erneute hausinterne oder externe Ausschreibung vorgenommen, z.B. mit der geänderten Kondition einer länger befristeten Anstellungsmöglichkeit (bis 2012) wie es für die Favoritin vorgesehen war?

6.      Inwiefern ist mit der vorgesehenen Art der Besetzung mittels Stellenverlagerung kein Verstoß gegen § 2 (2) der Stellenplanverordnung des Landes M-V gegeben?

7.      Welches verwaltungsleitende Organ hat wann der Verlagerung der Planstelle in einen anderen Bereich zugestimmt bzw. für wann ist diese Zustimmung (durch die Bürgerschaft) vorgesehen?

8.      Welchen unvorhergesehenen und unabweisbaren Personalbedarf gibt es für die Verlagerung der Planstelle in einen anderen Abschnitt des Stellenplans? (Dies ist die Voraussetzung lt. Stellenplanverordnung M-V.)

9.      Aus welchem Grunde wird der kommissarische Büroleiter nicht auf die im Stellenplan vorhandene Stelle Leiter/in des OB-Büros gesetzt, sondern mit seiner Stelle umgesetzt?

10.  Wann hat der Oberbürgermeister das mitbestimmungspflichtige Verfahren in dieser Angelegenheit eingeleitet? Welches Ergebnis liegt bis dato vor?

 

 

 

Dr. Sybille Bachmann

Fraktionsvorsitzende

 

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

06.09.2006 - Bürgerschaft