Anfrage der Fraktion - 0112/06-AF
Grunddaten
- Betreff:
-
Besetzung der Stelle Leiter/in des OB-Büros
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 06.09.2006
- Vorlageart:
- Anfrage der Fraktion
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bürgerschaft
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06.09.2006
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Nummer |
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Bürgerschaft |
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Datum |
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Absender |
Wird von der Verwaltung
ausgefüllt Datum |
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Dr. Sybille Bachmann (für die Fraktion
Rostocker Bund/AfR) Neuer
Markt 0 18055 Rostock |
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Adressat |
Genehmigungsvermerk |
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Gremium |
Sitzungstermin |
federführend |
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Gegenstand |
beteiligt |
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Besetzung der Stelle
Leiter/in des OB-Büros |
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Nach Ausschreibung der Stelle
Leiter/in des OB-Büros gingen zahlreiche Bewerbungen ein. Es kam zur Anhörung
von Bewerbern und einem Zuschlag durch den Oberbürgermeister, der im
Hauptausschuss bestätigt werden sollte. Letztlich sagte die Favoritin aufgrund
der Annahme einer anderen Stelle ab.
Mittels Organisationsverfügung
beabsichtigt der OB nun, den derzeitigen kommissarischen Leiter des OB-Büros zu
ernennen.
In diesem Zusammenhang bitten
wir um Beantwortung der nachfolgenden Fragen:
1. Ist die öffentliche Ausschreibung der Stelle Leiter/in
des OB-Büros aufgehoben worden?
2. Wenn ja, mit welchem Datum und welchem Schreiben an
welchen Personenkreis?
Aus welchem Grunde erfolgte in diesem Fall keine Unterrichtung der
Bürgerschaft?
3. Aus welchem Grunde hat der OB nach Absage der
Erstplatzierten nicht dem Zweitplatzierten den Zuschlag erteilt, sondern eine
am Verfahren nicht beteiligte Person kommissarisch eingesetzt?
4. Inwiefern berücksichtigt die jetzt vorgesehene
Besetzung mit einer nicht an der Ausschreibung beteiligten Person die
grundsätzliche Ausschreibungspflicht nach Artikel 33 (2) Grundgesetz?
5. Weshalb hat der OB keine erneute hausinterne oder
externe Ausschreibung vorgenommen, z.B. mit der geänderten Kondition einer
länger befristeten Anstellungsmöglichkeit (bis 2012) wie es für die Favoritin
vorgesehen war?
6. Inwiefern ist mit der vorgesehenen Art der Besetzung
mittels Stellenverlagerung kein Verstoß gegen § 2 (2) der Stellenplanverordnung
des Landes M-V gegeben?
7. Welches verwaltungsleitende Organ hat wann der
Verlagerung der Planstelle in einen anderen Bereich zugestimmt bzw. für wann
ist diese Zustimmung (durch die Bürgerschaft) vorgesehen?
8. Welchen unvorhergesehenen und unabweisbaren
Personalbedarf gibt es für die Verlagerung der Planstelle in einen anderen
Abschnitt des Stellenplans? (Dies ist die Voraussetzung lt.
Stellenplanverordnung M-V.)
9. Aus welchem Grunde wird der kommissarische Büroleiter
nicht auf die im Stellenplan vorhandene Stelle Leiter/in des OB-Büros gesetzt,
sondern mit seiner Stelle umgesetzt?
10. Wann hat der Oberbürgermeister das
mitbestimmungspflichtige Verfahren in dieser Angelegenheit eingeleitet? Welches
Ergebnis liegt bis dato vor?
Dr. Sybille Bachmann
Fraktionsvorsitzende