Informationsvorlage - 0027/06-IV
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahrnehmung der Aufgaben des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen durch die Hansestadt Rostock
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 16.05.2006
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Hauptausschuss
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16.05.2006
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Das Land
Mecklenburg-Vorpommern hat mit dem Erlass der siebenten Landesverordnung zur
Konzentration der Aufgaben von Ämtern zur Reglegung offener Vermögensfragen vom
26. Mai 2000 verfügt, dass die Aufgaben des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen
(ARoV) für den Landkreis Bad Doberan durch die Hansestadt Rostock mit Wirkung
vom
1. Juli 2000 wahrgenommen werden. Die Abordnung von nominell neun
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Bad Doberan nach Rostock erfolgte ab 1.
Juli 2000 zunächst befristet für zwei Jahre bis zum 30. Juni 2002 und
zwischenzeitlich mit der Verlängerung befristet vom
1. Juli 2002 bis 30. Juni 2004 und darüber hinaus weiterhin befristet vom 1.
Juli 2004 bis 30. Juni 2006. Zurzeit arbeiten noch vier Mitarbeiterinnen von Bad
Doberan bis zum 30. Juni 2006 auf Abordnungsbasis im Amt zur Regelungen offener
Vermögensfragen der Hansestadt Rostock. Nach der Einschätzung des Landesamtes
zur Reglung offener Vermögensfragen Mecklenburg-Vorpommern, sind die vom ARoV
der Hansestadt Rostock noch zu erledigenden Aufgaben etwa bis zum 30. November
2007 bzw. bis zur endgültigen Schließung des Amtes in Rostock (Jahresende 2007)
abgearbeitet. Die weitere Abordnung der vier tätigen Mitarbeiterinnen wird
daher als zweckdienlich erachtet.
Aus diesem Grund werden die
Abordnungen für die Mitarbeiterinnen aus dem Landkreis Bad Doberan vom 1. Juli
2006 bis zum 30. November 2007 bzw. bis zur endgültigen Schließung des ARoV
Rostock verlängert.
Im ARoV Rostock werden für
die Hansestadt Rostock und die Kreise Bad Doberan und Güstrow für belegenes
Grundvermögen sowie bewegliches und geldwertes Vermögen vorrangig folgende
Aufgaben wahrgenommen:
-
Bearbeitung und
Entscheidung der noch vorhandenen Anträge auf Rückübertragung von
Vermögenswerten nach dem Vermögensgesetz einschließlich der Ermittlung des
entscheidungserheblichen Sachverhaltes, insbesondere der konkreten Bestimmung
des enteigneten Vermögenswertes und seiner Zuordnung;
-
Erteilung von
Auskünften zu Restitutionsanträgen;
-
Bearbeitung und
Entscheidung von Anträgen auf Entschädigung von Vermögenswerten nach dem
Entschädigungsgesetz einschließlich der Ermittlung der Grundlagen der Bemessung
der Entschädigung, Anrechnung gewährten Lastenausgleiches, Berechnung der
Degression und Veranlassung der Entschädigung in Geld;
-
Bearbeitung und
Entscheidung von Anträgen auf Ausgleichsleistungen bei entschädigungsloser
Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage nach
dem Ausgleichsleistungsgesetz;
-
Entscheidung über
die Rückgabe beweglicher Sachen, insbesondere von Kulturgut aus dem in der
SBZ-Zeit verlorenen Vermögen;
-
Bearbeitung und
Entscheidung von Anträgen zu stecken gebliebenen Entschädigungen nach dem
DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz
Durch die Zusammenlegung des
ARoV des Landkreises Bad Doberan und des ARoV des Landkreises Güstrow mit dem
ARoV der Hansestadt Rostock sind gegenwärtig vier Mitarbeiterinnen vom
Landkreis Bad Doberan, fünf Mitarbeiterinnen vom Landkreis Güstrow und sieben Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Hansestadt Rostock im zentralen Amt in der Hansestadt
Rostock tätig.
Roland Methling