Informationsvorlage - 0011/06-IV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0011/06-IV

 

Informationsvorlage

Amt

 

62,14,20

Gremium

Sitzungstermin

Datum

Bürgerschaft

05.04.2006 16:00

24.02.2006

Beratungsfolge

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Finanzausschuss

09.03.2006

I, gez. Methling

 

Gegenstand

federführend

 

VI, gez. Grüttner

 

 

beteiligt

Verzicht auf nachträgliche Zahlung von Straßenreinigungsgebühren der Hansestadt Rostock durch den Verband der Gartenfreunde e. V.

 

 

 

 

 

 

 

 

Mit Beschluss-Nr. 0091/04-A vom 09.06.2004 hat die Bürgerschaft den Verzicht auf die Umlage der Straßenreinigungsgebühren auf den Generalpächter, den Verband der Gartenfreunde e.V. Hansestadt Rostock, für die Jahre 1999 – 2003 beschlossen.

Die Prüfung durch die Kämmerei und die Rechtsstelle ergab, dass der Beschluss gegen § 30 Gemeindehaushaltsverordnung verstößt. Die Voraussetzungen für einen Erlass waren nicht nachgewiesen. Aus diesem Grunde war der Beschluss materiell rechtswidrig und durfte durch die Verwaltung nicht umgesetzt werden.  Eine durch das Innenministerium des Landes durchgeführte Überprüfung des Vorganges bestätigte dieses Ergebnis.

 

Erneut thematisiert wurde der Sachverhalt durch Anfragen der Fraktionen der Bürgerschaft im Sommer 2005. In einer Stellungnahme zum Sitzungstermin 22.06.2005 wurde das o.g. Prüfergebnis dargelegt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die in Anlage beigefügte Stellungnahme verwiesen.

In der Sitzung der Bürgerschaft am 22. und 23. Juni 2005 wurde der Vorgang auf  Antrag der Fraktionen Nr. 0571/05-A in den Finanzausschuss verwiesen. Dieser tagte am 30. Juni 2005 und beschloss, dass unter Vorsitz der Leiterin des Kataster-, Vermessungs- und Liegenschaftsamtes eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der einzelnen Bürgerschaftsfraktionen, zu bilden ist. Diese solle die Forderung der Hansestadt Rostock auf Zahlung der Straßenreinigungsgebühren durch den Verband der Gartenfreunde e.V.  Hansestadt Rostock nochmals erörtern und einer Lösung zuführen.

 

Die Sitzung dieser Arbeitsgruppe fand am 22. August 2005 statt. In dieser wurde nochmals ausführlich erläutert, aus welchen Gründen die Verwaltung gehindert ist, den Beschluss der Bürgerschaft Nr. 0091/04-A umzusetzen. Die Arbeitsgruppe legte fest, dass der Verband der Gartenfreunde e.V. nochmals einen Antrag auf Erlass der Umlage der Straßenreinigungsgebühr gemäß „Geschäftsanweisung über das Verfahren bei Stundung, Niederschlagung und Erlass,  Aussetzung der Vollziehung und Vollstreckungsaufschub“  stellen und begründen soll. Die Einreichung des Antrages sowie aller dazu erforderlichen Unterlagen durch den Verband erfolgte am 01. November 2005 beim Kataster-, Vermessungs- und Liegenschaftsamt.

 

 

 

 

 

Die Prüfung dieses Antrages brachte keine neuen Erkenntnisse. Das Vorliegen der  Voraussetzungen für einen Erlass der Forderung durch die Hansestadt Rostock konnte nicht nachgewiesen werden. Lediglich die Möglichkeit einer Verständigung bezüglich der Zahlungsmodalitäten (Ratenzahlung, Stundung) wurde im Ergebnis der Prüfung gesehen. Gleichwohl wurden das Rechnungsprüfungsamt und die Stadtkämmerei als „Fachämter“ gebeten, den Vorgang gleichfalls fachlich zu beurteilen. Hierzu wurden den Ämtern sämtliche eingereichten Unterlagen des Verbandes zur Verfügung gestellt. Die Ämter bestätigten das Prüfungsergebnis. Auch aus Sicht dieser Ämter konnte das Vorliegen einer „besonderen Härte“ als Voraussetzung für einen Erlass nicht festgestellt werden. Unabhängig davon wurde darauf hingewiesen, dass es die Haushaltslage der Hansestadt Rostock gebiete, alle der Stadt rechtmäßig zustehenden Zahlungen einzufordern.

 

Die Prüfung ergab folgenden Vorschlag zur weiteren Verfahrensweise:

 

  1. Dem Antrag auf Erlass der rückwirkenden Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum 1999 bis 2003 kann nicht zugestimmt werden.
  2. Die Begleichung der Forderung durch den Verband der Gartenfreunde e.V. Hansestadt Rostock ist einzufordern.
  3. Seitens der Stadtverwaltung wird dem Verband eine Ratenzahlung für einen überschaubaren Zeitraum (ca. 2 Jahre) angeboten.

 

 

Die Umsetzung des Vorschlages wurde nach nochmaliger Prüfung durch das Rechtsamt verfügt. Die hierzu notwendigen Gespräche mit dem Verband der Gartenfreunde e. V. werden umgehend aufgenommen.

 

 

 

 

 

 

 

Roland Methling

 

 

 

 

 

 

Anlage

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage

 

HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0220/05-SN

 

Stellungnahme

Amt

 

62

 

Datum

zum Antrag Nr.  0571/05-A

d. Frau/Herrn/Fraktion/Ortsbeirates

17.06.2005

Fraktionen der PDS, SPD, Bündnis 90, Rostocker Bund/AfR und FDP

Genehmigungsvermerk

 

I, gez. Methling

 

 

federführend

 

VI, gez. Grüttner

Gegenstand

beteiligt

Verzicht auf nachträgliche Zahlung von Straßenreinigungsgebühren durch den Verband der Gartenfreunde e.V. Hansestadt Rostock

 

 

 

 

Verteiler

Sitzungstermin

 

Bürgerschaft

22.06.2005 16:00

 

 

 

Mit Beschluss-Nr. 0091/04-A vom 09.06.2004 hat die Bürgerschaft den Verzicht auf die Umlage der Straßenreinigungsgebühren auf den Generalpächter, den Verband der Gartenfreunde e.V. Hansestadt Rostock, für die Jahre 1999 - 2003 beschlossen.

 

Die Umsetzung dieses Beschlusses ist bisher nicht möglich gewesen. Eine Prüfung durch die Kämmerei und die Rechtsstelle ergab, dass der Beschluss gegen § 30 Gemeindehaushaltsverordnung verstößt. Die Voraussetzungen für den Erlass waren nicht nachgewiesen. Der Beschluss war daher materiell rechtwidrig. Zu diesem Ergebnis führte auch eine durch das Innenministerium des Landes durchgeführte Überprüfung des Vorgangs. Der Beschluss durfte durch die Verwaltung daher nicht umsetzt werden (Ziff. 38.2 AGA I).

 

Um der Intention der Bürgerschaft im Rahmen des Möglichen nachzukommen, wurde das Begehren des Verbandes, die Stadt möge von der Erstattung der Gebühren absehen, als Antrag auf Erlass gewertet und das Verfahren nach der „Geschäftsanweisung über das Verfahren bei Stundung, Niederschlagung und Erlass, Aussetzung der Vollziehung und Vollstreckungsaufschub (AGA II 2/14) eingeleitet.

Dem Verband war es jedoch nicht möglich, den Nachweis der Voraussetzungen für den Erlass zu führen. Vielmehr teilte er mit Schreiben vom 07.07.2004 mit, dass das Vorliegen der Voraussetzungen zweifelhaft sei, da alle im Verein zu erbringenden finanziellen Leistungen durch Umlage auf die einzelnen Vereinsmitglieder erbracht werden.

 

Die Umlegbarkeit von Forderungen spricht grundsätzlich gegen die Möglichkeit eines Erlasses. Dies wurde dem Verband mit diversen Schreiben - erstmalig vom 07.09.2004, letzmalig mit Schreiben vom 24.05.2005 - mitgeteilt, verbunden mit dem Hinweis, dass bei Bedarf moderate Regelungen hinsichtlich der Zahlungsbedingungen geprüft und vereinbart werden können.

 

 

 

 

 

Soweit nunmehr und erstmalig im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Erlass auf die Pflege öffentlicher Grünflächen durch Kleingärtner abgestellt wird, ist Folgendes anzumerken:

 

Kleingartenanlagen grenzen nur in geringem Umfang an öffentliche Grünflächen an, viel öfter liegen fiskalische Grünflächen und private Flächen neben Kleingartenanlagen.

Eine Verrechnung von Pflegeleistungen außerhalb der Pachtflächen auf öffentlichen Grünflächen mit privatrechtlichen Pachtforderungen oder öffentlich- rechtlichen Abgabeforderungen (z.B. Straßenreinigungsgebühren) ist nur unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt möglich.

Es muss in erster Linie ein deutliches öffentliches Interesse gem. der Wertigkeit im Gesamtgrünsystem der Stadt an der Pflegeleistung bestehen. Dies trifft für die meisten Flächen nicht zu; sie dienen aufgrund ihrer Lage vorrangig dem eigenen Interesse der jeweiligen Pächter der Kleingartenanlage.

Ein Teil der Leistungen, wie z.B. Beseitigung von Laub, Abfall, Hundekot und Wildkraut sind ohnehin Anliegerpflichten gem. Straßenreinigungssatzung die durch die Vereine zu erbringen sind. Erwähnt werden muss an dieser Stelle leider auch der große Umfang von Vermüllungen durch Gartenabfälle im Umfeld von Kleingartenanlagen.

 

Weiterhin bedarf es für eine mögliche Anrechnung einer vorherigen vertraglichen Vereinbarung.

Es existieren zur Zeit nur 2 Vereinbarungen zur unentgeltlichen Pflege (hier besteht nur in einem Fall überwiegendes öffentliches Interesse an der Pflege) von 470 m² öffentlichen Grünflächen. Die vom Verband vorgelegten Zahlen können somit nicht bestätigt werden; es liegen weder Zustimmungen noch Bestätigungen für weitere Pflegeleistungen auf den vom Amt für Stadtgrün, Naturschutz- und Landschaftspflege verwalteten Flächen vor.

Eine Vergütung dieser Pflegeleistungen ist neben der fehlenden Vertragsgrundlage auch aus vergabe- und wettbewerbsrechtlichen Gründen (VOB- Leistung/GA Vergabe) nicht möglich.

Bei einer eventuellen Aufrechnung von Leistungen sind in diesem Zusammenhang auch die freiwillig erbrachten Leistungen der HRO für die Kleingartenanlagen zu berücksichtigen, z.B. verankert in der „Vereinbarung zur Sicherung und Entwicklung des organisierten Kleingartenwesens in der HRO“ ( Begrenzung Pachtzins, 10% der Pacht als Verwaltungsentgelt an den Verband der Gartenfreunde, Zuschuss ca. 2.300 € jährlich).

 

Abschließend wird darauf verwiesen, dass ein Standpunkt der Stadtverwaltung zur Pflege von Grenzflächen um Kleingartenanlagen erarbeitet wurde. Dieser ist in der Arbeitsgruppe „Kleingärten“ am 11.05.2005 dargelegt worden, an der auch der Geschäftsführer des Verbandes teilnahm.

 

 

 

 

 

gez. Roland Methling

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Beschlüsse

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