Informationsvorlage - 0011/06-IV
Grunddaten
- Betreff:
-
Verzicht auf nachträgliche Zahlung von Straßenreinigungsgebühren der Hansestadt Rostock durch den Verband der Gartenfreunde e. V.
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 05.04.2006
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss
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09.03.2006
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Erledigt
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Bürgerschaft
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05.04.2006
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Mit
Beschluss-Nr. 0091/04-A vom 09.06.2004 hat die Bürgerschaft den Verzicht auf
die Umlage der Straßenreinigungsgebühren auf den Generalpächter, den Verband
der Gartenfreunde e.V. Hansestadt Rostock, für die Jahre 1999 – 2003
beschlossen.
Die
Prüfung durch die Kämmerei und die Rechtsstelle ergab, dass der Beschluss gegen
§ 30 Gemeindehaushaltsverordnung verstößt. Die Voraussetzungen für einen Erlass
waren nicht nachgewiesen. Aus diesem Grunde war der Beschluss materiell
rechtswidrig und durfte durch die Verwaltung nicht umgesetzt werden. Eine durch das Innenministerium des Landes
durchgeführte Überprüfung des Vorganges bestätigte dieses Ergebnis.
Erneut
thematisiert wurde der Sachverhalt durch Anfragen der Fraktionen der
Bürgerschaft im Sommer 2005. In einer Stellungnahme zum Sitzungstermin
22.06.2005 wurde das o.g. Prüfergebnis dargelegt. Hinsichtlich der Einzelheiten
wird auf die in Anlage beigefügte Stellungnahme verwiesen.
In
der Sitzung der Bürgerschaft am 22. und 23. Juni 2005 wurde der Vorgang
auf Antrag der Fraktionen Nr. 0571/05-A
in den Finanzausschuss verwiesen. Dieser tagte am 30. Juni 2005 und beschloss,
dass unter Vorsitz der Leiterin des Kataster-, Vermessungs- und
Liegenschaftsamtes eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der einzelnen
Bürgerschaftsfraktionen, zu bilden ist. Diese solle die Forderung der
Hansestadt Rostock auf Zahlung der Straßenreinigungsgebühren durch den Verband
der Gartenfreunde e.V. Hansestadt
Rostock nochmals erörtern und einer Lösung zuführen.
Die Sitzung dieser Arbeitsgruppe fand am 22. August 2005 statt. In dieser wurde nochmals ausführlich erläutert, aus welchen Gründen die Verwaltung gehindert ist, den Beschluss der Bürgerschaft Nr. 0091/04-A umzusetzen. Die Arbeitsgruppe legte fest, dass der Verband der Gartenfreunde e.V. nochmals einen Antrag auf Erlass der Umlage der Straßenreinigungsgebühr gemäß „Geschäftsanweisung über das Verfahren bei Stundung, Niederschlagung und Erlass, Aussetzung der Vollziehung und Vollstreckungsaufschub“ stellen und begründen soll. Die Einreichung des Antrages sowie aller dazu erforderlichen Unterlagen durch den Verband erfolgte am 01. November 2005 beim Kataster-, Vermessungs- und Liegenschaftsamt.
Die
Prüfung dieses Antrages brachte keine neuen Erkenntnisse. Das Vorliegen
der Voraussetzungen für einen Erlass der
Forderung durch die Hansestadt Rostock konnte nicht nachgewiesen werden.
Lediglich die Möglichkeit einer Verständigung bezüglich der Zahlungsmodalitäten
(Ratenzahlung, Stundung) wurde im Ergebnis der Prüfung gesehen. Gleichwohl
wurden das Rechnungsprüfungsamt und die Stadtkämmerei als
„Fachämter“ gebeten, den Vorgang gleichfalls fachlich zu beurteilen.
Hierzu wurden den Ämtern sämtliche eingereichten Unterlagen des Verbandes zur
Verfügung gestellt. Die Ämter bestätigten das Prüfungsergebnis. Auch aus Sicht
dieser Ämter konnte das Vorliegen einer „besonderen Härte“ als
Voraussetzung für einen Erlass nicht festgestellt werden. Unabhängig davon
wurde darauf hingewiesen, dass es die Haushaltslage der Hansestadt Rostock
gebiete, alle der Stadt rechtmäßig zustehenden Zahlungen einzufordern.
Die
Prüfung ergab folgenden Vorschlag zur weiteren Verfahrensweise:
- Dem Antrag auf
Erlass der rückwirkenden Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum 1999
bis 2003 kann nicht zugestimmt werden.
- Die Begleichung der
Forderung durch den Verband der Gartenfreunde e.V. Hansestadt Rostock ist
einzufordern.
- Seitens der Stadtverwaltung
wird dem Verband eine Ratenzahlung für einen überschaubaren Zeitraum (ca.
2 Jahre) angeboten.
Die
Umsetzung des Vorschlages wurde nach nochmaliger Prüfung durch das Rechtsamt
verfügt. Die hierzu notwendigen Gespräche mit dem Verband der Gartenfreunde e.
V. werden umgehend aufgenommen.
Roland
Methling
Anlage
Anlage
HANSESTADT ROSTOCK |
Nummer |
|
DER OBERBÜRGERMEISTER |
0220/05-SN |
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Stellungnahme |
Amt |
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62 |
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Datum |
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zum Antrag Nr. 0571/05-A d. Frau/Herrn/Fraktion/Ortsbeirates |
17.06.2005 |
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Fraktionen der PDS, SPD,
Bündnis 90, Rostocker Bund/AfR und FDP |
Genehmigungsvermerk |
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I, gez. Methling |
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federführend |
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VI, gez. Grüttner |
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Gegenstand |
beteiligt |
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Verzicht
auf nachträgliche Zahlung von Straßenreinigungsgebühren durch den Verband der
Gartenfreunde e.V. Hansestadt Rostock |
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Verteiler |
Sitzungstermin |
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Bürgerschaft |
22.06.2005 16:00 |
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Mit Beschluss-Nr. 0091/04-A
vom 09.06.2004 hat die Bürgerschaft den Verzicht auf die Umlage der
Straßenreinigungsgebühren auf den Generalpächter, den Verband der Gartenfreunde
e.V. Hansestadt Rostock, für die Jahre 1999 - 2003 beschlossen.
Die Umsetzung dieses
Beschlusses ist bisher nicht möglich gewesen. Eine Prüfung durch die Kämmerei
und die Rechtsstelle ergab, dass der Beschluss gegen § 30
Gemeindehaushaltsverordnung verstößt. Die Voraussetzungen für den Erlass waren
nicht nachgewiesen. Der Beschluss war daher materiell rechtwidrig. Zu diesem
Ergebnis führte auch eine durch das Innenministerium des Landes durchgeführte
Überprüfung des Vorgangs. Der Beschluss durfte durch die Verwaltung daher nicht
umsetzt werden (Ziff. 38.2 AGA I).
Um der Intention der
Bürgerschaft im Rahmen des Möglichen nachzukommen, wurde das Begehren des
Verbandes, die Stadt möge von der Erstattung der Gebühren absehen, als Antrag
auf Erlass gewertet und das Verfahren nach der „Geschäftsanweisung über
das Verfahren bei Stundung, Niederschlagung und Erlass, Aussetzung der Vollziehung
und Vollstreckungsaufschub (AGA II 2/14) eingeleitet.
Dem Verband war es jedoch
nicht möglich, den Nachweis der Voraussetzungen für den Erlass zu führen.
Vielmehr teilte er mit Schreiben vom 07.07.2004 mit, dass das Vorliegen der
Voraussetzungen zweifelhaft sei, da alle im Verein zu erbringenden finanziellen
Leistungen durch Umlage auf die einzelnen Vereinsmitglieder erbracht werden.
Die Umlegbarkeit von
Forderungen spricht grundsätzlich gegen die Möglichkeit eines Erlasses. Dies
wurde dem Verband mit diversen Schreiben - erstmalig vom 07.09.2004, letzmalig
mit Schreiben vom 24.05.2005 - mitgeteilt, verbunden mit dem Hinweis, dass bei
Bedarf moderate Regelungen hinsichtlich der Zahlungsbedingungen geprüft und
vereinbart werden können.
Soweit nunmehr und erstmalig
im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Erlass auf die Pflege öffentlicher
Grünflächen durch Kleingärtner abgestellt wird, ist Folgendes anzumerken:
Kleingartenanlagen
grenzen nur in geringem Umfang an öffentliche Grünflächen an, viel öfter liegen
fiskalische Grünflächen und private Flächen neben Kleingartenanlagen.
Eine
Verrechnung von Pflegeleistungen außerhalb der Pachtflächen auf öffentlichen
Grünflächen mit privatrechtlichen Pachtforderungen oder öffentlich- rechtlichen
Abgabeforderungen (z.B. Straßenreinigungsgebühren) ist nur unter bestimmten
Voraussetzungen überhaupt möglich.
Es
muss in erster Linie ein deutliches öffentliches Interesse gem. der Wertigkeit
im Gesamtgrünsystem der Stadt an der Pflegeleistung bestehen. Dies trifft für
die meisten Flächen nicht zu; sie dienen aufgrund ihrer Lage vorrangig dem
eigenen Interesse der jeweiligen Pächter der Kleingartenanlage.
Ein
Teil der Leistungen, wie z.B. Beseitigung von Laub, Abfall, Hundekot und
Wildkraut sind ohnehin Anliegerpflichten gem. Straßenreinigungssatzung die
durch die Vereine zu erbringen sind. Erwähnt werden muss an dieser Stelle
leider auch der große Umfang von Vermüllungen durch Gartenabfälle im Umfeld von
Kleingartenanlagen.
Weiterhin
bedarf es für eine mögliche Anrechnung einer vorherigen vertraglichen
Vereinbarung.
Es existieren zur Zeit nur 2 Vereinbarungen zur unentgeltlichen Pflege (hier besteht nur in einem Fall überwiegendes öffentliches Interesse an der Pflege) von 470 m² öffentlichen Grünflächen. Die vom Verband vorgelegten Zahlen können somit nicht bestätigt werden; es liegen weder Zustimmungen noch Bestätigungen für weitere Pflegeleistungen auf den vom Amt für Stadtgrün, Naturschutz- und Landschaftspflege verwalteten Flächen vor.
Eine
Vergütung dieser Pflegeleistungen ist neben der fehlenden Vertragsgrundlage
auch aus vergabe- und wettbewerbsrechtlichen Gründen (VOB- Leistung/GA Vergabe)
nicht möglich.
Bei
einer eventuellen Aufrechnung von Leistungen sind in diesem Zusammenhang auch
die freiwillig erbrachten Leistungen der HRO für die Kleingartenanlagen zu
berücksichtigen, z.B. verankert in der „Vereinbarung zur Sicherung und
Entwicklung des organisierten Kleingartenwesens in der HRO“ ( Begrenzung
Pachtzins, 10% der Pacht als Verwaltungsentgelt an den Verband der
Gartenfreunde, Zuschuss ca. 2.300 € jährlich).
Abschließend
wird darauf verwiesen, dass ein Standpunkt der Stadtverwaltung zur Pflege von
Grenzflächen um Kleingartenanlagen erarbeitet wurde. Dieser ist in der
Arbeitsgruppe „Kleingärten“ am 11.05.2005 dargelegt worden, an der
auch der Geschäftsführer des Verbandes teilnahm.
gez. Roland Methling