Informationsvorlage - 0076/04-IV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0076/04-IV

 

Informationsvorlage

Amt

 

20

Gremium

Sitzungstermin

Datum

Bürgerschaft

03.11.2004 16:00

06.10.2004

Beratungsfolge

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

 

 

I, gez. Pöker

 

Gegenstand

federführend

 

II, gez. Schröder

 

 

beteiligt

Information zur Haushaltssperre vom 06.09.2004

 

 

 

 

 

 

 

Verfügung einer Haushaltssperre nach § 27 Gemeindehaushaltsverordnung Mecklenburg- Vorpommern für das Haushaltsjahr 2004

 

 

Der Fehlbedarf des Jahres 2004 von 108,1 Mio. EUR in Verbindung mit den mittelfristig zu erwartenden Fehlbedarfen laut Finanzplan offenbart eine Finanzsituation, welche der Maßgabe des § 43 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern in besorgniserregender Weise nicht mehr entspricht.

 

Es ist absehbar, dass die Zuweisungen des Landes kurzfristig nicht ansteigen werden und auch ein eventuell wirtschaftlicher Aufschwung in Mecklenburg-Vorpommern eher verhalten ausfallen wird. Insoweit ist die Hansestadt Rostock gehalten, ohne Zeitverzug umgehend über den bislang erreichten Stand gemäß Haushaltssicherungskonzept hinaus Maßnahmen zur Ausgabensenkung einzuleiten.

 

Das Innenministerium fordert mit seinem Erlass zur Haushaltssatzung 2004 vom 11.05.2004 den Fehlbedarf von über 100,0 Mio. EUR nicht in einen entsprechenden Fehlbetrag hineinwachsen zu lassen. Aus diesem Grund wurde die Genehmigung des Höchstbetrages der Kassenkredite auf 128,0 Mio. EUR (10,0 Mio. EUR weniger) begrenzt. Das Innenministerium erwartet vom Oberbürgermeister eine haushaltswirtschaftliche Sperre oder andere geeignete Maßnahmen einzuleiten.

 

Der Erlass einer haushaltswirtschaftlichen Sperre liegt entsprechend § 27 der GemHVO Mecklenburg-Vorpommern im pflichtgemäßen Ermessen des Oberbürgermeisters.

 

Die zusätzlichen Aufwendungen für die Leistungen der Sozialhilfe in Höhe von 6,9 Mio. EUR, aus der Abwicklung der IGA Rostock 2003 GmbH in Höhe von 5,4 Mio. EUR und für die Schülerbeförderung sowie den Schulkostenbeitrag in Höhe von 0,9 Mio. EUR werden zu einer zusätzlichen Belastung des Haushaltes führen. Die notwendigen Bewilligungen zur Erteilung der Ausgabenermächtigung wurden Mitgliedern der Bürgerschaft zur Beschlussfassung übergeben.

 

Die Form und der Umfang einer haushaltswirtschaftlichen Sperre sind durch die Gemeindehaushaltsverordnung nicht vorgegeben, d.h. die Gemeinde entscheidet selbst über den Vollzug. Gemäß der Geschäftsanweisung zur Durchführung des Haushaltsplanes 2004 Punkt 7.3. berechtigt eine nach § 27 GemHVO Mecklenburg-Vorpommern erforderliche haushaltswirtschaftliche Sperre zum Eingriff in das Teilbudget.


 

 

Im Senatsbereich Finanzen, Verwaltung und Ordnung wurde der vertretbare Umfang der Sperre von Haushaltsermächtigungen unter Berücksichtigung des Haushaltsvollzugs überprüft.

 

Hiermit wurde nach pflichtgemäßem Ermessen eine haushaltswirtschaftliche Sperre entsprechend § 27 der Gemeindehaushaltsverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Verwaltungshaushalt, alle Organisationseinheiten betreffend, wie folgt verfügt:

 

1.         Reduzierung der Haushaltsansätze

 

                                                                                                                                 - in EUR-

 

Gruppierung/Bezeichnung

 

 

Haushaltsansatz

 

Sperrung in %

 

Sperre

 

 

 

 

 

 

Grupp. 6501   Bürobedarf

 

246.800

 

50 %

 

123.400

 

 

Grupp. 6502   Vordrucke

 

331.500

 

50 %

 

165.700

 

 

Grupp. 6503   EDV- Material

 

328.200

 

 

50 %

 

164.100

 

Grupp. 6540   Reise- und

                       Fahrkosten

 

 

316.500

 

50 %

 

158.200

 

Grupp. 5620   Aus- und Fort-

                       bildung

 ohne Personalangelegenheiten

 

 

294.600

 

50 %

 

147.300

 

Grupp. 5620   Aus- und Fort-

                       bildung

Personalangelegenheiten

 

 

438.000

 

 

 

50.000

 

Ausgabensperre

insgesamt

 

 

 

1.955.600

 

 

 

808.700

 

 

 

Die Sperrung der Haushaltsansätze um 50% in den o.a. Gruppierungen erfolgt an den entsprechenden Haushaltsstellen in allen Organisationseinheiten im Kassenwesen und bleibt bis zum Abschluss des laufenden Haushaltsjahres bestehen.

 

Durch die Verfügung der Haushaltssperre verringert sich in den betreffenden Teilbudgets der geplante Zuschuss bzw. bei einem Überschussbudget erhöht sich der geplante Überschuss. Ziel der Sperrung soll die Haushaltsersparnis insgesamt im Teilbudget sein. Somit besteht die Möglichkeit, dass der Budgetverantwortliche im Haushaltsvollzug über den Einsatz der Haushaltsmittel weiterhin entscheidet. Das bedeutet, dass auch bei Ausschöpfung der Mittel in den o.a. Gruppierungen weitere Ausgaben möglich sind, wenn bei anderen Haushaltsstellen ein gleicher Betrag eingespart werden kann.


 

 

2.         Begrenzung der Bereitstellung  von  Mehreinnahmen  des    Verwaltungshaushaltes für Mehrausgaben

 

Nach Punkt 6.2.2 der Geschäftsanweisung zur Durchführung des Haushaltsplanes 2004 dürfen bei dem defizitären Haushalt, wie er in der Hansestadt Rostock vorliegt, die in einem Teilbudget erwirtschafteten Mehreinnahmen vom Amt im laufenden Haushaltsjahr in Höhe von 40% für Mehrausgaben eingesetzt werden (bei einem ausgeglichenen Haushalt 100%).

 

Bis zum 31.08.2004 wurden von den budgetverantwortlichen Ämtern Mehreinnahmen von insgesamt 345,3 TEUR erwirtschaftet. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt würden davon 135,4 TEUR (40 %) im laufenden Haushaltsjahr bereitgestellt werden können. Die verbleibenden 60 %, das entspricht 209,9 TEUR, können schon jetzt aufgrund der Bemühungen durch die Ämter dem Gesamthaushalt der Hansestadt Rostock für die allgemeine Liquidität zugeführt werden.

 

Da vom Innenministerium mit o.a. Erlass Auflagen zu weiteren Sparmaßnahmen erteilt wurden und die derzeitige Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben weitere Einschnitte unumgänglich macht, wird der Punkt 6.2.2 der Geschäftsanweisung zur Durchführung des Haushaltsplanes 2004 dahingehend verändert, dass nur 20 %, statt 40 % der erwirtschafteten Mehreinnahmen im laufenden Haushaltsjahr bereitgestellt werden.

 

Das bedeutet, dass Mehreinnahmen in Höhe von 276,2 TEUR dem Gesamthaushalt zugeführt und darüber hinaus bis Jahresende 80 % von den erwirtschafteten Mehreinnahmen zufließen werden.

 

Die Verfügung der Haushaltssperre trat am 06. September 2004 in Kraft.

 

 

 

 Arno Pöker

 

 

 

 

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03.11.2004 - Bürgerschaft