Informationsvorlage - 0030/07-IV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0030/07-IV

 

Informationsvorlage

Amt

 

50

Gremium

Sitzungstermin

Datum

Bürgerschaft

14.03.2007 16:00

01.03.2007

Beratungsfolge

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

 

 

I, gez. Methling

 

Gegenstand

federführend

 

V, gez. Dr. Nitzsche

 

 

beteiligt

Derzeitige „Arbeitshinweise für die Mitarbeiter des Sozialamtes der Hansestadt Rostock sowie des Hanse-Jobcenters zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung" und Information über den Stand der Überarbeitung und der Abstimmungsgespräche

(Beschluss der Bürgerschaft Nr. 1224/06-BV vom 31.1.2007)

 

 

 

 

 

 

 

Die dieser Vorlage beigefügten derzeit geltenden Arbeitshinweise zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung sollen sicherstellen, dass bei Anwendung der Bestimmungen des SGB II und XII eine einheitliche Rechtsanwendung durch die Verwaltung erfolgt, insbesondere Ermessen nach gleichen Grundsätzen ausgeübt und Beurteilungs-spielräume entsprechend dem Zweck der Rechtsvorschriften ausgefüllt werden.

 

Ein besonderer Schwerpunkt dabei ist die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung. Dazu wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum BSHG, welches als Referenzgesetz für das SGB II dient, davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die Aufgabe der Hilfe zum Lebensunterhalt, nur den "notwendigen" Bedarf abzudecken, nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt der gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich für vergleichbare Wohnungen am Wohnort marktüblichen Wohnungen abzustellen ist (BVerwG 5 C 11.93 vom 17.11.1994, 5 C 15.04 vom 28.04.2005 s. a. LSG NRW L 19 B 21.05 AS ER vom 01.08.2005).

 

Die Hansestadt Rostock verfügt über einen qualifizierten Mietspiegel. In diesem Miet-spiegel sind die marktüblichen Wohnungsmieten mit einem unteren, einem mittleren und einem oberen Wert abgebildet. Die Mieten innerhalb dieser Spanne sind laut Definition die so genannten ortsüblichen Vergleichsmieten.

 

Da die bisherige Rechtsprechung Mietpreise im unteren Bereich der marktüblichen Wohnungsmieten als angemessen für Hilfebedürftige betrachtete, wurde davon ausge-gangen, dass hierunter das untere Drittel der Spanne eines Mietspiegels zu verstehen ist. Ferner zielte das BVerwG darauf ab, dass bei den Mieten im unteren Bereich zu-gleich auch der jeweilige Wohnstandard zu berücksichtigen ist. Dabei wurde insbesondere auf den Stellenwert der Wohnlage hingewiesen.

 

 

 

 

 

Aus diesem Grunde wurden bei der Ermittlung der angemessenen Nettokaltmieten nur die Wohnungen des unteren Drittels, die sich nach dem damals geltenden Mietspiegel in der normalen Wohnlage befinden, zu Grunde gelegt. Da Hilfebedürftige in aller Regel einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben und es sich bei dem belegungsgebundenen Wohnungsbestand um industriell gefertigte Wohnungen handelt, wurden bei den Mieten im unteren Bereich und in normaler Wohnlage ausschließlich die Tabellenfelder des Mietspiegels für industriell gefertigte Wohnungen herangezogen.

 

Aufgrund der Tatsache, dass es in der Hansestadt Rostock über das gesamte Stadtge-biet verteilt 65.000 industriell gefertigte Wohnungen gibt, kam es durch die Berücksich-tigung nur dieser Bauweise bisher zu keiner ausgrenzenden Konzentration von Hilfebedürftigen.

 

Bei der Festsetzung der pauschalen Richtwerte für die Vorauszahlungen der warmen und kalten Betriebskosten wurde sich an dem Anfang 2006 veröffentlichten Betriebs-kostenspiegel des Deutschen Mieterbundes orientiert.

 

Entsprechend dem Bürgerschaftsbeschluss 0793/06-A erfolgt im Verantwortungsbereich des Senators für Umwelt, Jugend, Soziales und Gesundheit derzeit die Überarbeitung der Arbeitshinweise bzw. die Erarbeitung einer neuen Richtlinie zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung in der Hansestadt Rostock. Als Grundlagen für die neue Richtlinie werden neben den bestehenden Arbeitshinweisen herangezogen:

 

·         der neue Mietspiegel 2007,

·         das Urteil des Bundessozialgerichts zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung vom 07.11.2006

·         Erhebungen der WIRO zu den durchschnittlichen Betriebskosten 2006 sowie

·         der Bericht des Landesrechnungshofes.

 

Bisher fanden zu dieser Thematik Abstimmungs- und Orientierungsgespräche mit dem Hanse-Jobcenter, dem Bauamt sowie Vertretern der Wohnungsunternehmen statt. Nach Bereitstellung der Erhebungen der WIRO Ende Februar/Anfang März 2007 erfolgt die Ausfertigung eines ersten Entwurfs durch das Amt für Jugend und Soziales.

 

 

 

 

 

Roland Methling

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Arbeitshinweise für die Mitarbeiter

des Sozialamtes der Hansestadt Rostock sowie des Hanse-Jobcenters

zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung

 

 

1. Allgemeines

 

Die Hansestadt Rostock ist als kreisfreie Stadt

 

·         gemäß § 6 Nr. 2 SGB II Träger einzelner Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende.

Hierunter fallen auch Leistungen für die Übernahme angemessener Unterkunfts- und Heizungs-kosten gemäß § 19 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 22 SGB II.

 

·         gemäß § 3 Abs. 1, 2 SGB XII örtlicher Träger der Sozialhilfe. Hierunter fallen gemäß § 27 Abs. 1

Satz 1, § 29 sowie § 42 Satz 1 Nr. 2 SGB XII auch die Übernahme angemessener Kosten der Unterkunft und Heizung in den Leistungsarten Sozialhilfe sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

 

Diese Arbeitshinweise sollen sicherstellen, dass bei Anwendung der Bestimmungen des SGB II und XII eine einheitliche Rechtsanwendung durch die Verwaltung erfolgt, insbesondere Ermessen gleichmäßig ausgeübt und Beurteilungsspielräume entsprechend dem Zweck der Rechtsvorschriften ausgefüllt wer-den.

 

2. Umfang der Kosten der Unterkunft und Heizung

 

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Aufwendungen sind von dem Hilfebedürftigen durch geeignete Unterlagen (Verträge, Bescheide über Abgaben und Gebühren, Abrechnungen, Mietbescheinigung) nachzuweisen.

 

Eine Minderung oder Aufrechnung der Kosten der Unterkunft und Heizung durch den Hilfebedürftigen mindert die tatsächlichen Aufwendungen.

 

Wer eine Wohnung nutzt, ohne dafür ein Entgelt für die Nettokaltmiete und die Betriebskosten entrichten zu müssen, hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung von Unterkunftskosten.

 

Treten in einem Mietverhältnis Dritte als Bürgen auf, hat dies auf die Berücksichtigung der Unterkunfts-kosten keine Auswirkungen. Zahlt der Hilfebedürftige seine Miete nicht an den Vermieter, so dass der Bürge zur Leistung herangezogen wird, kommt ggf. eine Auszahlung der Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 4 SGB II bzw. § 29 Abs. 1 Satz 6 SGB XII an den Dritten in Betracht.

 

2.1. Kalte Betriebskosten

 

Zu den Kosten der Unterkunft gehören außer der Nettokaltmiete auch die mit der Unterkunft verbun-denen kalten Betriebskosten. Hierzu gehören insbesondere:

 

·         die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, namentlich die Grundsteuer,

·         die Kosten der Wasserversorgung,

·         die Kosten der Entwässerung,

·         die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs,

·         die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung,

·         die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung,

·         die Kosten der Gartenpflege,

·         die Kosten der Beleuchtung, das sind die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Be-leuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Trep-pen, Keller, Bodenräume, Waschküchen,

·         die Kosten der Schornsteinreinigung,

·         die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung,

·         die Kosten für den Hauswart und

·         unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantennenanlage

bzw. eines Breitbandkabelanschlusses.

Kosten für den Anschluss an technische Einrichtungen, die den Fernsehempfang ermöglichen, ge-hören zur Regelleistung (§ 20 SGB II, § 28 SGB XII) und hierbei zur Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens. Sie sind folglich aus den Regelleistungen zu decken. Stehen je-doch diese Kosten nicht zur Disposition des Hilfebedürftigen, kann er sie also nicht im Einvernehmen mit dem Vermieter als Mietnebenkosten ausschließen, so gehören sie nicht zu den persönlichen Be-dürfnissen des Hilfebedürftigen, sondern sind Kosten der Unterkunft.

 

Für die genannten Betriebskosten wird ein pauschaler Richtwert für die Vorauszahlung festgelegt, soweit die tatsächlich fälligen Betriebskostenvorauszahlungen dadurch nicht überschritten werden. Die Höhe er-gibt sich aus der Anlage.

 

2.2. Heizungskosten

 

Zu den Heizungskosten zählen die zur Erwärmung der Wohnung notwendigen Aufwendungen.

 

Beinhalten die Heizkostenvorauszahlungen eine Vorauszahlung für Warmwasser ist der Betrag um den in der Anlage festgelegten Prozentsatz zu mindern. Dieses ist erforderlich, da die Kosten der Warmwasser-bereitung bereits mit den Regelleistungen abgegolten sind.

 

·         Sind die Heizungskosten Bestandteil der Bruttomiete ist der Angemessenheitsprüfung der in der An-lage festgelegte pauschale Richtwert zu Grunde zu legen. Eine Kürzung im Rahmen der Warmwas-serbereitung ist hiervon nicht vorzunehmen.

 

·         Für Einzelraumheizungen (Brikett, feste Brennstoffe), Ölheizungen, Gas-/Flüssiggasheizung, Elektro-heizung u. ä. gelten die in der Anlage festgelegten pauschalen Verbrauchsrichtwerte je Heizperiode. Bei Kombination von Heizungsarten (z. B. Kohle/Gas) ist auf die Flächen (m²) abzustellen, die jeweils beheizt werden müssen und darauf der Bedarf zu ermitteln.

 

Eine Heizperiode entspricht dem Zeitraum vom 01. Oktober des laufenden Jahres bis zum 30. April des Folgejahres. Die Leistungen sind in der Regel zu Beginn der Heizperiode zur Verfügung zu stellen. Erfolgt die Antragstellung zu einem späteren Zeitpunkt, ist die Leistung entsprechend anteilig zu kürzen.

Ein Bedarf auf Zahlung von Heizungskosten außerhalb der Heizperiode, z. B. wegen Bevorratung mit festen Brennstoffen im Sommer, ist vom Leistungsberechtigten im Einzelfall geltend zu machen. Eine Bewilligung mindert den zur Heizperiode auszuzahlenden Betrag.

Die Überweisung der Leistung erfolgt grundsätzlich gegen Vorlage eines Kostenvorschlages. Sofort  nach Rechnungslegung ist diese durch den Hilfebedürftigen vorzulegen. Die Gewährung von Pauschalen ist unzulässig.

 

Die in der Anlage festgelegten pauschalen Vorauszahlungs- bzw. Verbrauchsrichtwerte für Heizungs-kosten können überschritten werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls, die Lage und der Bauzustand der Wohnung oder außergewöhnliche Witterungsbedingungen dies erfordern. Besondere Umstände des Einzelfalles liegen z. B. vor bei

 

·         erhöhtem Wärmebedarf (Krankheit, ältere Menschen und Familien mit Kleinkindern). Ältere Men-

schen sind Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,

·         schlecht beheizbaren Wohnungen (unzureichende Wärmeisolierung, Kellerwohnung, über 3 m hohe  Altbauwohnungen),

·         weiteren besonders gelagerten Einzelfällen, wenn der Nachweis über den tatsächlich höheren Heizbedarf erbracht wurde.

 

2.3. Betriebskostenabrechnungen

 

Nachzahlungsforderung von Betriebskosten, ausgenommen Warmwasserbereitung, gehören zum Unter-kunftsbedarf im Fälligkeitsmonat. Eine spätere Übernahme kommt nur nach § 22 Abs. 5 SGB II bzw. § 34 SGB XII in Betracht.

 

Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen, ausgenommen Warmwasserbereitung, mindern ausschließ-lich die Kosten der Unterkunft, da es sich um eine zweckbestimmte Einnahme handelt. Sie sind daher wie folgt zu berücksichtigen:

 

·         bei Auszahlung des Guthabens an den Mieter mindert das Guthaben im Zuflussmonat die Kosten

der Unterkunft. Ein evtl. übersteigender Betrag ist als einmaliges Einkommen zu berücksichtigen.

 

·         bei Verrechnung mit bestehenden Zahlungsrückständen oder der laufenden Miete sind die monatlich zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft so lange zu mindern, bis das Guthaben aufgebraucht ist.

 

Für die Kosten der Warmwasserbereitung gilt:

 

Nachzahlungsforderungen bleiben bei den Kosten der Unterkunft unberücksichtigt. Guthaben, die ausge-zahlt werden, sind als einmaliges Einkommen zu berücksichtigen. Lässt sich der Betrag nicht ermitteln, ist von der Abrechnung der Heizungs- und Warmwasserkosten der in der Anlage zu 2.2. festgelegte Pro-zentsatz außen vor zu lassen.

 

2.4. Umfang der Unterkunftskosten in Sonderfällen

 

2.4.1. Selbstgenutzte Eigenheime und Eigentumswohnungen

 

Wohnt ein Hilfebedürftiger im eigenen Einfamilienhaus oder eigener Eigentumswohnung, so treten an die Stelle der Miete die notwendigen Aufwendungen. Folgende Kosten sind – soweit sie die angemessenen Gesamtkosten für eine den Familienverhältnissen entsprechende angemessene Wohnungsmiete nicht überschreiten – anzuerkennen und auf entsprechende Monatsbeträge umzurechnen:

 

·         Schuldzinsen und dauernde Lasten, soweit sie mit dem Gebäude oder der Eigentumswohnung in unmittelbarem Zusammenhang stehen und

 

·         Belastungen aus der Bewirtschaftung, die den üblichen Betriebs- und Nebenkosten für Mietwohnun-gen entsprechen sowie der notwendige Erhaltungsaufwand.

 

Zum Erhaltungsaufwand gehören die Ausgaben für Instandsetzung und Instandhaltung, nicht jedoch die Ausgaben für Verbesserungen. Ohne Nachweis können als Pauschale 10 % des Maximalwertes

der Nettokaltmiete eines entsprechenden Familienhaushaltes bei der Ermittlung der Belastung berücksichtigt werden. Durch die Anwendung dieser Pauschale darf die Angemessenheitsgrenze (Summe aus Betriebs- und Heizungskosten sowie Nettokaltmiete) nicht überschritten werden.

 

Nicht berücksichtigt werden insbesondere Tilgungsraten und Modernisierungskosten. Diese dienen der Vermögensbildung, die nicht mit dem Zweck einer steuerfinanzierten Fürsorgeleistung vereinbar ist.

 

2.4.2. Obdachloseneinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte

 

In Obdachloseneinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften u. ä. sind die Nutzungsentgelte unter Abzug der bereits mit den Regelleistungen abgegoltenen Kostenanteile (z. B. Haushaltsenergie), als Unter-kunftsbedarf zu übernehmen. Eine Angemessenheitsprüfung erfolgt nicht.

 

Ziel der vorübergehenden Unterbringung ist die Integration in regulären Wohnraum. Dabei sind neben den sozialen Aspekten die wirtschaftlichen Gesichtspunkte von wesentlicher Bedeutung. Es ist darauf hinzuwirken, dass die kostenintensive öffentlich-rechtliche Unterbringung zügig abgebaut wird. Unter Würdigung sämtlicher sozialen und wirtschaftlichen Aspekte (Dauer der Wohnungslosigkeit, Perspektive zur Lösung aus dem Leistungsbezug, gesellschaftliche Integration, Vergleich der bisherigen mit den

künftigen Unterkunftskosten inkl. Mietkautionen und Wohnungsbeschaffungskosten) können zur Inte-gration im Ausnahmefall auch Kosten über den Höchstwerten anerkannt werden. Diese Ausnahmefälle sind umfassend zu begründen.

 

3. Angemessenheit der Unterkunftskosten

 

Die Beurteilung der Angemessenheit muss mit Blick auf die allgemeinen Grundsätze des Leistungsrechts unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles erfolgen. Bezugspunkt ist grundsätzlich die Nettokaltmiete zzgl. der kalten Betriebskosten und die gesondert zu betrachtenden Heizungskosten, ohne die Kosten der Warmwasserbereitung. Erfordert es die Besonderheit des Einzelfalls so ist auch ein über die abstrakte Angemessenheitsgrenze hinausgehender zusätzlicher Unterkunftsbedarf als angemessen anzusehen.

Zur Ermittlung der abstrakten Angemessenheitsgrenze muss für alle im Haushalt lebenden Personen zu-nächst die Obergrenze des als angemessen anzuerkennenden Wohnraumbedarfs der Wohnfläche nach bestimmt und das örtliche Mietpreisniveau für Wohnungen des maßgeblichen Standards ermittelt werden. Als angemessen gelten Aufwendungen für die Unterkunft, wenn die Obergrenzen gemäß der in der An-lage zu 3.2. festgelegten Nettokaltmieten nicht überschritten werden. Bei Neuanmietung von Wohnraum ist vorrangig auf die normale Wohnlage laut Mietspiegel zu verweisen.

 

Das Vorhalten von Wohnraum für außerhalb der Haushaltsgemeinschaft lebende Familienangehörige

(z. B. auswärts studierende erwachsene Kinder) ist bei Prüfung der Angemessenheit nicht zu berücksich-tigen.

 

Sind die Kosten einer nach den nachstehenden Maßstäben zu großen Wohnung nicht höher als anzuer-kennende Kosten einer Wohnung in angemessener Größe, können diese Unterkunftskosten im Einzel-falls anerkannt werden. Dabei sind die Heizungskosten und die qm-abhängigen Nebenkosten in die Ent-scheidung mit einzubeziehen.

 

3.1. Bestimmung der angemessenen Wohnfläche

 

Die Angemessenheit der Wohnungsgröße wird entsprechend der Haushaltsgröße in Anlehnung an das Wohnungsförderungsgesetz des Bundes sowie des Landesbelegungsbindungsgesetzes M-V und der Wohnungsbauförderrichtlinien M-V für den öffentlich geförderten Mietwohnungsbau unabhängig von der Raumzahl ausschließlich der Wohnfläche nach bestimmt. Bestandteil der Wohnfläche sind auch alle Nebenräume (z.B. Küche, Flur, Bad, WC).

Die angemessenen Wohnflächen sind in der Anlage festgelegt. Es besteht kein Anspruch darauf, die festgelegten Grenzen auch in vollem Umfang auszuschöpfen. Ein Wohnflächenmehrbedarf über die grundsätzliche Angemessenheit hinaus, ist durch den Hilfebedürftigen zu begründen.

 

Handelt es sich um "mit öffentlichen Mitteln geförderten" Wohnraum sind abweichende Wohnflächen zu berücksichtigen. Der Status der Wohnung und die angemessene Wohnfläche ist aus dem Wohnberech-tigungsschein (WBS) ersichtlich.

 

Eine Überschreitung der Wohnflächen kann gewährt werden in Höhe von

 

·         bis zu 5 m² bei besonders begründeten Einzelfällen. Das können z. B. sein: gesundheitliche Ein-schränkungen bzw. dauerhafte Erkrankungen, das soziale Umfeld oder auch die aktuelle Wohnungs-marktsituation.

 

·         bis zu 15 m² bei Menschen, die auf Grund einer Behinderung auf einen Rollstuhl angewiesen sind sowie Blinden.

 

In diesen Fällen sind die in der Anlage dargestellten Quadratmeterpreise der Ermittlung der angemes-senen Nettokaltmiete zugrunde zu legen. 

 

Liegt in einem bestehenden Mietverhältnis ein WBS nicht (mehr) vor oder hat sich seit dem Einzug die Personenzahl verändert, ist im Zweifelsfall der Status der Wohnung und die angemessene Wohnfläche bei der Abt. Wohnungswesen und -förderung nachzufragen.

 

3.2. Örtliches Mietpreisniveau

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Angemessenheit von Mietkosten ist "bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen – im Hinblick auf die Aufgabe der Hilfe zum Lebensunterhalt, nur den "notwendigen" Bedarf abzudecken – nicht auf den jeweiligen örtlichen Durch-schnitt der gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich für vergleichbare Wohnungen am Wohnort marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen" (BVerwG 5 C 11.93 vom 17.11.1994, 5 C 15.04 vom 28.04.2005 s. a. LSG NRW L 19 B 21.05 AS ER vom 01.08.2005).

 

Als Höchstwerte werden dabei die in der Anlage dargestellten Beträge festgelegt.

 

Bei den genannten Beträgen handelt es sich um Richtwerte, die auf Grund von besonderen Umständen des Einzelfalls auch überschritten werden können. Solche Umstände können u. a. vorliegen

 

·         bei Wohnungsnutzung durch Hilfebedürftige, denen auf Grund der gesundheitlichen und sozialen

Situation ein Auszug aus der Wohnung nicht zuzumuten ist bzw. einen nicht zu vertretenden Härtefall bedeuten würde (Rollstuhlfahrer, ältere Menschen),

 

·         wenn die Wohnungsmarktsituation eine Wohnung bis zur Höhe der maximalen Nettokaltmiete zeit-weilig nicht bereit hält.

4. Absetzungsbeträge

 

Von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind abzusetzen:

 

·         Betriebskostenguthaben,

·         Untermieteinnahmen,

·         Kostenbestandteile, die durch die Regelleistung abgegolten sind, z. B. Warmwasser, Wäsche, Ver-köstung, Bedienung u. ä., Überlassung von Herden, Kühlschränken, Waschmaschinen und Möbeln,

·         Kosten für Nebenräume, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, wie z. B. Garagen und Stell-

plätze, sowie

·         Miet-/Kostenanteile der in der Wohnung/dem Eigenheim wohnenden, nicht leistungsberechtigten

Personen. Diese Anteile ergeben sich aus der Miete oder Belastung geteilt durch die Zahl sämtlicher Bewohner.

 

5. Wohngeld

 

Nach § 1 Abs. 2 WoGG sind Empfänger von Transferleistungen, bei deren Berechnung Kosten der Unter-kunft berücksichtigt worden sind, vom Wohngeldgesetz ausgeschlossen. Als Empfänger gelten auch die Personen, die bei der gemeinsamen Ermittlung des Bedarfes berücksichtigt worden sind. Der Ausschluss vom Wohngeld gilt vom Ersten des Monats an, für den ein Antrag auf eine Leistung nach Satz 1 gestellt worden ist; wird die Leistung nach Satz 1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt, gilt der Aus-schluss vom Ersten des nächsten Monats.

 

Wenn in einem Wohngeldbewilligungszeitraum ein bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtig-tes Familienmitglied nach § 1 Abs. 2 WoGG ausgeschlossen ist, wird der Bewilligungsbescheid kraft Ge-setzes unwirksam. Das bedeutet, in jedem Fall besteht ab Antragstellung auf eine Transferleistung kein Anspruch auf Wohngeld mehr.

 

Legt ein Hilfebedürftiger einen Wohngeldbescheid vor, aus dem ersichtlich ist, dass er und alle in seinem Haushalt lebenden Familienmitglieder (nicht auf Bedarfsgemeinschaft begrenzt!) im laufenden Wohngeld-bezug ist, ist unverzüglich die Wohngeldstelle zu informieren.

 

Erhält ein Hilfebedürftiger lediglich für nicht zu seiner Bedarfsgemeinschaft gehörende Familienmitglieder Wohngeld, ist eine Information an die Wohngeldstelle nur erforderlich, wenn es sich hierbei um Mitglieder einer anderen Bedarfsgemeinschaft handelt, z. B. volljähriges Kind.

 

Dieses Wohngeld findet gemäß § 1 Abs. 4 WoGG bei der Berechnung der Transferleistung keine Berück-sichtigung. Insbesondere mindert es nicht die Kosten der Unterkunft, da es lediglich auf der Grundlage der auf die nicht nach SGB II und XII leistungsberechtigten Familienmitglieder entfallenden anteiligen Miete ermittelt wurde. Es ist dazu bestimmt, den kopfteiligen Mietanteil, der außerhalb der Bedarfsge-meinschaft stehenden Familienmitglieder abzusichern.

 

Für welche Personen Wohngeld bewilligt wurde, ist aus dem Wohngeldbescheid ersichtlich.

 

6. Verfahrensweise bei unangemessenen Unterkunftskosten

 

Unangemessen hohe Aufwendungen für die Unterkunft sind nur so lange als Bedarf anzuerkennen, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II bzw. § 29 Abs. 1 Satz 3 SGB XII). Wird der Hilfebedürftige aufgefor-dert, die unangemessenen Kosten zu senken, sind bei der Terminisierung auch die privatrechtlichen Kündigungsfristen für Mietverträge zu beachten.

 

Die 6-Monats-Frist gilt grundsätzlich für Hilfebedürftige, die bei Leistungsbeginn in einer unangemessen teuren Unterkunft leben und in Fällen, in denen während des Leistungsbezuges eine zunächst angemes-sene Unterkunft ohne Wohnungswechsel unangemessen teuer wird, etwa durch eine Mieterhöhung, ein Absinken des örtlichen Mietniveaus oder den Auszug bzw. den Tod eines Haushaltsangehörigen.

 

Hilfebedürftige, die während des Bezugs von Leistungen ohne Notwendigkeit in eine unangemessen teure Wohnung ziehen, haben von Anfang an keinen Anspruch auf Übernahme der unangemessenen hohen Aufwendungen für die Unterkunft. Es fehlt von vornherein an der vorübergehenden Unzumutbar-keit einer Kostensenkung. Das gleiche gilt für Hilfebedürftige, die zum Zeitpunkt des Umzuges (noch) keine Leistungen erhielten, den Wohnungswechsel in eine neue unangemessen teure Unterkunft jedoch in Kenntnis des Umstandes vornahmen, dass sie die Miete nicht aus eigenen Mitteln würden bestreiten können.

In beiden Fällen wurde der erhöhte Bedarf an Kosten der Unterkunft mithin vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig herbeigeführt.

 

Sind die tatsächlichen Kosten nach Ablauf der 6-Monats-Frist nicht auf einen angemessenen Umfang ge-senkt, obwohl dies möglich und zumutbar gewesen wäre, sind nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft zu übernehmen.

 

Unzumutbarkeit liegt nicht schon dann vor, wenn der Umzug vom Hilfebedürftigen als unzumutbar em-pfunden wird. Bei der Prüfung kommt es nicht primär auf diese subjektiven Empfindungen an, sondern darauf, ob für einen objektiven Betrachter Unzumutbarkeit festzustellen ist. Dies ist eine notwendige und an sich selbstverständliche Eingrenzung, da ein Umzugsverlangen vom Betroffenen selbst hart empfun-den werden dürfte. Es ist daher insbesondere zu prüfen, welche Besonderheiten der Einzelfall gegenüber der Situation anderer vergleichbarer Gruppen von Hilfebedürftigen aufweist.

Maßnahmen zur Senkung der Aufwendungen werden in der Regel nicht zuzumuten sein bei

 

·         pflegebedürftigen und/oder behinderten Menschen,

·         älteren Menschen, die schon sehr lange in ihrer Wohnung leben,

·         lediglich einmaligen Bedarfen,

·         absehbar kurzfristigem Leistungsbezug (z. B. wegen Arbeitsaufnahme oder Renteneintritt),

·         Haushalten mit minderjährigen Kindern, wenn die sozialen Bezüge der Kinder dadurch gefährdet

wären (allgemeine Hinweise genügen nicht, Gefährdung muss im Einzelfall dargelegt werden),

·         bestehenden Schwangerschaften, wenn der Höchstwert der nächsthöheren Stufe nicht überschritten wird,

·         akut notwendiger Wohnraumversorgung, wenn Wohnungen mit angemessenem Mietzins (siehe An-

lage) tatsächlich nicht zur Verfügung stehen.

 

Macht ein Hilfebedürftiger geltend, es sei ihm wegen der Situation am örtlichen Wohnungsmarkt nicht möglich, eine angemessene Unterkunft innerhalb von sechs Monate zu beziehen, so ist er verpflichtet,

substantiiert darzulegen, dass eine solche Unterkunft auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht zu erlangen ist. Das schließt ein, dass der Hilfe-bedürftige auch die wohnraumvermittelnde Unterstützung der Abt. Wohnungswesen und -förderung in Anspruch genommen hat und ihm diese Abteilung schriftlich bestätigt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf dem Wohnungsmarkt keine angemessene Wohnung zur Verfügung steht.

 

Eine weitere Einschränkung von Umzügen wegen unangemessener Unterkunftskosten ergibt sich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Bei der hierbei erforderlichen Abwägung sind vor allem folgende Fragen zu beantworten:

 

·         würde ein Umzug bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls dem Leistungsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit (§ 3 Abs. 1 Satz 4 SGB II) entsprechen? Dazu sind in einem ersten Schritt die durch die Senkung der Unterkunftskosten für den Leistungsträger erzielbaren Einsparungen zu ermitteln. Als Betrachtungszeitraum sind dabei 24 Monate zu Grunde zu legen. Dem sich ergebenden Betrag sind die durch den Umzug entstehenden Mehraufwendungen (Wohnungsbeschaffungskosten, Miet-kaution und Umzugskosten) gegenüberzustellen.

 

·         Wäre die Notwendigkeit, eine billigere Wohnung zu suchen, geeignet, die Eingliederung des Arbeit-suchenden in Arbeit zu beeinträchtigen?

 

Wer eine unangemessene Wohnung bewohnt und den unangemessenen Teil der Kosten aus eigenem Schonvermögen, aus anrechnungsfreiem Einkommen (z. B. Erziehungsgeld) oder aus nicht konkret be-darfsgebundenen Leistungsteilen selbst trägt, dem steht es frei, seine bisherige unangemessene Woh-nung weiter zu bewohnen.

 

7. Erforderlichkeit/Notwendigkeit eines Umzugs

 

Erforderlich ist ein Umzug in eine angemessene Wohnung immer dann, wenn die bisherige Wohnung un-angemessen ist und der kommunale Träger die tatsächlichen Wohnkosten nicht auf Dauer übernehmen will.

 

Möchte der Hilfebedürftige dagegen von einer angemessenen Wohnung aus umziehen, ist zunächst zu prüfen, ob für den Umzug ein nachvollziehbarer Grund vorliegt. Dieser kann in der Notwendigkeit des Zu-zugs an einen neuen Wohnort liegen, denkbar sind aber auch Gründe, die den Wegzug aus der bisheri-gen Wohnung erforderlich machen. Ein Umzug ist insbesondere notwendig, wenn

 

·         ein rechtskräftiges Räumungsurteil vorliegt,

·         die bisherige Wohnung nachweislich nicht den gesundheitlichen Anforderungen genügt und nach-

weislich keine Aussicht auf eine Beseitigung der Mängel durch den Vermieter in einer angemessenen Frist besteht,

·         die bisherige Wohnung zu klein ist, um ein menschenwürdiges Leben sicherzustellen,

·         berufliche Gründe den Umzug erfordern.

 

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine leistungsrechtliche Notwendigkeit alleine schon dann besteht, wenn ein plausibler nachvollziehbarer und verständlicher Grund für den Umzug vorliegt.

Ist die bisherige Wohnung für den Hilfebedürftigen angemessen, besteht auch bei Vorliegen derartiger Gründe keine leistungsrechtliche Notwendigkeit.

 

Vor Entscheidung über den Wohnungswechsels ist die Besonderheit des Einzelfalles zu prüfen. Unter der Voraussetzung, dass z. B. der Hilfebedürftige eine gute Vermittelbarkeit aufweist (Alter, Beruf) oder auf

Grund einer Behinderung eine behindertengerechte Wohnung bewohnt wird ist von einem Wohnungs-wechsel abzusehen. Sodann ist zu prüfen, ob durch den Umzug unverhältnismäßige Mehrkosten ent-stehen, auch wenn durch die neue Wohnung keine unangemessen hohen Kosten der Unterkunft ent-stehen. Dabei sind die Gründe für den Umzug zu den Mehrkosten (Wohnungsbeschaffungskosten, Miet-kaution und Umzugskosten) ins Verhältnis zu setzen (siehe Punkt 6, Seite 7 oben).

 

Die Beurteilung, ob ein Umzug erforderlich bzw. notwendig ist, ist durch den Leistungsträger unabhängig von einem evtl. Dringlichkeitsvermerk auf dem Wohnberechtigungsschein vorzunehmen.

 

§ 22 Abs. 2 Satz 1 bestimmt keine zwingende Verpflichtung des Hilfebedürftigen, sondern eine Obliegen-heit. Wenn der Hilfebedürftige die Zusicherung des kommunalen Trägers nicht einholt, ist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 zu verfahren. Sind die Unterkunftskosten unangemessen hoch, erfolgt lediglich eine Übernahme hinsichtlich des angemessenen Teils. Dieses Risiko hat der Hilfebedürftige zu tragen.

 

Für Hilfebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist § 22 Abs. 2 a SGB II

entsprechend anzuwenden. Analog ist im Bereich des SGB XII zu verfahren. Schwerwiegende soziale Gründe sind z. B.

 

·         eine Eltern-Kind-Beziehung hat nicht bestanden oder seit längerem nachhaltig und dauerhaft

gestört (z. B. Jugendlicher ist seit frühem Kindesalter auswärts untergebracht),

·         bei Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Hilfesuchenden (z. B. Eltern/-teil

ist schwer alkoholkrank, drogenabhängig oder psychisch krank),

·         der Jugendliche erhält Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII.

 

Sonstige ähnlich schwerwiegende Gründe sind

 

·         gesundheitliche Einschränkungen,

·         gravierende Wohnungsmängel, unzureichende Wohnverhältnisse,

·         der Hilfebedürftige hat bereits eine eigene Familie gegründet,

·         Wohnungslosigkeit.

 

8. Der WBS als Regelinstrument für die Wohnraumversorgung der Hilfebedürftigen

 

Vor der erstmaligen Anmietung einer Wohnung oder vor einem beabsichtigten Wohnraumwechsel hat der Hilfebedürftige in der Abt. Wohnungswesen und -förderung des Bauamtes einen WBS zu beantragen und diesen vorzulegen. Da auf dem WBS die angemessene Wohnungsgröße und ein Hinweis auf die ange-messene Nettokaltmiete vermerkt werden, ist der Hilfebedürftige unmittelbar in die Lage versetzt, zu wissen, in welchem Rahmen er sich bei der Wohnungssuche bewegen kann. Ferner wird damit zugleich dem möglichen Vermieter bekannt, bis zu welcher Höhe der Miete er eine Sicherung der Unterkunfts-kosten erwarten kann.

 

Bei Hilfebedürftigen mit einem WBS in dem die ansonsten grundsätzliche Wohnungsgröße im Sinne des Punktes 3.1. mit bis zu 5 m² bzw. bis zu 15 m² (Blinde und Rollstuhlfahrer) Wohnfläche überschritten ist, gilt diese Überschreitung ausschließlich für eine konkret bestimmte Wohnung, die auch auf dem WBS vermerkt ist.

 

Leistungsrechtlich begründet der WBS jedoch keinen Anspruch auf eine Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II / § 29 Abs. 1 Satz 8 SGB XII, selbst dann nicht, wenn auf ihm ein Dringlichkeitsvermerk vorhanden ist. Grundsätzlich ist bei Fragen zum WBS und dem damit verbundenen Verfahren der Wohn-raumversorgung für die Hilfebedürftigen eine enge Zusammenarbeit mit der Abt. Wohnungswesen und

-förderung zu praktizieren.

 

9. Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten

 

Bei vorheriger Zustimmung zum Wohnungswechsel können unumgängliche Wohnungsbeschaffungskos-ten (z. B. Maklerkosten, Ablösungsbeträge), Mietkautionen, Genossenschaftsanteile und Umzugskosten übernommen werden, wenn der Umzug durch den Leistungsträger veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist. Dabei sind Mietkautionen und Genossenschaftsanteile in der Regel als zinsloses Darlehen zu gewähren, weil der Hilfebedürftige unter bestimmten Voraussetzungen einen Rückzahlungs-anspruch hat. Zur Sicherung des Darlehens ist der Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Vermieter an den Leistungsträger abzutreten. Das Darlehen ist spätestens nach dem Ausscheiden aus dem Leistungs-bezug Zug um Zug gegen Rückabtretung des Rückzahlungsanspruchs gegen den Vermieter gegenüber der Kommune zu tilgen.

 

Der Hilfebedürftige ist im Rahmen seiner Obliegenheit, die Hilfebedürftigkeit zu verringern (§ 2 Abs. 1 SGB II, § 2 Abs. 1 SGB XII) regelmäßig gehalten, seinen Umzug selbst zu organisieren und durchzufüh-ren. Für diesen Fall gehören zu den notwendigen Umzugskosten insbesondere Aufwendungen für einen erforderlichen Mietwagen und die Anmietung von Umzugskartons. Ist es dem Hilfebedürftigen nicht mög-lich, den Umzug selbst durchzuführen, etwa wegen Alters, Behinderung, körperlicher Konstitution oder aus sonstigen in seiner Person liegenden Gründen, kommt die Übernahme der Aufwendungen für einen gewerblich organisierten Umzug in Betracht. Der Leistungsempfänger hat in beiden Fällen drei Kosten-voranschläge von Mietwagenanbietern bzw. Umzugsunternehmen einzureichen.

 

Wenn es notwendig gewesen ist, dass der Leistungsempfänger eine neue Wohnung angemietet und be-zogen hat und wenn er alles ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um die Aufwendungen für die frühe-re Wohnung so gering wie möglich zu halten, können ggf. auch doppelte Mietzahlungen notwendig sein. Neben den Kosten für die neue Wohnung können dann auch bis zur Beendigung des alten Mietverhält-nisses für die bereits geräumte Wohnung Unterkunftskosten übernommen werden.

 

Unter den Voraussetzungen, dass

 

·         im Mietvertrag eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden,

·         eine Renovierung bei Zugrundelegung der Vertragsbedingungen erforderlich und

·         der Umzug leistungsrechtlich notwendig

 

ist, gehören auch die Kosten der Auszugsrenovierung im notwendigen Umfang zu den Umzugskosten. Der Hilfebedürftige ist dabei aufzufordern, die Kosten durch Eigenleistung und Inanspruchnahme von Hilfen aus dem Familien- und Freundeskreis so gering wie möglich zu halten (SG Braunschweig S 16 AS 65.05 ER vom 07.03.2005).

Die Schlussrenovierung nach dem Tod stellt eine Nachlassschuld dar, für die der Erbe haftet (§ 1967 BGB). Ein Anspruch des Erben gegen den Leistungsträger besteht nicht.

 

Kosten für weitergehende Reparaturen wie Beschädigung der Mietsache gehören nicht zum Unterkunfts-bedarf, denn notwendig ist nur der Unterkunftsbedarf, der dem Hilfebedürftigen bei ordnungsgemäßer Wohnnutzung entsteht. Soweit sich ein Hilfebedürftiger durch vertragswidriges Verhalten dem Vermieter gegenüber ersatzpflichtig gemacht hat, liegt die Durchsetzbarkeit derartiger Ersatzansprüche im Risiko-bereich des Vermieters.

 

Die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung der Zusicherung bestimmt sich nach § 36 Satz 2 SGB II, § 98 Abs. 1 SGB XII. Entscheidend ist, wo der Hilfebedürftige zum Zeitpunkt des Entstehens des Bedarfs

seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten und Um-zugskosten ist deshalb regelmäßig der Träger am alten Wohnort des Hilfebedürftigen örtlich zuständig.

 

Stimmt der Leistungsträger einem Umzug nicht vorher zu, werden keine mit dem Umzug verbundenen Kosten übernommen.

 

Zieht der Hilfebedürftige trotz versagter Zustimmung oder ohne zuvor den Leistungsträger informiert zu haben um, wird bei zu hohen Kosten der Unterkunft lediglich der angemessene Teil übernommen. Die Übernahme umzugsbedingter Wohnungsbeschaffungskosten oder Finanzierungsbeiträge wie Kautionen ist abzulehnen.

 

10. Sicherung der Unterkunft

 

10.1. Zahlung an den Vermieter/Empfangsberechtigte

 

Solange die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist, sollen die Kosten für Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt wer-den (§ 22 Abs. 4 SGB II, § 29 Abs. 1 Satz 6 SGB XII). Dieses ist z. B. der Fall, wenn vom Hilfebedürftigen bereits in der Vergangenheit Einkommen, das für die Miete einzusetzen war, anderweitig verwendet wur-de und der Hilfebedürftige dadurch in die Mietschulden geraten ist. Erfolgt durch die Vermieter eine Infor-mation, dass der Mieter in Schulden geraten ist und dadurch sein Mietverhältnis gefährdet wird, ist sofort die Zahlung der Kosten der Unterkunft und Heizung an den Vermieter zu veranlassen.

 

Werden die Unterkunftskosten direkt an den Vermieter gezahlt, ist dem Hilfebedürftigen hierüber ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. 

 

Mit Zustimmung des Hilfebedürftigen können die Leistungen für die Unterkunft und Heizung auch an-sonsten an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden.

 

10.2. Schuldenübernahme

 

Schulden können übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Dabei ist zu beachten, dass § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II Geldleistungen nur als Darlehen ausgereicht werden sollen.

 

Die Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 5 SGB II bzw. § 34 Abs. 1 SGB XII scheidet aus, wenn die entsprechende Unterkunft bereits geräumt ist oder deren Räumung auch bei Übernahme der Rück-stände nicht abgewendet werden kann.

 

11. Inkrafttreten

 

Diese Arbeitsanweisung tritt mit Wirkung ab 20.03.2006 in Kraft.

 

 

 

 

 

gez.      Roland Methling

            Oberbürgermeister

 

 

Rostock, 17.03.2006

 


Anlage

zu den Arbeitshinweisen für die Mitarbeiter des Sozialamtes der Hansestadt Rostock sowie des Hanse-Jobcenters zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung

 

Festsetzung der Angemessenheit

vom 20.03.2006

 

Punkt 2.1.        Kalte Betriebskosten

 

Als Höchstbetrag für die Vorauszahlungen sind 1,50 EUR je m ² Wohnfläche (Wfl.)

monatlich zu berücksichtigen.

 

Punkt 2.2.        Heizungskosten

 

Richtwert für die Vorauszahlungen, wenn die Heizungskosten Bestandteil der Bruttomiete

sind:

·         monatlich 0,80 EUR je m² Wfl.

 

Minderungsbetrag für die Warmwasserbereitung, wenn diese mit der Vorauszahlung für

Heizung gekoppelt ist:  

·         20 vom Hundert der monatlichen Vorauszahlung für Heizung/Warmwasser

 

Verbrauchsrichtwerte je Heizperiode, wenn die Heizungskosten nicht Bestandteil der

Bruttomiete sind:                      

·         Brikett, feste Brennstoffe                 35 kg / m² Wfl.

·         Ölheizung                                       20 l / m² Wfl.

·         Gasheizung                                    18 m³ / m² Wfl.

·         Flüssiggasheizung                          28 m³ / m² Wfl.

·         Elektroheizung                                161 kWh / m² Wfl.

 

Punkte 3.1.und 3.2.     Angemessene Wohnflächen und Nettokaltmieten

 

 

Wohnfläche bei

Mietwohnungen

Wohnfläche bei Wohneigentum

angemessene

Nettokaltmiete

1-Personenhaushalt

bis    45 m²

bis   65 m²

220,00

2-Personenhaushalt

bis    60 m²

bis   90 m²

280,00

3-Personenhaushalt

bis    75 m²

bis   105 m²

333,00

4-Personenhaushalt

bis    90 m²

bis   120 m²

396,00

jede weitere Person

zzgl. 15 m²

zzgl.  20 m²

63,00

 

Punkt 3.2.        Erhöhter Wohnflächenbedarf

 

Bei Überschreitung der angemessenen Wohnflächen von bis zu 5 m² (besonders

begründete Einzelfälle) bzw. bis zu 15 m ² (Rollstuhlfahrer und Blinde) sind je über-schreitenden Quadratmeter folgende Beträge als angemessen hinzuzurechnen:

 

 

 

 

 

 

 

n u r    bei erhöhtem

Wohnflächenbedarf

(angemessener Quadratmeterpreis)

1-Personenhaushalt

4,58

2-Personenhaushalt

4,36

3-Personenhaushalt

4,08

4-Personenhaushalt

4,15

jede weitere Person

3,90

           

Beispiel:          Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung für einen

                        1-Personenhaushalt mit einem besonders begründeten Wohnflächenbedarf

                        von 47 m²

                                                          

                        1. Nettokaltmiete

·         45 m² (lt. Tabelle zu 3.1. und 3.2.)                                       220,00 EUR

·         2 m²  x  4,58 EUR (lt. Tabelle zu 3.2.)                                      9,16 EUR

2. kalte Betriebskosten

·         47 m²  x  1,50 EUR             (s. Wert zu Punkt 2.1.)                            70,50 EUR

3. Vorauszahlung Heizungskosten

·         47 m²  x  0,80 EUR (s. Werte zu Punkt 2.2.)                                      37,60 EUR

337,26 EUR

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