Informationsvorlage - 0014/07-IV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0014/07-IV

 

Informationsvorlage

Amt

 

20

Gremium

Sitzungstermin

Datum

Bürgerschaft

14.03.2007 16:00

05.02.2007

Beratungsfolge

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

 

 

I, gez. Methling

 

Gegenstand

federführend

 

II, gez. Scholze

 

 

beteiligt

Gefasster Beschluss Nr. 1199/06-DA der Bürgerschaft vom 06.12.2006 zur Gewährung von Zuschüssen und Zuwendungen für nichtpflichtige Leistungen bei vorläufiger Haushaltsführung 2007

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Hansestadt Rostock hat mit der Kommunalabteilung des Innenministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern eine Geschäftsanweisung zur vorläufigen Haushaltsführung abgestimmt, die ein gesetzeskonformes Handeln in der Stadt sichert.

 

Die Leistung freiwilliger Zuschüsse und Zuwendungen, die nicht zu den Pflichtaufgaben der Gemeinde gehören, ist in der Zeit der vorläufigen Haushaltsführung nach den Vorgaben des kommunalen Haushaltsrechts grundsätzlich nicht möglich. Dies gilt in der Zeit bis zur Beschlussfassung des Haushaltes durch die Bürgerschaft schon deshalb, weil das Budgetrecht der Vertretungskörperschaft nicht unterlaufen werden darf.

 

Der Haushaltsplan erfasst die gesamte finanzwirtschaftliche Tätigkeit der Kommune für das jeweilige Haushaltsjahr, ihm kommt grundsätzliche, umfassende Bedeutung zu. Insofern ist eine Beschlussfassung in der Bürgerschaft, die Voraussetzung für die Gewährung von Zuschüssen und Zuwendungen im Bereich von gesetzlichen Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen und für freiwillige Leistungen ist, zum frühestmöglichen Zeitpunkt unerlässlich.

 

Nach der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Anlagen liegt auch dann kein rechtkräftiger Haushalt vor, so dass nach wie vor die strengen Maßstäbe des § 51 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern gelten und die Hansestadt Rostock nach wie vor nur Ausgaben leisten darf, zu deren Leistung sie gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist oder für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.

 

Danach werden Anträge auf Zuweisungen zum Beispiel freier Kulturträger im jeweiligen Fachbereich im Einzelfall geprüft, inwieweit eine Zuwendung oder ein Zuschuss der Stadt notwendig und unaufschiebbar ist. Nur ausnahmsweise und im Falle einer nachgewiesenen besonderen Bedarfs- und Notsituation sind im Einzelfall Teilzahlungen möglich. Dazu ist es erforderlich, dass der Zuwendungsempfänger eine im dringenden Interesse der Hansestadt Rostock liegende Aufgabe erfüllt und er aufgrund kurzfristig nicht mehr abbaubare Kosten ansonsten in die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit gerät und damit die Aufgabenerfüllung in Wegfall geriete.

 

 

 

 

 

Gemäß der Geschäftsanweisung zur vorläufigen Haushaltsführung ist im Falle einer solchen Bedarfs- und Notsituation zwingend eine Entscheidung des Oberbürgermeisters mittels Beschlussvorlage über die Höhe der vorzunehmenden Auszahlung, abgestellt auf die einzelnen Maßnahmen, herbeizuführen; die Unumgänglichkeit der Teilzahlung muss sich aus der Beschlussvorlage ergeben.

 

Die von der Bürgerschaft beschlossene Verfahrensweise, am 31.01.2007 Einzelfallentscheidungen zu treffen, ist so nicht umsetzbar.

 

 

 

 

 

 

Roland Methling

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Beschlüsse

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14.03.2007 - Bürgerschaft