Informationsvorlage - 0080/06-IV
Grunddaten
- Betreff:
-
Leistungen zur Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
(§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II bzw. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 15.11.2006
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Migration
|
|
|
|
15.11.2006
|
|
|
Erstausstattungen für die
Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten kommen nach der
Gesetzesbegründung zu § 31
SGB XII z. B. nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft
in Betracht. Gleiches gilt auch nach Zuzug aus dem Ausland oder wenn ein
Wohnungsloser eine Wohnung gefunden hat.
Bezogen auf den angefragten
Fall der Familienzusammenführung durch Zuzug aus dem Ausland ist anzumerken,
dass in der Regel für die zugezogenen Familienmitglieder - soweit nicht
bereits vorhanden - ein Anspruch auf Erstausstattung der Wohnung bestehen
dürfte.
Zur Erstausstattung für die
Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten zählen alle Einrichtungs-gegenstände,
die für eine geordnete Haushaltsführung notwendig sind und die dem
Hilfe-berechtigten ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes
Wohnen ermöglichen. Hierbei kann auf die vormalige Rechtsprechung der
Verwaltungsgerichte zum BSHG und die Sozialhilfepraxis zurückgegriffen werden.
Aus diesem Grunde wurden mit
den Richtlinien zur Gewährung einmaliger Bedarfe
-
nach dem § 23
Abs. 3 SGB II vom 10.01.2005 sowie
-
nach dem § 31 SGB
XII vom 05.01.2005
Pauschbeträge für folgenden
notwendigen Wohnungsbedarf festgelegt:
·
Wohnzimmer
(Couchtisch, Couchgarnitur, Anbauwand, Fernseher)
·
Schlafzimmer
(Bettgestelle, Lattenrost, Matratze, Kleiderschrank)
·
Kinderzimmer
(Bett/Liege, Schrank, Schreibtisch, Stuhl oder Jugendzimmer)
·
Flur
(Kleiderablage/Garderobe)
·
Badezimmer
(Spiegelschrank)
·
Küche (Tisch,
Stühle, Unterschrank, Hängeschrank, Spülenschrank, Kühlschrank Herd)
·
Sonstige
Gebrauchsgegenstände (Waschmaschine, Staubsauger, Lampen, Gardinen, Auslegware)
·
allgemeiner
Hausrat mit kleinem Anschaffungswert (Bettzeug, Bettwäsche, Haushaltswäsche wie
Handtücher, Geschirrhandtücher,
Geschirr, Töpfe, Pfannen, Gläser, Besen, Reinigungszubehör, Messer, Gabeln,
Löffel, Bügeleisen, Wasserkocher etc.)
Abweichende Leistungen für
Personen, die keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten (§
23 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II, § 31 Abs. 2 SGB XII)
Mit den Regelungen wird
klargestellt, dass auch Personen, die mit ihrem Einkommen über den
Lebensunterhaltsbedarf liegen, Anspruch auf Leistungen zur Erstausstattung der
Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten haben, auch wenn sie keine laufenden
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigen, den Bedarf jedoch aus
eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das
den Lebensunterhaltsbedarf übersteigende Einkommen berücksichtigt werden, das
Hilfeberechtigte innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf
des Monats erwerben, in dem über die Leistung entscheiden worden ist.
Entscheidungsmonat und sechs Folgemonate ergeben insgesamt sieben
Heranziehungsmonate.
Erbringung der Leistungen
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB
II können Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich
Haushaltsgeräten als Sach- oder Geldleistungen erbracht werden.
Im Rahmen der Sozialhilfe hat
die Geldleistung grundsätzlich Vorrang vor der Sachleistung (§ 10 Abs. 3 SGB
XII).
Dr. Wolfgang Nitzsche
Senator für Umwelt, Soziales,
Jugend und Gesundheit