Informationsvorlage - 0080/06-IV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0080/06-IV

 

Informationsvorlage

Amt

 

50

Gremium

Sitzungstermin

Datum

Sozial- und Gesundheitsausschuss

15.11.2006 17:00

07.11.2006

Beratungsfolge

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

 

 

V, gez. Dr. Nitzsche

 

Gegenstand

federführend

 

 

 

 

beteiligt

Leistungen zur Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte

(§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II bzw. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII)

 

 

 

 

 

 

 

Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten kommen nach der

Gesetzesbegründung zu § 31 SGB XII z. B. nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft in Betracht. Gleiches gilt auch nach Zuzug aus dem Ausland oder wenn ein Wohnungsloser eine Wohnung gefunden hat.

 

Bezogen auf den angefragten Fall der Familienzusammenführung durch Zuzug aus dem Ausland ist anzumerken, dass in der Regel für die zugezogenen Familienmitglieder - soweit nicht bereits vorhanden - ein Anspruch auf Erstausstattung der Wohnung bestehen dürfte.

 

Zur Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten zählen alle Einrichtungs-gegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung notwendig sind und die dem Hilfe-berechtigten ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen. Hierbei kann auf die vormalige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum BSHG und die Sozialhilfepraxis zurückgegriffen werden.

 

Aus diesem Grunde wurden mit den Richtlinien zur Gewährung einmaliger Bedarfe

 

-          nach dem § 23 Abs. 3 SGB II vom 10.01.2005 sowie

-          nach dem § 31 SGB XII vom 05.01.2005

 

Pauschbeträge für folgenden notwendigen Wohnungsbedarf festgelegt:

 

·         Wohnzimmer (Couchtisch, Couchgarnitur, Anbauwand, Fernseher)

·         Schlafzimmer (Bettgestelle, Lattenrost, Matratze, Kleiderschrank)

·         Kinderzimmer (Bett/Liege, Schrank, Schreibtisch, Stuhl oder Jugendzimmer)

·         Flur (Kleiderablage/Garderobe)

·         Badezimmer (Spiegelschrank)

·         Küche (Tisch, Stühle, Unterschrank, Hängeschrank, Spülenschrank, Kühlschrank Herd)

·         Sonstige Gebrauchsgegenstände (Waschmaschine, Staubsauger, Lampen, Gardinen, Auslegware)

·         allgemeiner Hausrat mit kleinem Anschaffungswert (Bettzeug, Bettwäsche, Haushaltswäsche wie Handtücher,  Geschirrhandtücher, Geschirr, Töpfe, Pfannen, Gläser, Besen, Reinigungszubehör, Messer, Gabeln, Löffel, Bügeleisen, Wasserkocher etc.)

 

Abweichende Leistungen für Personen, die keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten (§ 23 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II, § 31 Abs. 2 SGB XII)

 

Mit den Regelungen wird klargestellt, dass auch Personen, die mit ihrem Einkommen über den Lebensunterhaltsbedarf liegen, Anspruch auf Leistungen zur Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten haben, auch wenn sie keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigen, den Bedarf jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das den Lebensunterhaltsbedarf übersteigende Einkommen berücksichtigt werden, das Hilfeberechtigte innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entscheiden worden ist. Entscheidungsmonat und sechs Folgemonate ergeben insgesamt sieben Heranziehungsmonate.

 

Erbringung der Leistungen

 

Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB II können Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten als Sach- oder Geldleistungen erbracht werden.

Im Rahmen der Sozialhilfe hat die Geldleistung grundsätzlich Vorrang vor der Sachleistung (§ 10 Abs. 3 SGB XII).

 

 

 

 

 

 

Dr. Wolfgang Nitzsche

Senator für Umwelt, Soziales,

Jugend und Gesundheit

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Beschlüsse

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15.11.2006 - Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Migration