Änderungsantrag - 2023/BV/4698-32 (ÄA)
Grunddaten
- Betreff:
-
Julia K. Pittasch (FDP), Christoph Eisfeld (FDP) Verzicht auf die Vergabe von Erbbaurechten zur Finanzierung des Eigenmittelanteils für den Neubau des Volkstheaters
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 06.12.2023
- Vorlageart:
- Änderungsantrag
- Federführend:
- FDP
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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Dec 6, 2023
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Beschlussvorschlag:
Der Beschlussvorschlag wird um folgenden Punkt ergänzt:
Die Grundstücksverkäufe erfolgen grundsätzlich über transparente, öffentliche und wettbewerbliche Ausschreibungsverfahren an einen unbeschränkten Teilnehmerkreis. Sofern in Einzelfällen ein begründeter Ausschreibungsverzicht erfolgen soll, ist dazu wie üblich eine Beschlussvorlage durch die Verwaltung vorzulegen und darüber im Rahmen der Gremienbefassung zu entscheiden.
Sachverhalt:
Der Verkauf städtischer Flächen muss mit der größtmöglichen Transparenz erfolgen. Die Ausschreibungen müssen sich deshalb grundsätzlich an einen unbeschränkten Teilnehmerkreis richten. Selbstverständlich können sich an den Ausschreibungen bei Interesse auch die Wohnungsgenossenschaften oder die WIRO beteiligen. Ausschlaggebend für die Vergabe von Flächen sollte nicht der Bietende sein, sondern das beste Ergebnis für die Stadt.
Für den Fall eines begründeten Ausschreibungsverzichtes sollte der bereits jetzt übliche Weg weiterhin gelten, bei dem der Beschluss über den Ausschreibungsverzicht im zuständigen Liegenschafts- und Vergabeausschuss sowie den zuständigen Entscheidungsinstanzen vorgelegt wird.
Der ÄA Nr. -31 der CDU/UFR-Fraktion ist hingegen praktisch ungeeignet, da dingliche Vorkaufsrechte Verträge zwischen zwei Parteien sind, die im Grundbuch der jeweiligen Grundstücke verankert sein müssen. Die Hansestadt müsste also diverse Vorkaufsrechte notariell beurkunden und jeweils grundbuchlich eintragen lassen, was sowohl praktisch als auch finanziell nicht sinnvoll erscheint. Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Vorkaufsrechts wäre zudem erst der Eintritt des Vorkaufsfalls, also der Abschluss eines Kaufvertrages mit einem Drittkäufer, der ja gar nicht beabsichtigt ist. Gesetzliche Vorkaufsrechte wiederum bestehen ohnehin kraft Gesetzes und müssten nicht extra eingeräumt werden, beträfen aber auch nicht die angesprochenen Beteiligten. Insofern ist der Vorschlag, Vorkaufsrechte für den Ausnahmefall zu nutzen, nicht zielführend.
Finanzielle Auswirkungen:
Teilhaushalt:
Produkt: Bezeichnung:
ggf. Investitionsmaßnahme Nr.: Bezeichnung:
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Konto / Bezeichnung |
Ergebnishaushalt
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Finanzhaushalt |
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Einzahlungen |
Auszahlungen |
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X |
Die finanziellen Mittel sind Bestandteil der zuletzt beschlossenen Haushaltssatzung.
Weitere mit der Vorlage mittelbar in Zusammenhang stehende Kosten:
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liegen nicht vor.
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werden nachfolgend angegeben:
Bezug zum zuletzt beschlossenen Haushaltssicherungskonzept:
X |
Die Vorlage hat keine Auswirkungen.
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Die Vorlage hat folgende Auswirkungen: