Änderungsantrag - 2023/BV/4188-14 (ÄA)

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

„Der Beschlusstext wird um folgende neue Maßgabe erweitert:

Nach der Ratifizierung des EU Nature Restoration Law durch die Bundesrepublik Deutschland sollen dessen Auswirkungen auf das Kleingartenentwicklungskonzept evaluiert und erforderliche Anpassungen vorgenommen werden.“

 

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Sachverhalt:

Das Nature Restoration Law ist ein Gesetzesvorhaben der Europäischen Union zur Wiederherstellung der Natur und Ökosysteme.

Im Juli 2023 hat das EU-Parlament dem Gesetzentwurf zum Nature Restoration Law zugestimmt und damit einen wichtigen Meilenstein für eine gemeinsame und verbindliche Wiederherstellung unserer Ökosysteme in der EU sowie des European Green Deal erreicht. Im November 2023 hat das Nature Restoration Law mit dem Abschluss des letzten Trilogs zwischen EU-Kommission, Parlament und Rat eine weitere wichtige Hürde auf dem Weg zum Ziel genommen. Aller Voraussicht nach ist mit einer formalen Bestätigung der Verordnung durch aller EU-Gremien im Frühjahr 2024 zu rechnen.

Die Verordnung ist ein Schlüsselelement der EU-Biodiversitätsstrategie, in der verbindliche Ziele für die Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme festgelegt werden, insbesondere derjenigen, die das größte Potenzial haben, Kohlenstoff zu binden und zu speichern und die Auswirkungen von Naturkatastrophen zu verhindern oder zu verringern.

Teil der Verordnung sind rechtsverbindliche Ziele zu Ökosystemen in der Stadt:

  • Bis 2030 darf es keinen Nettoverlust an städtischer Grundfläche geben. Damit gemeint sind Parks und Gärten, Gartenanlagen, Wiesen, Hecken und Bäume.
  • Die städtische Baumüberschirmung darf bis 2030 netto nicht schrumpfen.
  • Bis 2040 sollen die städtischen Grünflächen um insgesamt 3 % wachsen.
  • Bis 2050 sollen die städtischen Grünflächen um insgesamt 5 % zunehmen.
  • Mindestens 10 % der Stadtfläche muss dann über eine Baumbedeckung verfügen.
  • Grüne Infrastruktur und naturbasierte Lösungen sollen in die Stadtplanung einbezogen und grüne Infrastruktur wie grüne Dächer und Wände in die Gestaltung von Gebäuden integriert werden.

Da Kleingartenanlagen einen bedeutenden Teil der innerstädtischen Grünflächen ausmachen, bedarf es zur Umsetzung der Vorgaben des Nature Restoration Law sehr wahrscheinlich einer Anpassung der Ziele und/oder Regelungen des KEK.

 

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Finanzielle Auswirkungen:
keine

 

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Dr. Wolfgang Nitzsche
Ortsbeiratsvorsitzender

 

 

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Beschlüsse

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30.11.2023 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - ungeändert beschlossen

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05.12.2023 - Bau- und Planungsausschuss - abgelehnt

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06.12.2023 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen