Stellungnahme - 2023/AN/4837-01 (SN)

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Grundsätzlich ist der o. g. Beschlussvorschlag durch die Verwaltung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock umsetzbar und wird im Rahmen tourismus- und wirtschaftsfördernder Aspekte befürwortet.

 

Zu den finanziellen Auswirkungen des Antrags kann zum jetzigen Zeitpunkt keine abschließende Aussage getroffen werden.

 

Die momentane Rechtslage (§ 10 Ladenöffnungsgesetz i. V. m. Bäderverkaufsverordnung M-V) ermöglicht es besonderen Bäder- und Fremdenverkehrsorten in der Zeit zwischen dem 15. März (wenn Ostern im März liegt) bzw. 15. April (wenn Ostern im April liegt) und 30. Oktober gewerbliche Verkaufsstellen auch sonntags im Zeitraum von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu öffnen. Dabei umfasst das erlaubte Sortiment ausschließlich ein typisches touristisches Angebot, wie z. B. Waren des täglichen Bedarfs, Bekleidung, Sportartikel, Spielwaren, Schmuck- und Kunsterzeugnisse sowie Souvenirs und Geschenkartikel.

Die privilegierten Kur- und Erholungsorte sind abschließend in der Bäderverkaufsverordnung geregelt. Im Bereich der Hanse- und Universitätsstadt Rostock sind die Ortsteile Warnemünde, Diedrichshagen und Markgrafenheide von der Regelung umfasst.

Abseits des Geltungsbereichs der Bäderverkaufsverordnung kann in den weiteren Ortsteilen oder Straßenzügen der Hanse- und Universitätsstadt Rostock gem. § 6 Ladenöffnungsgesetz der Verkauf aus besonderem Anlass an maximal vier Sonntagen im Jahr beantragt werden. Der besondere Anlass ist dabei an strenge Voraussetzungen geknüpft und verlangt nach einem Ereignis, dass den gewerblichen Verkauf in den Hintergrund rücken lässt. In Rostock sind verkaufsoffenen Sonntage daher beispielsweise mit dem Weihnachtsmarkt, der Lichterwoche oder mit Kunstveranstaltungen verbunden.

 

Im April 2024 soll nun durch den Landtag Mecklenburg-Vorpommerns ein neues Öffnungszeitengesetz mit einer ergänzenden Öffnungszeitenverordnung erlassen werden, die das bisherigen Ladenöffnungsgesetz sowie die Bäderverkaufsverordnung ablösen.
Da diese Gesetze sich in der Entwurfsvorbereitung bzw. Beratung befinden ist der Stadtverwaltung der beabsichtigte neue Reglungsgehalt nicht bekannt, so dass sich in der Beurteilung der neuen Rechtslage ab April 2024 bisher nur auf Äußerungen von Landespolitikern sowie Gespräche mit dem Wirtschaftsministerium M-V gestützt werden kann.

Mit der neuen gesetzlichen Regelung soll weitestgehend eine Angleichung der Öffnungszeiten an die Bedingungen im Nachbar-Bundesland Schleswig-Holstein erfolgen. Dort ist eine Sonntagsöffnung vom 15. Dezember bis 31. Oktober des Folgejahres möglich. Dabei ist die Öffnung neben Kur- und Erholungsorten auch für Gemeinden oder Gemeindeteile, die von besonders starkem Urlaubstourismus geprägt sind möglich. Sollte sich diese Regelung auch im neuen Öffnungszeitengesetz M-V wiederfinden, wäre dies der Ansatzpunkt auch eine Öffnung der Innenstadt zu ermöglichen, insbesondere auch vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Zertifizierung Rostocks als anerkannter „Tourismusort“. Sollte die dargestellte Regelung nicht vorgesehen sein, so müsste sich die Oberbürgermeisterin für die Aufnahme einer entsprechenden Regelung analog zu Schleswig-Holstein einsetzen.

 

Positive Aspekte für eine Ausweitung der Sonntagsöffnung auf die Innenstadt werden durch die Verwaltung vor allem bei der Tourismus- und Wirtschaftsförderung gesehen. Dabei sind vor allem folgende Punkte relevant:

  • Sicherung der Versorgungsinfrastruktur für Urlauber
  • Erfüllung der Erwartungshaltung von Übernachtungs- und Tagesgästen an die Verfügbarkeit von Angeboten in touristischen Orten
  • Erhalt und Ausbau von geschaffenen Qualitätsstandards im Tourismus
  • Stärkung der touristischen Wettbewerbsfähigkeit Mecklenburg-Vorpommerns und insbesondere der Regiopole Rostock als attraktive Tourismusregion im nationalen/internationalen Vergleich
  • wirtschaftliche Stärkung der regionalen Tourismuswirtschaft und des lokalen Einzelhandels
  • Stärkung des Einzelhandels der Rostocker City durch Gleichstellung mit Kurorten
  • Möglichkeit eines Alleinstellungsmerkmals gegenüber großen Shopping-Centern im „Speckgürtel“, die nicht von einer Sonntagsöffnung umfasst wären
  • damit verbunden auch eine höhere Attraktivität für die Neuansiedlung von Geschäften in der City
  • Wegfall der bisher schwierigen Hürden einen besonderen Anlass für eine Sonntagsöffnung zu generieren, keine Notwendigkeit der Antragstellung für die Gewerbetreibenden mehr
  • erhebliche Verbesserung der Planungs- und Rechtssicherheit
  • möglich wären auch Mehreinahmen für die Stadt bzw. die städtischen Eigenbetriebe durch Parkgebühren, Beteiligung an der Umsatzsteuer bzw. durch höhere Auslastung des ÖPNV usw.

 

Auch wenn natürlich die kaufmännischen Aspekte der Gewerbetreibenden maßgeblich bleiben und diese daher nachfolgend entscheiden müssen ob sie die gesetzliche Sonntagsöffnung nutzen, so zeigen die Erfahrungen der bisherigen verkaufsoffenen Sonntage eine rege Teilnahme der Geschäfte in der City. Regelmäßig nehmen ca. 160 Geschäfte teil, was ungefähr 80 – 90 % der dortigen Gewerbe entspricht. Auch die gemessenen Besucherzahlen zeigen die Beliebtheit der verkaufsoffenen Sonntage in der Innenstadt. So entsprechen die gemessenen Zahlen am Sonntag trotz kürzerer Öffnungszeiten meist den Zahlen von Werktagen. Auch belegen die Zahlen, dass die verkaufsoffenen Sonntage doppelt bis dreifach so viele Besucher in der Innenstadt generieren wie an normalen Sonntagen.

 

Natürlich sind auch negative Aspekte bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.

So könnten sich ohnehin bestehende Parkflächenproblematiken im innerstädtischen Bereich auch auf den Sonntag ausweiten und die verkaufsoffenen Sonntage damit zu einem erhöhten Kontrollaufkommen insbesondere für den kommunalen Ordnungsdienst sorgen und die Akzeptanz der Anwohner negativ beeinflussen. Mehr Menschen verursachen auch immer mehr Lärm, so dass die ohnehin stark belasteten Anwohner der Innenstadt auch am Sonntag weniger Ruhe hätten.

Außerdem ist zu erwarten, dass trotz der möglichen Sonntagsöffnung vom 15. Dezember bis 30. Oktober die vier verkaufsoffenen Sonntage aus besonderem Anlass (gem. § 6 Ladenöffnungsgesetz) von den Gewerbetreibenden genutzt werden. Dadurch könnte sich ein zusätzlicher Aufwand für die Verwaltung ergeben und faktisch kaum noch ein Wochenende ohne verkaufsoffenen Sonntag stattfinden.

Darüber hinaus könnte es Widerstände hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitnehmern in den Betrieben geben, so waren bereits in der Vergangenheit die Gewerkschaften immer ein Gegner der Sonntagsöffnung ebenso wie die Kirchen, die sich auch vor dem religiösen Hintergrund für einen besonderen „Sonntagsschutz“ ohne Arbeit einsetzten.

 

Insgesamt ist jedoch festzustellen, dass die mutmaßlichen positiven Folgen einer Sonntagsöffnung den negativen Auswirkungen überwiegen.

 

 

Reduzieren

Finanzielle Auswirkungen: 

X

liegen nicht vor.

 

Reduzieren

 

 

 

Dr. Chris von Wrycz Rekowski

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

29.11.2023 - Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus - zur Kenntnis gegeben

Erweitern

30.11.2023 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - zur Kenntnis gegeben

Erweitern

06.12.2023 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben