Beschlussvorlage - 2023/BV/4814

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft beschließt die Satzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) (Anlage 1).

 

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Beschlussvorschriften:   § 22 Abs. 3 Nr. 6 Kommunalverfassung M-V

bereits gefasste Beschlüsse:
Beschluss-Nr. 0965/07-BV
Beschluss-Nr. 2012/BV/3887
Beschluss-Nr. 2013/BV/4780
Beschluss-Nr. 2018/BV/3983
 

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Sachverhalt:

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die die über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfes hinausgehende Verwendung von Einkommen und Vermögen erfassen soll. Die Hundehaltung stellt einen besteuerbaren Aufwand dar.

Aufgrund der den Gemeinden durch das Land Mecklenburg-Vorpommern in den §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erteilten Satzungskompetenz über die örtlichen Aufwand- und Verbrauchssteuern ist die Hanse- und Universitätsstadt Rostock berechtigt, eine Hundesteuer zu erheben.

Gegenwärtig wird die Hundesteuer auf der Grundlage der Satzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock vom 30.11.2018 erhoben.

Durch die Satzungsänderung sollen drei wesentliche Anpassungen vorgenommen werden:

1. Die Satzung wird an die geänderten Regelungen der Hundehalterverordnung - HundehVO M-V, die zum 22.07.2022 in Kraft getreten ist, angepasst werden.


Grundsätzlich wird die Einstufung eines gefährlichen Hundes zukünftig nicht mehr anhand einer Rassezugehörigkeit geregelt, sondern auf das Verhalten des Hundes abgestellt. Der § 2 der Satzung wird dahingehend geändert, dass als gefährliche Hunde im Sinne der Satzung die Hunde gelten, für die die örtliche Ordnungsbehörde die Gefährlichkeit festgestellt hat. Da von den lt. Satzung gewerteten Hunden nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefahr ausgeht, wird der Steuersatz für einen gefährlichen Hund auf 1.000,00 EURO erhöht und gleichzeitig wird die Möglichkeit für die Steuerermäßigung eines gefährlichen Hundes aus § 8 Abs. 3 gestrichen. Die Erträge/Einnahmen aus der Hundesteuer verringern sich um 16.300,00 EUR. 

2. In die Satzung wird der Befreiungstatbestand "Steuerbefreiung wird für Hunde gewährt, die im Sinne des § 12e Abs. 3 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) dem Schutz und der Hilfe von beeinträchtigen Personen dienen. Eine Steuerbefreiung ist nur zu gewähren, wenn die Ausbildung des Hundes zum Assistenzhund im Sinne der §§ 12f und 12g BGG nachgewiesen werden kann.“ aus dem Bürgerschaftsbeschluss zum Antrag 2022/AN/3122 aufgenommen. Diese Regelung sollte aus Sicht des Finanzverwaltungsamtes den bisherigen § 7 Nr. 1 der Satzung ersetzen. Die bisher unter der Nummer 1 gefasste Regelung ermöglicht aufgrund der Formulierung „die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonstiger hilfloser Personen benötigt werden“ keine gleichmäßige Besteuerung, da nur schwer eingeschätzt werden kann in wie weit ein Hund „benötigt“ wird. Des Weiteren wurde die Steuerbefreiung von einem Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis abhängig gemacht. Aufgrund dieser Regelung war es z.B. nicht möglich Steuerbefreiung aufgrund psychischer Erkrankungen vorzunehmen.

Aufgrund der momentan schwierigen Beurteilung sind aktuell ca. 288 Hunde steuerbefreit. Unter den 288 steuerbefreiten Hunden befinden sich lediglich ca. 10 Hunde, die eine entsprechende Ausbildung aufweisen. Die genannten Änderungen der Hundesteuersatzung führen damit bei ca. 278 zu besteuernden Hunden zu Mehrerträgen/ Mehreinnahmen in Höhe von ca. 30.000,00 EUR.

3. Der § 13 der Hundesteuersatzung wird um den Hundeausweis erweitert. Im Rahmen der Digitalisierung und der damit einhergehenden medienbruchfreien Bearbeitung der Hundesteuer wird den Steuerpflichtigen zu Kontrollzwecken ersetzend für die Hundemarke ein Hundeausweis zur Verfügung gestellt. Dieser enthält einen QR-Code mit Angaben zum Steuerpflichtigen und zum steuerpflichtigen Hund. Zusätzlich sind die Registrierungsnummer für die Hundesteuer sowie Angaben zum Hund in Klarschrift aufgedruckt. Der Hundeausweis wird im Hundesteuerbescheid verankert und ist für ein Jahr gültig.*

*redaktionell ergänzt am 22.11.2023 / 03.1 Ke

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Teilhaushalt:  90

Produkt:  61107    Bezeichnung: Steuern

 

Haushalts-jahr

Konto / Bezeichnung

Ergebnishaushalt

 

Finanzhaushalt

 

 

Erträge

Aufwendungen

Einzahlungen

Auszahlungen

2023

40320000/ Hundesteuer

13.700,00 EUR

 

 

 

 

60320000/ Hundesteuer

 

 

13.700,00 EUR

 

 

 

Die finanziellen Mittel sind Bestandteil der zuletzt beschlossenen Haushaltssatzung.

 

Bezug zum zuletzt beschlossenen Haushaltssicherungskonzept:

 

X

Die Vorlage hat keine Auswirkungen.

 

 

Die Vorlage hat folgende Auswirkungen:

 

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Eva-Maria Kröger

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

23.11.2023 - Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

06.12.2023 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen